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Regelwerk, Naturschutz

VV ZusFlurb Kat - Zusammenarbeit der Flurbereinigungsbehörden und der Kataster- und Vermessungsbehörden in Flurbereinigungsverfahren
nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

- Thüringen -

Vom 1. März 2017
(Thür.Stanz. Nr. 14 vom 03.04.2017 S. 465; 28.11.2019 S. 2208 19; aufgehoben)



Archiv: 2004

1 Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft erlässt als oberste Flurbereinigungsbehörde und oberste Kataster- und Vermessungsbehörde folgende Verwaltungsvorschrift, die die Zusammenarbeit der Flurbereinigungsbehörden mit den Kataster- und Vermessungsbehörden bei der Durchführung von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz ( FlurbG) und dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) regelt.

1.2 Begriffsbestimmungen

1.2.1 Unter dem Begriff Flurbereinigungsverfahren sind alle bodenordnerischen Verfahren nach FlurbG und LwAnpG einzuordnen.

1.2.2 Wird der Begriff Flurbereinigungsplan verwendet, gelten die hierfür getroffenen Bestimmungen sinngemäß für den Zusammenlegungsplan ( § 100 FlurbG), den Tauschplan ( § 103f FlurbG und § 55 LwAnpG) sowie den Bodenordnungsplan (§ 59 LwAnpG).

1.2.3 Zum Begriff der Anordnung werden die Anordnungsbeschlüsse zu allen Verfahrensarten nach dem FlurbG und dem 8. Abschnitt des LwAnpG zusammengefasst.

1.2.4 Die Fachbehörden, die für die Verfahren nach dem FlurbG und dem LwAnpG zuständig sind, werden als Flurbereinigungsbehörden, diejenige, welche für die Einrichtung und Führung des Liegenschaftskatasters sowie für den amtlichen Raumbezug und die Geotopographie zuständig ist, als obere Kataster- und Vermessungsbehörde bezeichnet.

1.3 Führung des amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke nach Eintritt des neuen Rechtszustandes, Auszüge und Bescheinigungen, Verschmelzungen

1.3.1 Vom Eintritt des neuen Rechtszustandes bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters dient der Flurbereinigungsplan als amtliches Verzeichnis der Grundstücke nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung (GBO). Es wird von der Flurbereinigungsbehörde bis zur Abgabe der Unterlagen zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters geführt und fortgeführt ( § 81 FlurbG). Die Flurbereinigungsbehörde gewährt in dieser Zeit Einsicht in das amtliche Verzeichnis der Grundstücke (Flurbereinigungsplan) und erteilt Auskünfte sowie Auszüge und Bescheinigungen.

1.3.2 Von der Abgabe der Katasterberichtigungsunterlagen bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters obliegt die Fortführung dieser Unterlagen der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde ( § 81 Abs. 2 FlurbG).

1.3.3 Bis zur Abgabe der Katasterberichtigungsunterlagen an die obere Kataster- und Vermessungsbehörde sind Anträge auf Auszüge aus dem amtlichen Verzeichnis der Grundstücke, die bei der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde oder einer Vermessungsstelle nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (ThürVermGeoG) gestellt werden, an die Flurbereinigungsbehörde weiterzuleiten bzw. die Antragsteller sind an diese zu verweisen. Entsprechendes gilt für Stellen, die nach § 19 Abs. 3 ThürVermGeoG am automatisierten Abrufverfahren teilnehmen. Die Antragsteller sind über eine Weiterleitung zu informieren.

1.3.4 Sowohl die obere Kataster- und Vermessungsbehörde als auch die Flurbereinigungsbehörde beraten den Antragsteller dahingehend, dass nach Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes neben den Auszügen aus dem Liegenschaftskataster Auszüge aus dem noch anfechtbaren Flurbereinigungsplan von der Flurbereinigungsbehörde unter dem Vorbehalt eventueller Änderungen erstellt werden können. Auf diesen Auszügen sind der Vorbehalt und der Hinweis, dass der neue Rechtszustand erst mit dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt eintritt, anzugeben.

1.3.5 Verschmelzungen von Flurstücken, die der Flurbereinigung unterliegen, mit solchen, die davon ausgenommen sind, sind ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung des Anordnungsbeschlusses bis zur Ausführungsanordnung nicht zulässig.

2 Vorbereitung und Durchführung der Flurbereinigungsverfahren

2.1 Stellungnahme der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde vor Anordnung des Verfahrens

2.1.1 Vor der Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens unterrichtet die Flurbereinigungsbehörde die obere Kataster- und Vermessungsbehörde über das geplante Verfahren und übergibt dieser eine Karte und eine digitale Flurstücksliste entsprechend der technischen Spezifikationen zur vorgesehenen Verfahrensabgrenzung.

2.1.2 Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde übersendet der Flurbereinigungsbehörde eine Stellungnahme zu folgenden Sachverhalten:

2.2 Kennzeichnung der Flurstücke und der Verfahrensgebietsgrenze im Liegenschaftskataster

2.2.1 Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde kennzeichnet nach Anordnung des Verfahrens die Flurstücke und die Grenze des Verfahrensgebietes in den Nachweisen des Liegenschaftskatasters. Bei Änderungen des Verfahrensgebietes ist entsprechend zu verfahren.

2.2.2 Auszüge aus dem Liegenschaftskataster sind mit einem entsprechenden Hinweis auf das Flurbereinigungsverfahren zu versehen.

2.3 Mitteilung über den Verfahrensablauf

Die Flurbereinigungsbehörde teilt der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde die nachstehenden wesentlichen Verfahrensschritte im erforderlichen Umfang mit:

2.4 Vermessungsverfahren, Aufnahmepunktfeld, Anschluss an das amtliche Koordinatenreferenzsystem

2.4.1 Die Flurbereinigungsbehörde erhält einen Zugriff auf die digitalen Festpunktdaten.

2.4.2 Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde übergibt der Flurbereinigungsbehörde zusätzlich eine Übersicht über die Aufnahmepunkte (AP) und die sonstigen Vermessungspunkte (SVP). Diese Übersicht wird anlassbezogen erstellt.

2.4.3 Bezüglich der Vermessungsverfahren, des AP-Feldes und des Anschlusses an das amtliche Koordinatenreferenzsystem sind die Vorschriften der Kataster- und Vermessungsverwaltung anzuwenden.

2.4.4 Können die geforderten Genauigkeiten für die Bestimmung der AP aufgrund von örtlichen Gegebenheiten nicht erreicht werden, entscheidet die obere Kataster- und Vermessungsbehörde darüber, ob sie Maßnahmen zur Genauigkeitssteigerung durchführt oder ob sie die GST 2100 für diese Gebiete zulässt.

2.4.5 In Gebieten, in denen größere Einschränkungen in der Nutzung der permanent messenden Referenzstationen des SA POS® auftreten, stimmen sich Flurbereinigungsbehörde und obere Kataster- und Vermessungsbehörde vor Beginn, jedoch spätestens im Zuge der Vermessungsarbeiten, darüber ab, in welchen Bereichen eine Überprüfung und Erweiterung des AP-Feldes erforderlich ist. Notwendige Erneuerungs- und Verdichtungsarbeiten werden grundsätzlich von der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde durchgeführt. Die Ergebnisse werden der Flurbereinigungsbehörde übergeben.

2.4.6 Soweit einzelne Arbeiten nach Nummer 2.4.5 von der Flurbereinigungsbehörde zusammen mit der Neuvermessung erledigt werden können, sind die erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig zwischen oberer Kataster- und Vermessungsbehörde und Flurbereinigungsbehörde abzustimmen.

2.4.7 Stellt die Flurbereinigungsbehörde signifikante Lageabweichungen im AP-Feld fest, teilt sie dies der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde mit.

2.4.8 Für die von der Flurbereinigungsbehörde neu bestimmten AP sind der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde unmittelbar nach den Berechnungsarbeiten die notwendigen Unterlagen zu übergeben. Diese sind im Einzelnen:

Kopien der Unterlagen verbleiben bei der Flurbereinigungsbehörde.

2.4.9 Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde teilt der Flurbereinigungsbehörde die Einarbeitung der Unterlagen in die Nachweise des Liegenschaftskatasters mit.

2.5 Vorzeitige Abgabe von Daten an das Landesluftbildarchiv

Die Flurbereinigungsbehörde gibt regelmäßig Befliegungen in Auftrag, bei deren Auswertung digitale Orthophotos erzeugt werden. Da diese während der gesamten Verfahrensdauer benötigt werden, übergibt die Flurbereinigungsbehörde dem Landesluftbildarchiv eine Kopie vorzeitig auf externen Datenträgern.

Eine nochmalige Übergabe gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (ThürVermGeoGDVO) entfällt.

Im Rahmen der Befliegung und Luftbildauswertung werden weitere Produkte erzeugt und der Flurbereinigungsbehörde übergeben. Diese Leistungspositionen (z.B. Digitales Geländemodell) werden der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde nach Fertigstellung angeboten.

2.6 Abgabe der Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens

2.6.1 Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde werden die für das Flurbereinigungsverfahren erforderlichen Unterlagen des Liegenschaftskatasters durch die obere Kataster- und Vermessungsbehörde zur Verfügung gestellt, auf öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkungen wird hingewiesen. Des Weiteren stellt die obere Kataster- und Vermessungsbehörde die Unterlagen der amtlichen Geotopographie, die zur Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens benötigt werden, auf Ersuchen zur Verfügung.

Die technische Spezifikation sowie der fachliche Umfang der Datenübergabe werden gesondert geregelt.

Die amtlichen Daten des Liegenschaftskatasters werden über das Katasterportal zur Selbstentnahme oder in besonderen Fällen durch die obere Kataster- und Vermessungsbehörde zur Verfügung gestellt.

2.6.2 Bis zur Benachrichtigung über den Eintritt des neuen Rechtszustandes teilt die obere Kataster- und Vermessungsbehörde der Flurbereinigungsbehörde alle Berichtigungen an Flurstücken, Koordinatenänderungen an der Verfahrensgrenze sowie alle weiteren für das Verfahren relevanten Veränderungen im ALKIS®-Datenbestand mit und übergibt die entsprechenden Nachweise in der Regel mit Hilfe eines NBA-Verfahrens. Alternativ kann die Flurbereinigungsbehörde zu den Veränderungen Auszüge aus den Fortführungsnachweisen abfordern.

2.6.3 Die Flurbereinigungsbehörde teilt der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde Unstimmigkeiten in den Katasterangaben mit. Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde unterrichtet die Flurbereinigungsbehörde umgehend vom Ergebnis der Prüfung und teilt die ggf. notwendige Berichtigung mit.

2.6.4 Die Flurbereinigungsbehörde vergleicht insbesondere die aus den ALKIS®-Datenbeständen berechneten grafischen Flurstücksflächen des ehemaligen grafischen Nachweises bzw. die sich aus örtlichen Messungen ergebenden Flächen (Ortsregulierung) mit den im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Buchflächen. Liegen die Differenzen vor allem in den Ortsregulierungsgebieten außerhalb der zu erwartenden Genauigkeiten eines grafischen Nachweises, ersucht die Flurbereinigungsbehörde die obere Kataster- und Vermessungsbehörde um Prüfung des maßgebenden Katasternachweises.

Sie übergibt dazu die Unterlagen der Berechnung bzw. der örtlichen Messung, anhand derer die Unstimmigkeiten und möglichen offensichtlichen Fehler festgestellt wurden.

Soweit die obere Kataster- und Vermessungsbehörde anhand des maßgebenden Katasternachweises in Verbindung mit den übergebenen Unterlagen der Flurbereinigungsbehörde offensichtliche Fehler feststellt, werden diese berichtigt.

Anderenfalls teilt die obere Kataster- und Vermessungsbehörde der Flurbereinigungsbehörde mit, dass offensichtliche Fehler nicht nachgewiesen werden konnten und eine Berichtigung deshalb nicht erfolgt.

2.6.5 Vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes und vor der Aufbereitung der Unterlagen zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters fordert die Flurbereinigungsbehörde von der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde nochmals einen Bestandsdatenauszug der Verfahrensgebietsgrenze aus ALKIS® an, der auch die Punktkoordinaten enthält.

2.7 Punktnummerierung

Auf Anforderung der Flurbereinigungsbehörde reserviert die obere Kataster- und Vermessungsbehörde unter einer Antragsnummer umfassende Punktnummernbereiche in den jeweiligen Datenbanken.

Alle Punkte im Flurbereinigungsverfahren, auch solche, die aus dem Datenbestand der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde übernommen wurden, erhalten eine neue Punktnummer. Davon ausgenommen sind die Punkte der Verfahrensgebietsgrenze.

2.8 Flureinteilung und Flurstücksnummerierung

2.8.1 Die neue Flureinteilung ist in der Regel auf der Grundlage des Planes nach § 41 FlurbG von der Flurbereinigungsbehörde in Abstimmung mit der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde aufzustellen.

2.8.2 Das Ordnungsmerkmal Flur wird in den Gemarkungen, die bisher durch Fluren unterteilt sind, grundsätzlich beibehalten.

2.8.3 Verfahrensgebiete, in denen bislang keine Flureinteilung existiert, werden wie folgt behandelt:

2.8.4 Die Vergabe der neuen Flurstückskennzeichen innerhalb des Verfahrensgebietes erfolgt durch die Flurbereinigungsbehörde auf der Grundlage der in ALKIS® reservierten Flurstückskennzeichen. Wegfallende Flurstücksnummern dürfen nicht wieder verwendet werden.

2.8.5 Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde reserviert und übermittelt nach Anforderung die benötigten Flurstücksnummern an die Flurbereinigungsbehörde.

2.8.6 Neue Flurstücksnummern werden grundsätzlich in freier Nummerierung als ganze Zahlen vergeben.

2.8.7 Wird ein Nachtrag zum Flurbereinigungsplan nach Bestandskraft des Neuen Bestandes (nach Erlass der Ausführungsanordnung) aufgestellt, so ist das betreffende Flurstück mit der Stammnummer und der nächsten freien Bruchnummer fortzuführen.

2.8.8 Ist die Ausführungsanordnung noch nicht ergangen, können die Flurstücksnummern des Neuen Bestandes wieder verwendet werden, da diese noch nicht rechtsgültig geworden sind.

3 Liegenschaftsvermessungen vor Eintritt des neuen Rechtszustandes

3.1 Vermessung zur Festlegung der Verfahrensgebietsgrenze

3.1.1 Zur Festlegung der Grenzen des Verfahrensgebietes bzw. der Grenzen der einer Neuvermessung unterliegenden Verfahrensteile ist ein Grenzwiederherstellungsverfahren nach den Vorschriften der Kataster- und Vermessungsverwaltung durchzuführen.

3.1.2 Die Grenzwiederherstellung und ggf. die Abmarkung sind auf die Geometrie bestimmenden Punkte (Knickpunkte) der Verfahrensgebietsgrenze zu beschränken. Die zwischen den geometriebestimmenden Knickpunkten liegenden Grenzpunkte sind in die Grenzuntersuchung einzubeziehen.

3.1.3 Die Eigentümer an das Verfahrensgebiet angrenzender Grundstücke sind Nebenbeteiligte i. S. d. FlurbG, soweit sie zur Errichtung fester Grenzzeichen mitzuwirken haben.

Es sind jedoch nur die direkt betroffenen Außenanlieger (Knickpunkte) am Grenzwiederherstellungsverfahren zu beteiligen.

3.1.4 Die Innenanlieger sind Beteiligte nach dem FlurbG und damit mitwirkungspflichtig gemäß § 2 Abs. 1 FlurbG.

Der rechtsgültige Flurbereinigungsplan bildet den maßgebenden Nachweis aller im Flurbereinigungsgebiet befindlichen Grundstücke in ihren festgelegten und nachgewiesenen Grenzen und schließt somit die Verfahrensgebietsgrenze ein.

Um das Grenzwiederherstellungsverfahren abzuschließen und die Verfahrensgebietsgrenze in das Liegenschaftskataster übernehmen zu können, sind die Innenanlieger bereits bei der Wiederherstellung der Verfahrensgebietsgrenze zu beteiligen.

Die weitere Beteiligung während des Flurbereinigungsverfahrens bleibt hiervon unberührt.

3.1.5 Vor der Grenzwiederherstellung kann zur zweckmäßigen Abgrenzung des Verfahrensgebietes eine Sonderung vorgenommen werden. Diese Sonderung wird durch die obere Kataster- und Vermessungsbehörde auf Anfrage der Flurbereinigungsbehörde kurzfristig durchgeführt. Ist die obere Kataster- und Vermessungsbehörde dazu nicht in der Lage, kann die Sonderung auch durch eine andere Vermessungsstelle nach § 17 Abs. 2 ThürVermGeoG ausgeführt werden. Auf Antrag der Flurbereinigungsbehörde wird die Sonderung durch die obere Kataster- und Vermessungsbehörde zeitnah übernommen.

3.1.6 Von der Möglichkeit der Anerkennung der Grenzen des Verfahrensgebietes durch die Bestimmungen des Flurbereinigungsplanes gemäß § 56 Satz 3 FlurbG wird kein Gebrauch gemacht.

3.1.7 Die Vermessungsschriften zur Wiederherstellung der Verfahrensgebietsgrenze sind nach den Vorschriften der Kataster- und Vermessungsverwaltung zu fertigen.

3.1.8 Wird die Verfahrensgebietsgrenze durch eine Vermessungsstelle nach § 17 Abs. 2 ThürVermGeoG im Auftrag der Flurbereinigungsbehörde wiederhergestellt, so reicht die beauftragte Vermessungsstelle die Vermessungsschriften zur Übernahme in das Liegenschaftskataster direkt bei der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde ein, soweit nichts anderes zwischen der Vermessungsstelle und der Flurbereinigungsbehörde festgelegt wurde.

3.1.9 Die Vermessungsschriften sollen möglichst für die gesamte Verfahrensgebietsgrenze komplett abgegeben werden. In Ausnahmefällen kann die Verfahrensgebietsgrenze bei der Bearbeitung unterteilt werden. Das ist im Vorfeld mit der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde abzustimmen, um jeweils eigene Antragsnummern zu vergeben.

3.1.10 Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde führt das Liegenschaftskataster kurzfristig fort und teilt der Flurbereinigungsbehörde die Übernahme mit. Sofern der Fortführung des Liegenschaftskatasters Hindernisse entgegenstehen, erfolgt eine Rückfrage bei der Flurbereinigungsbehörde bzw. der Vermessungsstelle.

3.1.11 Verfahren nach dem 8. Abschnitt des LwAnpG werden regelmäßig in einem kürzeren Zeitraum bearbeitet, sodass die Vermessungsschriften in der Regel mit den Katasterberichtigungsunterlagen übergeben werden. Sollte die Bearbeitung des Verfahrens länger als ein Jahr dauern, werden die Vermessungsschriften nach Abschluss der Vermessungsarbeiten, zeitlich vor der Übergabe der Berichtigungsunterlagen eingereicht.

3.2 Besonderheiten bei der Abmarkung von Punkten in der Verfahrensgebietsgrenze

Werden in die bereits festgestellte Verfahrensgebietsgrenze im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens neue Grenzpunkte eingebunden, sind die Außenanlieger nur Nebenbeteiligte nach § 10 Nr. 2 Buchstabe f FlurbG, wenn diese Grenzpunkte in der Örtlichkeit abgemarkt werden.

Die danach notwendige Beteiligung der Außenanlieger erfolgt im Flurbereinigungsverfahren nach den Vorschriften des Flurbereinigungsrechts, in der Regel bei der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans.

3.3 Vermessungen unmittelbar an der Landesgrenze

3.3.1 Ist die Verfahrensgebietsgrenze gleichzeitig Landesgrenze sind die Vorschriften der Kataster- und Vermessungsverwaltung anzuwenden, wenn nichts Abweichendes geregelt ist.

3.3.2 Bei Liegenschaftsvermessungen unmittelbar an der Landesgrenze sind die von den für die Landesgrenze zuständigen Stellen abgestimmten und als verbindlich erklärten Koordinaten für die Festlegung der Landesgrenze als rechtsverbindlich anzuhalten.

3.3.3 Daher teilt die Flurbereinigungsbehörde der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde die Abschnitte mit, welche sowohl Verfahrensgebiets- als auch Landesgrenze sind und ersucht um Abstimmung und verbindliche Festlegung bzw. Wiederherstellung der Landesgrenze in diesen Abschnitten, insbesondere um Abstimmung mit der zuständigen Kataster- und Vermessungsbehörde des Nachbarlandes zur Prüfung und Bestätigung der Landesgrenzpunkte.

Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde übergibt nach den Arbeiten die Landesgrenzpunktkoordinaten an die Flurbereinigungsbehörde.

Einzelne örtliche Arbeiten sind zwischen Flurbereinigungsbehörde und oberer Kataster- und Vermessungsbehörde abzustimmen.

3.3.4 Abweichende Einzelfallentscheidungen, beispielsweise aufgrund der immer noch bestehenden Minenproblematik, werden zwischen Flurbereinigungsbehörde und oberer Kataster- und Vermessungsbehörde getroffen.

3.4 Liegenschaftsvermessungen im Verfahrensgebiet

3.4.1 Im alten Rechtszustand dürfen jegliche Liegenschaftsvermessungen nur im Einvernehmen mit der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden. Auf die Einschränkungen nach § 34 FlurbG ist hinzuweisen. Die beauftragte Vermessungsstelle hat vor Beginn der Vermessungsarbeiten zur Bildung neuer Flurstücksgrenzen eine Stellungnahme der Flurbereinigungsbehörde einzuholen, in welcher insbesondere geprüft wird, ob anstelle einer örtlichen Liegenschaftsvermessung eine Sonderung genügt, einzuholen.

Flurstücke im alten Rechtszustand können ohne örtliche Vermessung zerlegt werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde bestätigt, dass die Trennstücke in ihren Grenzen nur bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes bestehen bleiben.

In der Stellungnahme sind der Bearbeitungsstand und bereits getätigte örtliche Vermessungen aufzuzeigen.

3.4.2 Liegenschaftsvermessungen sind von einer Vermessungsstelle nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ThürVermGeoG auszuführen. Der Antragsteller ist durch die Vermessungsstelle darauf hinzuweisen, dass die Bildung neuer Flurstücksgrenzen auch im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens möglich ist und neu gebildete Grenzen im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens verändert werden können.

3.4.3 Grundlage für die Liegenschaftsvermessung im alten Rechtszustand ist der Katasternachweis.

3.4.4 Die Vermessungsstellen nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 ThürVermGeoG reichen die Vermessungsschriften mit der Stellungnahme nach Nummer 3.4.1 bei der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde zur Übernahme ein.

3.4.5 Entsprechend Nummer 2.6.2 werden die Veränderungen durch die obere Kataster- und Vermessungsbehörde der Flurbereinigungsbehörde mitgeteilt. Diese arbeitet die Änderungen in die Verfahrensunterlagen ein.

3.4.6 Die Flurbereinigungsbehörde darf gemäß § 17 Abs. 3 ThürVermGeoG eine Sonderung vornehmen. Voraussetzung hierfür ist jedoch zwingend, dass die durchzuführende Maßnahme der Erfüllung eigener Aufgaben und somit dem Zweck der Flurbereinigung dient.

3.4.7 Sollen Flurstücke mit Überhaken von Amts wegen im Verfahrensgebiet von der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde ohne örtliche Liegenschaftsvermessungen beseitigt werden, ist der Flurbereinigungsbehörde vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

3.5 Absteckungsarbeiten und amtliche Lagepläne zu Bauanträgen im alten Rechtszustand

3.5.1 Für die Beurteilung eines Bauvorhabens innerhalb eines Flurbereinigungsverfahrens ist bereits die geplante Grundstücksaufteilung von besonderem Interesse. Deshalb ist bei der Anfertigung oder Beglaubigung von amtlichen Lageplänen zu Bauanträgen die neue Flurstücksaufteilung (soweit bereits vorhanden) in geeigneter Weise zusätzlich darzustellen.

3.5.2 Die Vermessungsstelle prüft zunächst, ob der ALKIS®-Datenbestand (Ausgabe aus der Liegenschaftskarte, Punktdaten) für die Erstellung des amtlichen Lageplans hinreichend genau ist. Ist dies der Fall, fragt die Vermessungsstelle zum Stand des Verfahrens bei der Flurbereinigungsbehörde an und fordert die ggf. vorliegenden Vermessungsergebnisse zum geplanten neuen Rechtszustand an. Die Flurbereinigungsbehörde stellt die vorliegenden Unterlagen der ausführenden Vermessungsstelle zur Verfügung.

3.5.3 Wird der ALKIS®-Datenbestand als nicht hinreichend genau eingestuft, beantragt die ausführende Vermessungsstelle die Bereitstellung von Vermessungsunterlagen bei der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde. Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde fragt zum Stand des Verfahrens bei der Flurbereinigungsbehörde an und fordert die ggf. vorliegenden Vermessungsergebnisse zum geplanten neuen Rechtszustand an. Die Informationen und die Unterlagen der Flurbereinigungsbehörde werden zusammen mit den Vermessungsunterlagen der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde an die ausführende Vermessungsstelle gesendet.

4 Liegenschaftsvermessungen im neuen Rechtszustand

4.1 Liegenschaftsvermessungen im neuen Rechtszustand sind, soweit sie nicht der Erfüllung von Aufgaben der Flurbereinigung dienen, von einer Vermessungsstelle nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder § 17 Abs. 3 ThürVermGeoG auszuführen.

Bis zur Abgabe der Katasterberichtigungsunterlagen beantragt die jeweilige Vermessungsstelle die notwendigen Vermessungsunterlagen bei der Flurbereinigungsbehörde.

Die Vermessungsunterlagen (Auszüge aus dem amtlichen Verzeichnis der Grundstücke nach § 2 Abs. 2 GBO und aus dem Vermessungszahlenwerk des Verfahrens) werden der jeweiligen Vermessungsstelle von der Flurbereinigungsbehörde zur Verfügung gestellt. Punktnummern werden aus dem Punktnummernbereich des Verfahrens vorgegeben. Bei Abgabe der Vermessungsunterlagen an eine Vermessungsstelle nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 ThürVermGeoG erfolgt durch die Flurbereinigungsbehörde eine entsprechende Mitteilung an die obere Kataster- und Vermessungsbehörde.

4.2 Solange das amtliche Verzeichnis der Grundstücke nach § 2 Abs. 2 GBO für das Verfahrensgebiet bei der Flurbereinigungsbehörde geführt wird, reicht die Vermessungsstelle die Vermessungsschriften zur Übernahme bei der Flurbereinigungsbehörde ein. In Abstimmung mit der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde übernimmt die Flurbereinigungsbehörde nach festgestellter Übernahmefähigkeit das Ergebnis der Vermessung in den Flurbereinigungsplan.

Der Umfang der von der Vermessungsstelle zu fertigenden Vermessungsschriften richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften der Kataster- und Vermessungsverwaltung.

Die Veränderungsbelege werden von der Flurbereinigungsbehörde erstellt. Es handelt sich dabei um einen Auszug aus dem geänderten Flurbereinigungsplan (textlicher Teil und Karte). Das amtliche Verzeichnis ist so zu führen, dass die Entstehung der Flurstücke zurückverfolgt werden kann.

4.3 Die Flurbereinigungsbehörde gibt die Veränderungen den Beteiligten bekannt und teilt sie dem Grundbuchamt und dem Finanzamt mit, soweit die Nachweise des neuen Rechtszustandes bereits an diese Stellen abgegeben wurden. Die Veränderungsbelege inklusive der zugrunde liegenden Vermessungsschriften werden gesondert gesammelt und mit den übrigen Unterlagen an die obere Kataster- und Vermessungsbehörde abgegeben.

4.4 Werden nach der Abgabe der Katasterberichtigungsunterlagen Änderungen nach § 64 FlurbG oder Berichtigungen offenbarer Unrichtigkeiten nach § 132 FlurbG erforderlich, informiert die Flurbereinigungsbehörde die obere Kataster- und Vermessungsbehörde über die Durchführung der Änderung oder Berichtigung der Unrichtigkeit und fügt die entsprechenden Unterlagen bei.

4.5 Sofern noch Rechtsbehelfsverfahren anhängig sind, ist hierauf durch die Flurbereinigungsbehörde im Berichtigungsersuchen hinzuweisen und die betroffenen Flurstücke sind zu benennen. Sofern diese Flurstücke von Liegenschaftsvermessungen betroffen sind, übermittelt die obere Kataster- und Vermessungsbehörde die Auszüge aus den fortgeführten Nachweisen des Liegenschaftskatasters der zuständigen Flurbereinigungsbehörde ohne Aufforderung. Diese teilt der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde die unanfechtbar gewordene Entscheidung mit und fügt ggf. Unterlagen über Änderungen bei.

5 Abmarkungen in Flurbereinigungsverfahren

5.1 Gemäß § 14 ThürVermGeoG werden Grenzpunkte nur auf Antrag dauerhaft durch Grenzmarken abgemarkt.

5.2 Die Flurbereinigungsbehörde informiert die Teilnehmergemeinschaft über die Rechtslage und zeigt die Zweckmäßigkeit der Abmarkung auf. Die Teilnehmergemeinschaft wird durch ihren Vorstand vertreten. Dieser führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft, daher obliegt ihm auch die Beantragung der Abmarkung.

5.3 Lehnt der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft die Abmarkung generell ab, verweist die Flurbereinigungsbehörde die betreffenden Antragsteller an eine Vermessungsstelle nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 ThürVermGeoG.

5.4 Nach dem Eintritt des neuen Rechtszustandes sind wegfallende, vorgefundene Grenzzeichen zu entfernen, wenn andernfalls die Gefahr von Irrtümern bei künftigen Vermessungsarbeiten besteht.

6 Berichtigung des Liegenschaftskatasters

6.1 Ersuchen

6.1.1 Die Berichtigung des Liegenschaftskatasters erfolgt auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde ( § 79 Abs. 1 FlurbG). Die abzugebenden Unterlagen (siehe Abschnitt 6.2) richten sich neben der rechtlichen auch nach der vermessungstechnischen Bearbeitung des Verfahrens. Die Flurbereinigungsbehörde führt ihre Daten in dem Umfang und in der Struktur, wie es die gesetzlichen Bestimmungen zur Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens erfordern und mit dem Ziel, dass der Flurbereinigungsplan die Funktion des amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke nach der GBO übernimmt.

6.1.2 Vor dem Erlass der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung ist ein Abstimmungstermin mit der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde und dem Grundbuchamt durchzuführen. Dieser Termin dient der Festlegung, wann die Ersuchen um Berichtigung der öffentlichen Bücher (Liegenschaftskataster und Grundbuch) nach § 79 Abs. 1 FlurbG für das jeweilige Flurbereinigungsverfahren zu stellen sind.

6.1.3 Die Unterlagen des Flurbereinigungsverfahrens werden von der Flurbereinigungsbehörde (soweit Regelungsinhalte des Liegenschaftskatasters und der Führung als amtliches Verzeichnis betroffen sind) unter Beachtung der Vorschriften der Kataster- und Vermessungsverwaltung erstellt und geprüft. Ausgenommen hierbei sind die Erfassung und der Nachweis der Gebäude sowie der Nachweis der tatsächlichen Nutzung. Erhobene Daten einzelner Gebäudeeckpunkte, die während des Flurbereinigungsverfahrens zur Bearbeitung benötigt wurden, sind mit dem Ersuchen zur Übernahme als Punktdaten zu übergeben.

Die technische Spezifikation der Datenübergabe wird gesondert geregelt.

6.1.4 Nach Aufbereitung der Unterlagen zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters übergibt die Flurbereinigungsbehörde vor Erlass der Ausführungsanordnung die Daten an die obere Kataster- und Vermessungsbehörde, um durch einen technischen Probelauf die Übernahmefähigkeit zu prüfen und ggf. Unstimmigkeiten im Datenfluss vorweg aufzudecken und zu beseitigen.

6.1.5 Dem schriftlichen Ersuchen um Berichtigung des Liegenschaftskatasters ist eine Aufstellung der abgegebenen Unterlagen mit der Bescheinigung des Leiters der Vermessungsstelle der Flurbereinigungsbehörde beizufügen, dass sämtliche Vermessungsschriften zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind. Die Flurbereinigungsbehörde zeichnet für die Entstehung der Daten, insbesondere der Punktkoordinaten des Neuen Bestandes, verantwortlich.

6.2 Berichtigungsunterlagen

6.2.1 Unmittelbar nach Eintritt des neuen Rechtszustandes übergibt die Flurbereinigungsbehörde der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde mit dem Ersuchen um Berichtigung des Liegenschaftskatasters gemäß § 79 Abs. 1 FlurbG die hierfür notwendigen Unterlagen.

6.2.2 Erfolgt die Berichtigung des Liegenschaftskatasters vor der Grundbuchberichtigung, sind für die neuen Flurstücke Buchungsvorschläge in das Liegenschaftskataster einzutragen. Die Buchungsvorschläge werden im Rahmen des Datenaustausches an die Grundbuchämter übermittelt.

6.2.3 Die Flurbereinigungsbehörde übergibt der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde die nachfolgend aufgeführten Unterlagen in digitaler Form:

Zusätzlich wird in analoger Form übergeben:

6.2.4 In Gebieten, in denen die Neuordnung auf Grundlage des Katasternachweises durchgeführt wurde, werden die Vermessungsschriften entsprechend den Vorschriften der Kataster- und Vermessungsverwaltung übergeben.

6.2.5 Abweichend von den Vorschriften der Kataster- und Vermessungsverwaltung sind als Inhalt der Vermessungsschriften bei GNSS-Messungen in Verbindung (Kopplung) mit einem elektronischen Feldbuch die entsprechenden programminternen Protokolle nachzuweisen. Diese müssen nötige Kontrollen und Fehlergrenzen dokumentieren.

6.3 Kennzeichnung öffentlich-rechtlicher Verfügungsbeschränkungen

Öffentlichrechtliche Verfügungsbeschränkungen werden im Flurbereinigungsplan behandelt und der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde nachrichtlich durch entsprechende Auszüge mitgeteilt.

6.4 Besonderheiten aufgrund einer vorzeitigen Ausführungsanordnung

6.4.1 Im Falle einer vorzeitigen Ausführungsanordnung ist im Ersuchen auf Berichtigung des Liegenschaftskatasters gemäß § 79 Abs. 2 FlurbG auf mögliche Rechtsänderungen, die von der Entscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren abhängen, hinzuweisen.

6.4.2 Bei nachträglichen Ergänzungen oder Berichtigungen durch die Flurbereinigungsbehörde oder im Rechtsbehelfsverfahren beantragt die Flurbereinigungsbehörde die Katasterberichtigung erneut. Hierzu werden die Nachweise der neuen Flurstücke im bisherigen und im geänderten Bestand übersandt.

6.4.3 Die von laufenden Rechtsbehelfsverfahren betroffenen neuen Flurstücke werden mit dem entsprechenden Attribut "Rechtsbehelfsverfahren" gekennzeichnet und werden im Liegenschaftskataster als "nicht rechtswirksam" geführt. Die rechtswirksame Übernahme in das Liegenschaftskataster erfolgt erst mit der Löschung der Kennzeichnung.

Die Löschung der Kennzeichnung erfolgt, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist, die Flurbereinigungsbehörde dies mitgeteilt und unter Beifügung der ggf. erforderlichen Unterlagen nach den Nummern 6.1 und 6.2 um die Berichtigung ersucht hat.

6.5 Mitteilung des Vollzugs der Katasterberichtigung

Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde teilt der Flurbereinigungsbehörde den Vollzug der Berichtigung des Liegenschaftskatasters mit.

Unstimmigkeiten, die vor der Schlussfeststellung aufgedeckt werden, sind von der Flurbereinigungsbehörde zu beheben.

Unstimmigkeiten, die nach der Schlussfeststellung aufgedeckt werden, werden von der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde der Flurbereinigungsbehörde zur Stellungnahme vorgelegt.

7 Sonderregelungen zum amtlichen Bezugssystem ETRS89/ UTM32 in Flurbereinigungsverfahren

7.1 Allgemeines

7.1.1 In den Vorschriften der Kataster- und Vermessungsverwaltung ist die Möglichkeit eröffnet, für Flurbereinigungsverfahren abweichende Regelungen zur Ausführung von Liegenschaftsvermessungen und zu den Verfahren im Liegenschaftskataster zu treffen.

7.1.2 Aufgrund der flurbereinigungsspezifisch umfangreichen Sachverhalte, der Komplexität und der regelmäßig langen Zeitdauer eines Flurbereinigungsverfahrens werden die nachfolgend benannten Sonderregelungen vereinbart.

7.1.3 Technische Spezifikationen werden gesondert abgestimmt.

7.2 Grundlegende Festlegungen

7.2.1 Zum 01.01.2010 wurde das amtliche Koordinatenreferenzsystem ETRS89/UTM in Thüringen eingeführt. Bis zum 31.12.2009 war das System PD83/GK das amtliche Koordinatensystem. In Anwendung der jeweils geltenden Vorschriften liegen daher für die Flurbereinigungsverfahren Daten unterschiedlicher Verfahrensstände vor.

7.2.2 Beim Ersuchen um Berichtigung des Liegenschaftskatasters zeigt die Flurbereinigungsbehörde an, auf welcher Grundlage die übergebenen Daten erarbeitet wurden. Es werden Angaben zu Art der bereits getätigten Vermessungen, Berechnungen und Aussagen zu den hierbei erzeugten Koordinaten gegeben und aufgezeigt, wie diese hinsichtlich der nachfolgend benannten Einstufungen (Kategorien) zu werten sind.

7.2.3 Kategorie 1:

Die Daten werden als "spannungsbehaftetes PD83" eingestuft, da es sich um Vermessungen im zum Zeitpunkt der Messung gültigen Koordinatenreferenzsystem PD83/GK unter Beachtung der Nachbarschaft handelt.

Beim Ersuchen um Berichtigung des Liegenschaftskatasters sind die Punkte in beiden Koordinatensystemen abzugeben. Die hierfür notwendige Transformation wird durch die Flurbereinigungsbehörde vorgenommen.

Die Attribute Herkunft, Genauigkeitsstufe und Lagezuverlässigkeit werden wie folgt verschlüsselt:

7.2.4 Kategorie 2:

Die Daten werden als "spannungsfreies PD83" eingestuft, da sie auf der Grundlage eines homogenen Vermessungspunktfeldes unter Anschluss an SA POS® ohne Nachbarschaftsanpassung erzeugt wurden. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass die im Verfahren erzeugten Koordinaten eine hohe Genauigkeit (Koordinaten mit den Genauigkeitsstufen GST< 2100) und Zuverlässigkeit aufweisen. Die Erzeugung des homogenen Vermessungspunktfeldes wird durch GNSS-Messverfahren unter Nutzung der SA POS®-Referenzstationen erreicht.

Die Flurbereinigungsbehörde führt die Transformation in das amtliche Koordinatensystem ETRS89/UTM32 durch und übergibt die Punkte nur in diesem System unter Verwendung der verschlüsselten Attribute GST = 2100, LZK = TRUE und HER = 1000.

Die Flurbereinigungsbehörde bescheinigt bei dem Ersuchen um Berichtigung des Liegenschaftskatasters das "spannungsfreie PD83".

7.2.5 Kategorie 3:

Die Daten werden als Koordinatenkataster ETRS89/UTM32 eingestuft. Die Koordinaten liegen im amtlichen Koordinatenreferenzsystem mit GST< 2100 sowie LZK = TRUE vor und bilden den maßgebenden Koordinatennachweis.

7.2.6 Da Flurbereinigungsverfahren über die Dauer ihrer Bearbeitung nur in einem Koordinatenreferenzsystem bearbeitet werden sollen, können zunächst alle bereits im System PD83/GK begonnenen Verfahren weiterhin in diesem System bearbeitet und beendet werden.

7.2.7 Die Entscheidung über eine einzelfallbezogene vorzeitige Transformation in das Zielsystem ETRS89/UTM32 bei bereits begonnenen Flurbereinigungsverfahren wird während der Bearbeitung durch die Flurbereinigungsbehörde getroffen und umgesetzt. Der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde wird diese Entscheidung mitgeteilt.

7.2.8 Festlegungen zu ALKIS® und den hierzu möglichen Schnittstellen werden gesondert abgestimmt und geregelt.

8 Übergangsbestimmungen

8.1 Für Flurbereinigungsverfahren, bei denen die vermessungstechnischen Arbeiten bzw. die Übernahme der Liegenschaftskarte in das Bearbeitungssystem der Flurbereinigungsverwaltung bis zum Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift begonnen wurden, sind die Regelungen nach den Nummern 7.2.3 und 7.2.4 zu beachten.

8.2 Flurbereinigungsverfahren können auch nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift bis zum Vorliegen der technischen Voraussetzungen bei der Flurbereinigungsbehörde zum Führen des Verfahrens im Koordinatenreferenzsystem ETRS89/UTM32 im Koordinatenreferenzsystem PD83/GK geführt werden, wenn die Grenzwiederherstellung zur Abgrenzung des Verfahrensgebietes (siehe Abschnitt 3.1) im Koordinatenreferenzsystem ETRS89/UTM32 erfolgt und die Katasterberichtigungsunterlagen auf der Grundlage des Koordinatenreferenzsystems ETRS89/UTM32 gefertigt und übergeben werden.

8.3 Bei anhängigen Flurbereinigungsverfahren ist diese Verwaltungsvorschrift unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte für die auf das Inkrafttreten folgenden Verfahrensabschnitte anzuwenden.

8.4 Bis zur Inbetriebnahme des Katasterportals werden die für das Flurbereinigungsverfahren erforderlichen amtlichen Daten des Liegenschaftskatasters nach Nummer 2.6.1 durch die obere Kataster- und Vermessungsbehörde zur Verfügung gestellt.

9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 19

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

ENDE

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