Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Biotechnologie

SKRG - Gesetz Saarländisches Krebsregistergesetz
- Saarland -

Vom 11. Februar 2015
(Amtsbl. Nr. 8 vom 26.03.2015 S. 210; 22.08.2018 S. 674 18; 14.04.2021 S. 1484 21; 12.12.2023/24 S. 88 24)



Archiv: 2002

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Abschnitt 1
Regelungsbereich, Aufgaben, Begriffsbestimmungen

§ 1 Regelungsbereich und Aufgaben 21 24

(1) Dieses Gesetz regelt die zur Krebsbekämpfung, zur Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung und zur Verbesserung der Datenlage für die Krebsepidemiologie erforderliche fortlaufende und einheitliche Erhebung personenbezogener Daten über das Auftreten, die Behandlung und den Verlauf bösartiger Neubildungen einschließlich ihrer Vorstufen, Frühstadien sowie Neubildungen unsicheren und unbekannten Verhaltens sowie von gutartigen Tumoren des zentralen Nervensystems nach Kapitel II der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme sowie die Verarbeitung und Nutzung dieser Daten. Von der Erhebung ausgenommen sind Vorstufen und Frühstadien der nicht-melanozytären bösartigen Neubildungen der Haut sowie Neubildungen unsicheren und unbekannten Verhaltens der Haut.

(2) Zu diesem Zweck wird flächendeckend das klinisch-epidemiologische Krebsregister Saarland geführt.

(3) Das Krebsregister Saarland nimmt die Aufgaben der Auswertungsstelle der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene im Sinne des § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 7 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung, als Landesauswertungsstelle wahr.

(4) Darüber hinaus hat das Krebsregister Saarland folgende Aufgaben:

  1. die personenbezogene Erhebung der Daten aller im Saarland stationär und ambulant versorgter Patientinnen und Patienten mit den in Absatz 1 genannten Neubildungen durchzuführen,
  2. die Auswertung der erfassten klinischen Daten und die Rückmeldung der Auswertungsergebnisse an die einzelnen Leistungserbringer sowie die Durchführung von Analysen zum Verlauf der Erkrankungen, zum Krebsgeschehen und zum Versorgungsgeschehen,
  3. den Datenaustausch mit anderen regionalen Krebsregistern bei solchen Patientinnen und Patienten, bei denen Hauptwohnung und Behandlungsort in verschiedenen Einzugsgebieten liegen, sowie mit Auswertungsstellen der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene,
  4. die Förderung der interdisziplinären, direkt patientenbezogenen Zusammenarbeit bei der Krebsbehandlung sowie die Mitarbeit bei regionalen Qualitätskonferenzen durch standardisierte und spezifische Auswertungen,
  5. die Beteiligung an der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 135a Absatz 2 Nummer 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung,
  6. die Zusammenarbeit mit zertifizierten Zentren und weiteren Leistungserbringern in der Onkologie,
  7. die Verarbeitung und Übermittlung notwendiger Daten zur Herstellung von Versorgungstransparenz und zu Zwecken der Versorgungsforschung,
  8. die jährliche landesbezogene Auswertung nach § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung,
  9. die Übermittlung der angeforderten Daten in anonymisierter Form an den Gemeinsamen Bundesausschuss oder an einen vom Gemeinsamen Bundesausschuss definierten Empfänger nach § 65c Absatz 7 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung,
  10. die Übermittlung von Daten an das Zentrum für Krebsregisterdaten im Robert Koch-Institut nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 bis 3 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2707), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  11. die Mitwirkung an dem Datenabgleich nach § 25a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung,
  12. das Auftreten, die Behandlung und Versorgung und den Verlauf sowie die diesbezüglichen zeitlichen Entwicklungen der in Absatz 1 genannten Neubildungen statistischepidemiologisch auszuwerten,
  13. die Verarbeitung und Übermittlung von Daten als Grundlagen der Gesundheitsplanung,
  14. die Mitwirkung bei und die eigenständige Durchführung von klinischepidemiologischer Forschung einschließlich der Ursachenforschung sowie Versorgungsforschung,
  15. die Mitwirkung bei der Bewertung präventiver und kurativer Maßnahmen und bei Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Rahmen der Krebsbekämpfung,
  16. die Mitwirkung bei der Ergebniskontrolle von Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung nach diesem Gesetz,
  17. die grundsätzlich in anonymisierter Form durchzuführende Übermittlung von Daten für die wissenschaftliche Forschung und Lehre.

(5) Das Gesetz regelt ferner die Durchführung von Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung, die sich auf einen nach bestimmten Merkmalen gebildeten Personenkreis beziehen.

§ 2 Organisation 24

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.02.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion