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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

TSBekVO - Tierseuchenbekämpfungsverordnung
Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 3. Juli 1986
(GV. NRW. 1986 S. 545; 27.04.1990 S. 279; 05.05.1996 S. 215; 14.06.1997 S. 205; 10.09.1999 S. 562; 20.04.2000 S. 480; 25.09.2001 S. 708; 22.09.2003 S. 691; 05.04.2005 S. 274; 01.11.2005 S. 918 05; 17.09.2007 S. 406; 11.12.2007 S. 662; 28.08.2008 S. 579; 11.12.2008 S. 662; 02.09.2008 S. 612 08; 20.01.2009 S. 77; 15.12.2009 S. 825 09; 23.11.2010 S. 665; 18.08.2012 S. 304 12; 21.12.2012 S. 24; 10.12.2013 S. 10 14; 12.01.2015 S. 105 15; 05.10.2015 S. 706 15a; 16.11.2016 S. 1007 16; 21.12.2017 S. 2 18; 31.08.2018 S. 541 18a;11.02.2019S. 129 19; 12.12.2019 S. 985 19a; 24.03.2021 S. 349 21; 20.12.2021/2022 S. 48 22; 01.02.2022 S. 122 22a; 30.11.2022 S. 1024 22b i.K.; 21.11.2023 S. 1241 23 i.K.; 05.02.1024 S. 85 24)
Gl.-Nr.: 7831



Überschrift geändert 18a

Auf Grund des § 79 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930, 2932) in Verbindung mit § 24 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612) und des § 27 des Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz ( AGTierSG TierNebG NRW) vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612), wird verordnet:

I. Beiträge, Beihilfen, Rücklagen

§ 1 Erhebung von Beiträgen 03 08 09 12 14 15a 16 18 19 19a  22a 22b 23

(1) Für die Höhe des Jahresbeitrages ist der am 1. Januar des Beitragsjahres (Stichtag) vorhandene Tierbestand an Pferden, Rindern und Gehegewild maßgebend (Absatz 2 und 3). Ist eine Nachmeldung gemäß Absatz 4 erforderlich, gilt der Tierbestand am 15. Februar des Beitragsjahres. In Tierbeständen mit Schweinen, Schafen, Ziegen, Gänsen, Enten, Puten, Elterntieren (für Masthähnchen und Legehennen), Masthähnchen, Legehennen oder Junghennen ist die maximale Anzahl der Tiere (Höchstbesatz) maßgebend, die im Beitragsjahr gehalten werden soll. In Beständen mit Bienen ist die maximale Anzahl der Bienenvölker (Höchstbesatz) maßgebend, die im Beitragsjahr gehalten werden soll.

(2) Besitzer von Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Gehegewild und Bienen sind verpflichtet, ihren Tierbestand nach Absatz 1 bis zum 31. Januar schriftlich oder elektronisch der Tierseuchenkasse zu melden. Die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schweine ist getrennt nach Zuchtsauen, Ferkeln bis einschließlich 30 kg sowie sonstigen Zucht- und Mastschweinen über 30 kg zu melden. Die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schafe und / oder Ziegen ist nach den Altersgruppen bis einschließlich 9 Monaten, 10 bis unter 19 Monaten sowie ab 19 Monaten zu melden.

(3) Die Bestandszahlen der Rinder haltenden Betriebe am 1. Januar des Beitragsjahres gemäß Absatz 1 Satz 1 sowie am 15. Februar des Beitragsjahres gemäß Absatz 4 Satz 1 übernimmt die Tierseuchenkasse aus der HIT-Datenbank. Eine Meldung der Rinder an die Tierseuchenkasse ist in diesen Fällen ist nicht erforderlich.

(4) Tierbesitzer, die am 15. Februar des Beitragsjahres mehr als 50 Rinder, 50 Pferde oder 50 Stück Gehegewild halten, sind verpflichtet, ihren Tierbestand zum 15. Februar des Beitragsjahres der Tierseuchenkasse zu melden, wenn sich bei einer dieser Tierarten der Tierbestand durch Zugänge aus anderen Betrieben seit dem 1. Januar des Beitragsjahres um mehr als 10 Prozent erhöht hat oder dieser Tierbestand neu gegründet wurde. Die erforderliche Nachmeldung hat bis zum letzten Tag des Monats Februar des Beitragsjahres schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Nach dem 15. Februar des Beitragsjahres neu gegründete Tierbestände sind immer unverzüglich der Tierseuchenkasse schriftlich oder elektronisch zu melden. Eine Beitragspflicht besteht für sie nicht.

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(Stand: 13.02.2024)

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