Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

Tierschutz; Schnabelkürzen bei Nutzgeflügel
- Niedersachsen -

Vom 23. November 2021
(Nds. MBl. Nr. 49 vom 08.12.2021 S. 1816)
Gl.-Nr.: 78530



Archiv: 2005 2015

RdErl. d. ML v. 23.11.2021 - 204.1-42503/2-604 -
- VORIS 78530 -

Bezug:
a) RdErl. v. 3.6.2015 (Nds. MBl. S. 520), zuletzt. geändert durch RdErl. vom 28.10.2020 (Nds. MBl. S. 1187)
- VORIS 78530 -
b) RdErl. v. 23.11.2021 (Nds. MBl. S. 1782),
- VORIS 78530 -

1. Grundsatz

1.1 Das Schnabelkürzen bei Geflügel ist eine Amputation nach § 6 des Tierschutzgesetzes (im Folgenden: TierSchG), die grundsätzlich verboten ist und nur unter bestimmten Bedingungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 TierSchG durch die zuständige Behörde erlaubt werden darf. Durch das Kürzen der Schnabelspitze können die Verletzungen, die sich die Tiere durch Verhaltensstörungen wie schwerwiegendes Federpicken, Beschädigungspicken sowie Kannibalismus gegenseitig zufügen, im Schweregrad reduziert und Todesfälle vermieden werden. Ungeachtet dessen ist das Kürzen der Schnabelspitze ein für die Tiere schmerzhafter Eingriff, der auch die vielfältige Funktion des Schnabels beeinträchtigt. Dieser Eingriff muss daher so selten und so schonend wie möglich durchgeführt werden.

1.2 Unter Beachtung dieses Grundsatzes ist das Erlaubnisverfahren nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 TierSchG in Ergänzung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 09.02.2000 (BAnz. Nr. 36a vom 22.02.2000) - im Folgenden: AVV - wie folgt durchzuführen:

1.3 Die Erlaubnis kann nach Nummer 4.1.1 der AVV auf Antrag Tierhalterinnen und Tierhaltern, die das Schnabelkürzen durchführen oder durchführen lassen, nach glaubhafter Darlegung der Unerlässlichkeit des Eingriffs, gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 TierSchG erteilt werden. Brütereien sind den Tierhalterinnen oder Tierhaltern gleichgestellt, wenn das Schnabelkürzen vor Abgabe der Tiere an die künftige Tierhalterin oder den künftigen Tierhalter erfolgt. Die Erlaubnis wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller für die jeweilige Tierart oder die jeweiligen Tierarten und die Methode oder Methoden des Schnabelkürzens erteilt. Die Erlaubnis erteilende Behörde berücksichtigt die nachfolgenden Anforderungen und überwacht deren Einhaltung.

2. Zuständige Behörde i. S. des § 6 Abs. 3 Satz 1 TierSchG

2.1 Sachlich zuständig sind nach § 1 Nr. 10 AllgZustVO-Kom die Landkreise und kreisfreien Städte.

2.2 Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Schnabelkürzen durchgeführt wird.

3. Unerlässlichkeit des Eingriffs i. S. des § 6 Abs. 3 Satz 2 TierSchG

3.1 Schwerwiegendes Federpicken, Beschädigungspicken sowie Kannibalismus beim Geflügel sind seit Jahren bekannte Verhaltensstörungen, die als multifaktorielle Geschehen eingestuft werden (beeinflusst z.B. durch die Haltungsumwelt, ungeeignetes Stallklima, Beschäftigungs- und Bewegungsmangel, die Besatzdichte, die Lichtverhältnisse und -qualität, die Fütterung; auch eine genetische Komponente ist anzunehmen).

3.2 Bei ersten Anzeichen von Federpicken und Beschädigungspicken sind unverzüglich Schritte zur Ermittlung der Ursachen und Abhilfemaßnahmen entsprechend dem Notfallplan der als Anhang 2 des Bezugserlasses zu b veröffentlichten "Empfehlungen zur Vermeidung des Auftretens von Federpicken und Kannibalismus bei Puten sowie Notfallmaßnahmen beim Auftreten von Federpicken und Kannibalismus - Stand: 17.10.2018 -" einzuleiten.

3.3 Die Unerlässlichkeit des Eingriffs "Schnabelkürzen" ist entsprechend Nummer 4.1.2 der AVV dann gegeben, wenn nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und feststehenden praktischen Erfahrungen potenzielle Faktoren für Federpicken und Kannibalismus so weit wie möglich ausgeschlossen werden können, aber dennoch der Gefahr des Auftretens dieser Verhaltensstörung und der damit verbundenen Schmerz-, Leidens- und Schadenszufügung der Tiere untereinander anders nicht begegnet werden kann.

Eine Unerlässlichkeit ist nicht mehr gegeben bei Moschusenten, Legehennen, Masthühner-Elterntieren und Legehennen-Elterntieren. Entsprechend dem Tierschutzplan Niedersachsen 2011 - 2018 waren die Ausnahmegenehmigungen befristet bis 2013 (Moschusenten) resp. 2016 (Legehennen, Legehennen-Elterntiere und Masthühner-Elterntiere).

3.3.1 Der weitmöglichste Ausschluss der bekannten (mit)ursächlichen Faktoren ist anzunehmen, sofern die entsprechende Tierhaltung nach den fachlich anerkannten Anforderungen ausgerichtet ist. Nach derzeitigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und feststehenden praktischen Erfahrungen ist die Unerlässlichkeit des Eingriffs "Schnabelkürzen" bei Puten anzunehmen, für Tierhalterinnen und Tierhalter, die

  1. die allgemeinen Bestimmungen der TierSchNutztV

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion