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Regelwerk, Naturschutz

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum, des Wirtschaftsministeriums und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Durchführung der §§ 19a bis 19f des Bundesnaturschutzgesetzes
(VwV Natura 2000)

- Baden-Württemberg -

Vom 16. Juli 2001
-Az.: 63-8850.20FFH-
(GABl. Nr. 13 vom 29. August 2001 S. 894; 28.08.2008aufgehoben)



.red. Anm.Die §§ 19a bis 19f des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) entsprechen den §§ 31 bis 36 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) (BNatSchG), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3207).

1 Ziel der FFH-Richtlinie

Durch die §§ 19a bis 19f BNatSchG sowie weitere Vorschriften des Zweiten Gesetzes zur Änderung des BNatSchG wurde die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206, S.7) zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt. Die Richtlinie verfolgt das Ziel, ein kohärentes Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung ≫Natura 2000≪ zu errichten und zu erhalten. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs 1 sowie die Habitate der Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie umfassen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.

Das Netz ≫Natura 2000≪ umfasst auch die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutz-Richtlinie) ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete.

2 Rechtsgrundlagen siehe =>

Folgende Vorschriften aus dem BNatSchG gelten gemäß § 4 Satz 3 BNatSchG unmittelbar:

§ 19a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4,
§ 19b Abs. 1 Satz 2 und 3,
§ 19d Satz 1 Nr. 1 und Satz 2,
§ 19e,
§ 19f Abs. 1.

Darüber hinaus gelten nach § 39 Abs. 1 BNatSchG vorbehaltlich einer früheren landesgesetzlichen Regelung bis zum 8. Mai 2003 unmittelbar:

§ 19b Abs. 5,
§ 19c,
§ 19d Satz 1 Nr. 2.

Soweit Behörden des Bundes Entscheidungen über Projekte im Sinne des § 19a Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG treffen, gilt nach § 4 Satz 4 BNatSchG abweichend von Satz 3 auch § 19c BNatSchG unmittelbar.

Daneben sind für die Umsetzung der FFH-Richtlinie noch folgende, in anderen Gesetzen enthaltene Vorschriften maßgebend:

Hinweise zur Umsetzung gibt auch die Broschüre ≫Natura 2000 - Gebietsmanagement. Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG≪ der Europäischen Kommission.

3 Gebietskulisse

Die zum Europäischen ökologischen Netz ≫Natura 2000≪ gehörenden Gebiete macht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gemäß § 19a Abs. 4 BNatSchG im Bundesanzeiger bekannt. Solange die Bekanntmachung nicht oder nicht abschließend erfolgt ist, gilt für meldepflichtige Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder meldepflichtige Europäische Vogelschutzgebiete Folgendes:

Gebiete, die nach § 19b Abs. 1 Satz 3 BNatSchG der Europäischen Kommission benannt wurden, sind als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu behandeln. Hierfür ist auf die Gebietsliste abzustellen, die der Ministerrat in seiner Sitzung vom 5. Dezember 2000 zur Weiterleitung an die Kommission beschlossen hat.

Die vom Ministerrat beschlossene Gebietsliste enthält auch die abschließende Liste der Vogelschutzgebiete, die der Europäischen Kommission gemeldet werden.

Karten im Maßstab 1: 25 000 mit den Gebietsabgrenzungen sind in das Internet eingestellt (www. mlr.baden-wuerttemberg.de) und in einer CD-ROM-Version bei der Verlagsauslieferung der Landesanstalt für Umweltschutz (Justizvollzugsanstalt Mannheim - Druckerei - Herzogenriedstraße 111, 68169 Mannheim, Telefax 0621/398-370) erhältlich.

4 Schutzmaßnahmen

4.1 Gesetzlicher Schutz, Verschlechterungsverbot

Der vorläufige Schutz für die im Bundesanzeiger bekannt gemachten Gebiete ergibt sich aus § 19b Abs. 5 BNatSchG. Diese Bestimmung ist entsprechend für die in Nummer 3 genannten Gebiete anzuwenden. Danach sind alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. Dieses Verbot kann bei Projekten und Plänen für die FFH-Gebiete und für die ausgewiesenen Vogelschutzgebiete unter den Voraussetzungen des § 19c Abs. 3 bis 5 BNatSchG überwunden werden. Hinsichtlich der gemeldeten, aber noch nicht ausgewiesenen Vogelschutzgebiete wird auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2000 - C-374/98, DVB1 2001 S. 359 f., hingewiesen, wonach für diese Gebiete weiterhin Artikel 4 Abs. 4 Satz 1 VogelschutzRL maßgeblich ist. Sofern eine Störung vorliegt, die weder Projekt noch Plan i.S. des § 19a Abs. 2 Nr. 8 und 9 ist, kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 BNatSchG eine Befreiung erteilt werden.

Keine erheblichen Beeinträchtigungen und damit keine Störungen liegen in der Regel bei den unter 5.1.2 (ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft) und 5.1.3 genannten Tätigkeiten sowie bei der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd und der Fischerei und bei der Ausübung von Sport, Freizeit- und Erholungstätigkeiten vor, soweit nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen und die Regeln naturverträglichen Verhaltens beachtet werden.

4.2 Schutzausweisung

Die im Bundesanzeiger bekannt gemachten Gebiete sind zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft gemäß §§ 21 ff. NatSchG zu erklären, sofern nicht gemäß § 19b Abs. 4 BNatSchG davon abgesehen werden kann oder eine Unterschutzstellung bereits erfolgt ist. Dies gilt für die Europäischen Vogelschutzgebiete entsprechend (Art. 4 Abs. 1 und 2 Vogelschutz-Richtlinie).

Soweit die Verpflichtung besteht, die genannten Schutzmaßnahmen zu treffen, ist die Abwägung bei der Entscheidung über das Ergreifen der Schutzmaßnahme eingeschränkt. Inhalt und Umfang der Schutzausweisung ergeben sich aus § 19b Abs. 3 BNatSchG. Der Schutz kann auch durch eine Schutzgebietsausweisung nach anderen fachrechtlichen Bestimmungen (z.B. § 32 LWaldG, § 24 WG, § 43 FischG) erfolgen oder durch gesetzliche Schutzbestimmungen (§ 24a NatSchG, § 30 a LWaldG) gewährleistet sein.

4.3 Vertragliche Vereinbarungen

Die erforderlichen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sollen in geeigneten Fällen vorrangig durch vertragliche Vereinbarungen (z.B. nach MEKa oder Landschaftspflegerichtlinie) oder Vorgaben der Forsteinrichtung erreicht werden, wenn hierbei ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist (§ 19b Abs. 4 BNatSchG).

4.4 Bestandsschutz

Der Bestandsschutz richtet sich nach den allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 LVwVfG, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von § 75 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG.

5 Prüfung von Projekten auf ihre Verträglichkeit

5.1 Projektbegriff

Die Definition des Begriffes ≫Projekt≪ in § 19a Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG verknüpft

5.1.1 Fallgruppen

Folgende Fallgruppen werden in § 19a Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG benannt:

  1. Vorhaben und Maßnahmen innerhalb eines Natura 2000-Gebiets, sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden,
  2. Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne der §§ 8 BNatSchG, 10 NatSchG, sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden,
  3. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen sowie Gewässerbenutzungen, die einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen (§§ 2, 3 WHG).

Anders als für die in Buchstabe a) aufgeführten Vorhaben und Maßnahmen ist für die unter den Buchstaben b) und c) genannten keine Begrenzung auf den räumlichen Geltungsbereich eines Gebietes vorgesehen, so dass diese unabhängig von ihrem Standort innerhalb oder außerhalb eines Gebietes von der Definition erfasst werden. Entscheidend ist jeweils, dass nach dem allgemeinen Kenntnisstand ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Projekt und den prognostizierten Veränderungen im Gebiet herstellbar ist. Für Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind, ist gemäß § 19e BNatSchG auf den Einwirkungsbereich der Anlage abzustellen. Er richtet sich nach den Vorgaben der Ta Luft ( 2.6.2.2 f. zum Beurteilungsgebiet). Für Lärm, Licht und Erschütterungen muss der Einwirkungsbereich einzelfallbezogen bestimmt werden.

5.1.2 Land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung

Die Tätigkeiten oder Maßnahmen der täglichen Wirtschaftsweise der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung sind gemäß § 10 Abs. 3 NatSchG nicht als Eingriff anzusehen und somit keine Projekte im Sinne des § 19a Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG, soweit sie keiner anderweitigen behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde bedürfen.

Derartige Tätigkeiten (z.B. Wechsel der Fruchtfolge) führen in der Regel nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen und stellen somit auch keine Störungen (vgl. Nr. 4.1) dar. Für die Bewirtschaftung von Flächen, die Lebensraumtypen oder Lebensstätten von Arten unmittelbar aufweisen, gilt dies unter den Voraussetzungen, dass

Unberührt bleiben vertragliche oder gesetzliche Regelungen (z.B. § 9 Mustervertrag der Landschaftspflegerichtlinie, GABl. 1991 S.171; § 24a Abs. 3 Nr. 3 NatSchG), nach welchen die land- und forstwirtschaftliche Nutzung wieder aufgenommen werden kann, die auf Grund vertraglicher Bewirtschaftungsbeschränkungen oder der Teilnahme an einem Extensivierungs- oder Stilllegungsprogramm zeitweise eingeschränkt oder aufgegeben worden war.

5.1.3 Regelbeispiele nicht erheblicher Beeinträchtigungen

Im Vordergrund der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie steht die Erhaltung bestimmter Lebensraumtypen und bestimmter Arten. Auch die jeweiligen Erhaltungsziele sind speziell aus diesen Schutzzielen herzuleiten. Alle Vorhaben, Maßnahmen oder Planungen sind unter diesen Aspekten zu bewerten. Daher bestehen keine generellen Verbote für bestimmte Vorhaben und Nutzungen, beispielsweise für die Errichtung baulicher Anlagen oder Nutzungsänderungen. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein Vorhaben, eine Maßnahme oder eine Planung den jeweiligen Lebensraumtyp oder die zu schützende Art erheblich beeinträchtigen kann.

Nachfolgend werden beispielhaft Vorhaben und Maßnahmen benannt, die in der Regel keine erheblichen Beeinträchtigungen für die Erhaltungsziele darstellen und daher im Regelfall keine Projekte i. S. des § 19a Abs. 2 Nr. 8 sind:

5.1.4 Überschlägige Betrachtung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen

Von § 19a Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG erfasste Vorhaben und Maßnahmen stellen dann ein Projekt dar und bedürfen somit einer Verträglichkeitsprüfung nach § 19c BNatSchG, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Daher ist in einem ersten Prüfungsschritt aufgrund einer überschlägigen Betrachtung festzustellen, ob überhaupt erhebliche Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebiets ausgehen könnten.

Eine derartige Geeignetheit ist zu bejahen, wenn Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit erheblicher oder in ihren Auswirkungen ohne nähere Prüfung nicht abschätzbarer Beeinträchtigungen bestehen. Die überschlägige Prüfung darf sich dabei nicht auf die Wirkungen des einzelnen Projektes beschränken, sondern muss je nach den Umständen des Einzelfalls die Summationswirkungen im Zusammenhang mit anderen Projekten und Plänen einbeziehen. Neben realisierten sind dabei auch solche noch nicht realisierte Projekte und Pläne einzubeziehen, die -z.B. auf Grund eines abgeschlossenen oder förmlich eingeleiteten Gestattungsverfahrens oder bei Plänen im Stadium einer planerischen Verfestigung - hinreichend konkretisiert sind.

Eine abschließende Prüfung, ob ein Projekt tatsächlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen kann, erfolgt erst im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung selbst.

5.2 Anwendbarkeit auf anhängige Verfahren

Das Bundesnaturschutzgesetz enthält - ebenso wie die FFH-Richtlinie selbst - keine Regelung zum zeitlichen Geltungsbereich der Umsetzungsbestimmungen. Projekte, deren Zulassung nach dem Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes zum BNatSchG, d.h. ab dem 9. Mai 1998, beantragt worden ist, unterfallen danach ohne weiteres den genannten Zulassungsbestimmungen.

Für Projekte, für die ein Verfahren nach dem 4. Juni 1994 (Ablauf der Frist zur Umsetzung der FFH-Richtlinie in nationales Recht) eingeleitet wurde, über die aber noch nicht entschieden worden ist, ist - sofern die Erhaltungsziele eines Natura 2000-Gebietes erheblich beeinträchtigt werden können - eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen.

5.3 Prüfung und Bewertung der Verträglichkeit

Die Maßstäbe für die Bewertung der Verträglichkeit eines Projektes sind gemäß § 19c Abs. 1 Satz 2 BNatSchG in geschützten Teilen von Natur und Landschaft aus dem Schutzzweck, den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen und den Standarddatenbögen zu entnehmen. Dabei sind Erhaltungsziel bzw. maßgeblicher Bestandteil nur die Arten oder Lebensgemeinschaften, die aufgrund ihrer signifikanten Bedeutung ursächlich waren für die Meldung eines bestimmten Gebietes und deshalb in den Standarddatenbögen aufgeführt sind.

Soweit in Schutzgebietsverordnungen beim Schutzzweck die Erhaltungsziele im Hinblick auf das kohärente Netz ≫Natura 2000≪ nicht ausdrücklich dargelegt sind, können zu deren Bestimmung ergänzend Informationen aus den Standarddatenbögen, Schutzgebietsgutachten und Pflege- und Entwicklungsplänen gewonnen werden. Außerhalb geschützter Teile von Natur und Landschaft ist auf die Erhaltungsziele gemäß § 19a Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG in Verbindung mit der Beschreibung des Gebietes bei seiner Meldung zurückzugreifen. Die Erhaltungsziele werden in Bezug auf die zu schützenden Lebensraumtypen in Artikel 1 Buchst. e) und für die zu schützenden Arten in Artikel 1 Buchst. i) der FFH-Richtlinie definiert. Bis zur Erstellung der Pflege- und Entwicklungspläne konkretisiert die Naturschutzverwaltung gemeinsam mit der forst- und landwirtschaftlichen Fachverwaltung die Erhaltungsziele.

Eine vertiefte naturschutzfachliche Bewertung von Immissionen des Projektes gemäß § 19e BNatSchG ist nur dann geboten, wenn aufgrund der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks Anforderungen an die Immissionsbegrenzung in dem Natura 2000-Gebiet begründet sind, die über die allgemeinen Anforderungen auf der Grundlage des BImSchG hinaus gehen.

Für die Ermittlung der Auswirkungen und Beeinträchtigungen wird empfohlen, dieselben oder zumindest ähnliche naturschutzfachliche Methoden wie bei der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (Feststellung von Art und Umfang des Eingriffs) heranzuziehen, soweit diese geeignet sind.

Zur Anwendung wird verwiesen auf:

  1. Empfehlungen zum Vollzug der Eingriffsregelung Teil II (Hrsg. AG Eingriffsregelung der Landesanstalten/-ämter und des Bundesamtes für Naturschutz 1995)
  2. Methodik der Eingriffsregelung Teil III, LANA-Schriftenreihe Heft 6 1996
  3. Fachdienst Naturschutz Eingriffsregelung 1, Leitfaden für die Eingriffs- und Ausgleichsbewertung bei Abbauvorhaben, LfU 1997.

Ob eine erhebliche Beeinträchtigung gemäß § 19c Abs. 2 BNatSchG durch das Projekt verursacht werden kann, ist durch eine Bewertung des Einzelfalles zu entscheiden. Eine Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn entweder einzelne Faktoren eines Wirkungsgefüges, z.B. eines Ökosystems, oder das Zusammenspiel der Faktoren negativ beeinflusst werden. Es muss sich dabei um Beeinträchtigungen handeln, die sich auf die zu schützenden Lebensraumtypen oder die zu schützenden Arten nicht nur kurzzeitig auswirken können.

Je schutzbedürftiger und störungsanfälliger der Lebensraumtyp oder die Art ist, um derentwillen das besondere Schutzgebiet eingerichtet ist, desto eher wird eine erhebliche Beeinträchtigung anzunehmen sein. Die Prüfung der erheblichen Beeinträchtigungen ist gebietsbezogen vorzunehmen; die Auswirkungen auf das Netz ≫Natura 2000≪ insgesamt sind erst bei der Bestimmung der Ausgleichsmaßnahmen (siehe 6.4) einzubeziehen.

Sind in dem Projekt Elemente wie z.B. die Schaffung von Sekundärbiotopen enthalten, die unabhängig von Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhanges des Europäischen Netzes ≫Natura 2000≪ gemäß § 19c Abs. 5 Satz 1 oder von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 8 BNatSchG und §§ 10-12 NatSchG durch eine Förderung des Schutzzwecks oder der Erhaltungsziele zu einer Verbesserung des Gebietes führen, so kann dies für die Bewertung der Erheblichkeit bedeutsam sein.

Für die Bestimmung der Erheblichkeit sind ferner insbesondere folgende Anforderungen zu beachten:


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