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Regelwerk

LAI-Hinweise zur Auslegung der Ta Lärm
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI)

Stand 24.02.2023
(Quelle: www.lai-immissionsschutz.de)



Archiv: 2017

(Fragen und Antworten zur Ta Lärm) in der Fassung des UMK-Umlaufbeschluss 13/2023)

Allgemeines

Korrektur offensichtlicher redaktioneller Unrichtigkeiten

Bei der Ergänzung der Ta Lärm um Immissionsrichtwerte für urbane Gebiete wurde die Anpassung der Verweise in den Nummern 6.5 und 7.4 der Ta Lärm übersehen 1. Die Unstimmigkeiten, die ohne eine Korrektur der redaktionellen Fehler beim Vollzug der Ta Lärm entstehen würden - insbesondere ein verringerter Schutz gegen Lärm in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten - würden sowohl den fachlichen Wertungen als auch der Systematik der Ta Lärm widersprechen. Sie waren weder von der Bundesregierung noch vom Bundesrat gewollt. Die wörtliche Anwendung der Nummern 6.5 und 7.4 der Ta Lärm ist daher nicht mehr uneingeschränkt zur Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen aus den §§ 5 und 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) geeignet. Auf die Anpassungen in den Verweisen der Ta Lärm wird in diesen Hinweisen bei den Nummern 6.5 und 7.4 eingegangen.

Weitere Gültigkeit von Auflagen bezüglich Lärmimmissionen in früheren Genehmigungsbescheiden, die von der Ta Lärm 98 abweichende Bestimmungen enthalten

Nebenbestimmungen bezüglich Geräuschimmissionen in Genehmigungen, die vor Inkrafttreten der Ta Lärm 98 erteilt wurden, gelten auch nach deren Inkrafttreten weiter. Dies gilt sowohl für Nebenbestimmungen zu immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen als auch für Nebenbestimmungen zu Baugenehmigungen.

"Altgenehmigungen" nach BImSchG

Ob der Betrieb genehmigungskonform erfolgt, bestimmt sich allein nach den in der Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen. Dort eventuell angeordnete Messungen haben auf der Grundlage der in Bezug genommenen Ta Lärm 68 bzw. VDI 2058 Blatt 1 2 zu erfolgen. Ist keine Vorschrift in Bezug genommen, so ist die Ta Lärm 68 heranzuziehen.

Die Ta Lärm 98 ist anzuwenden, wenn es um die Frage geht, ob der genehmigungskonforme Betrieb auch den nun durch die Ta Lärm 98 konkretisierten Anforderungen des BImSchG entspricht.

Soweit die Ta Lärm 98 zu strengeren Anforderungen führt, kann eine nachträgliche Anordnung nach § 17 BImSchG unter Beachtung der Nummern 5.1 und 5.3 Ta Lärm 98 erlassen werden.

Sind die Anforderungen der Altgenehmigung strenger, so sind diese einzuhalten. Will ein Anlagenbetreiber von diesen Bestimmungen abweichen, so muss er eine Änderung der Genehmigung herbeiführen. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen ist zu beachten, dass allein das Inkrafttreten der Ta Lärm 98 keine höheren Geräuschemissionen/-immissionen der Anlagen ermöglicht. Bei unverändertem Betrieb der Anlage besteht kein Grund, höhere Geräuschemissionen/-immissionen zuzulassen. Der Vorsorgegrundsatz nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG fordert eine dem Stand der Technik entsprechende Emissionsminderung. Da die Anlage bisher die strengeren Anforderungen der Ta Lärm 68 bzw. der VDI 2058 Blatt 1 einhalten konnte, markiert dies auch den Stand der Emissionsminderungstechnik. Eine Erhöhung der Geräuschemissionen/-immissionen im Hinblick auf die Ta Lärm 98 kommt daher nur in Betracht, wenn der Betrieb der Anlage so verändert wird, dass die Änderung zu erhöhten Geräuschemissionen führt. Eine solche Änderung kann auch im Hinblick auf geänderte Betriebszeiten vorliegen. Die gegenüber der VDI 2058 Blatt 1 geänderte Regelung der Ta Lärm 98 für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit kann auch ein genehmigungsbedürftiger Betrieb für sich in Anspruch nehmen. Ob hierfür eine Anzeige nach § 15 BImSchG oder eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG erforderlich ist, ist im Einzelfall zu entscheiden.

"Altgenehmigung" nach der Landesbauordnung

Grundsätzlich gelten auch bei Baugenehmigungen die Nebenbestimmungen zu Geräuschen fort. Auch hier ist für den Fall, dass die Ta Lärm 98 strengere Anforderungen stellt, der Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG in Verbindung mit Nummer 5.2 und 5.3 Ta Lärm 98 zu prüfen.

Hält die Anlage jedoch die Anforderungen der Ta Lärm 98 ein, nicht jedoch die strengeren Anforderungen der Baugenehmigung, soll von der Durchsetzung der Nebenbestimmungen abgesehen werden. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen müssen Anforderungen genügen, die den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sicherstellen. Mit Einhaltung der Ta Lärm 98 ist dieser Schutz gewährleistet.

Verhältnis von Ta Lärm zu neuen akustischen Erkenntnissen

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(Stand: 31.10.2023)

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