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Regelwerk

Änderungstext

Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz - Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 1. Mai 2010
(MBl. NRW Nr. 21 vom 14.06.2010 S. 575)


RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Az.: III 4.942.00.00

Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 1.1.2008 (MBl. NRW. S. 235) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 5.1.3 werden die Wörter "Artikel 4 und 5 und der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" durch die Wörter "Artikel 5 und 6 der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 (ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16) "ersetzt.

2. In Nummer 7.1.1 werden im ersten Absatz

a) vor dem Wort "sind" die Wörter "in den jeweils geltenden Fassungen", eingefügt,

b) nach dem Wort "sind "wird das Wort "grundsätzlich" eingefügt und

c) die Wörter "mit Ausnahme der Förderung der Ackerextensivierung" gestrichen.

3. In Nummer 7.1.2 wird die Angabe "Anlage 1" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.

4. Die Nummer 8.4.2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Wird festgestellt, dass die Fläche, auf welcher die geförderte Maßnahme ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung erklärte Fläche unterschreitet, wird der Zuwendungsbetrag, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche festgesetzt. Der Zuwendungsbescheid ist anzupassen. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind zurückzuzahlen, wenn die Flächenunterschreitung auch für vergangene Verpflichtungsjahre festgestellt wird. Der Umfang der Kürzungen und Ausschlüsse bei Flächenabweichungen ergibt sich aus Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 in der jeweils geltenden Fassung.

5. Die Nummern 8.4.3 bis 8.4.7

8.4.3 Die für die Bemessung der Zuwendung maßgebliche Fläche wird darüber hinaus im betreffenden Verpflichtungsjahr um das Zweifache der festgestellten Unterschreitung gekürzt, wenn die Flächenabweichung zwischen ermittelter und beantragter Fläche mehr als 3 v.H. oder mehr als 2 ha beträgt, aber nicht mehr als 20 % ausmacht.

8.4.4 Beträgt die festgestellte Flächendifferenz zwischen ermittelter und beantragter Fläche mehr als 20 %, wird im Jahr der Feststellung für die betreffende flächenbezogene Maßnahme keine Zuwendung auf der Basis dieser Richtlinien gewährt.

8.4.5 Beträgt die festgestellte Flächendifferenz zwischen ermittelter und beantragter Fläche mehr als 30 %, so werden die Zuwendungsempfänger im Jahr der Feststellung von allen Maßnahmen von der Gewährung der Beihilfe auf der Basis des Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausgeschlossen.

8.4.6 Beträgt die festgestellte Flächendifferenz über 50 %, sind die Zuwendungsempfänger zusätzlich zu der Sanktionierung der Nummer 8.4.5 bis zu einer Höhe eines Betrages, der der Differenz zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen.

8.4.7 Beruhen die festgestellten Differenzen zwischen der angegebenen und der ermittelten Fläche unabhängig von der Höhe der Differenz auf absichtlichen Falschangaben, so wird der Antragstellende für das betreffende ELER-Jahr und die betreffende flächenbezogene Maßnahme von der Gewährung der Beihilfe, die auf der Basis des Art. 39 der ELER-Verordnung beantragt wird, ausgeschlossen.

werden gestrichen.

6. Die Nummer 8.4.8 wird die Nummer 8.4.3

7. In Nummer 8.4.3 werden im ersten Satz die Wörter "der Nummern 8.4.6 und 8.4.7" gestrichen.

8. In Nummer 9.4.3 werden im 2. Satz die Wörter "gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. Titel III der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 23. April 2004 (ABl. Nr. L 141 vom 30.04.2004 S.18)" durch die Wörter "gemäß Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 (ABl. Nr. L 368 vom 23.12.2006 S. 74)" ersetzt.

9. Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 angehängt:

"12 Die Anlagen 1 und 2 werden auf der Homepage des MUNLV unter www.umwelt.nrw.de/naturschutz/natur_foerderprogramme/index.php veröffentlicht."

10. Die bisherigen Anlagen der Richtlinien werden durch die neuen Anlagen 1 bis 2 ersetzt.

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

Bewirtschaftungspakete Anlage 1

4000 bis 4042

Naturschutzgerechte Nutzung von Äckern /Ackerstreifen * zum Schutz spezieller Arten und Lebensgemeinschaften der Äcker
(wie z.B. Ackerwildkräuter, Feldhamster, Rebhuhn, Feldhase, Feldlerche, Grauammer, Wachtelkönig, Wachtel und Kiebitz)

4000
Extensive Ackernutzung landesweit 1. Alternative
- Verzicht auf Pflanzenschutzmittel einschließlich ätzender Düngemittel und Wachstumsregulatoren

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