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Regelwerk, Biotechnologie

Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Krebsregistergesetzes
- Saarland -

Vom 25. Januar 2016
(Amtsbl. vom 04.02.2016 Nr. 4 S. 74; 09.06.2021 S. 1662 21)



Auf Grund des § 5 Absatz 4 und 8 und des § 9 Absatz 1 Nummer 16 des Saarländischen Krebsregistergesetzes (SKRG) vom 11. Februar 2015 (Amtsbl. I S. 210) verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

§ 1 Anwendungsbereich 21

Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren zur Durchführung von Meldungen von Krebserkrankungen an die Vertrauensstelle des Saarländischen Krebsregisters ( § 5 Absatz 4 SKRG), die Abrechnung der Fallpauschalen nach § 65c Absatz 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 123 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), in der jeweils geltenden Fassung sowie der Meldevergütungen nach § 65c Absatz 6 SGB V mit den gesetzlichen Krankenkassen und in analoger Weise mit den privaten Krankenversicherungsunternehmen als Kostenträger ( § 9 Absatz 1 Nummer 16 SKRG) sowie die Abrechnung und Zahlung der Meldevergütung anmeldepflichtige Personen ( § 5 Absatz 8 SKRG).

§ 2 Meldungen an die Vertrauensstelle durch elektronische Datenübermittlung 21

(1) Die Datenübermittlung auf elektronischem Weg erfolgt über das Melderportal des Saarländischen Krebsregisters, welches über die Internetadresse des Saarländischen Krebsregisters unter https://krebsregister.saarland.de abrufbar ist. Das Melderportal ermöglicht die Übermittlung von Daten und Dateien mit den notwendigen Angaben gemäß § 4 Absatz 1, 2, 3, 4, Absatz 8 Satz 2, Absatz 9 und 10 SKRG für die in § 5 Absatz 1a SKRG genannten Meldeanlässe. Das Saarländische Krebsregister trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen und legt die zu verwendenden Formate der zu übermittelnden Daten und Dateien mit den meldepflichtigen Personen fest.

(2) Werden Daten auf elektronischem Weg übermittelt, sind sie zu verschlüsseln. Das Verfahren muss dem Stand der Technik entsprechen. Die einzusetzenden Verschlüsselungsverfahren müssen entsprechend dem Stand der Technik ausreichend sicher sein. Das Saarländische Krebsregister trifft organisatorische Festlegungen mit den meldepflichtigen Personen und legt die einzusetzenden Verschlüsselungsverfahren fest.

(3) Das Saarländische Krebsregister stimmt das Verfahren einschließlich der einzusetzenden Verschlüsselungsverfahren mit der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ab.

§ 3 Meldungen an die Vertrauensstelle durch maschinell verwertbare Datenträger 21

(1) Das Saarländische Krebsregister trifft die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen und legt die zu verwendenden Formate der zu übermittelnden Daten und Dateien mit den meldepflichtigen Personen fest.

(2) Werden Daten auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelt, sind sie zu verschlüsseln. Einzusetzende Verschlüsselungsverfahren müssen entsprechend dem Stand der Technik ausreichend sicher sein. Das Saarländische Krebsregister trifft organisatorische Festlegungen mit den meldepflichtigen Personen und legt die einzusetzenden Verschlüsselungsverfahren fest.

(3) Das Saarländische Krebsregister stimmt das Verfahren einschließlich der einzusetzenden Verschlüsselungsverfahren mit der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ab.

§ 4 Meldungen an die Vertrauensstelle durch Formblätter, Befundkopien und geeignete Papierdokumente 21

(1) Das Saarländische Krebsregister stellt Formblätter zur Meldung von Tumorerkrankungen nach § 5 Absatz 1 SKRG für die in § 5 Absatz 1a Nummer 1, 3, 4 und 5 SKRG genannten Meldeanlässe zur Verfügung. Die Formblätter umfassen die in § 4 Absatz 1, 2, 3, 4, Absatz 8 Satz 2, Absatz 9 und 10 SKRG genannten Daten. Zur Meldung von Krebserkrankungen aus Anlass der histologischen, zytologischen oder autoptischen Sicherung einer Diagnose nach § 5 Absatz 1a Nummer 2 SKRG ist anstelle eines Formblatts eine Kopie des histologischen, zytologischen, laboranalytischen oder autoptischen Befundes zu übermitteln, die neben den in § 4 Absatz 1, 2, 3, 4, Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 und 10 SKRG genannten Daten auch Daten entsprechend § 4 Absatz 8 Satz 2 SKRG zur meldepflichtigen Person umfasst, die die Sicherung der Diagnose veranlasst hat. Zur Meldung von invasiven Basalzellneubildungen der Haut nach § 5 Absatz 1a Satz 2 und 3 SKRG stellt das Saarländische Krebsregister ein separates Formblatt zur Verfügung, welches die in § 4 Absatz 1, 2, Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 und 10 SKRG genannten Daten mit Ausnahme der in § 4 Absatz 1 Nummer 7 genannten Daten enthält.

(2) Die Formblätter werden vom Krebsregister nach Anhörung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit erstellt.

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