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170 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Abschiebungen"


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Drucksache 642/14 (Beschluss)

... In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b sind in § 2 Absatz 14 Nummer 2 nach dem Wort "täuscht" die Wörter "im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Abschiebung" einzufügen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 642/14 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 14 Nummer 2 AufenthG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 14 Nummer 4 AufenthG

5. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 und 3 AufenthG

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11 Absatz 2 Satz 3a - neu - AufenthG

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11 Absatz 4 Satz 1 AufenthG

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a AufenthG

10. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 23 Absatz 4 Satz 2 AufenthG

11. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG

12. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 25 Absatz 4a Satz 4 - neu - AufenthG

13. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c § 25a Absatz 4 AufenthG

14. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 2 Nummer 2 AufenthG

15. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 3 AufenthG

16. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 4 Satz 3 AufenthG

17. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 25c - neu - AufenthG

§ 25c
Aufenthaltsgewährung bei Berufsausbildung

18. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a - neu - § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG , Buchstabe b - neu - § 30 Absatz 1 Satz 2 AufenthG , Buchstabe c - neu - § 30 Absatz 1 Satz 3 AufenthG

19. Zu Artikel 1 Kapitel 5 AufenthG - Abschiebungshaftrecht

20. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 44 AufenthG

21. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG

22. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG , Buchstabe b § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG

23. Zu Artikel 1 Nummer 24 und 25 §§ 48, 48a AufenthG

24. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 48 Absatz 3a AufenthG

25. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 48 Absatz 3a AufenthG

26. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 48a Absatz 1 AufenthG

27. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 54 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG

28. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 9 AufenthG

29. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 55 Absatz 2 AufenthG

30. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b § 62 Absatz 4a Satz 2 - neu - AufenthG

31. Zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe c § 75 Nummer 12 AufenthG

32. Zu Artikel 4a - neu - § 427 Absatz 3 - neu - FamFG

'Artikel 4a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

33. Zu Artikel 5 Nummer 10a - neu - § 33 Absatz 3 BeschV

34. Zu Artikel 6 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 333/12

... (1) Die Abschiebung eines Ausländers, der sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann einmalig für einen Zeitraum von längstens zwei Jahren ausgesetzt werden, wenn er

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 333/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Verwaltungsaufwand

3. Auswirkungen auf die private Wirtschaft

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1

§ 25b
Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration

§ 60b
Duldung zum Nachweis nachhaltiger Integration

Artikel 2

A. Allgemeiner Teil

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 5

Zu Absatz 2

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Zu Absatz 2

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5


 
 
 


Drucksache 112/11

... Die Kommission sollte sich mit allen MS über eine realistische feste Haftdauer einigen, die sowohl die Drittstaaten als auch die MS einführen können. Wichtig ist, dass die Dauer der Sicherungshaft nicht zu lang sein darf, da die strengen Bedingungen des Artikels 15 der Rückführungsrichtlinie (Haft nur als letztes Mittel, möglichst Vermeidung von Zwangsmaßnahmen, systematische gerichtliche Kontrolle der Haftanordnung und Verpflichtung der MS zur Durchführung der Abschiebung mit der gebotenen Sorgfalt) uneingeschränkt erfüllt werden müssen. Die MS sollten die Anstrengungen der Kommission in den Rückübernahmeverhandlungen stärker unterstützen und dürfen das übergreifende Interesse von EU-Rückübernahmeabkommen für die gesamte EU nicht aus den Augen verlieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 112/11




Mitteilung

1. Einführung

2. Evaluierung der geltenden EU-Rückübernahmeabkommen

2.1. Datenqualität

2.2. Anwendung der EU-Rückübernahmeabkommen

2.3. Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

2.4. Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen

2.5. Durchbeförderung und beschleunigte Verfahren

3. Evaluierung der laufenden Verhandlungen der „offenen Verhandlungsrichtlinien

3.1. Mangel an Anreizen

3.2. Mangelnde Flexibilität

4. Überwachung der Durchführung der EU-Rückübernahmeabkommen Verbesserung der Menschenrechtsgarantien

4.1. Überwachungsmechanismus

4.2. Die aktuelle Politik in Sachen Menschenrechtsgarantien in EU-Rückübernahmeabkommen

4.3. Maßnahmenoptionen zur Verbesserung der Menschenrechtsgarantien in EU-Rückübernahmeabkommen und Überwachung von deren Durchführung

I. Verbesserter Zugang von Drittstaatsangehörigen zu internationalem Schutz und Rechtsmitteln in der Praxis

II. Aussetzungsklauseln in jedem künftigen Rückübernahmeabkommen

III. Besondere Klauseln in jedem künftigen Rückübernahmeabkommen für die freiwillige Ausreise

IV. Einforderung der Beachtung der Menschenrechte von Rückkehrern

V. Einführung eines Follow-up-Mechanismus für Rückkehrer im Rückübernahmeland und für die Beachtung der Menschenrechte

5. Fazit


 
 
 


Drucksache 375/11

... kann die Sicherungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet und in Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf Monate auf insgesamt achtzehn Monate verlängert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 375/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 100/10

... Absatz 1: Präzisierung der Rückführungspolitik der EU, Finanzbestimmungen und Einfügung der Möglichkeit, dass ein Mitgliedstaat die Agentur um die Koordinierung einer Rückführungsaktion ersuchen kann Absätze 2-3: Verpflichtung der Agentur zur Annahme eines Verhaltenskodexes, der bei der Durchführung gemeinsamer Rückführungsmaßnahmen gilt und in den auch die Themen Überwachung von Abschiebungen und Achtung der Grundrechte Eingang finden Absatz 4: Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Agentur über ihre geplanten Rückführungsaktionen und den Umfang der von der Agentur geforderten Unterstützung zu informieren. Verpflichtung der Agentur zur Erstellung eines fortlaufenden Einsatzplans nach den Vorgaben des Verwaltungsrats.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 100/10




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Geltende Bestimmungen

2. Konsultation beteiligter Kreise und Folgenabschätzung

4 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

4 Zusammenfassung

4 Rechtsgrundlage

4 Subsidiaritätsprinzip

4 Verhältnismäßigkeitsprinzip

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Informationen

Vereinigtes Königreich und Irland

5 Dänemark

Island und Norwegen

5 Schweiz

5 Liechtenstein

Genauer Überblick über die vorgeschlagenen Änderungen

Artikel 1
– Errichtung der Agentur

Artikel 1a
– Begriffsbestimmungen

Artikel 2
– Wesentliche Aufgaben

Artikel 3
– Gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte an den Außengrenzen

Artikel 3a
– Organisatorische Aspekte gemeinsamer Aktionen und Pilotprojekte (neu)

Artikel 3b
– Zusammensetzung und Einsatz von FRONTEX-Unterstützungsteams (neu)

Artikel 4
– Risikoanalyse

Artikel 5
– Ausbildung

Artikel 6
– Forschung

Artikel 7
– Technische Ausrüstung

Artikel 8
– Unterstützung von Mitgliedstaaten in einer Situation, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordert

Artikel 8e
– Einsatzplan

Artikel 8h
– Kosten

Artikel 9
– Zusammenarbeit bei der Rückführung

Artikel 11
– Informationsaustausch

Artikel 11a
– Datenschutz (neu)

Artikel 11b
– Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen (neu)

Artikel 13
– Zusammenarbeit mit Agenturen und Einrichtungen der Europäischen Union und internationalen Organisationen

Artikel 14
– Erleichterung der operativen Zusammenarbeit mit Drittstaaten und Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten

Artikel 15a
– Sitzabkommen (neu)

Artikel 17
– Personal

Artikel 20
– Befugnisse des Verwaltungsrats

Artikel 21
– Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Artikel 25
– Aufgaben und Befugnisse des Direktors

Vorschlag

Artikel 1
Geänderter Text

Artikel 3
Gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte an den Außengrenzen

Artikel 3a
Organisatorische Aspekte gemeinsamer Aktionen und Pilotprojekte

Artikel 3b
Zusammensetzung und Einsatz von FRONTEX-Unterstützungsteams

Artikel 3c
Anweisungen für die FRONTEX-Unterstützungsteams

Artikel 4
Risikoanalyse

Artikel 6
Verfolgung und Beteiligung an der Forschungsarbeit

Artikel 7
Technische Ausrüstung

Artikel 9
Zusammenarbeit bei der Rückführung

Artikel 11
Systeme für den Informationsaustausch

Artikel 11a
Datenschutz

Artikel 11b
Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache

Artikel 13
Zusammenarbeit mit Agenturen und Einrichtungen der Europäischen Union und internationalen Organisationen

Artikel 14
Erleichterung der operativen Zusammenarbeit mit Drittstaaten und Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten

Artikel 15a
Sitzabkommen

Artikel 2
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 670/09

... 7.1.1.2 Die Ausreisepflicht kann sofort durchgesetzt werden, es sei denn, es werden Rechtsmittel eingelegt (vgl. Nummer 7.1.5). Bis zu dieser Gesetzesänderung durch das Richtlinienumsetzungsgesetz ergaben sich in der Praxis Probleme daraus, dass die Ausreisepflicht für Unionsbürger erst entstand, wenn die Unanfechtbarkeit der Feststellungsentscheidung eingetreten war. Beim Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erwies sich die damit verbundene zeitliche Verzögerung als zusätzliche Hürde für die Aufenthaltsbeendigung. Da die Freizügigkeitsrichtlinie keine Vorgaben zum Zeitpunkt macht, in dem die Ausreisepflicht entstehen muss, gibt sie ein Erfordernis der Unanfechtbarkeit nicht vor. Sie verlangt lediglich in Artikel 31 Absatz 2, dass eine Abschiebung nicht erfolgen darf, wenn ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt wurde und über diesen noch nicht erstinstanzlich entschieden worden ist. Mit der gesetzlichen Änderung wird das Entstehen der Ausreisepflicht zeitlich vorverlagert. Mit wirksamer Bekanntgabe der Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt ist der Betroffene nach § 7 Absatz 1 ausreisepflichtig. Diese bestehende Ausreisepflicht ist allerdings nicht vollziehbar, wenn eine Klage, die aufschiebende Wirkung entfaltet, gegen die Feststellung eingelegt wird. Nur die - aufgrund der Gesetzesänderung mögliche - Anordnung der sofortigen Vollziehung der Feststellung kann die vollziehbare Ausreisepflicht als Abschiebungsvoraussetzung vor Eintritt der Unanfechtbarkeit erreichen. Das besondere Vollzugsinteresse muss eingehend dargelegt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 670/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Artikel 1

0 Vorbemerkung

0.1 Allgemeines

0.2 Gemeinschaftsrecht

1 Zu § 1 Anwendungsbereich

2 Zu § 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt

2.1 Freizügigkeitsrecht

2.2 Freizügigkeitsberechtigte

2.3 Aufrechterhaltung des Freizügigkeitsrechts für Erwerbstätige

2.4 Einreise und Aufenthalt

2.5 Aufenthaltsrecht bis zu drei Monaten

2.6 Gebührenfreie Ausstellung der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht und des Visums

3 Zu § 3 Familienangehörige

3.0 Allgemeines

3.1 Voraussetzungen des abgeleiteten Aufenthaltsrechts von Familienangehörigen

3.2 Begriff des Familienangehörigen

3.3 Hinterbliebene eines Unionsbürgers

3.4 Aufenthaltsrecht für Kinder und sorgeberechtigten Elternteil nach Tod oder Wegzug des Unionsbürgers

3.5 Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Unionsbürgers bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe

3.6 Recht auf Einreise und Aufenthalt von Lebenspartnern eines Unionsbürgers

4 Zu § 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte

4.1 Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts

4.2 Familienangehörige von studierenden Unionsbürgern

4a Zu § 4a Daueraufenthaltsrecht

4a.0 Allgemeines

4a.1 Allgemeine Voraussetzungen

4a.2 Daueraufenthaltsrecht bei Beendigung einer Erwerbstätigkeit

4a.3 Familienangehörige verstorbener Unionsbürger

4a.4 Familienangehörige daueraufenthaltsberechtigter Unionsbürger

4a.5 Familienangehörige nach § 3 Absatz 3 bis 5

4a.6 Abwesenheitszeiten

4a.7 Verlust

5 Zu § 5 Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht, Aufenthaltskarten

5.0 Allgemeines

5.1 Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht

5.2 Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern

5.3 Glaubhaftmachung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen

5.4 Überprüfung des Fortbestands der Ausstellungsvoraussetzungen

5.5 Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts

5.6 Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts

5.7 Verlust des Daueraufenthaltsrechts

5a Zu § 5a Vorlage von Dokumenten

5a.0 Allgemeines

5a.1 Dokumente, deren Vorlage von Unionsbürgern verlangt werden kann

5a.2 Dokumente, deren Vorlage von Familienangehörigen eines Unionsbürgers verlangt werden kann

6 Zu § 6 Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt

6.0 Allgemeines

6.1 Verlustgründe

6.2 Verlust nach einer strafrechtlichen Verurteilung

6.3 Ermessenserwägungen

6.4 Verlust nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts

6.5 Verlust bei zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet und bei Minderjährigen

6.6 Nicht belegt.

6.7 Nicht belegt.

6.8 Anhörung

7 Zu § 7 Ausreisepflicht

7.1 Allgemeines

7.2 Wiedereinreisesperre

8 Zu § 8 Ausweispflicht

8.1 Ausweispflichten

8.2 Erhebung und Abgleich biometrischer Daten

9 Zu § 9 Strafvorschriften

10 Zu § 10 Bußgeldvorschriften

11 Zu § 11 Anwendung des Aufenthaltsgesetzes

11.0 Allgemeines

11.1 Anwendbare Bestimmungen des AufenthG

11.2 Anwendbarkeit des AufenthG bei Feststellung von Nichtbestehen oder Verlust des Freizügigkeitsrechts

11.3 Anrechnung von Zeiten rechtmäßigen Aufenthalts nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU

12 Zu § 12 Staatsangehörige der EWR-Staaten

13 Zu § 13 Staatsangehörige der Beitrittstaaten

13.0 Die Unionsbürger aus den mit Wirkung zum 1. Mai 2004 bzw. 1. Januar 2007 beigetretenen EU-Mitgliedstaaten

13.1 Auswirkungen der Übergangsregelung auf das Aufenthaltsrecht

13.2 Anwendung der Übergangsregelung im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit

13.3 Anwendung der Übergangsregelung im Bereich der Dienstleistungsfreiheit

14 Zu § 14 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

15 Zu § 15 Übergangsregelung

Artikel 2
Inkrafttreten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 756: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, zum Freizügigkeitsgesetz/EU und zum Ausländerzentralregistergesetz


 
 
 


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