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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung
Nordrhein-Westfalen

Vom 15. November 2009
(GV Nr. 39 vom 18.12.2009 S. 825)



Auf Grund des § 27 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2009 (GV. NRW. S. 77), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Tierbestand" die Wörter "an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen Ziegen, Legehennen, Gehegewild und Bienen" eingefügt.

b) In Absatz 1 Satz 2 wird der Ausdruck "gem." durch das Wort "gemäß" ersetzt.

c) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt: "Für Tierbestände mit Gänsen, Enten, Truthühnern und Masthähnchen ist der jährliche Durchschnittsbesatz maßgebend."

d) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "am 1. Januar vorhandenen" gestrichen.

e) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Tierbestand" die Wörter "nach Absatz 1" eingefügt.

f) Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.

g) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Hühner, Gänse, Enten oder Truthühner," durch das Wort "Legehennen" ersetzt.

2. § 1 a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "2009" durch die Angabe "2010" ersetzt.

b) Absatz 1 Nummern 4 bis 6 erhalten folgende Fassung:

alt neu
  "4. Schafe

a) 1 bis 5 Tiere, je Bestand = 10,00 Euro

b) 6 und mehr Tiere, je Tier = 2,00 Euro

5. Ziegen:

a) 1 bis 5 Tiere, je Bestand = 10,00 Euro

b) 6 und mehr Tiere, je Tier = 2,00 Euro

6. Bienen:

a) 1 bis 10 Völker, je Bestand = 10,00 Euro

b) 11 und mehr Völker, je Volk = 1,00 Euro".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Für Beitragsforderungen aus dem Jahr 2009 bleibt die Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

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