Regelwerk, Immissionsschutz |
Vollzugshinweise zur unmittelbaren Wirkung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) bei der Anwendung des Immissionsschutzrechts
- Thüringen -
Vom 21.12.2000
(ThürStAnz Nr. 3 vom 15.01.2001 S. 75-81aufgehoben)
I. Allgemeiner Teil
Die Umsetzungsfrist der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - sog. IVU-Richtlinie - ist am 30. Oktober 1999 abgelaufen, ohne dass eine Umsetzung in deutsches Recht erfolgt ist. Die Umsetzung soll nunmehr im Rahmen eines Artikelgesetzes erfolgen, was jedoch noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Die Richtlinie trifft materiellrechtliche Regelungen für den Betrieb und verfahrensrechtliche Regelungen für die Zulassung und Überwachung bestimmter, in einem Anhang zur Richtlinie konkret benannter Vorhaben/Kategorien von industrieller Tätigkeit. Ihr Ziel ist die integrierte, d. h. alle Auswirkungen auf Luft, Wasser und Boden berücksichtigende Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung. Die IVU-Richtlinie erfasst auch derzeit nur bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren unterliegende Vorhaben. Grundsätzlich müssen die in der Genehmigung getroffenen Auflagen in der Summe die direkt wirkenden Anforderungen der Richtlinie sicherstellen.
Als Ergebnis einer europarechtlichen Bewertung muss angesichts der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur nicht rechtzeitigen oder nicht vollständigen Umsetzung von Richtlinien davon ausgegangen werden, dass wesentlichen Bestimmungen der IVU-Richtlinie unmittelbare Wirkung zukommt.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH entfalten einzelne Richtlinienbestimmungen unmittelbare Wirkung, wenn sie
Rechtsfolge dieser unmittelbaren Wirkung ist es, dass Behörden und Gerichte verpflichtet sind, die jeweiligen Bestimmungen einer Richtlinie von Amts wegen zu beachten. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Richtlinie individualschützenden Charakter hat und ob sich ein Betroffener auf ihn begünstigende Bestimmungen beruft (vgl. EuGH, Urteil vom 11.08.1995, NVwZ 1996, S.369).
Nicht unmittelbar anwendbar sind solche Richtlinienbestimmungen, durch die ein Bürger (Betreiber) materiell belastet wird. Liegt eine Belastung dagegen lediglich in Form einer Mitwirkungsobliegenheit in einem Verwaltungsverfahren (etwa: Vorlage bestimmter Unterlagen) vor, so hindert das nicht, von einer unmittelbaren Wirkung der Richtlinie auszugehen.
Nicht abschließend geklärt ist nach der Rechtsprechung des EuGH allerdings, inwieweit Richtlinienbestimmungen in einem Dreiecksverhältnis unmittelbar wirken, wenn diese dem Staat Pflichten auferlegen, die sich zum Nachteil von Dritten auswirken (können). Richtlinienbestimmungen, die allein Behördenverpflichtungen normieren, verpflichten nach der Rechtsprechung des EuGH staatliche Stellen unmittelbar.
II. Besonderer Teil
Aus gegebener Veranlassung und um einen einheitlichen Vollzug im Freistaat Thüringen bereits im Vorgriff auf eine Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht zu gewährleisten, werden folgende Hinweise mit der Bitte um Beachtung gegeben:
1. Von einer Anwendung der IVU-Richtlinie (im Folgenden: der Richtlinie) sind alle Anlagen betroffen, die dem Anhang I der Richtlinie unterfallen (im Folgenden: IVU-Anlagen). Deren immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit richtet sich ausschließlich nach der 4. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz ( 4. BImSchV). IVU-Anlagen, die nicht in der 4. BImSchV genannt sind, bedürfen keiner Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Für sie ist derzeit in der Regel ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.
2. Bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, vorhandener Beurteilungsspielräume sowie von Ermessensvorschriften und Ausnahmeregelungen im geltenden Recht ist innerhalb der hiernach bestehenden Spielräume in Bezug auf IVU-Anlagen die Auslegung oder Entscheidung zu wählen, die den Anforderungen der Richtlinie am ehesten gerecht wird.
3. Soweit im Folgenden keine Aussagen zu einer unmittelbaren Wirkung der Richtlinie getroffen werden, ist unbeschadet der Nr. 2 das geltende Recht wie bisher anwendbar.
4. Art. 3 der Richtlinie sieht eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, bestimmte Grundpflichten für die Betreiber von IVU-Anlagen zu statuieren beziehungsweise bei der Festlegung der Genehmigungsauflagen zu berücksichtigen. Hierdurch werden im Wege der unmittelbaren Anwendung keine neuen Verpflichtungen der Betreiber von IVU-Anlagen begründet, da dies eine unzulässige materielle Drittbelastung darstellen würde. Nr. 2 dieses Erlasses ist zu beachten.
5. Die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie normierte Verpflichtung zur Vorlage bestimmter Genehmigungsunterlagen ist für den Bereich immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger IVU-Anlagen durch die Vorschriften der § § 4 ff. der 9. BImSchV umgesetzt. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie, wonach Antragsunterlagen durch entsprechend aussagekräftige Unterlagen einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach der Störfallverordnung ersetzt werden können, ist als begünstigende Bestimmung unmittelbar anwendbar. Bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen sind die Angaben nach der BauPrüfVO erforderlich bzw. können danach gefordert werden.
6. Nach Art. 7 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen für eine vollständige Koordinierung des Genehmigungsverfahrens und der Genehmigungsauflagen, wenn bei diesem Verfahren mehrere zuständige Behörden mitwirken, um ein wirksames Konzept aller für diese Verfahren zuständigen Behörden sicherzustellen. Art. 7 der Richtlinie ist hinsichtlich seiner verfahrensrechtlichen Anforderungen unmittelbar anwendbar. Das bedeutet, dass die Genehmigungsbehörde im Rahmen des § 10 Abs. 5 BImSchG alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, um eine Koordinierung aller für die Ausführung der IVU-Anlagen erforderlichen Zulassungsverfahren und der jeweiligen inhaltlichen Anforderungen zu erreichen. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn gleichzeitig zum Betrieb der Anlage wasserrechtliche Entscheidungen zu treffen sind, die nicht von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst sind (Erlaubnisse und Bewilligungen nach § § 7 und 8 WHG). Bei konzentrierten Entscheidungen (z.B. wasserrechtliche Eignungsfeststellung, Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen, Rohrleitungsanlagen, Indirekteinleitergenehmigungen) ist dem Koordinierungsgebot im Rahmen des auch nach derzeit geltendem Recht bereits durchzuführenden Beteiligungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG Rechnung zu tragen. Zur Erfüllung der Anforderung an eine materielle Integration ist eine Belastung des Betreibers über die materiellen Anforderungen des geltenden Rechts hinaus nicht zulässig. Auf Nr. 2 dieses Erlasses wird hingewiesen.
Bei baugenehmigungspflichtigen Anlagen wird der Regelung dadurch Rechnung getragen, dass andere betroffene Fachbehörden nach § 67 ThürBO beteiligt werden. Sind zusätzliche Genehmigungen erforderlich, ist in besonderer Weise darauf zu achten, dass eine Baugenehmigung erst erteilt ist, wenn die Genehmigungsfähigkeit nach anderen Bestimmungen mit hinreichender Sicherheit feststeht (z.B. aufgrund einer Stellungnahme der Fachbehörde).
7. Gemäß Art. 8 und Art. 9 Abs. 1, 3, 5 und 6 der Richtlinie muss die Genehmigung bestimmte Angaben enthalten. Diese Bestimmung gilt unmittelbar. Hieraus ergeben sich für den Anlagenbetreiber keine neuen materiellen Verpflichtungen. Im Einzelnen muss die Genehmigung die zum Umweltschutz erforderlichen technischen, organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen (Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie), alle relevanten Emissionsbegrenzungen - Emissionswerte - (Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie), Überwachungsmaßnahmen (Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie) und Maßnahmen bei Betriebsstörungen und Betriebsstilllegungen (Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie) angeben. Diese Angaben können auch durch regelnde Verweisungen auf die Antragsunterlagen erfolgen.
Eine Festschreibung in der Genehmigung ist gemäß Art. 9 Abs. 8 der Richtlinie dann nicht erforderlich, wenn sich die einzelne Anforderung bereits hinreichend konkret aus dem geltenden Recht (namentlich aus einer Verordnung zum BImSchG) ergibt; die Beschreibung von Anforderungen in einer Verwaltungsvorschrift (z.B. Ta Luft86 (aufgehoben; jetzt Ta Luft02), Ta Lärm) ist nicht ausreichend.
In der Praxis dürften insbesondere die Festlegungen zu Maßnahmen bei Betriebsstörungen neu sein, sofern die Anlagen nicht dem Störfallrecht unterlagen. In Verbindung mit den Ausführungen zu Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie muss der Betreiber auf Anforderung der Behörde entsprechende Unterlagen beibringen.
Bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen sind die entsprechenden Auflagen durch die beteiligten Immissionsschutzbehörden vorzuschlagen. Sie sind so zu formulieren, dass sie unverändert in die Baugenehmigung übernommen werden können.
8. Art. 13 der Richtlinie ist als Verpflichtung der Behörde unmittelbar anzuwenden. Nach seinem Absatz 1 ist der Inhalt der für IVU-Anlagen erteilten Genehmigung bezüglich der Anforderung der Richtlinie regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls auf den neuesten Stand zu bringen. Neben dieser Regelüberprüfung muss eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung erteilter Genehmigungen immer dann stattfinden, wenn die in Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie benannten Umstände vorliegen. Ein Beispiel ist die Rauchgasentschwefelungsanlage eines Kraftwerks, welche seit Inbetriebnahme durchweg so betrieben wird, dass der Emissionswert (Halbstundenmittelwert) für SO2 deutlich unter 200 mg/m3 liegt. Der in der Genehmigung verfügte Emissionsgrenzwert liegt jedoch entsprechend der 13. BImSchV bei 400 mg/m3. Bei derartigen Fällen ist die Genehmigungsbehörde aufgrund der Direktwirkung der Richtlinie verpflichtet, die Genehmigung entsprechend anzupassen.
Diese Bestimmung wird bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen voraussichtlich keine Bedeutung haben, da sich die Frage der Änderung der Genehmigung voraussichtlich erst stellen wird, wenn das unter 1. genannte Artikelgesetz in Kraft getreten ist.
9. Art. 14, 1. Spiegelstrich der Richtlinie ist unmittelbar anwendbar. Danach hat die Überwachungsbehörde die Einhaltung der Vorgaben der Genehmigung in angemessenem zeitlichen und inhaltlichen Rahmen zu prüfen. Welcher Überwachungsrhythmus eingehalten werden muss, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls und ist einer generalisierenden Betrachtung nicht zugänglich. Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 52 BImSchG führt dazu, dass die zuständigen Behörden eine regelmäßige Überwachung durchzuführen haben. Art. 14, 2. Spiegelstrich der Richtlinie ist als den Betreiber belastende Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar. Soweit allerdings das geltende Recht Auskunftspflichten unmittelbar oder auf Verlangen der Behörde vorsieht, ist das Ermessen der Behörde zur Durchsetzung dieser Pflichten eingeschränkt.
Bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen ergibt sich die Überwachungspflicht aus § 60 Abs. 2 ThürBO. Soweit es um die Überprüfung der Einhaltung von Auflagen geht, die von der
Immissionsschutzbehörde vorgeschlagen wurde, erfolgt die eigentliche Überwachung durch diese. Aufgrund der Überwachung erforderliche Maßnahmen werden von der Bauaufsichtsbehörde angeordnet und erforderlichenfalls vollstreckt.
10. Gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie, der unmittelbar anwendbar ist, sind Anträge auf Genehmigung neuer oder die wesentliche Änderung vorhandener IVU-Anlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, damit sie dazu Stellung nehmen kann. Anschließend muss die Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung einschließlich einer Durchschrift der Genehmigung der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Soweit § 16 Abs. 2 BImSchG ein Absehen von der Öffentlichkeitsbeteiligung ermöglicht, wird in der Regel keine wesentliche Änderung der Anlage im Sinne von Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 10 b) der Richtlinie vorliegen. Gleiches gilt für Änderungen, die lediglich einer Anzeige nach § 15 BImSchG bedürfen.
Für das Baugenehmigungsverfahren ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vorgesehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass auf sie verzichtet werden könnte/müsste. Wegen der Möglichkeiten, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, ist bei konkret anstehenden Genehmigungsverfahren mit dem Innenministerium, Referat 72, Tel. (0361)3 7930 19, Kontakt aufzunehmen.
Bei IVU-Anlagen, die in der Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV benannt sind, soll die Genehmigungsbehörde zur Beachtung des Art. 15 der Richtlinie darauf hinwirken, dass ein Antrag nach § 19 Abs. 3 BImSchG gestellt wird. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, so findet die von der Richtlinie geforderte Öffentlichkeitsbeteiligung in Anlehnung an die Vorschriften zur Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG sowie der 9. BImSchV statt mit der Einschränkung, dass die Einwendungen lediglich im schriftlichen Verfahren vorgelegt und ohne mündlichen Erörterungstermin geprüft werden.
Unabhängig von einem Auskunftsanspruch nach dem Umweltinformationsgesetz ( UIG) ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, jedermann auch ohne Nachweis eines Interesses Einsicht in den Genehmigungsbescheid für die IVU-Anlage einschließlich der dort in Bezug genommenen Antragsunterlagen (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie) und die bei der Behörde vorliegenden Überwachungsergebnisse (Art. 15 Abs. 2 ) zu gewähren. Hierbei sind etwaige Gegenrechte, wie der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, oder datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten. Zur Bestimmung der einschlägigen Gegenrechte können die § § 7 und 8 des UIG analog herangezogen werden.
11. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch Art. 17 der Richtlinie unmittelbar anwendbar ist. Sollte in Thüringen der eher unwahrscheinliche Fall eintreten, dass erheblich nachteilige Auswirkungen einer IVU-Anlage auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates eintreten können oder ein Beteiligungsrecht eines anderen Mitgliedstaates vorliegt, ist mir unverzüglich zu berichten.
In der als Anhang zu diesen Vollzugshinweisen beigefügten Tabelle wird zusammenfassend dargestellt, für welche Anlagentypen zukünftig aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Richtlinie bis zu einer rechtlichen Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 15 der Richtlinie durchzuführen ist. In der Spalte "derzeitig geltendes Verfahrensrecht" ist die derzeitige Rechtsgrundlage der Anlagenzulassung vermerkt.
III. In-Kraft-Treten
Der Erlass tritt am Tage der Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger in Kraft.
Anhang
Zusammenstellung der Anlagen bzw. Anlagenkategorien des Anhangs I der IVU-Richtlinie (Richtlinie), bei denen eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie durchzuführen ist, da diese von den in Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV genannten Anlagen bzw. Anlagenkategorien entweder nicht oder nur unvollständig erfasst sind.
| Anlagen, für die eine Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Art. 15 IVU-RL durchzuführen ist | IVU-RL Anhang I Nr. |
derzeit geltendes Verfahrensrecht | Bemerkung |
| Gasraffinerien | 1.2 | Baurecht | |
| Anlagen zum Stranggießen von Roheisen oder Stahl mit einer Kapazität > 2,5 t/h | 2.2 | Baurecht | Anlagen sind allerdings in der Regel als Nebeneinrichtung zur Roheisen- oder Stahlherstellung immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig |
|
2.3 c | BImSchG; Nr. 3.9a, Spalte 2 des Anh. zur 4. BImSchV | |
|
Baurecht | ||
| Anlagen zur Gewinnung von NE-Rohmetallen aus Konzentraten durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren | 2.5a | Baurecht | Anlagen sind u. U. nach Nr. 4.1 des Anh. zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftig |
| Anlagen zum Schmelzen von NE-Metallen einschl. Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen), soweit diese in Nr. 3.4 Spalte 1 des Anh. zur 4. BImSchV explizit ausgenommen sind und die Schmelzkapazität 4 t/d bei Blei und Cadmium bzw. 20 t/d bei allen anderen Metallen übersteigt | 2.5b | Baurecht | Hierbei wird angenommen, dass Überschreitung der genannten Schmelzleistung in der Regel auch die in Nr. 3.4 Spalte 1 des Anh. zur 4. BImSchV festgelegten Mengenschwellen überschritten sind. |
| Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch elektrolytische oder chemische Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt | 2.6 | Teilweise BImSchG; Nr. 3.10, Spalte 2 des Anh. zur 4. BImSchV
Baurecht |
Insbesondere Anlagen zum Brennen, Beizen, Anodisieren, Phosphatieren und Galvanisieren |
| Anlagen zur Herstellung von Glasfasern für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke mit einer Schmelzkapazität > 20 t/d | 3.3 | Baurecht | |
| Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität > 20 t/d | 3.4 | Baurecht | Anlagen sind allerdings in der Regel als Nebeneinrichtung der Nr. 2.11 (Kupolöfen) Spalte 1 des Anh. zur 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig |
| Anlagen zur Herstellung keramischer Erzeugnisse durch Brennen mit einer Produktionskapazität > 75 t/d oder einer Ofenkapazität > 4 m3 und einer Besatzungsdichte > 300 kg/m3 einschließlich elektrisch beheizter Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden | 3.5 | Teilweise BImSchG Nr. 2.10, Spalte 2 des Anh. zur 4. BImSchV
Baurecht |
|
| Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung biologischer Verfahren | 4.5 | BImSchG; Nr. 4.3, Spalte 2 des Anh. zur 4. BImSchV | Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln durch chemische Verfahren sind in der Nr. 4.1 Spalte 1 des Anh. zur 4. BImSchV enthalten |
| Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle gemäß Anhang IIA der Richtlinie 75/442/EWG mit einer Kapazität > 50 t/d | 5.3 | Teilweise BImSchG; Nr. 8.11a, Spalte 2 des Anh. zur 4. BImSchV
Baurecht |
Darunter fallen Anlagen zur chemisch/ physikalischen und/oder biologischen Behandlung ungefährlicher Abfälle, soweit eine solche Anlage unter Berücksichtigung des gesamten Entsorgungskonzepts als Abfallbeseitigungsanlage einzuordnen ist |
| Anlagen zur Herstellung von Papier und Pappe mit einer Produktionskapazität > 20 t/d | 6.1b | Teilweise BImSchG; Nr. 6.2, Spalte 2 des Anh. zur 4. BImSchV
Baurecht |
Bei einer Bahnlänge pro Maschine kleiner 75 m nur baurechtliches Genehmigungsverfahren |
| Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität > 10 t/d | 6.2 | Teilweise BImSchG Nrn. 10.10 und 10.11, Spalte 2 des Anh. zur 4. BImSchV
Baurecht |
Anlagen, in denen Behandlungsschritte wie z.B. Bleichen mit chlorfreien Chemikalien oder Waschen und Mercerisieren durchgeführt werden, sind nur baurechtlich zu genehmigen |
| Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazität > 12 t/d Fertigerzeugnisse | 6.3 | BImSchG Nr. 7.14, Spalte 2 des Anh. zur 4. BImSchV | |
| Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus | 6.4b | ||
|
Teilweise BImSchG; Nrn. 7.4, 7.5 und 7.6, Spalte 2 des Anh. zur 4. BImSchV,
ansonsten Baurecht |
||
| Teilweise BImSchG; Nrn. 7.4, 7.19-7.22, 7.26-7.31 Spalte 2 des Anh. zur 4. BImSchV,
ansonsten Baurecht |
|||
| Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge im Jahresdurchschnitt 200 t/d übersteigt | 6.4c | Teilweise BImSchG Nr. 7.32, Spalte 2 des Anh. zur 4. BImSchV
Baurecht |
Beispiel für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen: Milchtrocknungsanlagen mit Sprühtrocknern |
|
6.7 | Teilweise BImSchG; Nrn. 5.1a, 5.1c, 5.2 und 10.23, Spalte 2 des Anh. zur 4. BImSchV
Baurecht |
Baurechtsverfahren kommt insbesondere bei den Anlagen zum Tragen, die nur Appretieren, Entfetten, Kleben oder Reinigen |
| Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff oder Elektrographit durch Gravitieren | 6.8 | Baurecht |
(Stand: 28.02.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion