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§ 31 Wein für religiöse Zwecke
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Die Bezeichnungen "Abendmahlswein", "Messwein", "Koscherer Wein" oder "Koscherer Passahwein" dürfen nur im geschäftlichen Verkehr mit der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft und nach deren besonderen Vorschriften gebraucht werden.

§ 32 Angabe von Weinarten; Reifeangaben 10 11b  13a 21 21a
(zu § 16 Absatz 2 Satz 1 und § 24 Absatz 2 und 3 Nummer 5 des Weingesetzes)

(1) Bei inländischem Qualitätswein oder Prädikatswein darf die Bezeichnung

  1. Weißwein nur für einen ausschließlich aus Weißweintrauben hergestellten Wein,
  2. Rotwein nur für einen ausschließlich aus Rotweintrauben hergestellten Wein und
  3. Roséwein nur für einen ausschließlich aus Rotweintrauben hergestellten Wein von blass- bis hellroter Farbe

verwendet werden.

(2) Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist. Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.

(3) Die Bezeichnungen "Blanc de Noirs" und "Blanc de Noir" dürfen für inländische Erzeugnisse nur verwendet werden, wenn es sich um Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, geschützte geografische Angabe, Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder Perlwein handelt, der aus frischen Rotweintrauben wie ein Weißwein gekeltert wurde und die für Weißwein typische Farbe aufweist.

(4) Bei inländischem Wein müssen die Bezeichnungen Rosswein, Ross oder Rotling angegeben werden.

(5) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf die Bezeichnung Weißherbst nur gebraucht werden, wenn er

  1. aus einer einzigen roten Rebsorte und
  2. zu mindestens 95 vom Hundert aus hell gekeltertem Most

hergestellt worden ist. Die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden. Bei inländischem Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. darf die Bezeichnung "Weißherbst" nur verwendet werden, wenn der Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung "Weißherbst" führen darf.

(6) Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf die Bezeichnung Rosswein nicht verwendet werden.

(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf statt der Bezeichnung Rotling die Bezeichnung

  1. "Schillerwein" nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Württemberg geerntet worden sind;
  2. "Badisch Rotgold" mit dem Zusatz "Grauburgunder und Spätburgunder" nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Baden geerntet worden sind;
  3. "Schieler" nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Sachsen geerntet worden sind.

Wird aus einem Qualitätswein oder einem Prädikatswein, der eine der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bezeichnungen tragen darf, ein Sekt b.A. oder ein Qualitätsperlwein b.A. hergestellt, darf für diesen Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. im Falle der Nummer 1 die Bezeichnung "Schiller", im Falle der Nummer 2 die Bezeichnung "Badisch-Rotgold" und im Falle der Nummer 3 die Bezeichnung "Schieler" verwendet werden.

(8) Bei inländischen Qualitätsweinen oder und Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, ist die Verwendung einer Angabe nach Anhang V in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung 2019/33 nur zulässig, wenn

  1. mindestens 75 vom Hundert des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in dem Holzbehältnis der angegebenen Art gegoren, ausgebaut oder gereift worden sind,
  2. die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der Reifung in dem Holzbehältnis
    aa) mindestens sechs Monate bei Rotwein,
    bb) mindestens vier Monate bei anderem als Rotwein
    betragen hat und
  3. sofern die Angabe "im Barrique gegoren", "im Barrique ausgebaut" oder "im Barrique gereift" verwendet wird, das Barrique-Fass ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 350 Litern hat.

Eine Kennzeichnung mit mehreren Angaben nach Anhang V der genannten Verordnung ist nicht zulässig.

§ 32a Classic 18
(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)

Die Bezeichnung "Classic" darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und

  1. eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung "Classic" angegeben werden,
  2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist,
  3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1 Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,
  4. der Gesamtalkoholgehalt mindestens
    1. 11,5 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im bestimmten Anbaugebiet Mosel geerntet worden sind,
    2. 12 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem anderen bestimmten Anbaugebiet geerntet worden sind,

    beträgt,

  5. zur Angabe der Herkunft ein in § 23

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