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11 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Abschluss- und Vertriebskosten"


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Drucksache 74/1/17

... Das in § 48c VAG-E vorgesehene Durchleitungsgebot soll ausweislich der Gesetzesbegründung der Förderung der Honorarberatung dienen. Demnach sollen Versicherungsunternehmen verpflichtet werden, dem Versicherungsnehmer höchstens 80 Prozent der in dem Bruttotarif enthaltenden Zuwendungen auf dessen Prämienkonto gutzuschreiben, sofern die Versicherung von einem Versicherungsberater gemäß § 34d Absatz 2 Gewerbeordnung-Entwurf (GewO-E) vermittelt wird. Diese dürfen sich ihre provisionsunabhängige Beratungsleistung ausschließlich vom Versicherungsnehmer vergüten lassen. Dieses Verfahren erscheint kompliziert und dürfte kaum dazu beitragen, die provisionsunabhängige Honorarberatung nachhaltig zu fördern. Insbesondere stellt sich die Frage, warum lediglich höchstens 80 Prozent der Zuwendungen auszukehren sind. Eine Untergrenze ist hingegen nicht vorgesehen. Dadurch bleibt es für Versicherungsunternehmen wirtschaftlich attraktiv, ausschließlich Bruttotarife anzubieten. Für Verbraucherinnen und Verbraucher bleiben die tatsächlichen Kosten hingegen intransparent, da es für sie nicht erkennbar ist, wie der Versicherer den auszukehrenden Betrag ermittelt. Eine nachhaltige Förderung der Honorarberatung kann jedoch nur durch eine vollständige und nachvollziehbare Kostentransparenz gelingen. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen bereits vor Vertragsschluss über alle Kosten und Nebenkosten der erbrachten Dienstleistungen informiert werden, damit sie diesen Aspekt bei ihrer Entscheidung angemessen berücksichtigen können. So liegt ein wesentlicher Grund für die anhaltende Dominanz des provisionsbasierten Vertriebs von Finanzdienstleistungen darin, dass viele Verbraucherinnen und Verbraucher nach wie vor irrtümlich davon ausgehen, dass die Beratung für sie kostenlos erfolgt, während bei einer unabhängigen Beratung dafür ein Honorar verlangt wird. Die vorhandenen Schwächen des Durchleitungsgebots würden entfallen, wenn Versicherungsunternehmen verpflichtet wären, für sämtliche Versicherungsverträge, die sie zu Bruttotarifen anbieten, auch einen leistungsidentischen Nettotarif anzubieten. Zusätzlicher Aufwand dürfte für Versicherungsunternehmen dadurch kaum entstehen. Für unabhängige Versicherungsberater, die ihren Kunden gemäß § 34d Absatz 2 Satz 5 GewO-E vorrangig Verträge zu Nettotarifen anbieten sollen, hätte dies zweifelsohne Vorteile. Nicht zuletzt würden Verbraucherinnen und Verbraucher davon profitieren, wenn für sie die Differenz zwischen den eigentlichen Kosten des Produkts und den anfallenden Abschluss- und Vertriebskosten klar ersichtlich wird. Dadurch würde für sie der Vergleich mit einem Honorar, das für eine unabhängige Beratung an den Versicherungsberater zu entrichten ist, deutlich vereinfacht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 74/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d GewO

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 1 Satz 6 GewO

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 1 Satz 6, Satz 9 und 10 GewO

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 2 GewO

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 8 Nummer 1 GewO , Artikel 3 Nummer 8 § 66 Satz 1 VVG

6. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c § 48 Absatz 2 Satz 5 VAG

7. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 48a Absatz 4, 6 VAG

8. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 48c VAG

9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe d § 6 Absatz 6 VVG

10. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 7b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VVG

11. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 7b Absatz 2 VVG

12. Zu Artikel 3 Nummer 7


 
 
 


Drucksache 74/17 (Beschluss)

... Das in § 48c VAG-E vorgesehene Durchleitungsgebot soll ausweislich der Gesetzesbegründung der Förderung der Honorarberatung dienen. Demnach sollen Versicherungsunternehmen verpflichtet werden, dem Versicherungsnehmer höchstens 80 Prozent der in dem Bruttotarif enthaltenden Zuwendungen auf dessen Prämienkonto gutzuschreiben, sofern die Versicherung von einem Versicherungsberater gemäß § 34d Absatz 2 Gewerbeordnung-Entwurf (GewO-E) vermittelt wird. Diese dürfen sich ihre provisionsunabhängige Beratungsleistung ausschließlich vom Versicherungsnehmer vergüten lassen. Dieses Verfahren erscheint kompliziert und dürfte kaum dazu beitragen, die provisionsunabhängige Honorarberatung nachhaltig zu fördern. Insbesondere stellt sich die Frage, warum lediglich höchstens 80 Prozent der Zuwendungen auszukehren sind. Eine Untergrenze ist hingegen nicht vorgesehen. Dadurch bleibt es für Versicherungsunternehmen wirtschaftlich attraktiv, ausschließlich Bruttotarife anzubieten. Für Verbraucherinnen und Verbraucher bleiben die tatsächlichen Kosten hingegen intransparent, da es für sie nicht erkennbar ist, wie der Versicherer den auszukehrenden Betrag ermittelt. Eine nachhaltige Förderung der Honorarberatung kann jedoch nur durch eine vollständige und nachvollziehbare Kostentransparenz gelingen. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen bereits vor Vertragsschluss über alle Kosten und Nebenkosten der erbrachten Dienstleistungen informiert werden, damit sie diesen Aspekt bei ihrer Entscheidung angemessen berücksichtigen können. So liegt ein wesentlicher Grund für die anhaltende Dominanz des provisionsbasierten Vertriebs von Finanzdienstleistungen darin, dass viele Verbraucherinnen und Verbraucher nach wie vor irrtümlich davon ausgehen, dass die Beratung für sie kostenlos erfolgt, während bei einer unabhängigen Beratung dafür ein Honorar verlangt wird. Die vorhandenen Schwächen des Durchleitungsgebots würden entfallen, wenn Versicherungsunternehmen verpflichtet wären, für sämtliche Versicherungsverträge, die sie zu Bruttotarifen anbieten, auch einen leistungsidentischen Nettotarif anzubieten. Zusätzlicher Aufwand dürfte für Versicherungsunternehmen dadurch kaum entstehen. Für unabhängige Versicherungsberater, die ihren Kunden gemäß § 34d Absatz 2 Satz 5 GewO-E vorrangig Verträge zu Nettotarifen anbieten sollen, hätte dies zweifelsohne Vorteile. Nicht zuletzt würden Verbraucherinnen und Verbraucher davon profitieren, wenn für sie die Differenz zwischen den eigentlichen Kosten des Produkts und den anfallenden Abschluss- und Vertriebskosten klar ersichtlich wird. Dadurch würde für sie der Vergleich mit einem Honorar, das für eine unabhängige Beratung an den Versicherungsberater zu entrichten ist, deutlich vereinfacht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 74/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d GewO

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 1 Satz 6 GewO

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 1 Satz 6, Satz 9 und 10 GewO

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 2 GewO

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 8 Nummer 1 GewO , Artikel 3 Nummer 8 § 66 Satz 1 VVG

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO-E

7. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c § 48 Absatz 2 Satz 5 VAG

8. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 48a Absatz 4, 6 VAG

9. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 48c VAG

10. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe d § 6 Absatz 6 VVG

11. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 7b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VVG

12. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 7b Absatz 2 VVG

13. Zu Artikel 3 Nummer 7


 
 
 


Drucksache 813/16 (Beschluss)

... Ein Grund für die anhaltende Dominanz des provisionsbasierten Vertriebs von Finanzdienstleistungen liegt darin, dass viele Verbraucherinnen und Verbraucher nach wie vor irrtümlich davon ausgehen, dass die Beratung hierbei für sie kostenlos erfolgt, während bei einer unabhängigen Beratung dafür ein Honorar verlangt wird. Um die Vergleichbarkeit von unabhängiger Beratung auf Honorarbasis mit dem provisionsbasierten Vertrieb zu gewährleisten, ist es deshalb erforderlich, absolute Kostentransparenz für Verbraucher herzustellen. Die in dem Gesetzentwurf (§ 63 Absatz 7 WpHG-E) vorgesehenen Informationspflichten erscheinen zur Erhöhung der Kostentransparenz grundsätzlich geeignet. Entscheidend ist jedoch, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bereits vor Vertragsschluss über alle Kosten und Nebenkosten, die in Zusammenhang mit den erbrachten Wertpapierdienstleistungen und den empfohlenen Finanzinstrumenten entstehen, umfassend und verständlich informiert werden. Nur so ist gewährleistet, dass sie diese Information bei ihrer Anlageentscheidung ausreichend berücksichtigen können. Im Gesetzestext ist der Zeitpunkt der Information jedoch lediglich mit dem unbestimmten Rechtsbegriff "rechtzeitig" definiert (§ 63 Absatz 7 Satz 1 WpHG-E). Da auch die Gesetzesbegründung keine klarstellenden Erläuterungen hierzu enthält, sollte eine Anpassung der Norm dahingehend erfolgen, dass die Information hinsichtlich aller Kosten und Nebenkosten zwingend vor dem Vertragsschluss zu erfolgen hat. Ergänzend sollte außerdem eine Verpflichtung für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geschaffen werden, für die von ihnen angebotenen Finanzinstrumente bzw. Wertpapierdienstleistungen grundsätzlich auch Nettotarife auszuweisen, bei denen für den Kunden die Differenz zwischen den eigentlichen Kosten des Produkts und den anfallenden Abschluss- und Vertriebskosten klar ersichtlich wird. Dadurch würde der Vergleich mit einem Honorar, das alternativ für eine unabhängige Beratung zu entrichten wäre, für Verbraucherinnen und Verbraucher deutlich vereinfacht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 813/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 39 Absatz 2g Nummer 1 Halbsatz 2 WpHG

3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 39 Absatz 2g Nummer 3 und 45 WpHG , Artikel 3 Nummer 123 § 120 Absatz 11 Nummer 3 und 45 WpHG , Artikel 6 Nummer 23 § 56 Absatz 4h Nummer 5 KWG , Artikel 8 Nummer 30 § 50 Absatz 2 Nummer 10 und 11 BörsG Artikel 14 Nummer 7 § 332 Absatz 4g Nummer 2 VAG

4. Zu Artikel 3 Nummer 62 § 63 Absatz 7 WpHG

5. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WpHG

6. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 2 WpHG

7. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 3 WpHG

8. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 Satz 1 WpHG

9. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 WpHG

10. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 5 Satz 3 und 4 WpHG

11. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 6 Satz 1 WpHG

12. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG

13. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG

14. Zu Artikel 3 Nummer 71 § 72 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 3 und 8 WpHG

zu a :

zu b :

zu c :

15. Zu Artikel 3 Nummer 92 § 91 Satz 1 WpHG

16. Zu Artikel 3 Nummer 122 § 119 Absatz 4 a

17. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 3b Absatz 1 Satz 2 BörsG , Artikel 8 Nummer 5 § 3b Absatz 1 BörsG

18. Zu Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe e § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 12 BörsG

19. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b § 2 Absatz 6 BörsG

20. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 5c BörsG

21. Zu Artikel 8 Nummer 9 und 13 §§ 7 und 15 BörsG

Zu a:

Zu b:

22. Zu Artikel 8 Nummer 29 § 48b Absatz 7 Satz 5 BörsG

23. Vor Artikel 25 § 48 Absatz 1 Börsenzulassungsverordnung


 
 
 


Drucksache 813/1/16

... Ein Grund für die anhaltende Dominanz des provisionsbasierten Vertriebs von Finanzdienstleistungen liegt darin, dass viele Verbraucherinnen und Verbraucher nach wie vor irrtümlich davon ausgehen, dass die Beratung hierbei für sie kostenlos erfolgt, während bei einer unabhängigen Beratung dafür ein Honorar verlangt wird. Um die Vergleichbarkeit von unabhängiger Beratung auf Honorarbasis mit dem provisionsbasierten Vertrieb zu gewährleisten, ist es deshalb erforderlich, absolute Kostentransparenz für Verbraucher herzustellen. Die in dem Gesetzentwurf (§ 63 Absatz 7 WpHG-E) vorgesehenen Informationspflichten erscheinen zur Erhöhung der Kostentransparenz grundsätzlich geeignet. Entscheidend ist jedoch, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bereits vor Vertragsschluss über alle Kosten und Nebenkosten, die in Zusammenhang mit den erbrachten Wertpapierdienstleistungen und den empfohlenen Finanzinstrumenten entstehen, umfassend und verständlich informiert werden. Nur so ist gewährleistet, dass sie diese Information bei ihrer Anlageentscheidung ausreichend berücksichtigen können. Im Gesetzestext ist der Zeitpunkt der Information jedoch lediglich mit dem unbestimmten Rechtsbegriff "rechtzeitig" definiert (§ 63 Absatz 7 Satz 1 WpHG-E). Da auch die Gesetzesbegründung keine klarstellenden Erläuterungen hierzu enthält, sollte eine Anpassung der Norm dahingehend erfolgen, dass die Information hinsichtlich aller Kosten und Nebenkosten zwingend vor dem Vertragsschluss zu erfolgen hat. Ergänzend sollte außerdem eine Verpflichtung für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geschaffen werden, für die von ihnen angebotenen Finanzinstrumente bzw. Wertpapierdienstleistungen grundsätzlich auch Nettotarife auszuweisen, bei denen für den Kunden die Differenz zwischen den eigentlichen Kosten des Produkts und den anfallenden Abschluss- und Vertriebskosten klar ersichtlich wird. Dadurch würde der Vergleich mit einem Honorar, das alternativ für eine unabhängige Beratung zu entrichten wäre, für Verbraucherinnen und Verbraucher deutlich vereinfacht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 813/1/16




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 39 Absatz 2g Nummer 1 Halbsatz 2 WpHG

3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 39 Absatz 2g Nummer 3 und 45 WpHG ,

4. Zu Artikel 3 Nummer 62 § 63 Absatz 7 WpHG

5. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WpHG

6. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 2 WpHG

7. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 3 WpHG

8. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 Satz 1 WpHG

9. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 WpHG

10. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 5 Satz 3 und 4 WpHG

11. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 6 Satz 1 WpHG

12. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG

13. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG

14. Zu Artikel 3 Nummer 71 § 72 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 3 und 8 WpHG

15. Zu Artikel 3 Nummer 92 § 91 Satz 1 WpHG

16. Zu Artikel 3 Nummer 122 § 119 Absatz 4 a

17. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 3b Absatz 1 Satz 2 BörsG , Artikel 8 Nummer 5 § 3b Absatz 1 BörsG

18. Zu Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe e § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 12 BörsG

19. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b § 2 Absatz 6 BörsG

20. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 5c BörsG

21. Zu Artikel 8 Nummer 9 und 13 §§ 7 und 15 BörsG

Zu a:

Zu b:

22. Zu Artikel 8 Nummer 29 § 48b Absatz 7 Satz 5 BörsG

23. Vor Artikel 25 § 48 Absatz 1 Börsenzulassungsverordnung


 
 
 


Drucksache 242/1/14

... bei der Berechnung des Rückkaufswertes eine gleichmäßige Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten über die gesamte Vertragslaufzeit zu Grunde zu legen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 242/1/14




Zum Gesetzentwurf allgemein

Zum Verfahren

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 6

Zu Artikel 10


 
 
 


Drucksache 72/13

... "Bei einer Übertragung des nach Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b gekündigten Kapitals ist es unzulässig, dass der Anbieter des bisherigen Altersvorsorgevertrages dem Vertragspartner Kosten in Höhe von mehr als 150 Euro in Rechnung stellt. Bei der Berechnung der Abschluss- und Vertriebskosten sind vom Anbieter des neuen Altersvorsorgevertrages maximal 50 Prozent des übertragenen, im Zeitpunkt der Übertragung des nach § 10a oder Abschnitt XI des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 72/13




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 2
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes

§ 2a
Kostenstruktur

§ 3a
Produktinformationsstelle Altersvorsorge

§ 7
Informationspflichten im Produktinformationsblatt

§ 7a
Jährliche Informationspflicht

§ 7b
Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages

§ 7c
Kostenänderung

§ 7d
Sicherung bei Genossenschaften

§ 7e
Widerrufsrecht

Artikel 3
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

Artikel 4
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 388/1/12

... Es sollte eine Verpflichtung zur Darstellung aller Einzelkosten (Abschluss- und Vertriebskosten, Folgekosten, Provisionen) in Euro und, soweit sie von unbestimmten Faktoren (Wertentwicklung) abhängen, anhand von Beispielrechnungen eingeführt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 388/1/12




Zur Vorlage insgesamt

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 8

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 15

Zu den Artikeln 19

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 388/12 (Beschluss)

... Es sollte eine Verpflichtung zur Darstellung aller Einzelkosten (Abschluss- und Vertriebskosten, Folgekosten, Provisionen) in Euro und, soweit sie von unbestimmten Faktoren (Wertentwicklung) abhängen, anhand von Beispielrechnungen eingeführt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 388/12 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt

Zu den einzelnen Vorschriften

11. Zu Artikel 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 8

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 15

Zu den Artikeln 19

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 438/08

... in Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren in gleichmäßigen Jahresbeträgen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 438/08




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 92a
Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung

§ 92b
Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung

Artikel 2
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes

§ 5
Zertifizierung

§ 7
Informationspflicht des Anbieters; Sicherungsschein

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über Bausparkassen

Artikel 4
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

Artikel 5
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

Artikel 6
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

§ 20
Anwendungsvorschrift

Artikel 7
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Artikel 8
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Artikel 9
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 239/08

... in Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren in gleichmäßigen Jahresbeträgen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 239/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 92a
Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung

§ 92b
Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung

Artikel 2
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes

§ 5
Zertifizierung

§ 7
Informationspflicht des Anbieters; Sicherungsschein

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über Bausparkassen

Artikel 4
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

Artikel 5
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

Artikel 6
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

§ 20
Anwendungsvorschrift

Artikel 7
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Artikel 8
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

5 Gesetzgebungskompetenz

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Finanzielle Auswirkungen

Sonstige Kosten

5 Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu § 92a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 92b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 9

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 462: Gesetz zur Verbesserung der Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersversorgung (Eigenheimrentengesetz – ERG)


 
 
 


Drucksache 583/07

... 3. welche weiteren Informationen bei der Krankenversicherung, insbesondere über die Prämienentwicklung und -gestaltung sowie die Abschluss- und Vertriebskosten, mitzuteilen sind,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 583/07




Teil 1
Allgemeiner Teil

Kapitel 1
Vorschriften für alle Versicherungszweige

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Vertragstypische Pflichten

§ 2
Rückwärtsversicherung

§ 3
Versicherungsschein

§ 4
Versicherungsschein auf den Inhaber

§ 5
Abweichender Versicherungsschein

§ 6
Beratung des Versicherungsnehmers

§ 7
Information des Versicherungsnehmers

§ 8
Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers

§ 9
Rechtsfolgen des Widerrufs

§ 10
Beginn und Ende der Versicherung

§ 11
Verlängerung, Kündigung

§ 13
Änderung von Anschrift und Name

§ 14
Fälligkeit der Geldleistung

§ 15
Hemmung der Verjährung

§ 16
Insolvenz des Versicherers

§ 17
Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen

§ 18
Abweichende Vereinbarungen

Abschnitt 2
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten

§ 19
Anzeigepflicht

§ 20
Vertreter des Versicherungsnehmers

§ 21
Ausübung der Rechte des Versicherers

§ 22
Arglistige Täuschung

§ 23
Gefahrerhöhung

§ 24
Kündigung wegen Gefahrerhöhung

§ 25
Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung

§ 26
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung

§ 27
Unerhebliche Gefahrerhöhung

§ 28
Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit

§ 29
Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit

§ 30
Anzeige des Versicherungsfalles

§ 31
Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers

§ 32
Abweichende Vereinbarungen

Abschnitt 3
Prämie

§ 33
Fälligkeit

§ 34
Zahlung durch Dritte

§ 35
Aufrechnung durch den Versicherer

§ 36
Leistungsort

§ 37
Zahlungsverzug bei Erstprämie

§ 38
Zahlungsverzug bei Folgeprämie

§ 39
Vorzeitige Vertragsbeendigung

§ 40
Kündigung bei Prämienerhöhung

§ 41
Herabsetzung der Prämie

§ 42
Abweichende Vereinbarungen

Abschnitt 4
Versicherung für fremde Rechnung

§ 43
Begriffsbestimmung

§ 44
Rechte des Versicherten

§ 45
Rechte des Versicherungsnehmers

§ 46
Rechte zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem

§ 47
Kenntnis und Verhalten des Versicherten

§ 48
Versicherung für Rechnung wen es angeht

Abschnitt 5
Vorläufige Deckung

§ 49
Inhalt des Vertrags

§ 50
Nichtzustandekommen des Hauptvertrags

§ 51
Prämienzahlung

§ 52
Beendigung des Vertrags

Abschnitt 6
Laufende Versicherung

§ 53
Anmeldepflicht

§ 54
Verletzung der Anmeldepflicht

§ 55
Einzelpolice

§ 56
Verletzung der Anzeigepflicht

§ 57
Gefahränderung

§ 58
Obliegenheitsverletzung

Abschnitt 7
Versicherungsvermittler, Versicherungsberater

Unterabschnitt 1
Mitteilungs- und Beratungspflichten

§ 59
Begriffsbestimmungen

§ 60
Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers

§ 61
Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers

§ 62
Zeitpunkt und Form der Information

§ 63
Schadensersatzpflicht

§ 64
Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers

§ 65
Großrisiken

§ 66
Sonstige Ausnahmen

§ 67
Abweichende Vereinbarungen

§ 68
Versicherungsberater

Unterabschnitt 2
Vertretungsmacht

§ 69
Gesetzliche Vollmacht

§ 70
Kenntnis des Versicherungsvertreters

§ 71
Abschlussvollmacht

§ 72
Beschränkung der Vertretungsmacht

§ 73
Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler

Kapitel 2
Schadensversicherung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 74
Überversicherung

§ 75
Unterversicherung

§ 76
Taxe

§ 77
Mehrere Versicherer

§ 78
Haftung bei Mehrfachversicherung

§ 79
Beseitigung der Mehrfachversicherung

§ 80
Fehlendes versichertes Interesse

§ 81
Herbeiführung des Versicherungsfalles

§ 82
Abwendung und Minderung des Schadens

§ 83
Aufwendungsersatz

§ 84
Sachverständigenverfahren

§ 85
Schadensermittlungskosten

§ 86
Übergang von Ersatzansprüchen

§ 87
Abweichende Vereinbarungen

Abschnitt 2
Sachversicherung

§ 88
Versicherungswert

§ 89
Versicherung für Inbegriff von Sachen

§ 90
Erweiterter Aufwendungsersatz

§ 91
Verzinsung der Entschädigung

§ 92
Kündigung nach Versicherungsfall

§ 93
Wiederherstellungsklausel

§ 94
Wirksamkeit der Zahlung gegenüber Hypothekengläubigern

§ 95
Veräußerung der versicherten Sache

§ 96
Kündigung nach Veräußerung

§ 97
Anzeige der Veräußerung

§ 98
Schutz des Erwerbers

§ 99
Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts

Teil 2
Einzelne Versicherungszweige

Kapitel 1
Haftpflichtversicherung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 100
Leistung des Versicherers

§ 101
Kosten des Rechtsschutzes

§ 102
Betriebshaftpflichtversicherung

§ 103
Herbeiführung des Versicherungsfalles

§ 104
Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers

§ 105
Anerkenntnis des Versicherungsnehmers

§ 106
Fälligkeit der Versicherungsleistung

§ 107
Rentenanspruch

§ 108
Verfügung über den Freistellungsanspruch

§ 109
Mehrere Geschädigte

§ 110
Insolvenz des Versicherungsnehmers

§ 111
Kündigung nach Versicherungsfall

§ 112
Abweichende Vereinbarungen

Abschnitt 2
Pflichtversicherung

§ 113
Pflichtversicherung

§ 114
Umfang des Versicherungsschutzes

§ 115
Direktanspruch

§ 116
Gesamtschuldner

§ 117
Leistungspflicht gegenüber Dritten

§ 118
Rangfolge mehrerer Ansprüche

§ 119
Obliegenheiten des Dritten

§ 120
Obliegenheitsverletzung des Dritten

§ 121
Aufrechnung gegenüber Dritten

§ 122
Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache

§ 123
Rückgriff bei mehreren Versicherten

§ 124
Rechtskrafterstreckung

Kapitel 2
Rechtsschutzversicherung

§ 125
Leistung des Versicherers

§ 126
Schadensabwicklungsunternehmen

§ 127
Freie Anwaltswahl

§ 128
Gutachterverfahren

§ 129
Abweichende Vereinbarungen

Kapitel 3
Transportversicherung

§ 130
Umfang der Gefahrtragung

§ 131
Verletzung der Anzeigepflicht

§ 132
Gefahränderung

§ 133
Vertragswidrige Beförderung

§ 134
Ungeeignete Beförderungsmittel

§ 135
Aufwendungsersatz

§ 136
Versicherungswert

§ 137
Herbeiführung des Versicherungsfalles

§ 138
Haftungsausschluss bei Schiffen

§ 139
Veräußerung der versicherten Sache oder Güter

§ 140
Veräußerung des versicherten Schiffes

§ 141
Befreiung durch Zahlung der Versicherungssumme

Kapitel 4
Gebäudefeuerversicherung

§ 142
Anzeigen an Hypothekengläubiger

§ 143
Fortdauer der Leistungspflicht gegenüber Hypothekengläubigern

§ 144
Kündigung des Versicherungsnehmers

§ 145
Übergang der Hypothek

§ 146
Bestätigungs- und Auskunftspflicht des Versicherers

§ 147
Änderung von Anschrift und Name des Hypothekengläubigers

§ 148
Andere Grundpfandrechte

§ 149
Eigentümergrundpfandrechte

Kapitel 5
Lebensversicherung

§ 150
Versicherte Person

§ 151
Ärztliche Untersuchung

§ 152
Widerruf des Versicherungsnehmers

§ 153
Überschussbeteiligung

§ 154
Modellrechnung

§ 155
Jährliche Unterrichtung

§ 156
Kenntnis und Verhalten der versicherten Person

§ 157
Unrichtige Altersangabe

§ 158
Gefahränderung

§ 159
Bezugsberechtigung

§ 160
Auslegung der Bezugsberechtigung

§ 161
Selbsttötung

§ 162
Tötung durch Leistungsberechtigten

§ 163
Prämien- und Leistungsänderung

§ 164
Bedingungsanpassung

§ 165
Prämienfreie Versicherung

§ 166
Kündigung des Versicherers

§ 167
Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes

§ 168
Kündigung des Versicherungsnehmers

§ 169
Rückkaufswert

§ 170
Eintrittsrecht

§ 171
Abweichende Vereinbarungen

Kapitel 6
Berufsunfähigkeitsversicherung

§ 172
Leistung des Versicherers

§ 173
Anerkenntnis

§ 174
Leistungsfreiheit

§ 175
Abweichende Vereinbarungen

§ 176
Anzuwendende Vorschriften

§ 177
Ähnliche Versicherungsverträge

Kapitel 7
Unfallversicherung

§ 178
Leistung des Versicherers

§ 179
Versicherte Person

§ 180
Invalidität

§ 181
Gefahrerhöhung

§ 182
Mitwirkende Ursachen

§ 183
Herbeiführung des Versicherungsfalles

§ 184
Abwendung und Minderung des Schadens

§ 185
Bezugsberechtigung

§ 186
Hinweispflicht des Versicherers

§ 187
Anerkenntnis

§ 188
Neubemessung der Invalidität

§ 189
Sachverständigenverfahren,

§ 190
Pflichtversicherung

§ 191
Abweichende Vereinbarungen

Kapitel 8
Krankenversicherung

§ 192
Vertragstypische Leistungen des Versicherers

§ 193
Versicherte Person

§ 194
Anzuwendende Vorschriften

§ 195
Versicherungsdauer

§ 196
Befristung der Krankentagegeldversicherung

§ 197
Wartezeiten

§ 198
Kindernachversicherung

§ 199
Beihilfeempfänger

§ 200
Bereicherungsverbot

§ 201
Herbeiführung des Versicherungsfalles

§ 202
Auskunftspflicht des Versicherers; Schadensermittlungskosten

§ 203
Prämien- und Bedingungsanpassung

§ 204
Tarifwechsel

§ 205
Kündigung des Versicherungsnehmers

§ 206
Kündigung des Versicherers

§ 207
Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses

§ 208
Abweichende Vereinbarungen

Teil 3
Schlussvorschriften

§ 209
Rückversicherung, Seeversicherung

§ 210
Großrisiken, laufende Versicherung

§ 211
Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen

§ 212
Fortsetzung der Lebensversicherung nach der Elternzeit

§ 213
Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten

§ 214
Schlichtungsstelle

§ 215
Gerichtsstand

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag

Artikel 1
Altverträge, Allgemeine Versicherungsbedingungen

Artikel 2
Vollmacht des Versicherungsvertreters, Krankenversicherung

Artikel 3
Verjährung

Artikel 4
Lebensversicherung, Berufsunfähigkeits. versicherung

Artikel 5
Rechte der Gläubiger von Grundpfandrechten

Artikel 6 Versicherungsverhältnisse nach § 190 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag

Artikel 3
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 4
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 5
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Artikel 6
Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung

Artikel 7
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes

Artikel 9
Änderung weiterer Rechtsvorschriften

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.