801 Nr. 3

Technische Regeln Druckbehälter
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TRB 801 Nr. 4 - Druckbehälter mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen

DruckbehV durch BetrSichV ersetzt -
- s. Anhang 5 Nr 2 BetrSichV -

Ausgabe Mai 1993
(BArbBl. 5/1993 S. 50aufgehoben)



Vorbemerkung

Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehälter" ermittelten Stand der Technik, als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Einteilung dieser TRB stimmt mit der des Anhanges II zu § 12 DruckbehV überein.

Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.

1 Geltungsbereich

1.1 Diese TRB 801 Nr. 4 gilt für Druckbehälter mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen nach Anhang II zu § 12 DruckbehV.

1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen TRB vor.

2. Anforderungen aus Anhang II Nr. 4 DruckbehV

2.1Bei Druckbehältern der Gruppe IV mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen, ausgenommen Druckbehälter nach Nummer 5 Abs. 3 brauchen wiederkehrende innere Prüfungen nur alle zehn Jahre durchgeführt zu werden, sofern die verwendeten Flüssigkeiten und Gase auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung ausüben.

2.2Bei Ölzwischenbehältern in ölhydraulischen Regelanlagen können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.

2.3Werden Druckbehälter in Druckflüssigkeitsanlagen, bei denen das Gaspolster durch eine Membrane oder eine Blase getrennt ist, ohne Änderung der Ausrüstung durch gleiche Druckbehälter ersetzt, kann die Abnahmeprüfung entfallen, sofern eine Ablichtung der Bescheinigung über die Abnahmeprüfung des ersetzten Druckbehälters den Unterlagen des neuen Druckbehälters beigefügt ist.

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Druckbehälter mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen (Druckausgleichsbehälter) nach Abschnitt 2.1 sind die in hydraulischen Anlagen verwendeten hydropneumatisch arbeitenden Speicherbehälter, die mit einer bestimmten Flüssigkeitsmenge und mit Gas, z.B. Luft, Stickstoff, bis zu einem bestimmten Überdruck gefüllt sind.

4 Allgemeines

4.1 Die Vorschrift des Abschnittes 2.1 ist bei Druckbehältern anderer Prüfgruppen entsprechend anzuwenden.

4.2 Die in Nummer 3 Abschnitt 2.1 genannten Hydrophore sind keine Druckbehälter im Sinne dieser Nummer.

5 Ausrüstung

5.1 Jeder absperrbare Druckbehälter und jede gemeinsam absperrbare Druckbehältergruppe mit Gaspolster in einer Druckflüssigkeitsanlage müssen mit einer von Hand zu betätigenden Druckwarneinrichtung nach TRB 404 Abschnitt 4 ausgerüstet sein.

5.2 Bei Druckbehältern nach Abschnitt 2.1 genügt anstelle eines Druckmeßgerätes ein Anschluß hierfür. In diesem Fall muß die Verschlußkappe des Einfüllstutzens so eingerichtet sein, daß bei ihrem Lösen ein vorhandener Überdruck zwangsläufig entweicht, ehe die Kappe völlig gelöst ist.

6 Betrieb

6.1 Bei brennbaren Druckflüssigkeiten oder Öl-Wasser-Emulsionen muß als Gaspolster grundsätzlich ein inertes Gas, z.B. Stickstoff, verwendet sein. Druckluft als Gaspolster ist nur zulässig, wenn beim Aufbringen oder Ergänzen des Druckluftpolsters im Druckbehälter keine Zerstäubung und keine Erhitzung bis zur Zündtemperatur eintreten können (Vermeidung des Dieseleffektes).

6.2 Die Voraussetzungen für die Verwendung von Druckluft nach Abschnitt 6.1 sind in der Regel bei Flüssigkeiten auf Mineralölbasis mit Betriebsüberdrücken von höchstens 10 bar gegeben. Bei Betriebsüberdrücken über 10 bar darf Druckluft verwendet sein, wenn die Eignung in einem Gutachten, z.B. der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Berlin, des Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungs-Vereins e.V., Essen, nachgewiesen ist. Sie sind auch gegeben, wenn vor der Eintrittsstelle der Druckluft in den Ölbehälter dafür gesorgt ist, daß kein gefährlicher Kompressionsstoß auftritt und Öl nicht aufgewirbelt wird, z.B. bei ölhydraulischen Hebebühnen bis 16 bar Betriebs-Überdruck und bei Regler-Windkesseln für Wasserturbinenanlagen bis 64 bar Betriebsüberdruck.

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