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Regelwerk

Änderungstext

Zwoelftes Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften
- Hessen -

Vom 22. August 2018
(GVBl. Nr. 17 vom 31.08.2018 S. 362)



Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur außergerichtlichen Streitschlichtung

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Hessischen Schiedsamtsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Therapieunterbringungsgesetz

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Therapieunterbringungsgesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 442), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe "18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266)" durch "20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780)" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290)," gestrichen.

2. § 11

§ 11 Übergangsbestimmungen

Untergebrachte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht in Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 befinden, werden dorthin verlegt, soweit nicht ein Fall des § 2 Abs. 2 vorliegt.

wird aufgehoben.

3. Der bisherige § 12 wird § 11 und in Satz 2 wird die Angabe "2018" durch "2025" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 621, 623), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 130), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 1324)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615)," eingefügt.

b) In Abs. 7 wird die Angabe "vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218)," gestrichen.

c) In Abs. 9 werden nach der Angabe "(GVBl. I S. 397)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114)" eingefügt.

3. In § 4 Abs. 2 wird die Angabe "20. November 2013 (GVBl. S. 578)" durch "21. Juni 2018 (GVBl. S. 291)" ersetzt.

4. In § 5 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und die Angabe "204" durch "203" sowie die Angabe "17. April 2014 (BGBl. I S. 388)" durch "3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057)" ersetzt.

5. In § 6 Satz 2 wird die Angabe "22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)" durch "4. August 2016 (BGBl. I S. 1966)" ersetzt.

6. Nach § 15 wird als § 15a einfügt:

" § 15a Bestellung zur Amtstierärztin oder zum Amtstierarzt

Zur Amtstierärztin oder zum Amtstierarzt darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zur Ausübung dieser Tätigkeit durch eine Prüfung oder einen gleichwertigen Abschluss erlangt hat. Das Bestellungs- und Prüfungsverfahren sowie die Anerkennung gleichwertiger Abschlüsse werden durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium geregelt."

7. In § 17 Satz 2 wird die Angabe "2018" durch "2028" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen

Das Allgemeine Berggesetz für das Land Hessen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1969 (GVBl. I S. 223, 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:

1. § 207

§ 207

(1) ...

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer auf Grund des § 197 erlassenen Bergverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  2. ...

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie

  1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro,
  2. wenn sie fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro

geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bergbehörde.

wird aufgehoben.

2. In § 242 wird die Angabe "2018" durch "2023" ersetzt.

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