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Regelwerk

AVV Zoonosen Lebensmittelkette
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette

Vom 10. Februar 2012
(BAnz. Nr. 27 vom 16.02.2012 S. 623; 20.10.2014 AT 07.11.2014 B2 14; 23.06.2017 B2 17; 17.08.2020 B1 20; 25.11.2020 B2 20a; 21.09.2023 B1 23)




Archiv: 2008
Siehe Fn. *

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck 17

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift dient der bundesweit einheitlichen Durchführung der Beobachtung von Zoonosen und Zoonoseerregern (Zoonosen-Monitoring) gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003 S. 31) in der jeweils geltenden Fassung. Das Zoonosen-Monitoring nach Satz 1 umfasst die Erfassung, Auswertung, Übermittlung und Veröffentlichung repräsentativer Daten über das Auftreten von:

  1. Zoonoseerregern in Futtermitteln und Lebensmitteln, auch durch Probenahme an Einrichtungen und Ausrüstungsgegenständen von Lebensmittelunternehmen,
  2. Zoonosen und Zoonoseerregern bei lebenden Tieren nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
  3. Antibiotikaresistenzen bei
    1. Zoonoseerregern und
    2. anderen Bakterien, die die öffentliche Gesundheit gefährden oder zu einem Eintrag von Antibiotikaresistenzen in die Lebensmittelkette führen können,
  4. Trichinen bei empfänglichen frei lebenden Tieren im Rahmen eines Überwachungsprogramms nach Artikel 11 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I oder Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. Nr. L 212 vom 22.08.2015 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung.

Zusätzlich regelt diese allgemeine Verwaltungsvorschrift die Datenerfassung zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind, sowie die diesbezügliche Berichterstattung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2003/99/EG .

§ 2 Geltungsbereich 14 17 20a

(1) Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift richtet sich an die für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie des Tiergesundheitsgesetzes zuständigen Behörden und Stellen der Länder sowie - im Rahmen ihrer Zuständigkeit - an die zuständigen Behörden und Stellen des Bundes. § 11 Absatz 4 richtet sich auch an die für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz örtlich zuständigen Behörden der Länder. Die §§ 6, 7, 11 Absatz 2 und § 12 richten sich auch an das Robert Koch-Institut.

(2) Die zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr wenden die Bestimmungen dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift an, soweit dies mit dem besonderen Auftrag der Bundeswehr vereinbar ist.

(3) Die Regelungen

  1. der AVV Monitoring vom 4. Februar 2020 (GMBl 2020 S. 118),
  2. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften vom 3. Juni 2008 (GMBl S. 426) ( AVV RÜb) und
  3. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Koordinierung des Infektionsschutzes in epidemisch bedeutsamen Fällen vom 12. Dezember 2013 (BAnz AT 18.12.2013 B3)

in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(4) Die Vorschriften dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift gelten nicht für die Durchführung, einschließlich Datenübermittlung und Berichterstattung, von Monitoring-, Überwachungs- oder Bekämpfungsprogrammen der Europäischen Union zu Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen, die eine Untersuchung anderer Proben als Lebensmittelproben vorsehen.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind:

  1. Zoonosen:
    Krankheiten oder Infektionen, die auf natürliche Weise direkt oder indirekt zwischen Menschen und Tieren übertragen werden können,
  2. Zoonoseerreger:
    Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder sonstige biologische Agenzien, die Zoonosen verursachen können,
  3. Antibiotikaresistenz:
    die Fähigkeit von Mikroorganismen bestimmter Gattungen, in einer gegebenen Konzentration eines antimikrobiell wirkenden Stoffes zu überleben oder sich zu vermehren, die gewöhnlich ausreicht, die Vermehrung von Mikroorganismen derselben Gattung zu hemmen oder diese abzutöten,
  4. Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch:
    das Auftreten einer mit demselben Lebensmittel in Zusammenhang stehenden oder wahrscheinlich in Zusammenhang stehenden Krankheit in mindestens zwei Fällen beim Menschen oder eine Situation, in der sich die festgestellten Fälle stärker häufen als erwartet.

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