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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

Vom 14. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 46 vom 19.12.2018 S. 2480)



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4 die folgende Angabe eingefügt:

" § 4a Nachweis der Lage im Anbaugebiet oder im Landweingebiet".

b) In der Angabe zu § 32c werden nach dem Wort "Classic" die Wörter "und Selection" gestrichen.

2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Nachweis der Lage im Anbaugebiet oder im Landweingebiet
(zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)

Sofern ein Antrag nach § 7c Absatz 1 des Weingesetzes auf Neuanpflanzung in einem Gebiet gestellt wird, das für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe in Betracht kommt und die für das betroffene Gebiet zuständige Landesregierung eine Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 erlassen hat, ist dem Antrag ein Formular beizufügen, auf dem die Lage in dem betreffenden Anbaugebiet oder im Landweingebiet durch die zuständige Landesbehörde bestätigt wird. Das Formular wird dem Antragsteller von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in elektronischer Form bereitgestellt."

3. Nach § 15 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Vor der nach Anhang VIII Teil I Abschnitt a Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen zulässigen Entscheidung über die Erhöhung der Grenzwerte für die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts (erhöhte Anreicherung) um bis zu 0,5 Volumenprozentpunkte übersendet die für die betroffene Region oder im Falle mehrerer Länder die für den größeren Teil der betroffenen Region zuständige Landesstelle der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einen Antrag auf erhöhte Anreicherung mit den nach Anlage 1 erforderlichen Grundsätzen. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unterrichtet die Europäische Kommission nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft vor einer positiven Entscheidung über den Antrag auf erhöhte Anreicherung. Spätestens eine Woche nach der Unterrichtung nach Satz 2 wird die getroffene Entscheidung im Bundesanzeiger veröffentlicht."

4. In § 21 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "teilweise Entalkoholisierung" durch die Wörter "Korrektur des Alkoholgehalts von Wein" ersetzt.

5. In § 30 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern "gekennzeichnet sein" die Wörter "und den Namen der geografischen Einheit, aus der der Wein stammt, sowie den Jahrgang, in dem die bei seiner Bereitung verwendeten Trauben geerntet worden sind, erkennen lassen" gestrichen.

6. In § 32a Nummer 5 wird nach der Angabe " § 23 Absatz 1" die Angabe "Nummer 1 Buchstabe a oder b" gestrichen.

7. § 32b

§ 32b Selection
(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)

Die Bezeichnung "Selection" darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und

  1. eine einzige Rebsorte angegeben wird,
  2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist,
  3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt
    1. von mindestens 12,2 Volumenprozent oder,
    2. soweit der natürliche Mindestalkoholgehalt auf Grund des § 17 Absatz 3 Buchstabe d des Weingesetzes für das Prädikat Auslese der angegebenen Rebsorte niedriger festgelegt ist, von mindestens dem danach für die angegebene Rebsorte in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil festgelegten Wert
  4. aufgewiesen hat,

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