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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

HAGTierGesG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz

- Hessen -

Vom 14. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 24 vom 28.12.2010 S. 623; 17.11.2011 S. 683 11; 13.12.2012 S. 622 12; 24.03.2015 S. 130 15; 22.08.2018 S. 362 18; 03.02.2021 S. 50 21)



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Archiv HAGTierSG 2000

§ 1 Tierseuchenkasse 15 18 21

(1) Zur Wahrnehmung der nach Maßgabe dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wird für das Land Hessen eine Tierseuchenkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wiesbaden errichtet. Sie führt die Bezeichnung "Hessische Tierseuchenkasse". Die Tierseuchenkasse verwaltet sich im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe ihrer Hauptsatzung selbst.

(2) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Rechnungslegung der Tierseuchenkasse gelten die Bestimmungen der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Organisation der Tierseuchenkasse 15 18 21

(1) Beschließendes Organ der Tierseuchenkasse ist der Verwaltungsrat. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus

  1. fünf Vertreterinnen oder Vertretern des landwirtschaftlichen Berufsstandes, die vom Hessischen Bauernverband unter angemessener Berücksichtigung der Tierhalterinnen und Tierhalter von Tierarten im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S.1938), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), vorgeschlagen werden,
  2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Veterinärverwaltung, die oder der vom für Angelegenheiten des Veterinärwesens zuständigen Ministerium vorgeschlagen wird,
  3. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Landwirtschaftsverwaltung, die oder der vom für Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Ministerium vorgeschlagen wird,
  4. je einer Vertreterin oder einem Vertreter
    1. der Landkreise und
    2. kreisfreien Städte,

    die oder der im Fall des Buchst. a vom Hessischen Landkreistag und im Fall des Buchst. b vom Hessischen Städtetag vorgeschlagen wird.

Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied nach Maßgabe des Satz 1 zu berufen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden durch die Aufsichtsbehörde berufen. Der Verwaltungsrat wählt eines der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 für die Dauer der Amtsperiode zum vorsitzenden Mitglied. Stellvertretendes vorsitzendes Mitglied ist das Mitglied nach Satz 1 Nr. 2. Neuwahlen während der Amtsperiode sind zulässig; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Nach Ablauf der Amtsperiode führen das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied jeweils ihr Amt bis zur Neuwahl weiter.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt über

  1. die Hauptsatzung,
  2. den Wirtschaftsplan,
  3. die Annahme des nach § 3 Abs. 3 Satz 2 vorzulegenden Geschäftsberichtes,
  4. die Beitragssatzung nach § 5 Abs. 2,
  5. das Erheben einer Umlage nach § 5 Abs. 3,
  6. das Absehen von der Beitragserhebung nach § 5 Abs. 4,
  7. die Rücklagen nach § 5 Abs. 7,
  8. die Verwendung von Beiträgen und Rücklagen nach § 5 Abs. 8,
  9. die Gewährung von Leistungen nach § 7 Abs. 1 und deren Höhe,
  10. die Zustimmung zur Übertragung von Aufgaben nach § 11 Satz 1 und die Entscheidung nach § 11 Satz 2,
  11. die Rechnungslegung und Entlastung der geschäftsführenden Person,
  12. die Aufnahme von Darlehen und
  13. in sonstigen Angelegenheiten, wenn dies die Hauptsatzung vorsieht.

Die Hauptsatzung und die Beitragssatzung sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen. Vor Bestimmung der Beitragssätze in der Beitragssatzung soll der Verwaltungsrat die zuständigen Fachverbände hören.

(4) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates führt die Beschlüsse des Verwaltungsrates aus und entscheidet vorbehaltlich des Abs. 6 in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Verwaltungsrates unterliegen.

(5) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates vertritt die Tierseuchenkasse gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, durch die die Tierseuchenkasse verpflichtet werden soll, kann das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates nur gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates abgeben.

(6) Der Verwaltungsrat hat die Geschäfte der laufenden Verwaltung einer geschäftsführenden Person zu übertragen, die Sitz ohne Stimmrecht im Verwaltungsrat hat. Die geschäftsführende Person führt die Geschäfte nach den Weisungen des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates und vertritt die Tierseuchenkasse bei Geschäften der laufenden Verwaltung gerichtlich und außergerichtlich.

(7) Abweichend von § 8

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