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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 2027 zur Änderung des Saarländischen Krebsregistergesetzes
- Saarland -

Vom 14. April 2021
(Amtsbl. I Nr. 44 vom 27.05.2021 S. 1484)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Krebsregistergesetzes

Das Gesetz Saarländisches Krebsregistergesetz in der Fassung vom 11. Februar 2015 (Amtsbl. I S. 210), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "internationalen" durch die Wörter "Internationalen statistischen" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "nicht-melanotischen" durch das Wort "nicht-melanozytären" ersetzt. Nach dem Wort "Haut" werden die Wörter "sowie Neubildungen unsicheren und unbekannten Verhaltens der Haut" eingefügt.

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird die Angabe " § 137 Absatz 1" durch die Angabe " § 136 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

bb) In Nummer 6 werden die Wörter "Krebszentren (Organzentren)" durch die Wörter "Zentren und Organkrebszentren und den an der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Tumorerkrankungen mitwirkenden ambulanten und stationären Einrichtungen" ersetzt.

cc) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

alt neu
12. die Durchführung epidemiologischer Forschung einschließlich der Ursachenforschung, "12. die Mitwirkung bei und die eigenständige Durchführung von klinisch-epidemiologischer Forschung einschließlich der Ursachenforschung sowie Versorgungsforschung,"

dd) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

alt neu
15. die Übermittlung von Daten, grundsätzlich in anonymisierter Form, für die wissenschaftliche Forschung und Lehre, "15. die grundsätzlich in anonymisierter Form durchzuführende Übermittlung von Daten für die wissenschaftliche Forschung und Lehre."

ee) Nummer 16

16. die Durchführung eigener Studien zur epidemiologischen Forschung.

wird aufgehoben.

2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "das klinische Register" durch die Wörter "die klinische Krebsregistrierung" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden dem Wortlaut die Wörter "Staat des Wohnorts," vorangestellt.

bb) In Nummer 4 werden die Wörter "Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD)" durch die Wörter "Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) und der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der Onkologie (ICD-O)" ersetzt.

cc) In Nummer 8 wird nach dem Wort "Zytologie," das Wort "Laboranalyse," eingefügt.

dd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
9. Primärtherapie (kurative oder palliative Operationen, Strahlen-, Chemo- oder andere Therapieform), "9. spezifische Therapie (kurative oder palliative Operationen, Strahlen-, Chemo-, Antihormon-, Immuntherapie, zielgerichtete oder andere Therapieformen einschließlich abwartender Behandlungsstrategien),"

ee) In Nummer 11 werden vor dem Wort "Grundleiden" die Wörter "direkt zum Tod führende Krankheit sowie vorausgegangene Ursachen und" eingefügt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Davon nicht umfasst sind die in Absatz 1 genannten Identitätsdaten mit Ausnahme der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 10 genannten epidemiologischen Daten."

c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Angaben" die Wörter "zur Beurteilung des Tumorstatus und" eingefügt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. Angaben zum Vitalstatus oder Tod der Patientin oder des Patienten. "2. Angaben zum

a) Vitalstatus,

b) zum Fortzug aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie

c) Tod der Patientin oder des Patienten."

d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Komma nach dem Wort "wurden" wird durch das Wort "sowie" ersetzt.

bb) Die Angabe " (§ 4 Absatz 4)" wird gestrichen.

e) In Absatz 6 werden die Wörter "Institutionen und deren Abteilungen oder sonstige organisatorische Einheiten, die an der Diagnose, Behandlung und Nachsorge der Patientin oder des Patienten mitwirken" ersetzt durch die Wörter "die an der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Tumorerkrankungen mitwirkenden ambulanten und stationären Einrichtungen im Gesundheitswesen (z.B. onkologische Zentren, Organkrebszentren, Krankenhäuser, Medizinische Versorgungszentren, Labore, Früherkennungsprogramme und andere ärztlich geleitete Einrichtungen)".

f) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(8) Daten zur meldepflichtigen Person sind:
  1. Namen, Vornamen und akademischer Grad der meldepflichtigen Person,

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