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Regelwerk, Naturschutz

BaumSchVO - Baumschutzverordnung
Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin

- Berlin -

Vom 11. Januar 1982
(GVBl. S. 250; ...; 04.03.2004 S. 124; 11.07.2006 S. 819 06; 05.10.2007 S. 558 07; 04.02.2016 S. 26 16, ber. S. 55 *; 08.05.2019 S. 272 19; 03.10.2023 S. 11 23)
Gl.-Nr.: 791-1-51



Auf Grund des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 2 bis 4 des Berliner Naturschutzgesetzes - NatSchG Bln - vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183) wird verordnet:

§ 1 Schutzzweck

Wegen der Bedeutung für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere zur Erhaltung der Lebensgrundlagen wildlebender Tiere sowie zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, Verbesserung des Stadtklimas und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen wird der Baumbestand in Berlin als geschützter Landschaftsbestandteil nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Geschützt sind

  1. alle Laubbäume,
  2. die Nadelgehölzart Waldkiefer sowie
  3. die Obstbaumarten Walnuss und Türkischer Baumhasel,

jeweils mit einem Stammumfang ab 80 cm, gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm aufweist.

(2) Geschützt sind auch Einzelbäume, die das Maß des Absatzes 1 noch nicht erreicht haben, wenn sie Ersatzpflanzungen im Sinne des § 6 sind oder auf Grund eines Bebauungsplanes oder der Darstellungen eines Landschaftsplanes zu erhalten sind. Die in Satz 1 genannten Bäume werden von der zuständigen Behörde in eine Liste eingetragen.

(3) Nicht geschützt sind

  1. Obstbäume mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Arten,
  2. Bäume auf Dachgärten oder in Pflanzencontainern,
  3. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen.

(4) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf solche Bäume, die als Naturdenkmal ausgewiesen oder Bestandteil eines solchen sind oder innerhalb von Flächen liegen, die als Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet oder geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen sind, oder deren Beseitigung auf Grund der Festsetzungen eines Landschaftsplanes untersagt ist. Vom Anwendungsbereich werden ferner solche Bäume nicht erfasst, die dem Landeswaldgesetz vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177) in der jeweils geltenden Fassung oder dem Grünanlagengesetz vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oder zu einem Gartendenkmal im Sinne des § 2 Abs. 4 des Denkmalschutzgesetzes Berlin vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274) in der jeweils geltenden Fassung gehören.

§ 3 Erhaltungspflicht und Vermeidungsgebot

(1) Jeder Eigentümer oder jeder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundflächen ist verpflichtet, die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume zu erhalten und zu pflegen; hierzu gehören insbesondere die Beseitigung von Schäden und Schutzmaßnahmen gegen Schadeinwirkungen. Schutzmaßnahmen sind insbesondere

  1. Einzäunungen und Bohlenummantelungen als Schutz des Stamms gegen mechanische Schäden bei der Durchführung von Bauarbeiten,
  2. Abdeckung des zu schützenden Wurzelbereichs mit wasserdurchlässigem Material als Schutz gegen Verfestigungen durch Befahren oder durch Materiallagerungen,
  3. Bewässerung von Bäumen im unmittelbaren Bereich von Grund- und Schichtwasserabsenkungen soweit erforderlich,
  4. Verwendung geeigneter Böden bei nicht zu vermeidenden Bodenüberdeckungen im zu schützenden Wurzelbereich von Bäumen zur Sicherung des Luftaustauschs und des Wasserhaushalts,
  5. Verwendung von geeignetem Oberboden mit Beimischungen aus organischen Substanzen bei der Verfüllung von Aufgrabungen im zu schützenden Wurzelbereich von Bäumen zur Sicherung des Nährstoffhaushalts.

(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten bestimmte, zur Erhaltung von Bäumen erforderliche Pflege- oder Schutzmaßnahmen auf dessen Kosten anordnen.

(3) Bei der Planung und Durchführung von Vorhaben und Maßnahmen ist vom Vorhabenträger sicherzustellen, dass vermeidbare Beeinträchtigungen der nach § 2 geschützten Bäume unterbleiben. Die zuständige Behörde kann die zur Vermeidung von Beeinträchtigungen erforderlichen Schutzmaßnahmen anordnen.

(4) Unterhaltung und Pflege der geschützten Bäume auf öffentlichen Straßen obliegen den für die Straßenbepflanzung zuständigen Stellen. Der Schutz der Bäume vor Beschädigungen ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

§ 4 Verbotene Maßnahmen 23

(1) Es ist verboten, geschützte Bäume oder Teile von ihnen ohne die nach § 5 erforderliche Genehmigung zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen.

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