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Regelwerk

Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz - Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 1. Januar 2008
(MBl. Nr. 12 vom 25.04.2008 S. 235; 01.05.2010 S. 575 10; 11.10.2012 S. 695 12)
Gl.-Nr.: 791



Rd.Erl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III 4-941.99.05.01

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S.1) und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen der Kommission (EG) Nr. 1974/2006 (ABl. Nr. L 368 vom 23.12.2006 S.15) und Nr. 1975/2006 (ABl. Nr. L 368 vom 23.12.2006 S.74), der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung und nach Maßgabe dieser Richtlinien, gewähren das Land und die Kreise bzw. die kreisfreien Städte Zuwendungen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes.

Ziel der Förderung ist die Erhaltung oder Verbesserung bzw. Wiederherstellung der Lebensgrundlagen von gefährdeten oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten und die Verhinderung einer für den Naturhaushalt schädlichen Entwicklung auf der Basis des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 710/SGV. NRW. 791) in der jeweils geltenden Fassung.

1.2 Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörden entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung 12

2.1 Auf der Grundlage dieser Richtlinien können folgende Maßnahmen gefördert werden:

2.1.1 Die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Grünland

2.1.2 Die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Ackerflächen

2.1.3 Die Pflege und Ergänzungspflanzung von Streuobstwiesen mit und ohne Verbindung einer extensiven Unternutzung.

2.1.4 Die Pflege von Hecken.

3 Zuwendungsempfänger

Landwirtinnen und Landwirte und andere Landbewirtschafter.

4 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Förderfähig sind Flächen in Nordrhein-Westfalen.

4.2 Die Zuwendungsempfänger haben sich für die Dauer von mindestens fünf Jahren zu verpflichten, die Flächen gemäß den vereinbarten Bewirtschaftungsgrundsätzen zu bewirtschaften, ggf. Pflegemaßnahmen auf den Flächen durchzuführen und der Bewilligungsbehörde jede Abweichung von Bewirtschaftungsauflagen unverzüglich anzuzeigen.

4.3 Der Antrag auf Zuwendung ist vor Beginn des Verpflichtungszeitraums, spätestens bis zum 30.6. des Antragsjahres zu stellen. Der Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem 1.7. des Antragsjahres.

5 Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen / Pflichten der Zuwendungsempfänger / Förderbereiche 10

5.1 Die Einhaltung der Verpflichtungen sowie die Angaben zum Antrag können jederzeit an Ort und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert werden. Die Kontrolleure haben das Recht auf Entnahme von Proben des Aufwuchses sowie des Bodens.

5.1.1 Dem beauftragten Kontrollpersonal sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und der Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden zu ermöglichen. Ihm ist unbegrenzt Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betrieblichen Unterlagen zu gewähren.

5.1.2 Die Daten zur Förderung, insbesondere der Name und die Adresse sowie die Bezeichnung der Maßnahme und die Höhe der Zuwendung werden gemäß Anhang VI Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 in das veröffentlichte Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen.

5.1.3 Die aktuell verbindlichen Anforderungen der Artikel 5 und 6 der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 (ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16) sowie darüber hinaus die Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im gesamten Betrieb sind einzuhalten (Cross Compliance). Sofern diese Anforderungen sich verändern, wird auf Nummer 8.6.4 dieser Richtlinien verwiesen.

5.2

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