801 Nr. 2

Technische Regeln Druckbehälter
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TRB 801 Nr. 3 - Druckwasserbehälter

DruckbehV durch BetrSichV ersetzt -
Gerät nicht in der Liste " besonderer Druckgeräte" zur BetrSichV enthalten

Ausgabe Mai 1993
(BArbBl. 5/1993 S. 50aufgehoben)



Vorbemerkung

Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehälter" ermittelten Stand der Technik, als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Einteilung dieser TRB stimmt mit der des Anhanges II zu § 12 DruckbehV überein.

Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist.

Entfallen Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.

1 Geltungsbereich

1.1 Diese TRB 801 Nr. 3 gilt für Druckwasserbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV.

1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen TRB vor.

2 Anforderungen aus Anhang II Nr. 3 DruckbehV

2.1Bei Druckwasserbehältern

  1. für die Wasserversorgung (Hydrophore) mit einem Druckinhaltsprodukt von höchstens 2000, in denen der Betriebsüberdruck betriebsmäßig durch die Wasserzufuhr erzeugt wird und der Wasserinhalt betriebsmäßig mindestens 50 v.H. des Rauminhaltes beträgt,
  2. für den Druckausgleich in Trinkwasserrohrnetzen oder in Rohrnetzen, die hinsichtlich der Korrosionswirkungen mit Trinkwasser vergleichbares Wasser führen,

entfallen die wiederkehrenden Druckprüfungen. Die wiederkehrenden inneren Prüfungen müssen durchgeführt werden, wenn die Behälter zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb gesetzt werden, spätestens jedoch alle zehn Jahre.

2.2Bei Druckwasserbehältern in Sprinkleranlagen können die wiederkehrenden Druckprüfungen entfallen, wenn bei den inneren Prüfungen Mängel nicht festgestellt worden sind.

2.3Bei Druckwasserbehältern nach Absatz 1, auch bei solchen mit einem Druckinhaltsprodukt über 2000 können Ordnungsprüfungen und die Prüfung der Aufstellung entfallen. Jedoch muß die Prüfung der Ausrüstung bei

  1. baumustergeprüften Druckbehältern und bei Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von höchstens 2000 vom Hersteller oder Ersteller,
  2. Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt über 2000 vom Sachverständigen

vorgenommen werden.

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Unter Druckwasserbehältern für die Wasserversorgung (Hydrophore) nach Abschnitt 2.1, Ziffer 1, sind geschlossene Behälter zu verstehen, denen Wasser mittels einer Pumpe zugeführt wird, wobei die über dem Wasserspiegel befindliche Luft zusammengedrückt wird.

3.2 Zu den Druckwasserbehältern für den Druckausgleich in Trinkwasserrohrnetzen nach Abschnitt 2.1 Ziffer 2 zählen nur die im Druckleitungsnetz eingebauten Ausgleichsbehälter, die zum Abscheiden mitgerissener Luft, zum Abfangen der Druckstöße und zum Regeln des Druckes in Fallwasserleitungen dienen.

3.3 Abschnitt 2.3 Ziffer 1 gilt für Druckwasserbehälter, deren registrierte Baumusterprüfung im Umfange der erstmaligen Prüfung durchgeführt worden ist.

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