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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1604 zur Änderung des Saarländischen Krebsregistergesetzes

Vom 20. September 2006
(ABl. Nr. 46 vom 26.10.2006 S. 1806; 13.04.2011 S. 188 11)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Krebsregistergesetzes

Das Saarländische Krebsregistergesetz vom 6. Februar 2002 (Amtsbl. S. 782), geändert durch Artikel 4 Abs. 16 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

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SKRG - Saarländisches Krebsregistergesetz  "SKRG - Gesetz über das Saarländische Krebsregister und zur Durchführung von Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

"Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Regelungsbereich, Aufgaben, Begriffsbestimmungen

§ 1 Regelungsbereich und Aufgaben

§ 2 Organisation

§ 3 Träger, Kosten

§ 4 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Saarländisches Krebsregister

§ 5 Meldungen

§ 6 Datenübermittlung durch die Gesundheitsämter

§ 7 Datenübermittlung durch das Statistische Amt

§ 8 Datenübermittlung durch die Meldebehörden

§ 9 Vertrauensstelle

§ 10 Registerstelle

§ 11 Speicherung

§ 12 Verschlüsselung der Identitätsdaten, Bildung von Kontrollnummern, Datenabgleich

§ 13 Abgleichung, Entschlüsselung und Übermittlung personenidentifizierender Daten

§ 13a Mitwirkung bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen

§ 14 Auskunft an Patientinnen und Patienten

§ 15 Löschung

§ 16 Wissenschaftlicher Beirat

Abschnitt 3
Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung

§ 17 Mammographie-Screening

§ 18 Datenübermittlung an die Zentrale Stelle des Mammographie-Screenings durch die Meldebehörden

§ 19 Weitere Krankheitsfrüherkennungsmaßnahmen

Abschnitt 4
Strafvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangsbestimmungen

§ 20 Strafvorschriften

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

§ 22 Übergangsbestimmungen"

3. Vor § 1 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

"Abschnitt 1 Regelungsbereich, Aufgaben, Begriffsbestimmungen"

4. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ursachenforschung" die Worte "und der Gesundheitsberichterstattung" eingefügt, vor den Worten "zu einer Bewertung" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Maßnahmen" werden die Worte "und zur Qualitätssicherung im Rahmen der Krebsbekämpfung" eingefügt,

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Hierzu gehört auch die Ergebniskontrolle bei Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung nach diesem Gesetz."

b) nach Absatz 3 wird der Absatz 4 angefügt.

5. In § 2 wird nach Absatz 4 der Absatz 5 angefügt.

6. In § 3 wird nach Absatz 2 der Absatz 3 angefügt.

7. Nach § 4 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

"Abschnitt 2 Saarländisches Krebsregister "

8. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Pathologinnen und Pathologen, die keinen unmittelbaren Patientenkontakt haben, sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 auch ohne vorherige Unterrichtung der Patientin oder des Patienten zur Meldung berechtigt. Sie melden zusätzlich bei der Angabe der Histologie ihre interne Ordnungsnummer. Die Pathologin oder der Pathologe hat die meldepflichtige Person, die das Präparat eingesandt hat, über die unterlassene, beabsichtigte oder erfolgte Meldung zu unterrichten. Auch bei einer Meldung der Pathologin oder des Pathologen bleiben die Verpflichtungen der meldepflichtigen Person, die das Präparat eingesandt hat, nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie die Verpflichtungen des Klinikregisters oder der Nachsorgeleitstelle nach Absatz 1 bestehen. Sie hat bei Widerspruch der Patientin oder des Patienten zu veranlassen, dass die Meldung der Pathologin oder des Pathologen unterbleibt oder bereits von dort gemeldete Daten gelöscht werden.  "(3) Eine meldepflichtige Person ist in einem Fall, in dem sie nur diagnostisch tätig ist, bei ihrer Meldung nicht zur Unterrichtung der Patientin oder des Patienten nach Absatz 2 Satz 1 verpflichtet. Sie hat die meldepflichtige Person, die das diagnostische Tätigwerden veranlasst hat oder die Patientin oder den Patienten weiterbehandelt, über eine unterlassene Unterrichtung und über die beabsichtigte oder erfolgte Meldung zu informieren. Diese hat unbeschadet der eigenen Verpflichtung zur Meldung auch insoweit das Verfahren nach Absatz 2 durchzuführen und bei Widerspruch der Patientin oder des Patienten zu veranlassen, dass die Meldung nach Satz 1 unterbleibt oder bereits nach Satz 1 gemeldete Daten gelöscht werden; sie ist durch die in Satz 1 genannte meldepflichtige Person auf diese Verpflichtung sowie auf die weiter bestehende eigene Meldepflicht hinzuweisen."

9. In § 6 Satz 1 wird an Nummer 7 die Nummer 8 angefügt.

10. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

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