umwelt-online: Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern; LWaldG - Landeswaldgesetz (2)

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Abschnitt IV
Verhalten im Wald

§ 28 Betreten des Waldes 05b 11

(1) Jedermann darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Für das Betreten des Waldes darf kein Entgelt erhoben werden.

(2) Nicht gestattet ist das Betreten von

  1. Forstkulturen und Jungwüchsen bis zu einer Höhe von vier Metern,
  2. Pflanzgärten und Wildäckern,
  3. Waldflächen und Waldwegen, auf denen Holz eingeschlagen, bearbeitet oder bewegt wird oder auf denen sonstige Waldarbeiten durchgeführt werden,
  4. sonstigen forstbetrieblichen, jagdlichen oder fischereiwirtschaftlichen Einrichtungen,
  5. forstbehördlich gesperrten Waldflächen und Waldwegen.

(3) Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird. Die Waldbesitzer haften insbesondere nicht für

  1. natur- oder waldtypische Gefahren durch Bäume oder durch den Zustand von Wegen, unabhängig von der Kennzeichnung,
  2. aus der Bewirtschaftung der Flächen entstehende typische Gefahren,
  3. Gefahren, die dadurch entstehen, dass
    1. Wald in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis einer Stunde vor Sonnenaufgang (Nachtzeit) betreten wird,
    2. bei der Ausübung von Betretungsrechten sonstige schlechte Sichtverhältnisse nicht berücksichtigt werden,
  4. Gefahren außerhalb von Wegen, die
    1. natur- oder waldtypisch sind oder
    2. durch Eingriffe in den Wald oder durch den Zustand von Anlagen entstehen, insbesondere durch Bodenerkundungsschächte, Gruben und Rohrdurchlässe.

Die Haftung der Waldbesitzer ist nicht nach Satz 3 Nummer 2 oder 4 Buchstabe b ausgeschlossen, wenn die Schädigung von Personen, die den Wald betreten, von Waldbesitzern vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird.

(4) Das Fahren mit Kraftfahrzeugen aller Art ist außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege nur dem Waldbesitzer, seinen Beauftragten und den hierzu gesetzlich Befugten sowie den Jagdausübungsberechtigten und ihren Beauftragten gestattet. Die Forstbehörde kann Dritten auf Antrag das Befahren von Straßen und Wegen genehmigen. Dabei sind die schutzwürdigen Interessen des Waldbesitzers zu wahren.

(5) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen, Fahrrädern ohne Motorantrieb sowie elektromotorunterstützten Fahrrädern bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 25 Kilometern pro Stunde ist nur auf Waldwegen und privaten Straßen im Wald auf eigene Gefahr gestattet, soweit sie nicht behördlich oder nach § 30 Absatz 1 gesperrt sind.

(6) Das Reiten und das Fahren mit Gespannen im Wald sind auf besonders zur Verfügung gestellten und gekennzeichneten Wegen und Plätzen gestattet und erfolgen auf eigene Gefahr. Dafür müssen die Landkreise und die Gemeinden im Einvernehmen mit der Forstbehörde geeignete Wege ausweisen und kennzeichnen, die mit den Reitwegen außerhalb des Waldes Verbindung haben. Die Interessen der Waldbesitzer und des Pferdesports sowie der Pferdezucht sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann der Waldbesitzer das Reiten und das Fahren mit Gespannen auf eigenen Wegen gestatten. Das gilt nicht für ausgewiesene Rad- und Wanderwege sowie Sport- und Lehrpfade. Diese dürfen grundsätzlich nicht als Reitwege ausgewiesen werden. Die Bewirtschaftung der Wälder und die Erholung anderer Waldbesucher dürfen durch das Reiten und das Fahren mit Gespannen nicht erheblich beeinträchtigt werden.

(7) Die individuelle Ausübung von Sportarten ist unter Beachtung des Absatzes 3 auf Waldwegen gestattet. Organisierte Sportveranstaltungen, auch reitsportliche Veranstaltungen, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde im Einverständnis mit den Waldbesitzern. Für den Motorsport im Wald findet § 29 Absatz 5 Anwendung.

(8) Anlage und Kennzeichnung von besitzüberschreitenden Rad- und Wanderwegen bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. Die Interessen der Waldbesitzer sind angemessen zu berücksichtigen.

§ 29 Sonstige Benutzungen des Waldes 05b 11

(1) Das Zelten sowie das Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen und Verkaufsständen sind unzulässig. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde und der Zustimmung des Waldbesitzers. Die Entscheidung nach Satz 2 trifft die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Forstbehörde, wenn es sich bei der Maßnahme um bauliche Anlagen handelt, die einer Baugenehmigung bedürfen.

(2) Das Halten und Hüten von Haustieren im Wald sowie die Mitnahme von gezähmten Wildtieren und Haustieren mit Ausnahme angeleinter Hunde sind unzulässig. Die Anleinpflicht gilt nicht für den bestimmungsgemäßen Einsatz von Dienst- und Jagdgebrauchshunden.

(3) Das Halten und Hüten von landwirtschaftlichen Nutztieren sowie Pferden und Wildtieren in abgegrenzten Waldstücken oder in besonderen Gehegen bedarf der Zustimmung des Waldbesitzers und der Genehmigung durch die Forstbehörde.

(4) Das Anbringen, Aufstellen oder Auslegen von Werbevorrichtungen, Plakaten oder anderen Zeichen im Wald bedarf der Genehmigung der Forstbehörde und der Zustimmung des Waldbesitzers. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Forstbehörde, wenn es sich bei der Maßnahme um bauliche Anlagen handelt, die einer Baugenehmigung bedürfen. Genehmigungsfrei ist die Errichtung und Anbringung von forstbetrieblichen Zeichen.

(5) Weitere Formen der Waldnutzung können mit Zustimmung des Waldbesitzers durch die Forstbehörde genehmigt werden, sofern das Betretungsrecht nach § 28 Absatz 1 nicht eingeschränkt wird und die übrigen Waldfunktionen nicht erheblich beeinträchtigt werden; § 15 Absatz 10 findet unter diesen Voraussetzungen keine Anwendung. Das Aufstellen und Bewirtschaften von Bienenwagen und Bienenständen im Wald ist genehmigungsfrei. Das Erfordernis der Zustimmung des Waldbesitzers bleibt unberührt.

§ 30 Kennzeichnung und Sperrung von Waldflächen 05b 11

(1) Der Waldbesitzer kann mit vorheriger Genehmigung durch die Forstbehörde das Betreten oder sonstige Benutzungen bestimmter Waldflächen einschließlich der Waldwege ganz oder teilweise untersagen (Sperrung von Waldflächen), wenn und solange

  1. die Sperrung aus wichtigen Gründen des Waldschutzes, insbesondere des Waldbrandschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers erforderlich ist,
  2. die Waldfläche für die Erhaltung bestimmter freilebender Tier- und Pflanzenarten von wesentlicher Bedeutung ist,
  3. die Waldfläche für andere wichtige, dem Gemeinwohl dienende Zwecke benötigt wird, die ohne Sperrung nicht erreicht werden können,
  4. dies nach anderen landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Die Forstbehörde kann die Sperrung auch von Amts wegen anordnen.

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Sperrung von Waldflächen und Waldwegen nicht oder nicht mehr vor, so hat der Waldbesitzer die Sperrung unverzüglich aufzuheben.

(4) Die oberste Forstbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie Schutz- und Erholungs-, Kur- und Heilwald sowie gesperrter Wald zu kennzeichnen sind.

§ 31 Aneignung von Walderzeugnissen 11

(1) Jedermann ist berechtigt, soweit es das Naturschutzrecht zuläßt, Waldfrüchte wie Beeren, Kräuter, Nüsse und Pilze in geringen Mengen zu sammeln. Gleiches gilt für Handsträuße von Blumen, Farnkraut, Gräsern und Zweigen für den eigenen Bedarf. Aneignung und Entnahme haben pfleglich zu erfolgen.

(2) Die Entnahme von Zweigen oder Wipfeltrieben aus Kulturen und Verjüngungen sowie von herabhängenden Zweigen an Randbäumen und das Ausgraben oder andere Entnahmen von Waldbäumen, Waldsträuchern und anderen Waldpflanzen sind nicht zulässig.

(3) (aufgehoben)

(4) Holz darf im Staatswald für den eigenen Bedarf gesammelt werden, wenn es sich um zu Boden gefallenes, dürres oder angefaultes Holz unter 10 cm Durchmesser handelt, solange eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft hierdurch nicht gefährdet wird.

Abschnitt V
Organisation und Aufgaben der Landesforstverwaltung

§ 32 Forstbehörden 05a 05b 11

(1) Oberste Forstbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium.

(2) (aufgehoben)

(3) Untere Forstbehörden sind die staatlichen Forstämter des Landes.

(4) Untere Forstbehörden sind der Vorstand der Landesforstanstalt und die Nationalparkämter.

(5) (aufgehoben)

(6) § 1 des Großschutzgebietsorganisationsgesetzes bleibt unberührt.

§ 33 Dienstbezeichnung und Dienstkleidung 05b 11

Die Bediensteten der Forstbehörden sollen bei der Ausübung des Dienstes Dienstkleidung tragen. Sie führen eine Dienstbezeichnung. Die oberste Forstbehörde regelt das Tragen der Dienstkleidung und das Führen der Dienstbezeichnung durch Rechtsverordnung.

§ 34 Aufgaben der Forstbehörden, Gefahrenabwehr 05a 11

(1) Die Forstbehörden überwachen die Erfüllung der nach den forstrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen und zur Sicherung der Funktionen des Waldes. Sie haben in Erfüllung ihrer Aufgaben die Befugnisse von Sonderordnungsbehörden. Die Bediensteten und Beauftragten der Forstbehörden sind befugt, den Wald zu befahren und zu betreten. Die Waldbesitzer haben die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahme in ihre Unterlagen zu ermöglichen.

(2) Die Forstbehörden haben die ihnen nach diesem Gesetz und sonstigen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Hierzu gehören

  1. die Verwaltung und Bewirtschaftung des Landeswaldes,
  2. die Beratung und Betreuung im Privat- und Körperschaftswald,
  3. die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft,
  4. die forstliche Rahmenplanung und weitere Planungen zur Waldentwicklung,
  5. die Durchführung der sich aus dem Jagdrecht ergebenden Aufgaben, insbesondere die Jagdnutzung in den Eigenjagdbezirken des Landes und der Landesforstanstalt,
  6. die Wahrnehmung des Naturschutzes im Wald,
  7. abweichend von § 34 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes die Entgegennahme von Anzeigen, sofern es sich um Projekte im Wald handelt,
  8. die Bildung für nachhaltige Entwicklung und die Waldpädagogik.

§ 35 Zuständigkeit

(1) Soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Forstbehörde zuständig.

(2) Der Amtsbezirk und Wirkungsbereich einer unteren Forstbehörde umfaßt alle in ihr vorhandenen Formen von Waldeigentum und Waldfunktionen.

  § 36 (aufgehoben)   05a 11

§ 37 Forstplanung 05a 11

(1) (aufgehoben)

(2) Die Landesforstanstalt ist zuständig für die Erfassung und Darstellung des Zustandes der Wälder, die Erkundung und Kartierung der ökologischen Verhältnisse der Waldstandorte sowie die Waldinventur.

(3) Die Landesforstanstalt ist zuständig für die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von Daten gemäß ihren Aufgaben nach Absatz 2 sowie für die Vorbereitung forstlicher Rahmenpläne gemäß §§ 8 und 9.

(4) Die Landesforstanstalt  führt die für die Wälder aller Eigentumsarten vorhandenen Daten über den Zustand des Waldes einschließlich der forstlichen Standortkartierung, Waldbiotopkartierung, Waldfunktionskartierung auf Landesebene nach einheitlichen Grundsätzen weiter. Diese Daten dienen als Grundlage für die Bewahrung der Wälder und ihrer Funktionen sowie für die Förderung der Forstwirtschaft gemäß § 1.

(5) Die Landesforstanstalt fertigt für den Landeswald Forsteinrichtungswerke, Betriebsgutachten und andere Gutachten und Planungen an.

§ 38 Forstliches Forschungs- und Versuchswesen 05a

Die Landesforstanstalt stellt die Durchführung des forstlichen Forschungs- und Versuchswesens durch eigene Einrichtungen und sofern erforderlich auf vertraglicher Basis länderübergreifend sicher, soweit dies für eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Lande erforderlich ist.

§ 39 Landeswaldprogramm, Landeswaldforum und Forstbericht 05b 11

(1) Zur Entwicklung von Strategien der nachhaltigen Sicherung und Stärkung der sozioökonomischen, ökologischen und kulturellen Funktionen des Waldes kann unter Berücksichtigung der Resolutionen des Waldforums der Vereinten Nationen, der Beschlüsse der Europäischen Forstministerkonferenzen und der Europäischen Forststrategie ein Landeswaldprogramm entwickelt und fortgeschrieben werden. Hierzu kann bei der obersten Forstbehörde ein Landeswaldforum gebildet werden. Das Landeswaldprogramm wird durch die oberste Forstbehörde veröffentlicht.

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag jeweils einmal in der Wahlperiode über den Zustand der Wälder sowie über die Lage der Forstwirtschaft (Forstbericht).

§ 40 Landesforstbeirat 05b 10 11

(1) Bei der obersten Forstbehörde wird ein Landesforstbeirat gebildet.

(2) Der Landesforstbeirat berät die oberste Forstbehörde bei forstlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

(3) Dem Landesforstbeirat sollen Vertreter von Interessenverbänden, berufsständischen Vertretungen, kommunalen Verbänden, anerkannten Naturschutzvereinigungen und der Forstwissenschaft angehören. Die Zahl seiner Mitglieder soll 15 Personen nicht überschreiten.

Abschnitt VI
Sonderbestimmungen für den Körperschafts- und Privatwald

§ 41 Staatlich anerkannte Forstverwaltungen und Forstreviere 05a 05b 11

(1) Forstbetrieben körperschaftlicher und privater Waldbesitzer, die die Bewirtschaftung des Waldes nach den Kriterien naturnaher Forstwirtschaft durchführen sowie Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes hinreichend berücksichtigen, kann bei einer Mindestgröße von 500 Hektar auf Antrag die Bezeichnung "Staatlich anerkanntes Forstrevier" durch die oberste Forstbehörde verliehen werden. Voraussetzung hierfür ist die Leitung der Verwaltung und Bewirtschaftung durch forstliches Fachpersonal, das mindestens die Eignungsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst für Forstinspektoranwärter erfüllen soll. Wird die Mindestgröße von 5.000 Hektar erreicht, kann unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen die Bezeichnung "Staatlich anerkannte Forstverwaltung" verliehen werden, soweit die Leitung der Verwaltung und Bewirtschaftung durch forstliches Fachpersonal erfolgt, das die Eingangsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst für Forstreferendare erfüllt. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Bezeichnung zu entziehen.

(2) Die oberste Forstbehörde kann staatlich anerkannten kommunalen Forstverwaltungen auf deren Antrag durch Rechtsverordnung die Aufgaben der unteren Forstbehörde nach den §§ 28 und 29 sowie die Aufgaben als zuständige Verwaltungsbehörde nach § 51 Absatz 9 für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen diese Bestimmungen, gegen § 31 und gegen eine Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 3 übertragen. Die staatlich anerkannten kommunalen Forstverwaltungen unterliegen bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht der obersten Forstbehörde.

§ 42 (aufgehoben) 11

Abschnitt VII
Förderung der Forstwirtschaft, Entschädigung

§ 43 Förderung der Forstwirtschaft 11

(1) Die Forstwirtschaft soll zur Erhaltung der Waldfunktionen und Erreichung der Ziele gemäß § 1 fachlich und finanziell gefördert sowie durch Maßnahmen zur Strukturverbesserung gestärkt werden.

(2) Privat- und Körperschaftswaldbesitzer können sich in Fragen der nachhaltigen Sicherung der Waldfunktionen unentgeltlich durch die Forstbehörde beraten lassen.

(3) Im wirtschaftlichen Interesse des Waldbesitzers liegende betriebstechnische Hilfeleistungen der Forstbehörde (Betreuung) gehen über die Beratung nach Absatz 2 hinaus und sind entgeltpflichtig.

§ 44 (aufgehoben) 05a 11

§ 45 (aufgehoben) 11

§ 46 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse 11

(1) Gemäß den §§ 15 bis 40 des Bundeswaldgesetzes können zur Förderung der Forstwirtschaft forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gebildet werden.

(2) Die Forstbehörden unterstützen die Bildung dieser Zusammenschlüsse, diese sollen bei öffentlichen Fördermaßnahmen berücksichtigt werden.

(3) (aufgehoben)

§ 47 Entschädigung 11

(1) Eingriffe mit enteignender Wirkung aufgrund § 17 Abs. 3, § 21 Abs. 5, § 22 Abs. 3, § 28 Abs. 6 oder aufgrund einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung oder Maßnahme sind angemessen zu entschädigen. Dem Waldbesitzer ist eine Entschädigung insbesondere zu gewähren, wenn eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der betreffenden Grundflächen aufgegeben oder in unzumutbarer Weise eingeschränkt werden muß und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundflächen gehören, unvermeidlich und nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden.

(2) Entschädigungspflichtig ist der Träger der öffentlichen Verwaltung, dessen Behörde die enteignende Rechtsvorschrift erlassen oder Maßnahme getroffen hat.

(3) Der Grundstückseigentümer kann verlangen, daß der Entschädigungspflichtige das Grundstück übernimmt, soweit es ihm infolge der enteignenden Maßnahme wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme des Grundstückes nicht zustande, kann der Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen.

(4) Bei der Ausweisung von Schutz- und rholungs-, Kur- oder Heilwald ist der Entschädigungspflichtige berechtigt, von den Verursachern und den Begünstigten Ersatz bis zur Höhe ihrer Vorteile zu verlangen.

(5) Im übrigen gilt das Enteignungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

Abschnitt VIII 11
Forstschutzbeauftragte

§ 48 (aufgehoben) 11

§ 49 (aufgehoben) 05a 11

§ 50 Forstschutzbeauftragte 05b 11

(1) Forstschutzbeauftragte sind

  1. die Bediensteten der Forstbehörden des Landes und
  2. die körperschaftlichen und privaten Bediensteten im forstlichen Revierdienst, die auf Antrag des Waldbesitzers durch die Forstbehörde zu Forstschutzbeauftragten bestellt wurden; der Antrag ist abzulehnen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Eignung zum Forstschutz bestehen.

(2) Die Forstschutzbeauftragten haben die Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz und der Erhaltung des Waldes dienen und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden sowie bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen mitzuwirken.

(3) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 erforderlich ist, sind die Forstschutzbeauftragten berechtigt,

  1. Grundstücke zu betreten,
  2. eine Person zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten; § 29 Absatz 2 und 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes gilt entsprechend,
  3. eine Person vorübergehend aus dem Wald zu verweisen und ihr vorübergehend das Betreten des Waldes zu verbieten und
  4. unberechtigt entnommene Gegenstände sowie Gegenstände sicherzustellen, die bei Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 verwendet wurden oder verwendet werden sollen.

(4) Weitergehende Befugnisse der Forstschutzbeauftragten nach Absatz 1 als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bleiben unberührt.

(5) Die Forstschutzbeauftragten müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung vorzuzeigen ist. Die Forstschutzbeauftragten unterstehen der Fachaufsicht durch die oberste Forstbehörde oder die von ihr beauftragte Forstbehörde.

Abschnitt IX 11
Ordnungswidrigkeiten

§ 51 Ordnungswidrigkeiten 11

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig sein Betretungsrecht nach § 28 Absatz 1 überschreitet, indem er

  1. nach § 28 Absatz 2 gesperrte Waldflächen und Waldwege betritt,
  2. die Lebensgemeinschaft Wald, die Bewirtschaftung des Waldes oder die Erholung anderer beeinträchtigt (§ 28 Absatz 3 Satz 2), indem er
    1. Wald verunreinigt,
    2. Tore von Wildgattern (§ 31 Absatz 2 und 3 des Landesjagdgesetzes), Schlagbäume oder ähnliche Vorrichtungen, die zum Schutz von Pflanzgeräten, Forstkulturen, Forstdickungen oder zur Sperrung dienen, öffnet,
    3. das zur Bewässerung einer Waldfläche dienende Wasser ableitet, Gräben, Wälle oder sonstige Anlagen, die der Be- oder Entwässerung dienen, verändert, beschädigt oder beseitigt,
    4. sich unberechtigt Walderzeugnisse aneignet,
  3. mit einem Kraftfahrzeug im Wald unbefugt auf nichtöffentlichen Straßen und Wegen oder außerhalb von Wegen fährt (§ 28 Absatz 4),
  4. mit Krankenfahrstühlen und Fahrrädern außerhalb von Waldwegen fährt (§ 28 Absatz 5),
  5. außerhalb der hierfür zugelassenen Wege und Plätze reitet oder Fahrten mit Gespannen durchführt (§ 28 Absatz 6),
  6. im Wald organisierte Sportveranstaltungen oder Motorsport ohne die erforderliche Genehmigung durchführt oder betreibt (§ 28 Absatz 7 und § 29 Absatz 5),
  7. Rad- und Wanderwege ohne die erforderliche Genehmigung anlegt oder kennzeichnet (§ 28 Absatz 8).

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften über sonstige Benutzungen des Waldes (§ 29) verletzt, indem er

  1. ohne vorherige Genehmigung auf Waldflächen unbefugt zeltet, Wohnwagen, Wohnmobile und Verkaufsstände abstellt (§ 29 Absatz 1)
  2. im Wald Haustiere hält oder gezähmte Wild- oder Haustiere mit Ausnahme angeleinter Hunde mitnimmt (§ 29 Absatz 2),
  3. im Wald ohne die erforderliche Genehmigung landwirtschaftliche Nutztiere, Pferde oder Wildtiere hält oder hütet (§ 29 Absatz 3),
  4. im Wald unbefugt Werbevorrichtungen, Plakate oder andere Zeichen aufstellt, anbringt oder auslegt (§ 29 Absatz 4),
  5. Waldnutzungen nach § 29 Absatz 5 ohne die erforderliche Genehmigung durchführt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig sein Aneignungsrecht nach § 31 überschreitet, indem er

  1. sich größere Mengen von Waldfrüchten oder Pflanzenteilen aneignet, als in § 31 Absatz 1 gestattet ist,
  2. Zweige oder Wipfeltriebe aus Kulturen oder Verjüngungen entnimmt (§ 31 Absatz 2),
  3. im Staatswald Leseholz über 10 Zentimeter Durchmesser sammelt (§ 31 Absatz 4).

(4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer im Wald

  1. Waldbäume, Waldsträucher oder die zum Schutz von Bäumen und Sträuchern dienenden Vorrichtungen,
  2. Wege, Bestandteile oder Zubehör der Wege, Dämme, Böschungen oder Gewässer,
  3. Vorrichtungen oder Warnschilder, die zur Verhütung von Unfällen oder zum Zweck des vorbeugenden Waldbrandschutzes angebracht sind,
  4. Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Abgrenzung, Vermessung, Sperrung oder Kennzeichnung von Waldflächen, Versuchsflächen und Walderzeugnissen oder als Wegweiser dienen,
  5. Schutzhütten, Fischerei- und jagdwirtschaftliche oder der Erholung dienende Einrichtungen und Anlagen sowie ihr Zubehör,
  6. aufgeschichtete oder gebündelte Holzstöße oder angehäufte Bodenerzeugnisse

entfernt, beschädigt, zerstört oder auf andere Weise unbrauchbar macht.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine Waldfläche ohne die erforderliche Genehmigung der Forstbehörde ganz oder teilweise kahlschlägt (§ 13 Absatz 3),
  2. die Bestockung von hiebsunreifen Beständen auf weniger als 70 Prozent des Vollbestandes reduziert (§ 13 Absatz 5),
  3. ohne Genehmigung Wald rodet oder umwandelt (§ 15 Absatz 1),
  4. eine für eine andere Nutzung vorgesehene Waldfläche zu zeitig abholzt und rodet (§ 15 Absatz 7 Satz 2),
  5. Waldbestände oder Waldboden zerstört oder deren Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt (§ 18 Absatz 1),
  6. Abfälle oder andere nicht zum Wald gehörende Gegenstände oder Stoffe im oder am Wald außerhalb von genehmigten Ablagerungsplätzen ablagert oder Abwässer in den Wald einleitet oder im Wald ausbringt (§ 18 Absatz 2),
  7. einer Rechtsverordnung der obersten Forstbehörde zum Waldschutz (§ 19 Absatz 3) zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  8. einer Rechtsverordnung der obersten Forstbehörde über Schutz-, Erholungs-, Kur- oder Heilwald (§ 21 Absatz 5 und § 22 Absatz 3) zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  9. eine vollziehbare Anordnung der Forstbehörde nach § 34 Absatz 1 nicht befolgt.

(6) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. kahlgeschlagene Waldflächen entgegen einer vollziehbaren Anordnung nicht fristgerecht wieder bestockt (§ 14 Absatz 2 und 3),
  2. ohne Genehmigung eine Erstaufforstung durchführt (§ 25Absatz 1),
  3. ohne Genehmigung Waldwege oder Waldflächen sperrt (§ 30 Absatz 1),
  4. einer sonstigen aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung zuwiderhandelt, soweit die Verordnung oder Satzung für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 4 und 6 können mit einer Geldbuße bis zu 7.500 Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 5 können mit einer Geldbuße bis zu 75.000 Euro geahndet werden.

(8) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(9) Die Forstbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

§ 52 (aufgehoben) 05b 11

§ 53 (aufgehoben) 05a 11

Abschnitt X
Schlußbestimmungen

§ 54 Aufhebung von Vorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Überleitungsgesetz zum Landeswaldgesetz vom 17. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 92) sowie entgegenstehendes Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) außer Kraft, insbesondere:

  1. die §§ 22 und 23 des Gesetzes über die planmäßige Gestaltung der sozialistischen Landeskultur in der Deutschen Demokratischen Republik - Landeskulturgesetz - vom 14. Mai 1970 (GBl. DDR I S. 67),
  2. Verordnung über die Rohholzerzeugung außerhalb des Waldes vom 21. Mai 1965 (GBl. DDR II S. 420), geändert durch die Zweite Verordnung vom 30. August 1984 (GBl. DDR I S. 293) sowie die dazu erlassene erste Durchführungsbestimmung vom 9. August 1966 (GBl. DDR II S. 595),
  3. Anordnung über den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile bei Immissionsschäden im Volks- und Genossenschaftswald vom 3. Oktober 1975 (GBl. DDR I S. 687),
  4. Anordnung über die Durchführung der Prüfung forstlichen Saatgutes vom 1. März 1952 (GBl. DDR S. 210, ber. GBl. DDR S. 224),
  5. Anordnung über die Bewirtschaftung von Wäldern, die für die Erholung der Werktätigen von großer Bedeutung sind, vom 8. Oktober 1965 (GBl. DDR II S. 773),
  6. Anordnung über die Bewirtschaftung des Genossenschafts- und Privatwaldes vom 27. Januar 1966 (GBl. DDR II S. 101, geändert durch die Anordnung Nr. 2 vom 15. August 1984, GBl. DDR I S. 294),
  7. Anordnung über den Schutz und die Reinhaltung der Wälder vom 11. März 1969 (GBl. DDR II S. 203, geändert durch die Anordnung Nr. 2 vom 15. August 1984, GBl. DDR I S. 293),
  8. Dritte Durchführungsbestimmung zur Pflanzenschutz-Verordnung - Forstpflanzenschutz - vom 23. Mai 1980 (GBl. DDR I S. 151),
  9. Anordnung vom 13. Oktober 1976 über die Festsetzung von Gebühren für Leistungen auf dem Gebiet der Forstwirtschaft (GBl. DDR Sonderdruck Nr. 887), geändert durch die Anordnung Nr. 2 vom 31. Dezember 1982 (GBl. DDR I 1983 S. 27).

§ 55 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 28 Abs. 6 tritt erst mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 in Kraft.

ENDE

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