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Regelwerk; Naturschutz

Europäisches Übereinkommen vom 10.03.1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

Vom 25. Januar 1978
(BGBl. II Nr. 5 vom 27.01.1978 S. 113; 23.08.1994 S. 1350 94)


Zum Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

(Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen - von der Erwägung geleitet, daß es wünschenswert ist, gemeinsame Bestimmungen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, insbesondere in modernen Intensivhaltungssystemen, anzunehmen - sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I
Allgemeine Grundsätze

Artikel 1 94

Dieses Übereinkommen bezieht sich auf die Zucht, Haltung, Pflege und Unterbringung von Tieren, insbesondere von Tieren in Intensivhaltungssystemen. Tiere" im Sinne dieses Übereinkommens sind Tiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden, einschließlich der Tiere, die das Ergebnis genetischer Veränderungen oder neuartiger genetischer Kombinationen sind."Intensivhaltungssysteme" sind Tierhaftungsmethoden, bei denen Tiere in solcher Zahl, auf solch engem Raum, unter solchen Bedingungen oder auf solchem Produktionsniveau gehalten werden, daß ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden von häufigen Kontrollen durch den Menschen abhängen.

Artikel 2

Jede Vertragspartei wendet die in den Artikeln 3 bis 7 niedergelegten Grundsätze des Tierschutzes an.

Artikel 3 94

Natürliche oder künstliche Zucht oder Zuchtmethoden, bei denen einem der beteiligten Tiere Leiden oder Schäden zugefügt werden oder zugefügt werden können, dürfen nicht durchgeführt oder angewendet werden; ein 'Tier darf in landwirtschaftlichen Tierhaltungen nur gehalten werden, wenn auf der Grundlage seines Phänotyps oder seines Genotyps eine begründete Aussicht besteht, daß das Tier ohne schädliche Auswirkungen auf seine Gesundheit oder sein Wohlbefinden gehalten werden kann.

Artikel 3bis 94

Jedes Tier muß unter Berücksichtigung seiner Art und seiner Entwicklungs-, Anpassungs- und Domestikationsstufe entsprechend seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen nach feststehenden Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen untergebracht, ernährt und gepflegt werden.

Artikel 4

(1) Das artgemäße und durch feststehende Erfahrungen und wissenschaftliche Erkenntnisse belegte Bewegungsbedürfnis eines Tieres darf nicht so eingeschränkt werden, daß dem Tier vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.

(2) Ist ein Tier dauernd oder regelmäßig angebunden, angekettet oder eingesperrt, so ist ihm der seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen gemäße und den feststehenden Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechende Raum zu gewähren.

Artikel 5

Beleuchtung, Temperatur, Feuchtigkeit, Luftzirkulation, Belüftung und andere Umweltbedingungen wie Gaskonzentration oder Lärmintensität am Unterbringungsplatz eines Tieres müssen - unter Berücksichtigung seiner Art und seiner Entwicklungs-, Anpassungs- und Domestikationsstufe - seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen gemäß den feststehenden Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.

Artikel 6 94

Ein Tier darf nicht so ernährt werden, daß ihm vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, und die Nahrung darf keine Stoffe enthalten, die vermeidbare Leiden oder Schäden verursachen.

Einem Tier darf kein anderer Stoff - ausgenommen die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken verabreichten Stoffe - verabreicht werden, sofern nicht anhand wissenschaftlicher Untersuchungen über das Wohlbefinden der Tiere oder feststehender Erfahrungen nachgewiesen worden ist, daß die Wirkung des Stoffes der Gesundheit oder dem Wohlbefinden des Tieres nicht schadet.

Artikel 7 94

(1) Das Befinden der Tiere sowie ihr Zustand in bezug auf Gesundheit und Wohlbefinden sind in ausreichenden Zeitabständen gründlich zu prüfen, um ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen, d. h. bei Tieren in Intensivhaltungssystemen mindestens einmal täglich.

(2) Wird ein Tier in einem landwirtschaftlichen Betrieb getötet, so muß dies sachkundig und auf jeden Fall so geschehen, daß bei diesem oder anderen Tieren keine vermeidbaren Leiden oder Ängste auftreten.

(3) Die technischen Einrichtungen von Intensivhaltungssystemen sind mindestens einmal täglich gründlich zu prüfen; jeder festgestellte Mangel ist möglichst unverzüglich zu beheben. Kann ein Mangel nicht sogleich behoben werden, so sind umgehend die zur Wahrung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere notwendigen vorläufigen Maßnahmen zu treffen.

Kapitel II
Ausführliche Bestimmungen für die Durchführung

Artikel 8

(1) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird ein Ständiger Ausschuß eingesetzt.

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(Stand: 13.06.2022)

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