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"Abschiebungsgefangene"
Drucksache 275/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
... Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) bestimmt, dass die Inhaftierung von Abschiebungsgefangenen grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen erfolgt. Dieses Trennungsgebot wurde durch § 62a Absatz 1 Satz 1 AufenthG in nationales Recht umgesetzt. Die beabsichtigte Gesetzesänderung setzt das Trennungsgebot für etwa drei Jahre ersatzlos und für sämtliche Abschiebungsgefangene außer Kraft. Auf diese Weise soll unter anderem die Unterbringung von ausreisepflichtigen Familien - einschließlich Kindern - in Justizvollzugsanstalten dem Grunde nach ermöglicht werden.
Drucksache 183/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
... Für spezielle Hafteinrichtungen in diesem Sinne enthält § 41 Absatz 1 Nummer 1 BZRG aber keine Regelung. Die Interessenlage ist jedoch, was die Überprüfung der dort tätigen Personen anbelangt, identisch. Auch Abschiebungshafteinrichtungen müssen gegen die Befreiung von Abschiebungsgefangenen, das Ausspähen der Möglichkeiten dazu, die Beschädigung oder Zerstörung von Sicherheits- und sonstigen Einrichtungen und andere kriminelle oder die Sicherheit gefährdende Handlungen geschützt werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 11 Absatz 1 Satz 1 BZRG
4. Zu Artikel 1 Nummer 9
5. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 41 Absatz 1 Nummer 1 BZRG
6. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 41 Absatz 1 Nummer 1a - neu - BZRG
7. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe d § 52 Absatz 1 Nummer 5 BZRG
8. Zu Artikel 2 Nummer 4 Nummer 1132 Anlage JVKostG
9. Zu Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung
Drucksache 390/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
... Artikel 16 der Richtlinie 2008/115/EG legt fest, dass die Inhaftierung von Abschiebungsgefangenen grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen erfolgt. Sind in einem Mitgliedstaat solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden und muss die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen, so werden in Haft genommene Drittstaatsangehörige gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der vorhergehende Satz eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-473/13 und C-514/13 -, juris). Dies spricht für eine Erstreckung des Begriffs der Strafgefangenen auf Untersuchungshaftgefangene. Dem Sinn der Richtlinie nach dürfte es darum gehen, ausreisepflichtige Personen nicht dem Regime des Justizvollzuges unterfallen zu lassen - entsprechend sind die Abschiebeeinrichtungen bisher ausgestaltet worden.
Drucksache 183/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
... Für spezielle Hafteinrichtungen in diesem Sinne enthält § 41 Absatz 1 Nummer 1 BZRG aber keine Regelung. Die Interessenlage ist jedoch, was die Überprüfung der dort tätigen Personen anbelangt, identisch. Auch Abschiebungshafteinrichtungen müssen gegen die Befreiung von Abschiebungsgefangenen, das Ausspähen der Möglichkeiten dazu, die Beschädigung oder Zerstörung von Sicherheits- und sonstigen Einrichtungen und andere kriminelle oder die Sicherheit gefährdende Handlungen geschützt werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 11 Absatz 1 Satz 1 BZRG
4. Zu Artikel 1 Nummer 9 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee -neu- § 41 Absatz 1 Nummer 14 - neu - BZRG , Nummer 48 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb -neu- § 61 Absatz 1 Nummer 7 - neu - BZRG
5. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 41 Absatz 1 Nummer 1 BZRG
6. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 41 Absatz 1 Nummer 1a - neu - BZRG
7. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe d § 52 Absatz 1 Nummer 5 BZRG
8. Zu Artikel 2 Nummer 4 Nummer 1132 Anlage JVKostG
9. Zu Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung
Drucksache 112/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Evaluierung der EU-Rückübernahmeabkommen KOM (2011) 76 endg.
... 3. Zur Empfehlung 7 weist der Bundesrat darauf hin, dass die Höchsthaftdauer in Artikel 15 Absatz 5 und 6 der Richtlinie 2008/115/EG festgelegt ist. Der Bundesrat lehnt eine darunter liegende feste Haftzeit ab. In der Praxis ist die Abschiebungshaft das letzte Mittel, um die vollziehbare Ausreise Ausreisepflichtiger durchzusetzen. Sie ist in den weit überwiegenden Fällen auf wenige Tage oder Wochen beschränkt. Im Fall längerer Haftzeiten haben die Abschiebungsgefangenen dies in der Regel selbst zu vertreten, etwa aufgrund falscher Angaben zu Identität oder Staatsangehörigkeit.
Drucksache 705/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatangehöriger KOM (2005) 391 endg.; Ratsdok. 12125/05
... ). Die Befugnis zur Abschiebung ergibt sich im Wesentlichen als gesetzliche Folge einer vollziehbaren aber freiwillig nicht erfüllten Ausreisepflicht. Abschiebungsmaßnahmen dürfen nicht durch rechtsmittelbegründende begleitende weitere Verwaltungsakte erschwert und verkompliziert werden. Im Übrigen greifen auch die in dem Richtlinienvorschlag enthaltenen Abschiebungsgründe ("Fluchtgefahr" bzw. keine fristgerechte freiwillige Ausreise) viel zu kurz. Vielmehr sollte der in § 58 Abs. 3 AufenthG normierte Katalog von Abschiebungsgründen erhalten bleiben.
Drucksache 705/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 817. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2005
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatangehöriger KOM (2005) 391 endg.; Ratsdok. 12125/05
... ). Die Befugnis zur Abschiebung ergibt sich im Wesentlichen als gesetzliche Folge einer vollziehbaren aber freiwillig nicht erfüllten Ausreisepflicht. Abschiebungsmaßnahmen dürfen nicht durch rechtsmittelbegründende begleitende weitere Verwaltungsakte erschwert und verkompliziert werden. Im Übrigen greifen auch die in dem Richtlinienvorschlag enthaltenen Abschiebungsgründe ("Fluchtgefahr" bzw. keine fristgerechte freiwillige Ausreise) viel zu kurz. Vielmehr sollte der in § 58 Abs. 3 AufenthG normierte Katalog von Abschiebungsgründen erhalten bleiben.
Drucksache 179/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
Drucksache 179/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
Drucksache 179/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
Drucksache 642/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
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Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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