Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

DVAGTPG - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
- Bayern -

Vom 16. März 2010
(GBl Nr. 6 vom 31.03.2010 S. 158; 13.12.2016 S. 362 16; 23.04.2021 S. 194 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 212-2-1-G



Auf Grund von Art. 4 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes ( AGTPG) vom 24. November 1999 (GVBl S. 464, BayRS 212-2-UG), geändert durch Gesetz vom 8. Februar 2010 (GVBl S. 55), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:

§ 1 Vergütung der Lebendspendekommission  16

Die Höhe der Vergütung nach Art. 4 Abs. 1 AGTPG wird für jedes Mitglied der Kommission zur Prüfung der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende für jede abschließende Stellungnahme auf 200 Euro festgesetzt.

§ 2 Erstattungsanspruch 16

Die von den Transplantationszentren. der Bayerischen Landesärztekammer zu erstattenden Kosten nach Art. 4 Abs. 2 AGTPG werden auf 900 Euro festgesetzt. Diese Kosten sind nur zu erstatten, wenn tatsächlich eine Transplantation durchgeführt wird.

§ 3 16

§ 4 Inkrafttreten 16

Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 04.05.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion