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Regelwerk

Änderungstext

Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Tierseuchenbekämpfungsverordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 20. Dezember 2021
(GV. NRW Nr. 4 vom 02.02.2022 S. 48)



Auf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 2 und 7 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612) verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse:

Artikel 1

Die Tierseuchenbekämpfungsverordnung vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545), die zuletzt durch Verordnung vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "2021" durch die Angabe "2022" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. Rinder:
  1. 1 Tier bis 2 Tiere, je Bestand = 10,00 Euro
  2. 3 und mehr Tiere, je Tier = 3,50 Euro, davon entfallen 0,55 Euro auf Entschädigungen und 2,95 Euro auf Beihilfen
"2. Rinder:
beitragsfrei".

c) In Nummer 6 Buchstabe b wird die Angabe "0,58" durch die Angabe "0,43" und die Angabe "0,42" durch die Angabe "0,57" ersetzt.

d) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
8. Geflügel
beitragsfrei
"8. Geflügel
Folgende Beiträge entfallen zu 79 Prozent auf Entschädigung und zu 21 Prozent auf Beihilfen:
  1. Legehennen und Junghennen = 0,05 Euro
  2. Masthähnchen = 0,01 Euro
  3. Puten (Hähne und Hennen) = 0,25 Euro
  4. Putenaufzucht = 0,03 Euro
  5. Enten = 0,10 Euro
  6. Entenaufzucht = 0,03 Euro
  7. Gänse = 0,00 Euro
  8. Gänseaufzucht = 0,00 Euro."

2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird die Angabe "4,00" durch die Angabe "2,00" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

ID: 220206

ENDE

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