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"Abschiebung"
Drucksache 506/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern
... (1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
§ 59a Erlöschen der räumlichen Beschränkung
§ 59b Anordnung der räumlichen Beschränkung
§ 60 Auflagen
§ 88a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Artikel 3 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
7. Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3096: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 642/4/14
Antrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
... Weitergehende Möglichkeiten, freiheitsentziehende Maßnahmen anordnen zu können, dürfen nur dann festgelegt werden, wenn diese sich tatsächlich als erforderlich erweisen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Sofern ein auf die gesetzlich geregelten Anknüpfungspunkte gestützter Verdacht besteht, dass sich eine Ausländerin oder ein Ausländer einer Abschiebung entziehen will, ist die geltende Regelung, die Abschiebungshaft auf § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5
Drucksache 642/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
... In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b sind in § 2 Absatz 14 Nummer 2 nach dem Wort "täuscht" die Wörter "im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Abschiebung" einzufügen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zum Gesetzentwurf insgesamt
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 14 Nummer 2 AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 14 Nummer 4 AufenthG
5. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 und 3 AufenthG
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11 Absatz 2 Satz 3a - neu - AufenthG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11 Absatz 4 Satz 1 AufenthG
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a AufenthG
10. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 23 Absatz 4 Satz 2 AufenthG
11. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG
12. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 25 Absatz 4a Satz 4 - neu - AufenthG
13. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c § 25a Absatz 4 AufenthG
14. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 2 Nummer 2 AufenthG
15. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 3 AufenthG
16. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 4 Satz 3 AufenthG
17. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 25c - neu - AufenthG
§ 25c Aufenthaltsgewährung bei Berufsausbildung
18. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a - neu - § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG , Buchstabe b - neu - § 30 Absatz 1 Satz 2 AufenthG , Buchstabe c - neu - § 30 Absatz 1 Satz 3 AufenthG
19. Zu Artikel 1 Kapitel 5 AufenthG - Abschiebungshaftrecht
20. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 44 AufenthG
21. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG
22. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG , Buchstabe b § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG
23. Zu Artikel 1 Nummer 24 und 25 §§ 48, 48a AufenthG
24. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 48 Absatz 3a AufenthG
25. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 48 Absatz 3a AufenthG
26. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 48a Absatz 1 AufenthG
27. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 54 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG
28. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 9 AufenthG
29. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 55 Absatz 2 AufenthG
30. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b § 62 Absatz 4a Satz 2 - neu - AufenthG
31. Zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe c § 75 Nummer 12 AufenthG
32. Zu Artikel 4a - neu - § 427 Absatz 3 - neu - FamFG
'Artikel 4a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
33. Zu Artikel 5 Nummer 10a - neu - § 33 Absatz 3 BeschV
34. Zu Artikel 6 Inkrafttreten
Drucksache 392/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetz es
... 6. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Artikel 1 Aufhebung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 2 Folgeänderungen
Artikel 3 Inkrafttreten
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zu Artikel 1 Nummer 1
'Artikel 2a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Begründung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 und 2
Zu Artikel 1 Nummer 1
4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zu Artikel 1 Nummer 4a
§ 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
'Artikel 2b Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zum Gesetzentwurf allgemein:
Drucksache 428/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der AZRG -Durchführungsverordnung
... Um einen Überblick über die wichtigsten Abschiebungshindernisse zu bekommen, ist eine Erfassung der häufigsten Duldungsgründe im Bereich der rechtlichen und tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 60a Absatz 2 Satz 1
1. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Anlage Abschnitt I Nummer 17 Spalte A Buchstabe b Nummer 1a - neu - und Nummer 2 AZRG-DV
Drucksache 97/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
... 3. die Abschiebungsanordnung nach § 58a Absatz 1 Satz 1,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Erfüllungsaufwand für die Bundesverwaltung
Sonstiger Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 2 Änderung des AZR-Gesetzes
Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 317a Neufeststellung
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
§ 123 Leistungen an Berechtigte im Ausland
Artikel 5 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG
Artikel 6 Änderungen von Verordnungen
§ 59a Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs
1. Ausgangslage
2. Richtlinienumsetzung
3. Weitere Änderungen des Aufenthaltsrechts
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Erfüllungsaufwand; weitere Kosten
Sonstiger Erfüllungsaufwand der Verwaltung
V. Nachhaltigkeit
VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer n
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 29
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2327: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 218/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
... ) umgesetzt. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig ist. Nach nationalem Recht wird zur Beschleunigung des Verfahrens in diesen Fällen von einer Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung abgesehen und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80 oder 123
2. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 72 Absatz 2 AufenthG , Nummer 9 § 79 Absatz 1 Satz 2 AufenthG
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Drucksache 716/13
Gesetzesantrag der Freien Hansestadt Bremen
Entwurf eines Gesetzes über den Zugang von Ausländerinnen und Ausländern zu den Sprachkursmodulen der Integrationskurse
... "(2 c) Ist die Abschiebung eines Ausländers nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 2 b ausgesetzt, ist der Ausländer zur Teilnahme an dem Basis- und dem Aufbausprachkurs des Integrationskurses nach § 43 Absatz 3 Satz 1 berechtigt.
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
2. Verwaltungsaufwand für Bund, Länder und Kommunen
3. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 43a Sprachkursmodule der Integrationskurse
Artikel 2 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 495/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
... nicht entsprochen wurde. Der Bundesrat hält an seiner Forderung fest, die Zuständigkeit für Entscheidungen über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach nationalem Recht (§ 60 Absatz 5 und 7
Drucksache 495/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
... 2. Der Bundesrat stellt fest, dass die Anrufung des Vermittlungsausschusses den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in dieser Legislaturperiode und damit die fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU gefährden kann. Deshalb stimmt er dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU zu, obwohl seinen Änderungsanträgen zu Artikel 2 nicht entsprochen wurde. Der Bundesrat hält an seiner Forderung fest, die Zuständigkeit für Entscheidungen über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach nationalem Recht (§ 60 Absatz 5 und 7
Drucksache 270/13
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Visa -Warndateigesetz und zur Verordnung zur Durchführung des Visa -Warndateigesetzes
... Wird der Verpflichtung nicht nachgekommen, für die Kosten des Lebensunterhalts eines Ausländers oder für die Kosten der Abschiebung gegenüber der in Anspruch genommenen öffentlichen Stelle aufzukommen, erfolgt ebenfalls eine Einspeicherung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Artikel 1
3 Vorbemerkung
1. Zu § 1 Absatz 1 - Registerführende Stelle; Bestandteile, Zweck der Datei
2. Zu § 2 - Anlass der Speicherung
2.1 Zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
2.2 Zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
2.3 Zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
2.4 Zu § 2 Absatz 2
3. Zu § 3 - Inhalt der Datei
3.0 Allgemeiner Inhalt
3.1. Zu § 3 Absatz 1
3.1.1 Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
3.1.2 Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
3.1.3 Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
3.2 Zu § 3 Absatz 2
3.3 Zu § 3 Absatz 3/ § 1 der VWDG-Durchführungsverordnung i.V.m. Anlage 1 Spalte A
5. Zu § 5 - Verantwortung für die Übermittlung und die Datenrichtigkeit
5.1 Zu § 5 Absatz 1
5.2 Zu § 5 Absatz 2
Zu § 5
5.3 Zu § 5 Absatz 4
8. Zu § 8 - Voraussetzungen für die Datenübermittlung
8.1 Zu § 8 Absatz 1
8.2 Zu § 8 Absatz 3 und 4
9. Zu § 9 - Übermittlung und Veränderung von Daten durch Direkteingabe; Datenabruf im automatisierten Verfahren
9.1 Zu § 9 Absatz 1
9.2 Zu § 9 Absatz 2
9.3 Zu § 9 Absatz 3
9.4 Zu § 9 Absatz 4
9.5 Zu § 9 Absatz 5
9.6 Zu § 9 Absatz 6
11. Zu § 11 Protokollierungspflicht bei Datenübermittlung
11.1 Zu § 11 Absatz 3 - Datenschutzkontrolle und Sicherung von Aufzeichnungen zu Protokolldaten
11.1.2 Die von dem Bundesverwaltungsamt zur Sicherung gegen unberechtigten
11.2 Zu § 11 Absatz 4 - Löschung von Aufzeichnungen zu Protokolldaten und Datenschutzkontrolle
12. Zu § 12 - Auskunft an den Betroffenen
12.1 Zu § 12 Absatz 1/ § 10 der VWDG-Durchführungsverordnung
12.2 Zu § 12 Absatz 2
12.3 Zu § 12 Absatz 3
12.4 Zu § 12 Absatz 4
12.5 Zu § 12 Absatz 5
13. Zu § 13 - Berichtigung und Löschung
13.1 Zu § 13 Absatz 1
13.2 Zu § 13 Absatz 2
14. Zu § 14 - Sperrung
14.1 Zu § 14 Absatz 1
14.2 Zu § 14 Absatz 2
Artikel 2 Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 2326: Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes (VWDG-Durchführungsverordnung - VWDG-DV) und Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Visa-Warndateigesetz (VWDG) und zur Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes (VWDG-Durchführungsverordnung)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 182/13
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts
... (2) Zu vertreten haben Ausländerinnen oder Ausländer die Gründe nach Absatz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn sie das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich der Verordnung, Begriffsbestimmungen
Teil 2 Zuwanderung von Fachkräften
§ 2 Hochqualifizierte, Blaue Karte EU, Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen
§ 3 Führungskräfte
§ 4 Leitende Angestellte und Spezialisten Die Zustimmung kann erteilt werden für
§ 5 Wissenschaft, Forschung und Entwicklung Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
§ 6 Ausbildungsberufe
§ 7 Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen
§ 8 Praktische Tätigkeiten als Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt
Teil 3 Vorübergehende Beschäftigung
§ 10 Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte
§ 11 Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche
§ 12 Aupair-Beschäftigungen
§ 13 Hausangestellte von Entsandten
§ 14 Sonstige Beschäftigungen
§ 15 Praktika zu Weiterbildungszwecken
Teil 4 Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 16 Geschäftsreisende
§ 17 Betriebliche Weiterbildung
§ 18 Journalistinnen und Journalisten
§ 19 Werklieferungsverträge
§ 20 Internationaler Straßen- und Schienenverkehr
§ 21 Dienstleistungserbringung
Teil 5 Besondere Berufs- oder Personengruppen
§ 22 Besondere Berufsgruppen
§ 23 Internationale Sportveranstaltungen
§ 24 Schifffahrt- und Luftverkehr
§ 25 Kultur und Unterhaltung
§ 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger
§ 27 Grenzgängerbeschäftigung
§ 28 Deutsche Volkszugehörige
Teil 6 Sonstiges
§ 29 Internationale Abkommen
§ 30 Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel Nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten
Teil 7 Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern
§ 31 Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
§ 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung
§ 33 Versagung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung von Personen mit Duldung
§ 34 Beschäftigung von Personen im Asylverfahren
Teil 8 Verfahrensregelungen
§ 35 Beschränkung der Zustimmung
§ 36 Reichweite der Zustimmung
§ 37 Zustimmungsfiktion, Vorabprüfung
§ 38 Härtefallregelung
Artikel 2 Änderungen der Aufenthaltsverordnung
§ 17a Befreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte
Artikel 3 Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
§ 12d Haushaltshilfen
§ 12f Schaustel lergehilfen
§ 12g Fertighausmonteure
§ 12h Werkverträge
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem, Ziel und Lösung
II. Aufbau der neuen Beschäftigungsverordnung
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen
Teil 2 - Zuwanderung von Fachkräften
Teil 3 - Vorübergehende Beschäftigung
Teil 4 - Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Teil 5 - Besondere Berufs- oder Personengruppen
Teil 6 - Sonstiges
III. Bisherige Regelungen, die nicht in die neue Verordnung übernommen werden
IV. Finanzielle Auswirkungen und Bürokratiekosten
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
4 Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
4. Weitere Kosten
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
VI. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu § 38
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: Entwurf einer Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts (NKR-Nr. 2373)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 495/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
... gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig." ‘
Drucksache 97/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
... Um einen Überblick über die bestehenden Abschiebungshindernisse zu bekommen, ist die Erfassung der häufigsten Duldungsgründe im Bereich der rechtlichen und tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG) erforderlich.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 2 Absatz 3 Satz 2a - neu - AufenthG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb - neu - § 4 Absatz 5 Satz 3 - neu - AufenthG
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 18c Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 - neu - AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 75 Nummer 7 AufenthG
5. Zu Artikel 1 Nummer 27a - neu - § 81 Absatz 3 Satz 1a - neu - AufenthG
6. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a0 - neu - Nummer 6 Spalte A Buchstabe b1 - neu - der Anlage AZRG-DV , Buchstabe a01 - neu - Nummer 9 Spalte A Buchstabe c der Anlage AZRG-DV , Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
'Artikel 2 Änderung des AZR-Gesetzes
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
7. Zu Artikel 6 Absatz 3 Nummer 01 - neu - § 4 Absatz 3 IntV
Drucksache 218/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
... "Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 2 bis 5 oder Absatz 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage der ihm vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichen Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, der den Behörden des Bundes außerhalb des Bundesgebietes zugänglichen Erkenntnisse."'
1. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 72 Absatz 2 AufenthG , Nummer 9 § 79 Absatz 1 Satz 2 AufenthG
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Drucksache 641/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels und Überwachung von Prostitutionsstätten
... daran gekoppelt, dass sie mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten und gilt nur bis zum Abschluss des Strafverfahrens. Bei fehlender Aussagebereitschaft oder bei geleisteter Zeugenaussage droht nach Abschluss des Strafverfahrens, soweit keine weitergehenden humanitären Gründe vorliegen, die Abschiebung und damit die zwangsweise Rückkehr in die Situation, die sie in den Menschenhandel gedrängt hat beziehungsweise zum Opfer des Menschenhandels hat werden lassen. Ein vom Strafverfahren unabhängiges Aufenthaltsrecht würde den Betroffenen die notwendige Sicherheit geben, sich frühzeitig und aktiv als Opfer von Menschenhandel zu erkennen zu geben, wodurch auch die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden erleichtert würde.
Drucksache 97/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
... Um einen Überblick über die bestehenden Abschiebungshindernisse zu bekommen, ist die Erfassung der häufigsten Duldungsgründe im Bereich der rechtlichen und tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG) erforderlich.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 2 Absatz 3 Satz 2a - neu - AufenthG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb - neu - § 4 Absatz 5 Satz 3 - neu - AufenthG
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 18c Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 - neu - AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a § 28 Absatz 2 AufenthG
5. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 75 Nummer 7 AufenthG
6. Hilfsempfehlung zu Ziffer 5:
Zu Artikel 1 Nummer 26
7. Zu Artikel 1 Nummer 27a - neu - § 81 Absatz 3 Satz 1a - neu - AufenthG Nach Nummer 27 ist folgende Nummer einzufügen:
8. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a0 - neu - Nummer 6 Spalte A Buchstabe b1 - neu - der Anlage AZRG-DV , Buchstabe a01 - neu - Nummer 9 Spalte A Buchstabe c der Anlage AZRG-DV , Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
'Artikel 2 Änderung des AZR-Gesetzes
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
9. Zu Artikel 6 Absatz 3 Nummer 01 - neu - § 4 Absatz 3 IntV
Drucksache 218/2/13
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Bremen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
... ) umgesetzt. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig ist. Nach nationalem Recht wird zur Beschleunigung des Verfahrens in diesen Fällen von einer Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung abgesehen und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80 oder 123
Drucksache 379/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
... Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Abs. 3 Nr. 1a und 1b AufenthG und Hinweis auf Begründungstext
Drucksache 180/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union COM(2013) 95 final
... Der Verordnungsvorschlag berührt die Grundrechte, vor allem den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der EU-Grundrechtecharta), das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Artikel 6 der Charta), die Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7 der Charta), das Asylrecht (Artikel 18 der Charta) und den Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19 der Charta).
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung
• Anhörung interessierter Kreise
• Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
• Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. SONSTIGES
• Beteiligung
Vorschlag
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Aufbau des EES
Artikel 3 Anwendungsbereich
Artikel 4 Zweck
Artikel 5 Begriffsbestimmungen
Artikel 6 Technische Architektur des EES
Artikel 7 Zugang zum EES zwecks Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage von Daten
Artikel 8 Allgemeine Grundsätze
Artikel 9 Automatisches Berechnungssystem
Artikel 10 Informationsmechanismus
Kapitel II Eingabe und Verwendung der Daten durch Grenzbehörden
Artikel 11 Personenbezogene Daten der Visuminhaber
Artikel 12 Personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen, die nicht der Visumpflicht unterliegen
Artikel 13 Verfahren zur Eingabe von Daten an Grenzübergangsstellen, an denen ein Dossier angelegt wurde
Artikel 14 Hinzufügung von Daten bei Widerruf oder Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung
Artikel 15 Verwendung der Daten zum Zweck der Überprüfung an den Außengrenzen
Kapitel III Dateneingabe und Verwendung des EES durch andere Behörden
Artikel 16 Verwendung des EES zur Prüfung von Visumanträgen und zur Entscheidung darüber
Artikel 17 Verwendung des EES zur Prüfung von Anträgen auf Aufnahme in das RTP
Artikel 18 Zugang zu Daten zwecks Überprüfung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
Artikel 19 Zugang zu Daten zwecks Identifizierung
Kapitel IV Speicherung und Änderung der Daten
Artikel 20 Speicherfrist
Artikel 21 Änderung von Daten
Artikel 22 Vorzeitige Löschung von Daten
Kapitel V Entwicklung, Betrieb, Verantwortlichkeit und Zuständigkeit
Artikel 23 Durchführungsmaßnahmen der Kommission im Hinblick auf die Entwicklung des Systems
Artikel 24 Entwicklung und Betriebsmanagement
Artikel 25 Nationale Zuständigkeiten
Artikel 26 Verantwortlichkeit für die Verwendung von Daten
Artikel 27 Übermittlung von Daten an Drittstaaten, internationale Organisationen und private Stellen
Artikel 28 Datensicherheit
Artikel 29 Haftung
Artikel 30 Führen von Aufzeichnungen
Artikel 31 Eigenkontrolle
Artikel 32 Sanktionen
Kapitel VI Datenschutzrechte und Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes
Artikel 33 Recht auf Information
Artikel 34 Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung
Artikel 35 Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Datenschutzrechte
Artikel 36 Rechtsbehelfe
Artikel 37 Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde
Artikel 38 Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten
Artikel 39 Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten
Kapitel VII Schlussbestimmungen
Artikel 40 Datenabfrage zwecks Erstellung von Berichten und Statistiken
Artikel 41 Aufnahme des Betriebs
Artikel 42 Ausschuss
Artikel 43 Mitteilungen
Artikel 44 Beratergruppe
Artikel 45 Schulung
Artikel 46 Monitoring und Evaluierung
Artikel 47 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Anhang Liste der in Artikel 27 Absatz 2 genannten internationalen Organisationen
Finanzbogen
Drucksache 597/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes
... es (GG) sowie als Abschiebungshindernis anerkannt; Familiengerichte haben sie als Verletzung des Kindeswohles qualifiziert. Der Bundesgerichtshof hat bereits 2004 die Beschneidung eines Mädchens "als eine das Kindeswohl in ganz erheblicher Weise beeinträchtigende Behandlung" beurteilt und festgestellt, es handele sich "bei der Genitalverstümmelung um einen schweren Eingriff, der bleibende physische und psychische Schäden zur Folge hat. Dies gilt auch dann, wenn der Eingriff nicht - wie zumeist - unter unhaltbaren hygienischen Bedingungen, ohne Betäubung und mit grausamen Hilfsmitteln wie Glasscherben oder Rasierklingen als Schneidewerkzeug durchgeführt wird, sondern selbst wenn er nach allen Regeln ärztlichen Könnens erfolgt. Es bleibt ein radikaler Eingriff in die körperliche Integrität und psychische Befindlichkeit der Frau.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1631d Beschneidung des männlichen Kindes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs
II. Geschichte und Praxis der Beschneidung des männlichen Kindes
1. Herkommen und Verbreitung
2. Gründe für die Beschneidung
a Religiöse Gründe
b Kulturelle Gründe
c Soziale Gründe
d Medizinische Gründe - Therapie und Prophylaxe
3. Durchführung der Beschneidung des männlichen Kindes
4. Medizinische Risiken und Folgen der Beschneidung
5. Medizinethische Aspekte
III. Rechtslage bei der Beschneidung des männlichen Kindes
1. Internationaler Rechtsvergleich
1. Rechtslage in Deutschland
a Rechtshistorische Entwicklung
b Rechtswissenschaft und Rechtsprechung
c Grundrechtliche Rahmenbedingungen
d Familienrechtliche Rahmenbedingungen
IV. Abgrenzung von der Verstümmelung weiblicher Genitalien
1. In tatsächlicher Hinsicht
2. In rechtlicher Hinsicht
V. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
VI. Gesetzgebungskompetenz
VII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
1. VN-Kinderrechtekonvention
2. EMRK und Zivilpakt
3. EU-Recht
VIII. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1631d
1. Regelungsstandort
2. Allgemeine Regelung ohne Religionsbezug
Zu Absatz 1
Zu Satz 1 Einwilligungsrecht der Eltern
1. Anwendungsbereich
2. Voraussetzungen für die Befugnis zur Einwilligung
a Fachgerechte Durchführung
b Effektive Schmerzbehandlung
c Erfordernis der umfassenden Aufklärung
d Berücksichtigung des Kindeswillens
Zu Satz 2 Kindeswohlgefährdung
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 2334: Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes
Drucksache 475/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. Juni 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt
... (6) Unbeschadet des Artikels 13 wird es der Treuhandfonds nicht zulassen, dass der Amtssitz für Personen, gegen die ein strafrechtliches Urteil ergangen ist oder die verfolgt werden, nachdem sie auf frischer Tat betroffen wurden, oder gegen die von den zuständigen Behörden ein Haftbefehl, eine Auslieferungsanordnung oder ein Ausweisungs- oder Abschiebungs - beschluss erlassen worden ist, eine Zuflucht vor der Justiz wird.
Drucksache 333/12
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetz es
... (1) Die Abschiebung eines Ausländers, der sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann einmalig für einen Zeitraum von längstens zwei Jahren ausgesetzt werden, wenn er
Drucksache 505/12
Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetz es
... Gemäß Nummer 1 scheidet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Abs. 1 aus, wenn der Ausländer die Abschiebung durch falsche Angaben, durch Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert.
Drucksache 318/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer Visa-Warndatei und zur Änderung des Aufenthaltsgesetz es
... (unerlaubte Einreise und Aufenthalt entgegen einer vorhergehenden Abschiebung, Zurückweisung etc.). Die in § 95 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG genannten Straftaten sind höher bestraft als die in § 95 Absatz 1 AufenthG genannten. Das hätte zur Folge, dass derjenige, der ein schwerwiegenderes Delikt begeht, nicht in der Warndatei gespeichert wird. Mit der Einfügung der Katalogstraftat des § 95 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzentwurfs wird dies behoben.
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a VWDG
2. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 72a AufenthG
Drucksache 112/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Evaluierung der EU-Rückübernahmeabkommen KOM (2011) 76 endg.
... Die Kommission sollte sich mit allen MS über eine realistische feste Haftdauer einigen, die sowohl die Drittstaaten als auch die MS einführen können. Wichtig ist, dass die Dauer der Sicherungshaft nicht zu lang sein darf, da die strengen Bedingungen des Artikels 15 der Rückführungsrichtlinie (Haft nur als letztes Mittel, möglichst Vermeidung von Zwangsmaßnahmen, systematische gerichtliche Kontrolle der Haftanordnung und Verpflichtung der MS zur Durchführung der Abschiebung mit der gebotenen Sorgfalt) uneingeschränkt erfüllt werden müssen. Die MS sollten die Anstrengungen der Kommission in den Rückübernahmeverhandlungen stärker unterstützen und dürfen das übergreifende Interesse von EU-Rückübernahmeabkommen für die gesamte EU nicht aus den Augen verlieren.
Mitteilung
1. Einführung
2. Evaluierung der geltenden EU-Rückübernahmeabkommen
2.1. Datenqualität
2.2. Anwendung der EU-Rückübernahmeabkommen
2.3. Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
2.4. Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen
2.5. Durchbeförderung und beschleunigte Verfahren
3. Evaluierung der laufenden Verhandlungen der „offenen Verhandlungsrichtlinien
3.1. Mangel an Anreizen
3.2. Mangelnde Flexibilität
4. Überwachung der Durchführung der EU-Rückübernahmeabkommen Verbesserung der Menschenrechtsgarantien
4.1. Überwachungsmechanismus
4.2. Die aktuelle Politik in Sachen Menschenrechtsgarantien in EU-Rückübernahmeabkommen
4.3. Maßnahmenoptionen zur Verbesserung der Menschenrechtsgarantien in EU-Rückübernahmeabkommen und Überwachung von deren Durchführung
I. Verbesserter Zugang von Drittstaatsangehörigen zu internationalem Schutz und Rechtsmitteln in der Praxis
II. Aussetzungsklauseln in jedem künftigen Rückübernahmeabkommen
III. Besondere Klauseln in jedem künftigen Rückübernahmeabkommen für die freiwillige Ausreise
IV. Einforderung der Beachtung der Menschenrechte von Rückkehrern
V. Einführung eines Follow-up-Mechanismus für Rückkehrer im Rückübernahmeland und für die Beachtung der Menschenrechte
5. Fazit
Drucksache 168/11
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
... sofern gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist. Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden, wenn die Ablehnung nach § 30 Absatz 3
§ 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden
‚Artikel 8 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Drucksache 318/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer Visa-Warndatei und zur Änderung des Aufenthaltsgesetz es
... (unerlaubte Einreise und Aufenthalt entgegen einer vorhergehenden Abschiebung, Zurückweisung etc.). Die in § 95 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG genannten Straftaten sind höher bestraft als die in § 95 Absatz 1 AufenthG genannten. Das hätte zur Folge, dass derjenige, der ein schwerwiegenderes Delikt begeht, nicht in der Warndatei gespeichert wird. Mit der Einfügung der Katalogstraftat des § 95 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzentwurfs wird dies behoben.
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a VWDG
2. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 72a AufenthG
Drucksache 260/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 5. April 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien über den Sitz des IRENA-Innovations- und Technologiezentrums
... (7) Unbeschadet dieses Abkommens wird es IRENA nicht zulassen, dass das IITC-Gelände für Personen, gegen die ein strafrechtliches Urteil ergangen ist oder die verfolgt werden, nachdem sie auf frischer Tat betroffen wurden, oder gegen die von den zuständigen Behörden ein Haftbefehl, eine Auslieferungsanordnung oder ein Ausweisungs- oder Abschiebungsbeschluss erlassen worden ist, eine Zuflucht vor der Justiz wird.
Drucksache 375/11
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetz es
... kann die Sicherungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet und in Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf Monate auf insgesamt achtzehn Monate verlängert werden.
Drucksache 264/11
... a) zur Bescheinigung der Aussetzung der Abschiebung das in Anlage D11 abgedruckte Muster,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Sechste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Unterabschnitt 1 Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes.
§ 45a Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis
§ 45b Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen
§ 45c Gebühr bei Neuausstellung
§ 57a Pflichten der Inhaber von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
Unterabschnitt 1 Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes.
§ 61h Anwendung der Personalausweisverordnung
§ 76a Form und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen
Anlage D1 Ausweisersatz gemäß § 48 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes
Anlage D11a Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
Anlage D14a Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
Anlage D 17 Aufkleber zur Anschriftenänderung (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs
II. Finanzielle Auswirkungen
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
2. Sonstige Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
3. Bürokratiekosten
III. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
IV. Folgen für die nachhaltige Entwicklung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 7
Zu Nummer 7
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 11
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummern 17 bis 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Artikel 2
Anlage D1 Ausweisersatz gemäß § 48 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes
Anlage D1 1a Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
Anlage D1 4a Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
Anlage D 17 Aufkleber zur Anschriftenänderung (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz Nr. 1654: Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Drucksache 112/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Evaluierung der EU-Rückübernahmeabkommen KOM (2011) 76 endg.
... 3. Zur Empfehlung 7 weist der Bundesrat darauf hin, dass die Höchsthaftdauer in Artikel 15 Absatz 5 und 6 der Richtlinie 2008/115/EG festgelegt ist. Der Bundesrat lehnt eine darunter liegende feste Haftzeit ab. In der Praxis ist die Abschiebungshaft das letzte Mittel, um die vollziehbare Ausreise Ausreisepflichtiger durchzusetzen. Sie ist in den weit überwiegenden Fällen auf wenige Tage oder Wochen beschränkt. Im Fall längerer Haftzeiten haben die Abschiebungsgefangenen dies in der Regel selbst zu vertreten, etwa aufgrund falscher Angaben zu Identität oder Staatsangehörigkeit.
Drucksache 538/11
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... 4. Die ganz überwiegende Zahl der Optionspflichtigen ist in Deutschland verwurzelt und wird auch bei einer Entscheidung für ihre ausländische Staatsbürgerschaft dauerhaft Teil der deutschen Gesellschaft bleiben, zumal eine Abschiebung der im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Personen nur unter sehr erschwerten Voraussetzungen möglich ist. Es ist integrationspolitisch nicht wünschenswert, sie nach dem Ausländerrecht zu behandeln und ihnen die an die deutsche Staatsangehörigkeit geknüpften politischen Teilhaberechte zu verwehren, nur weil sie nicht oder zugunsten ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit optiert haben.
Drucksache 773/11
Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetz es (Aufenthaltsgesetz - AufenthG ) - Ergänzung eines § 25b -Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration
... 1. die Abschiebung durch falsche Angaben, durch Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert,
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
2. Verwaltungsaufwand
3. Auswirkungen auf die private Wirtschaft
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
3 Ausgangslage
B. Im Einzelnen
Zu Ziffer 2.
Zu § 25b
Zu Ziffer 1
Zu Ziffer 2
Zu Ziffer 3
Zu Ziffer 4
Zu Ziffer 5
Zu Ziffer 6
Zu § 25b
Zu Ziffer 1
Zu Ziffer 2
Zu Ziffer 3
Zu § 25b
Zu § 25b
Zu § 25b
Zu § 25b
Zu § 25b
Zu Ziffer 3.
Zu Ziffer 4.
Zu Ziffer 5.
Drucksache 704/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
... 3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 2 1. Lebensjahres gestellt wird und gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 a - neu - § 25a - neu - AufenthG , Nummer 2b - neu - § 29 Absatz 3 Satz 3 AufenthG und Nummer 6a - neu - § 60a Absatz 2b - neu - AufenthG
§ 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 a - neu - § 25a - neu - AufenthG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 AufenthG
5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 51 Absatz 4 Satz 2 AufenthaltG
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 51 Absatz 4 Satz 3 - neu - AufenthG
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 61 Absatz 1 AufenthG
'Artikel 3 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Zu Artikel 3
8. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 61 Absatz 1 Satz 4 und 5 - neu - AufenthG
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 88a Absatz 1 Satz 1 AufenthG
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 88a Absatz 1 Satz 3 AufenthG
11. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 88a Absatz 1 Satz 3 AufenthG
12. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 58 Absatz 6 AsylVfG
13. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 536/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige
... Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 78 Absatz 6. Die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) kann nach § 48 Absatz 2 weiterhin als Ausweisersatz Verwendung finden. Hierbei wird das entsprechende Klebeetikett (Anlage D2a zu § 58 Satz 1 Nummer 2
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
§ 78a Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen
§ 105b Übergangsvorschrift für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster
Artikel 2 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes\/EU
Artikel 3 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
III. Finanzielle Auswirkungen
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
2. Sonstige Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
3. Bürokratiekosten
IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 8
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nr. 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu § 63
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz, Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz Nr. 1331: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 38012008 vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 103012002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige
Drucksache 704/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
... 3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird und gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 a - neu - § 25a - neu - AufenthG , Nummer 2b - neu - § 29 Absatz 3 Satz 3 AufenthG und Nummer 6a - neu - § 60a Absatz 2b - neu - AufenthG
§ 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 AufenthG
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 51 Absatz 4 Satz 2 AufenthaltG
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 61 Absatz 1 Satz 4 und 5 - neu - AufenthG
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 88a Absatz 1 Satz 1 AufenthG
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 88a Absatz 1 Satz 3 AufenthG
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 88a Absatz 1 Satz 3 AufenthG
8. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 58 Absatz 6 AsylVfG
Drucksache 100/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX) KOM (2010) 61 endg.
... Absatz 1: Präzisierung der Rückführungspolitik der EU, Finanzbestimmungen und Einfügung der Möglichkeit, dass ein Mitgliedstaat die Agentur um die Koordinierung einer Rückführungsaktion ersuchen kann Absätze 2-3: Verpflichtung der Agentur zur Annahme eines Verhaltenskodexes, der bei der Durchführung gemeinsamer Rückführungsmaßnahmen gilt und in den auch die Themen Überwachung von Abschiebungen und Achtung der Grundrechte Eingang finden Absatz 4: Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Agentur über ihre geplanten Rückführungsaktionen und den Umfang der von der Agentur geforderten Unterstützung zu informieren. Verpflichtung der Agentur zur Erstellung eines fortlaufenden Einsatzplans nach den Vorgaben des Verwaltungsrats.
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
Gründe und Ziele des Vorschlags
Allgemeiner Kontext
Geltende Bestimmungen
2. Konsultation beteiligter Kreise und Folgenabschätzung
4 Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
4 Zusammenfassung
4 Rechtsgrundlage
4 Subsidiaritätsprinzip
4 Verhältnismäßigkeitsprinzip
Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Informationen
Vereinigtes Königreich und Irland
5 Dänemark
Island und Norwegen
5 Schweiz
5 Liechtenstein
Genauer Überblick über die vorgeschlagenen Änderungen
Artikel 1 – Errichtung der Agentur
Artikel 1a – Begriffsbestimmungen
Artikel 2 – Wesentliche Aufgaben
Artikel 3 – Gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte an den Außengrenzen
Artikel 3a – Organisatorische Aspekte gemeinsamer Aktionen und Pilotprojekte (neu)
Artikel 3b – Zusammensetzung und Einsatz von FRONTEX-Unterstützungsteams (neu)
Artikel 4 – Risikoanalyse
Artikel 5 – Ausbildung
Artikel 6 – Forschung
Artikel 7 – Technische Ausrüstung
Artikel 8 – Unterstützung von Mitgliedstaaten in einer Situation, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordert
Artikel 8e – Einsatzplan
Artikel 8h – Kosten
Artikel 9 – Zusammenarbeit bei der Rückführung
Artikel 11 – Informationsaustausch
Artikel 11a – Datenschutz (neu)
Artikel 11b – Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen (neu)
Artikel 13 – Zusammenarbeit mit Agenturen und Einrichtungen der Europäischen Union und internationalen Organisationen
Artikel 14 – Erleichterung der operativen Zusammenarbeit mit Drittstaaten und Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten
Artikel 15a – Sitzabkommen (neu)
Artikel 17 – Personal
Artikel 20 – Befugnisse des Verwaltungsrats
Artikel 21 – Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Artikel 25 – Aufgaben und Befugnisse des Direktors
Vorschlag
Artikel 1 Geänderter Text
Artikel 3 Gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte an den Außengrenzen
Artikel 3a Organisatorische Aspekte gemeinsamer Aktionen und Pilotprojekte
Artikel 3b Zusammensetzung und Einsatz von FRONTEX-Unterstützungsteams
Artikel 3c Anweisungen für die FRONTEX-Unterstützungsteams
Artikel 4 Risikoanalyse
Artikel 6 Verfolgung und Beteiligung an der Forschungsarbeit
Artikel 7 Technische Ausrüstung
Artikel 9 Zusammenarbeit bei der Rückführung
Artikel 11 Systeme für den Informationsaustausch
Artikel 11a Datenschutz
Artikel 11b Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache
Artikel 13 Zusammenarbeit mit Agenturen und Einrichtungen der Europäischen Union und internationalen Organisationen
Artikel 14 Erleichterung der operativen Zusammenarbeit mit Drittstaaten und Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten
Artikel 15a Sitzabkommen
Artikel 2 Inkrafttreten
Drucksache 142/10
Gesetzesantrag der Länder Berlin, Bremen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... 4. Die ganz überwiegende Zahl der Optionspflichtigen ist in Deutschland verwurzelt und wird auch bei einer Entscheidung für ihre ausländische Staatsbürgerschaft dauerhaft Teil der deutschen Gesellschaft bleiben, zumal eine Abschiebung der im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Personen nur unter sehr erschwerten Voraussetzungen möglich ist. Es ist integrationspolitisch nicht wünschenswert, sie nach dem Ausländerrecht zu behandeln und ihnen die an die deutsche Staatsangehörigkeit geknüpften politischen Teilhaberechte zu verwehren, nur weil sie nicht oder zugunsten ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit optiert haben.
Drucksache 475/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. April 2009 zu Problemen und Perspektiven der Unionsbürgerschaft (2008/2234(INI))
... " betrifft; fordert die Kommission darüber hinaus auf zu ermitteln, ob funktionierende konkrete Verfahrensgarantien, Rechtsschutzmechanismen und Möglichkeiten bestehen, Klage gegen Abschiebungsanordnungen zu erheben; erinnert daran, dass jegliche Einschränkung des Grundrechts auf Freizügigkeit restriktiv ausgelegt werden muss;
Drucksache 791/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) KOM (2009) 551 endg./2; Ratsdok. 14863/1/09
... 7. Die Verschärfung der Voraussetzungen, wonach Antragsteller auf internationalen Schutz nur auf inländische Fluchtalternativen verwiesen werden können, wenn sie sicher und legal in diesen Landesteil reisen können (Artikel 8 Absatz 1), geht nach Ansicht des Bundesrates zu weit. Die Flüchtlingsanerkennung bzw. Schutzgewährung ist erst dann gerechtfertigt, wenn feststeht, dass dem Betroffenen die Rückkehr in eine sichere Region des Heimatstaates dauerhaft nicht zumutbar möglich ist. Die nur vorübergehende Unmöglichkeit der Rückreise (z.B. unterbrochene Reiseverbindungen, behebbare Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Reisepapieren) kann hierfür nicht ausreichen, sondern begründet lediglich ein vorübergehendes Abschiebungshindernis (vgl. BVerwG vom 29. Mai 2008, BVerwGE 131, 186 ff).
Drucksache 616/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat: Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger KOM (2009) 262 endg.; Ratsdok. 11060/09
... 60. Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Kommission, die illegale Einwanderung wirkungsvoll einzudämmen (Nummer 5.1.4 der Mitteilung). Er teilt die Position, dass der Verstärkung der operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten hierbei große Bedeutung zukommt. Er unterstützt die Bemühungen um eine gegenseitige Anerkennung von Rückführungsentscheidungen durch Regelungen auf Gemeinschaftsebene. Die Aufstellung gemeinsamer Standards für die Aufnahme illegaler Einwanderer, bei denen ein Abschiebungshindernis besteht, wird hingegen mangels Gemeinschaftskompetenz abgelehnt. Auch nach Inkrafttreten des in Ratifizierung befindlichen Vertrags von Lissabon erstreckt sich die Gemeinschaftskompetenz ausschließlich auf die Festlegung der Rechte von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (siehe Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b). Unabhängig davon weist der Bundesrat darauf hin, dass nicht zu erkennen ist, inwieweit derartige Regelungen zwingend auf Gemeinschaftsebene erforderlich sind, so dass eine Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität festzustellen ist. Der
2 I.
2 II.
2 III.
2 IV.
2 V.
2 VI.
Drucksache 587/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
... Die Vollstreckung der Untersuchungshaft geht der Vollstreckung der Auslieferungshaft, der vorläufigen Auslieferungshaft, der Abschiebungshaft und der Zurückweisungshaft vor. Die Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen geht der Vollstreckung von Untersuchungshaft vor, es sei denn, das Gericht trifft eine abweichende Entscheidung, weil der Zweck der Untersuchungshaft dies erfordert."
Drucksache 616/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat: Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger KOM (2009) 262 endg.; Ratsdok. 11060/09
... 63. Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Kommission, die illegale Einwanderung wirkungsvoll einzudämmen (Nummer 5.1.4 der Mitteilung). Er teilt die Position, dass der Verstärkung der operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten hierbei große Bedeutung zukommt. Er unterstützt die Bemühungen um eine gegenseitige Anerkennung von Rückführungsentscheidungen durch Regelungen auf Gemeinschaftsebene. Die Aufstellung gemeinsamer Standards für die Aufnahme illegaler Einwanderer, bei denen ein Abschiebungshindernis besteht, wird hingegen mangels Gemeinschaftskompetenz abgelehnt. Auch nach Inkrafttreten des in Ratifizierung befindlichen Vertrags von Lissabon erstreckt sich die Gemeinschaftskompetenz ausschließlich auf die Festlegung der Rechte von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (siehe Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b). Unabhängig davon weist der Bundesrat darauf hin, dass nicht zu erkennen ist, inwieweit derartige Regelungen zwingend auf Gemeinschaftsebene erforderlich sind, so dass eine Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität festzustellen ist. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, etwaigen Bestrebungen zur Aufenthaltsverfestigung vollziehbar ausreisepflichtiger Personen, die ihre Rückführung häufig durch Verletzung von Mitwirkungspflichten - insbesondere bei der Passbeschaffung - unmöglich machen, entschieden entgegenzuwirken.
2 I.
2 II.
2 III.
2 IV.
2 V.
2 VI.
Drucksache 69/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
... es (Abschiebungsanordnung "
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 89a Absatz 2 Nummer 1 StGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 89a Absatz 2 Nummer 3 StGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 89a Absatz 2 Nummer 3 StGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 89a und § 91 StGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 89b Absatz 1 StGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 89b Absatz 1 StGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 89b Absatz 1a - neu - StGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 91 Absatz 1 Nummer 1 StGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 129 Absatz 1 StGB Nummer 5b - neu - § 129a Absatz 5 Satz 2 StGB
12. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 100a Absatz 2 Nummer 1 StPO
13. Zu Artikel 4 Absatz 5 Nummer 2 § 54 Nummer 5b Halbsatz 2 AufenthG
Drucksache 616/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat: Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger KOM (2009) 262 endg.; Ratsdok. 11060/09
... Die Arbeiten zur Einführung einer wirksamen Abschiebungs- und Rückführungspolitik müssen unter Wahrung der Menschenrechte und der Menschenwürde fortgesetzt werden. Im Dezember 2010 tritt die Rückführungsrichtlinie in Kraft. Ihre Umsetzung wird insbesondere im Hinblick auf die wirksame Vollstreckung von Abschiebemaßnahmen sowie auf Inhaftnahme, Rechtsbehelfe und die Behandlung von schutzbedürftigen Personen genau verfolgt werden. Ergänzend ist außerdem eine Verstärkung der operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten vorzusehen. Ausgehend von einer Evaluierung dieser Vorschriften muss auf längere Sicht der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Abschiebungsentscheidungen konkret ausgestaltet werden. Dank der obligatorischen Aufnahme von Einreiseverboten in das SIS wird dieser Grundsatz seine volle Wirkung entfalten.
Mitteilung
1. Einleitung
Ein neues Mehrjahresprogramm
Die politischen Prioritäten
Die Instrumente
2. Förderung der Rechte der Bürger: Europa als Garant der Grundrechte und Grundfreiheiten
2.1. Uneingeschränkte Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit
2.2. Zusammenleben in einem Raum, in dem die Vielfalt respektiert und Schutzbedürftige geschützt werden
2.3. Schutz personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre
2.4. Aktive Teilhabe am demokratischen Leben der Union
2.5. Schutz in Drittländern
2.6. Ausbau des Zivilschutzes
3. Erleichterungen für die Bürger: Europa als Raum des Rechts und der justiziellen Zusammenarbeit
3.1. Weitere Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung
3.2. Stärkung des Vertrauens
3.3. Schaffung eines gemeinsamen Sockels an Mindestnormen
3.4. Die Vorteile eines europäischen Rechtsraums für die Bürger
3.4.1. Erleichterung des Zugangs zur Justiz
3.4.2. Unterstützung der Wirtschaft
3.5. Stärkung der internationalen Präsenz der EU in rechtlichen Fragen
4. Ein Europa, das Schutz bietet
4.1. Ausbau des Instrumentariums
4.1.1. Entwicklung einer gemeinsamen Sicherheitskultur
4.1.2. Informationsmanagement
4.1.3. Mobilisierung der erforderlichen technischen Instrumente
4.2. Wirksame Strategien
4.2.1. Wirksamere Zusammenarbeit der Polizeibehörden in Europa
4.2.2. Eine Strafjustiz zum Schutz der Bürger
4.2.3. Bessere Sicherung des Zugangs zur EU
4.2.3.1. Kontrolle und Überwachung der Grenzen
4.2.3.2. Informationssysteme
4.2.3.3. Visumpolitik
4.3. Gemeinsame Ziele
4.3.1. Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität
5 Menschenhandel
Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie
5 Cyberkriminalität
5 Wirtschaftskriminalität
Strategie zur Drogenbekämpfung
4.3.2. Verringerung der terroristischen Bedrohung
5. Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts: Europa übernimmt im Bereich Einwanderung und Asyl Verantwortung und beweist Solidarität
5.1. Eine dynamische Einwanderungspolitik
5.1.1. Konsolidierung des globalen Ansatzes
5.1.2. Eine konzertierte Politik im Einklang mit den Arbeitsmarktbedürfnissen
5.1.3. Eine proaktive Politik auf der Grundlage einer europäischen Rechtsstellung für legale Einwanderer
5.1.4. Wirkungsvollere Eindämmung der illegalen Einwanderung
5.2. Asyl: ein gemeinsamer Raum für Schutz und Solidarität
5.2.1. Ein einziger Raum für Schutz
5.2.2. Teilung der Verantwortung sowie Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten
5.2.3. Solidarität mit Drittländern
6. Schlussfolgerung
Anhang Künftige Handlungsschwerpunkte
Förderung der Rechte der Bürger: Europa als Garant der Grundrechte und Grundfreiheiten
4 Grundrechte
4 Freizügigkeit
Achtung der Vielfalt
Schutzbedürftige Personen
4 Datenschutz
Teil habe am demokratischen Leben
Konsularischer Schutz
Erleichterungen für die Bürger: Europa als Raum des Rechts und der justiziellen Zusammenarbeit
Ein Europa, das Schutz bietet
Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts: Europa übernimmt im Bereich Einwanderung und Asyl Verantwortung und beweist Solidarität
Drucksache 670/09
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz /EU
... 7.1.1.2 Die Ausreisepflicht kann sofort durchgesetzt werden, es sei denn, es werden Rechtsmittel eingelegt (vgl. Nummer 7.1.5). Bis zu dieser Gesetzesänderung durch das Richtlinienumsetzungsgesetz ergaben sich in der Praxis Probleme daraus, dass die Ausreisepflicht für Unionsbürger erst entstand, wenn die Unanfechtbarkeit der Feststellungsentscheidung eingetreten war. Beim Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erwies sich die damit verbundene zeitliche Verzögerung als zusätzliche Hürde für die Aufenthaltsbeendigung. Da die Freizügigkeitsrichtlinie keine Vorgaben zum Zeitpunkt macht, in dem die Ausreisepflicht entstehen muss, gibt sie ein Erfordernis der Unanfechtbarkeit nicht vor. Sie verlangt lediglich in Artikel 31 Absatz 2, dass eine Abschiebung nicht erfolgen darf, wenn ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt wurde und über diesen noch nicht erstinstanzlich entschieden worden ist. Mit der gesetzlichen Änderung wird das Entstehen der Ausreisepflicht zeitlich vorverlagert. Mit wirksamer Bekanntgabe der Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt ist der Betroffene nach § 7 Absatz 1 ausreisepflichtig. Diese bestehende Ausreisepflicht ist allerdings nicht vollziehbar, wenn eine Klage, die aufschiebende Wirkung entfaltet, gegen die Feststellung eingelegt wird. Nur die - aufgrund der Gesetzesänderung mögliche - Anordnung der sofortigen Vollziehung der Feststellung kann die vollziehbare Ausreisepflicht als Abschiebungsvoraussetzung vor Eintritt der Unanfechtbarkeit erreichen. Das besondere Vollzugsinteresse muss eingehend dargelegt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Artikel 1
0 Vorbemerkung
0.1 Allgemeines
0.2 Gemeinschaftsrecht
1 Zu § 1 Anwendungsbereich
2 Zu § 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt
2.1 Freizügigkeitsrecht
2.2 Freizügigkeitsberechtigte
2.3 Aufrechterhaltung des Freizügigkeitsrechts für Erwerbstätige
2.4 Einreise und Aufenthalt
2.5 Aufenthaltsrecht bis zu drei Monaten
2.6 Gebührenfreie Ausstellung der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht und des Visums
3 Zu § 3 Familienangehörige
3.0 Allgemeines
3.1 Voraussetzungen des abgeleiteten Aufenthaltsrechts von Familienangehörigen
3.2 Begriff des Familienangehörigen
3.3 Hinterbliebene eines Unionsbürgers
3.4 Aufenthaltsrecht für Kinder und sorgeberechtigten Elternteil nach Tod oder Wegzug des Unionsbürgers
3.5 Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Unionsbürgers bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe
3.6 Recht auf Einreise und Aufenthalt von Lebenspartnern eines Unionsbürgers
4 Zu § 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
4.1 Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts
4.2 Familienangehörige von studierenden Unionsbürgern
4a Zu § 4a Daueraufenthaltsrecht
4a.0 Allgemeines
4a.1 Allgemeine Voraussetzungen
4a.2 Daueraufenthaltsrecht bei Beendigung einer Erwerbstätigkeit
4a.3 Familienangehörige verstorbener Unionsbürger
4a.4 Familienangehörige daueraufenthaltsberechtigter Unionsbürger
4a.5 Familienangehörige nach § 3 Absatz 3 bis 5
4a.6 Abwesenheitszeiten
4a.7 Verlust
5 Zu § 5 Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht, Aufenthaltskarten
5.0 Allgemeines
5.1 Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht
5.2 Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern
5.3 Glaubhaftmachung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen
5.4 Überprüfung des Fortbestands der Ausstellungsvoraussetzungen
5.5 Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts
5.6 Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts
5.7 Verlust des Daueraufenthaltsrechts
5a Zu § 5a Vorlage von Dokumenten
5a.0 Allgemeines
5a.1 Dokumente, deren Vorlage von Unionsbürgern verlangt werden kann
5a.2 Dokumente, deren Vorlage von Familienangehörigen eines Unionsbürgers verlangt werden kann
6 Zu § 6 Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt
6.0 Allgemeines
6.1 Verlustgründe
6.2 Verlust nach einer strafrechtlichen Verurteilung
6.3 Ermessenserwägungen
6.4 Verlust nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts
6.5 Verlust bei zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet und bei Minderjährigen
6.6 Nicht belegt.
6.7 Nicht belegt.
6.8 Anhörung
7 Zu § 7 Ausreisepflicht
7.1 Allgemeines
7.2 Wiedereinreisesperre
8 Zu § 8 Ausweispflicht
8.1 Ausweispflichten
8.2 Erhebung und Abgleich biometrischer Daten
9 Zu § 9 Strafvorschriften
10 Zu § 10 Bußgeldvorschriften
11 Zu § 11 Anwendung des Aufenthaltsgesetzes
11.0 Allgemeines
11.1 Anwendbare Bestimmungen des AufenthG
11.2 Anwendbarkeit des AufenthG bei Feststellung von Nichtbestehen oder Verlust des Freizügigkeitsrechts
11.3 Anrechnung von Zeiten rechtmäßigen Aufenthalts nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU
12 Zu § 12 Staatsangehörige der EWR-Staaten
13 Zu § 13 Staatsangehörige der Beitrittstaaten
13.0 Die Unionsbürger aus den mit Wirkung zum 1. Mai 2004 bzw. 1. Januar 2007 beigetretenen EU-Mitgliedstaaten
13.1 Auswirkungen der Übergangsregelung auf das Aufenthaltsrecht
13.2 Anwendung der Übergangsregelung im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit
13.3 Anwendung der Übergangsregelung im Bereich der Dienstleistungsfreiheit
14 Zu § 14 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
15 Zu § 15 Übergangsregelung
Artikel 2 Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 756: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, zum Freizügigkeitsgesetz/EU und zum Ausländerzentralregistergesetz
Drucksache 493/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zur humanitären Lage der Bewohner des Lagers Ashraf
... C. in der Erwägung, dass der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte die irakische Regierung mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 nachdrücklich aufgefordert hat, die Bewohner des Lagers Ashraf vor Abschiebung, Ausweisung oder zwangsweiser Rückführung, die einen Verstoß gegen den Grundsatz des Non-Refoulement darstellen würde, zu schützen und auf jegliche Maßnahme zu verzichten, die ihr Leben oder ihre Sicherheit gefährden würde,
Drucksache 668/09
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das Ausländerzentralregister und zur Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
... - Erlass einer Ausreiseaufforderung sowie Androhung, Anordnung und Vollzug der Abschiebung,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Artikel 1
0. Vorbemerkung
1. Zu § 1 Absatz 1 - Registerbehörde, Bestandteile, Zweck des Registers
2. Zu § 2 - Anlass der Speicherung
2.1 Zu § 2 Absatz 1
2.2 Zu § 2 Absatz 2
2.2.1 Zu § 2 Absatz 2 Nummer 1
2.2.2 Zu § 2 Absatz 2 Nummer 3
2.2.3 Zu § 2 Absatz 2 Nummer 4
2.2.4 Zu § 2 Absatz 2 Nummer 7
2.2.5 Zu § 2 Absatz 2 Nummer 13
2.2.6 Zu § 2 Absatz 2 Nummer 14
3. Zu § 3 - Allgemeiner Inhalt
3.1 Zu § 3 Nummer 1/§ 1 AZRG-DV i. V. m. Anlage I Nummer 1 Spalte A
3.2 Zu § 3 Nummer 2
3.3 Zu § 3 Nummer 4
3.4 Zu § 3 Nummer 5
3.5 Zu § 3 Nummer 5a
3.6 Zu § 3 Nummer 6
4. Zu § 4 - Übermittlungssperren
4.1 Zu § 4 Absatz 1
4.2 Zu § 4 Absatz 2
4.3 Zu § 4 Absatz 3
4.4 Zu § 4 Absatz 4
5. Zu § 5 - Suchvermerke
5.1 Zu § 5 Absatz 1
5.2 Zu § 5 Absatz 3
5.3 Zu § 5 Absatz 4
5.4 Zu § 5 Absatz 5
6. Zu § 6 - Übermittelnde Stellen, Inhalt der Datenübermittlung
6.1 Zu § 6 Absatz 2
6.2 Zu § 6 Absatz 5
7. Zu § 7 - Übermittlung und Veränderung von Daten im Wege der Direkteingabe
8. Zu § 8 - Verantwortung für den Registerinhalt, Datenpflege
8.1 Zu § 8 Absatz 1
8.2 Zu § 8 Absatz 2
8.3 Zu § 8 Absatz 3
9. Zu § 9 Absatz 2 – Datenschutzkontrolle, Sicherung und Löschung von Aufzeichnungen zu Protokolldaten
9.1 Zu § 9 Absatz 2 Satz 2 - Datenschutzkontrolle
9.2 Zu § 9 Absatz 2 Satz 3 - Sicherung und Löschung von Aufzeichnungen zu Protokolldaten
10. Zu § 10 - Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung
10.1 Zu § 10 Absatz 1
10.2 Zu § 10 Absatz 2 und 3
10.3 Zu § 10 Absatz 6
11. Zu § 11 - Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten
11.1 Zu § 11 Absatz 1
11.2 Zu § 11 Absatz 2
12. Zu § 12 - Gruppenauskunft
12.1 Zu § 12 Absatz 1
12.2 Zu § 12 Absatz 2
13. Zu § 13 - Aufzeichnungspflicht bei Datenübermittlung
13.1 Zu § 13 Absatz 1
13.2 Zu § 13 Absatz 2
14. Zu § 14 Absatz 2 - Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen frühere Namen und Suchvermerke
15. Zu § 15 Absatz 1 Nummer 6 - Datenübermittlung an oberste Bundes- und Landesbehörden
16. Zu § 16 - Datenübermittlung an Gerichte
16.1 Zu § 16 Absatz 2
16.2 Zu § 16 Absatz 3
17. Zu § 17 Datenübermittlung an das Zollkriminalamt
18. Zu § 18 - Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung
19. Zu § 19 Absatz 1 - Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden
21. Zu § 21 - Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
21.1 Zu § 21 Absatz 2
21.2 Zu § 21 Absatz 3
22. Zu § 22 - Abruf im automatisierten Verfahren
22.1 Zu § 22 Absatz 1
22.2 Zu § 22 Absatz 2
22.3 Zu § 22 Absatz 3
23. Zu § 23 - Statistische Aufbereitung der Daten
23.1 Zu § 23 Absatz 1
23.2 Zu § 23 Absatz 2
24. Zu § 24 - Planungsdaten
25. Zu § 25 - Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen
25.1 Zu § 25 Absatz 1
25.2 Zu § 25 Absatz 2
25.3 Zu § 25 Absatz 3
25.4 Zu § 25 Absatz 4
26. Zu § 26 - Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen
26.1. Die Abwägungsklauseln in §§ 4b und 4c BDSG sind zu berücksichtigen. Mit der Einholung des Einverständnisses der Stelle, die dem Register die Daten übermittelt hat i.d.R. die Ausländerbehörde , soll der Verantwortungsteilung zwischen dem Register und der datenübermittelnden Stelle Rechnung getragen werden. Die Beteiligung soll gewährleisten, dass in die Entscheidung über die grenzüberschreitende Übermittlung die individuellen Belange des betroffenen Ausländers einfließen können. Die zuständigen Ausländer- Behörden verfügen im Regelfall über die erforderlichen Informationen und können sich gegebenenfalls auch an den Ausländer wenden.
27. Zu § 27 Absatz 2 – Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen Anhörung, Aufzeichnung
29. Zu 29 Absatz 1 - Inhalt
29.1 Zu § 29 Absatz 1 Nummer 1
29.2 Zu § 29 Absatz 1 Nummer 1a
31. Zu § 31 Absatz 1 - Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung
32. Zu § 32 Absatz 2 – Datenübermittlung im Visumverfahren
34. Zu § 34 - Auskunft an den Betroffenen
34.1 Zu § 34 Absatz 1 / § 15 AZRG-DV
34.2 Zu § 34 Absatz 2
34.3 Zu § 34 Absatz 4
34.4 Zu § 34 Absatz 5
35. Zu § 35 - Berichtigung
36. Zu § 36 - Löschung
36.1 Zu § 36 Absatz 1
36.2 Zu § 36 Absatz 1 und 2
36.3 Zu § 36 Absatz 3
37. Zu § 37 - Sperrung
37.1 Zu § 37 Absatz 1
37.2 Zu § 37 Absatz 2
38. Zu § 38 Absatz 1 - Unterrichtung beteiligter Stellen
Artikel 2 Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 756: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, zum Freizügigkeitsgesetz/EU und zum Ausländerzentralregistergesetz
Drucksache 69/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
... es (Abschiebungsanordnung "
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 89a Absatz 2 Nummer 3 StGB
2. Zu Artikel 4 Absatz 5 Nummer 2 § 54 Nummer 5b Halbsatz 2 AufenthG
Drucksache 791/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) KOM (2009) 551 endg./2; Ratsdok. 14863/1/09
... 7. Die Verschärfung der Voraussetzungen, wonach Antragsteller auf internationalen Schutz nur auf inländische Fluchtalternativen verwiesen werden können, wenn sie sicher und legal in diesen Landesteil reisen können (Artikel 8 Absatz 1), geht nach Ansicht des Bundesrates zu weit. Die Flüchtlingsanerkennung bzw. Schutzgewährung ist erst dann gerechtfertigt, wenn feststeht, dass dem Betroffenen die Rückkehr in eine sichere Region des Heimatstaates dauerhaft nicht zumutbar möglich ist. Die nur vorübergehende Unmöglichkeit der Rückreise (z.B. unterbrochene Reiseverbindungen, behebbare Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Reisepapieren) kann hierfür nicht ausreichen, sondern begründet lediglich ein vorübergehendes Abschiebungshindernis (vgl. BVerwG vom 29. Mai 2008, BVerwGE 131, 186 ff).
Drucksache 187/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
... (1) Ein Vertragsstaat darf eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben an diesen übergeben oder ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, Opfer eines Verschwindenlassens zu werden.
Drucksache 647/08
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... 4. Die ganz überwiegende Zahl der Optionspflichtigen ist in Deutschland verwurzelt und wird auch bei einer Entscheidung für ihre ausländische Staatsbürgerschaft dauerhaft Teil der deutschen Gesellschaft bleiben, zumal eine Abschiebung der im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Personen nur unter sehr erschwerten Voraussetzungen möglich ist. Es ist integrationspolitisch nicht wünschenswert, sie nach dem Ausländerrecht zu behandeln und ihnen die an die deutsche Staatsangehörigkeit geknüpften politischen Teilhaberechte zu verwehren, nur weil sie nicht oder zugunsten ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit optiert haben.
Drucksache 965/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) KOM (2008) 820 endg.; Ratsdok. 16929/08
... Darüber hinaus dürfte die Integration von Verfahren zur isolierten Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes wegen geltend gemachter zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote, ohne dass ein Asylantrag vorliegt, in das Dublin-System Probleme bereiten. Nach geltender Rechtslage entscheiden über diese Anträge die Ausländerbehörden der Länder nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (§ 72 Absatz 2
Drucksache 965/08 (Beschluss)
Beschluss Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) KOM (2008) 820 endg.; Ratsdok. 16929/08
... Darüber hinaus dürfte die Integration von Verfahren zur isolierten Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes wegen geltend gemachter zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote, ohne dass ein Asylantrag vorliegt, in das Dublin-System Probleme bereiten. Nach geltender Rechtslage entscheiden über diese Anträge die Ausländerbehörden der Länder nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (§ 72 Absatz 2
Drucksache 394/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2008 zu dem Jahresbericht 2007 zur Menschenrechtslage in der Welt und zur Menschenrechtspolitik der Europäischen Union (2007/2274(INI))
... 140. ist sich der Tatsache bewusst, dass die Einwanderungspolitik zu einem vorrangigen Thema auf der Agenda der Innen- und Außenpolitik der Europäischen Union geworden ist und dass die Europäische Union versucht hat, in ihren Texten Einwanderung und Entwicklung miteinander zu verbinden und sicherzustellen, dass die Grundrechte der Einwanderer geachtet werden; vertritt allerdings die Auffassung, dass die Realität vor Ort diese Texte Lügen straft; betont, dass Abkommen im Hinblick auf die Rückübernahme von illegalen Einwanderern mit Ländern abgeschlossen werden müssen, die über die rechtlichen und institutionellen Strukturen verfügen die notwendig sind, um die Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen und den Schutz ihrer Rechte zu bewerkstelligen; hebt hervor, dass sichergestellt werden muss dass solche Rückübernahmeabkommen unter vollständiger Einhaltung des Grundsatzes der Nichtabschiebung durchgeführt werden und der Zugang zu einem fairen Asylverfahren gewährleistet sein muss; fordert eine effektive Überwachung der Behandlung von Personen, die im Rahmen von Rückübernahmeabkommen zurückgeführt werden, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Ketten-Abschiebung ("
Allgemeine Prinzipien und Vorschläge für Menschenrechte, Demokratie, Frieden und Gewaltlosigkeit
Der EU-Jahresbericht 2007 zur Menschenrechtslage
Die Tätigkeiten von Rat und Kommission in Menschenrechtsfragen in internationalen Gremien
Wirksamkeit der Leitlinien der Europäischen Union auf dem Gebiet der Menschenrechte
Die Todesstrafe
Kinder und bewaffnete Konflikte
2 Menschenrechtsverteidiger
Leitlinien für die Menschenrechtsdialoge und anerkannte Konsultationen mit Drittländern
Genitalverstümmelung bei Frauen und andere schädliche traditionelle Praktiken
Allgemeine Überprüfung der Tätigkeiten des Rates und der Kommission, einschließlich der Bilanz der beiden Ratsvorsitze
Die Außenhilfeprogramme der Kommission und EIDHR
Wahlhilfe und Wahlbeobachtung
Umsetzung von Menschenrechts- und Demokratieklauseln in Abkommen mit Drittländern
Durchgehende Berücksichtigung der Menschenrechte Mainstreaming
Wirksamkeit der Interventionen des Europäischen Parlaments in Menschenrechtsfällen
Drucksache 270/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2008 zum Fall von Seyed Mehdi Kazemi
... – unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere deren Artikel 18 und 19 betreffend das Recht auf Asyl und den Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung,
Drucksache 168/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz - GwBekErgG )
... • als Ausweisersatz erteilte und mit Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigungen über einen Aufenthaltstitel oder über die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 48 Abs. 2
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)
Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen und Verpflichtete
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Verpflichtete
Abschnitt 2 Sorgfaltspflichten und interne Sicherungsmaßnahmen
§ 3 Allgemeine Sorgfaltspflichten
§ 4 Durchführung der Identifizierung
§ 5 Vereinfachte Sorgfaltspflichten
§ 6 Verstärkte Sorgfaltspflichten
§ 7 Ausführung durch Dritte
§ 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
§ 9 Interne Sicherungsmaßnahmen
Abschnitt 3 Zentralstelle für Verdachtsanzeigen, Anzeigepflichten und Datenverwendung
§ 10 Zentralstelle für Verdachtsanzeigen
§ 11 Anzeige von Verdachtsfällen
§ 12 Verbot der Informationsweitergabe
§ 13 Freistellung von der Verantwortlichkeit
§ 14 Anzeige von Verdachtsfällen durch Behörden
§ 15 Heranziehung und Verwendung von Aufzeichnungen
Abschnitt 4 Aufsicht und Bußgeldvorschriften
§ 16 Aufsicht
§ 17 Bußgeldvorschriften
Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 25c Interne Sicherungsmaßnahmen
§ 25d Vereinfachte Sorgfaltspflichten
§ 25e Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung
§ 25f Verstärkte Sorgfaltspflichten
§ 25g Gruppenweite Einhaltung von Sorgfaltspflichten
§ 25h Verbotene Geschäfte
Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 80c Verpflichtete Unternehmen
§ 80d Interne Sicherungsmaßnahmen
§ 80e Vereinfachte Sorgfaltspflichten
§ 80f Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung
Artikel 5 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 7 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 9 Änderung der Monatsausweisverordnung
Artikel 10 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt
Neufassung des Geldwäschegesetzes
Änderung des Kreditwesengesetzes
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes
1. Alternativen
2. Folgen und Auswirkungen
3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau
VI. Bürokratiekosten
1. Vorbemerkung
2. Bürokratiekosten für die Wirtschaft
a Bürokratiekosten infolge geänderter Informationspflichten
b Bürokratiekosten infolge neuer Informationspflichten
3. Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger
4. Informationspflichten für die Verwaltung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
§ 1 (Begriffsbestimmungen)
Absatz 1
Absatz 2
Absatz 3
Absatz 4
Absatz 5
Absatz 6
Absatz 7
§ 2 (Verpflichtete)
Zu Absatz 1
Absatz 2
§ 3 (Allgemeine Sorgfaltspflichten)
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Absatz 5
Zu Absatz 6
§ 4 (Durchführung der Identifizierung)
Absatz 1
Absatz 2
Absatz 3
Absatz 4
Absatz 5
Absatz 6
§ 5 (Vereinfachte Sorgfaltspflichten)
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Absatz 4
§ 6 (Verstärkte Sorgfaltspflichten)
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Absatz 3
§ 7 (Ausführung durch Dritte)
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
§ 8 (Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht)
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
§ 9 (Interne Sicherungsmaßnahmen)
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
§ 10 (Zentralstelle für Verdachtsanzeigen)
§ 11 (Anzeige von Verdachtsfällen)
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
§ 12 (Verbot der Informationsweitergabe)
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
§ 13 (Freistellung von der Verantwortlichkeit)
§ 14 (Anzeige von Verdachtsfällen durch Behörden)
§ 15 (Heranziehung und Verwendung von Aufzeichnungen)
§ 16 (Aufsicht)
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
§ 17 (Bußgeldvorschriften)
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
§ 25c (Interne Sicherungsmaßnahmen)
Zu Absatz 1
§ 25d (Vereinfachte Sorgfaltspflichten)
Zu Absatz 2
§ 25e (Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung)
§ 25f (Verstärkte Sorgfaltspflichten)
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
§ 25g (Gruppenweite Einhaltung von Sorgfaltspflichten)
§ 25h (Verbotene Geschäfte)
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
§ 80c (Verpflichtete Unternehmen)
§ 80d (Interne Sicherungsmaßnahmen)
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
§ 80e (Vereinfachte Sorgfaltspflichten)
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
§ 80f (Vereinfachungen bei der Kundenidentifizierung)
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 24. Januar 2008: NKR-Nr. 165: Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Drucksache 965/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) KOM (2008) 820 endg.; Ratsdok. 16929/08
... nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat
Drucksache 466/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 zum Grünbuch zur Verbesserung der Abwrackung von Schiffen (2007/2279(INI))
... Übereinkommen nur selten eingehalten wird, unter anderem weil der politische Wille fehlt, die Regelungslücken zu schließen und das insbesondere am Phänomen der Flaggenstaaten erkennbare Problem der strukturellen Abschiebung von Verantwortung in der Seeschifffahrt anzugehen,
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.