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"Allgemeinbildung"
Drucksache 22/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen - COM(2018) 24 final
... 9. Nach der vorgeschlagenen Empfehlung des Rates sollen Möglichkeiten für junge Lernende geschaffen werden, während der Primar- und Sekundarschulbildung mindestens eine unternehmerische Erfahrung zu machen. Der Bundesrat weist in diesem Kontext auf bestehende vielfältige Möglichkeiten hin, wie junge Menschen beispielsweise an Schulen in einem geschütztem Umfeld, zum Beispiel bei Wettbewerben, in Schülerpraktika oder durch Gründung von und Mitarbeit in Schülerfirmen, altersangemessene unternehmerische Erfahrungen sammeln können. Zudem kommt der Vermittlung von Wirtschaftsthemen und der Verbraucherbildung an Schulen, welche auch in Lehrplänen verankert sind, als wichtiger Bestandteil der Allgemeinbildung Bedeutung zu. Der Bundesrat betont daher die Nützlichkeit unternehmerischer Erfahrungen im Unterricht, weist aber darauf hin, dass die Art dieser Erfahrung auf der Grundlage der Lehrpläne von den Lehrkräften bestimmt wird. Vor diesem Hintergrund scheint die pauschale Empfehlung mindestens einer unternehmerischen Erfahrung nicht sinnvoll.
Drucksache 22/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen - COM(2018) 24 final
... 9. Nach der vorgeschlagenen Empfehlung des Rates sollen Möglichkeiten für junge Lernende geschaffen werden, während der Primar- und Sekundarschulbildung mindestens eine unternehmerische Erfahrung zu machen. Der Bundesrat weist in diesem Kontext auf bestehende vielfältige Möglichkeiten hin, wie junge Menschen beispielsweise an Schulen in einem geschütztem Umfeld, zum Beispiel bei Wettbewerben, in Schülerpraktika oder durch Gründung von und Mitarbeit in Schülerfirmen, altersangemessene unternehmerische Erfahrungen sammeln können. Zudem kommt der Vermittlung von Wirtschaftsthemen und der Verbraucherbildung an Schulen, welche auch in Lehrplänen verankert sind, als wichtiger Bestandteil der Allgemeinbildung Bedeutung zu. Der Bundesrat betont daher die Nützlichkeit unternehmerischer Erfahrungen im Unterricht, weist aber darauf hin, dass die Art dieser Erfahrung auf der Grundlage der Lehrpläne von den Lehrkräften bestimmt wird. Vor diesem Hintergrund scheint die pauschale Empfehlung mindestens einer unternehmerischen Erfahrung nicht sinnvoll.
Drucksache 59/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
... Die Kenntnis der deutschen Sprache gehört bei Personen, die in Deutschland leben, zur Allgemeinbildung. Dies gilt auch für Menschen, die aus dem Ausland zugezogen oder als Flüchtlinge nach Deutschland gekommen sind. Die in Deutschkursen erworbenen Sprachkenntnisse gewährleisten die soziale Integration der Neuankömmlinge auch im privaten Alltag und ermöglichen ihnen eine erfolgreiche Kommunikation im engeren privaten Umfeld. Der Besuch von Deutschkursen erleichtert damit Flüchtlingen in erheblicher Weise ihre Lebensführung in Deutschland. Die private Verwendung der Deutschkenntnisse fällt dabei so stark ins Gewicht, dass die Aufwendungen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs insgesamt der privaten Lebensführung zuzurechnen sind (vgl. Urteil vom 15. März 2007 VI R 14/04, BStBl II S. 814). Dies gilt selbst dann, wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der (Berufs-)Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 12 Nummer 1 Satz 2 EStG). Eine Trennung der Aufwendungen in einen beruflichen und einen privaten Veranlassungsanteil ist mangels objektivierbarer Kriterien für eine solche Aufteilung nicht möglich (vgl. Urteil des FG Nürnberg vom 23. April 2015 6 K 1542/14, EFG 2015, 2052). Folglich führt die Finanzierung von Deutschkursen durch den Arbeitgeber nach dem geltenden Recht bei dem von ihm beschäftigten Flüchtling zu einem in voller Höhe als Arbeitslohn zu erfassenden geldwerten Vorteil.
Zum Gesetzentwurf allgemein
8. Zu Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 1 EStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 1 Satz 4 bis 6 EStG
11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 2 Satz 1 EStG
12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 2 Satz 3 EStG
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 52 Absatz 8a und 16a EStG
14. Zu Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
15. Zu Artikel 1 neu - und 5 EStG Artikel 1b - neu - § 3a - neu -, § 7, § 36 Absatz 2 und 2a GewStG Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 1a Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 3a Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen
Artikel 1b Änderung des Gewerbesteuergesetzes
§ 3a Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen
Artikel 3 Inkrafttreten
Zu Artikel 1a
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 1b
Zu Artikel 3
Drucksache 59/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
... Die Kenntnis der deutschen Sprache gehört bei Personen, die in Deutschland leben, zur Allgemeinbildung. Dies gilt auch für Menschen, die aus dem Ausland zugezogen oder als Flüchtlinge nach Deutschland gekommen sind. Die in Deutschkursen erworbenen Sprachkenntnisse gewährleisten die soziale Integration der Neuankömmlinge auch im privaten Alltag und ermöglichen ihnen eine erfolgreiche Kommunikation im engeren privaten Umfeld. Der Besuch von Deutschkursen erleichtert damit Flüchtlingen in erheblicher Weise ihre Lebensführung in Deutschland. Die private Verwendung der Deutschkenntnisse fällt dabei so stark ins Gewicht, dass die Aufwendungen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs insgesamt der privaten Lebensführung zuzurechnen sind (vgl. Urteil vom 15. März 2007 VI R 14/04, BStBl II S. 814). Dies gilt selbst dann, wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der (Berufs-)Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 12 Nummer 1 Satz 2 EStG). Eine Trennung der Aufwendungen in einen beruflichen und einen privaten Veranlassungsanteil ist mangels objektivierbarer Kriterien für eine solche Aufteilung nicht möglich (vgl. Urteil des FG Nürnberg vom 23. April 2015 6 K 1542/14, EFG 2015, 2052). Folglich führt die Finanzierung von Deutschkursen durch den Arbeitgeber nach dem geltenden Recht bei dem von ihm beschäftigten Flüchtling zu einem in voller Höhe als Arbeitslohn zu erfassenden geldwerten Vorteil.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 1 EStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 1 Satz 4 bis 6 EStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 2 Satz 1 EStG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 2 Satz 3 EStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 52 Absatz 8a und 16a EStG
8. Zu Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
9. Zu Artikel 1 Artikel 1b - neu - § 3a - neu -, § 7, § 36 Absatz 2 und 2a GewStG Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 1a Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 3a Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen
Artikel 1b Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Zu Artikel 1a
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 1b
Zu Artikel 3
Drucksache 65/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutzund Weiterbildungsstärkungsgesetz - AWStG )
... förderungsfähigen Weiterbildungen, die auf einen Abschluss zu Handwerks- oder Industriemeistern, Technikern, Fachkaufleuten, Fachkrankenpflegern oder auf eine vergleichbare Qualifikation vorbereiten. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn bei der Weiterbildung überwiegend Wissen vermittelt wird, das dem von allgemeinbildenden Schulen angestrebten Bildungsziel oder den berufsqualifizierenden Studiengängen an Hochschulen entspricht. Die Regelung übernimmt damit im Grundsatz die Abgrenzung des Arbeitsförderungsrechts zum Bereich der sogenannten Allgemeinbildung und Hochschulbildung und eröffnet insoweit keinen generellen Zugang zur freiwilligen Weiterversicherung in Fällen eines Hochschulstudiums. Dies soll jedoch nicht für Studiengänge gelten, auf die eine zuvor erworbene berufliche Qualifikation angerechnet wird und aufgrund dieser Anrechnung zu einer Verkürzung des Studiums gegenüber dem Regelstudium führt. Damit soll ein zusätzlicher Anreiz für beruflich Qualifizierte zur Aufnahme eines Studiums geschaffen werden. Mit dieser Regelung soll auch ein Beitrag dazu geleistet werden, die von Bund und Ländern im Rahmen der Qualifizierungsoffensive "Aufstieg durch Bildung" vereinbarte höhere Durchlässigkeit zwischen beruflicher und akademischer Bildung zu verbessern.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 111a Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld
§ 131a Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung
§ 444a Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung
Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Stärkung der beruflichen Weiterbildung
Stärkung des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Förderung von Grundkompetenzen
4 Weiterbildungsprämie
Umschulungsbegleitende Hilfen
Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen
Vergabemöglichkeit zur abschlussbezogenen beruflichen Weiterbildung mit Erwerb von Grundkompetenzen
Förderung von Qualifizierung während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld
Längere Maßnahmen oder Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber
Freiwillige Weiterversicherung für Erziehende
Freiwillige Weiterversicherung für Personen, die sich beruflich weiterbilden
Arbeitslosengeldbemessung nach außerbetrieblicher Berufsausbildung
Sonderregelung zur Anwartschaftszeit für überwiegend kurz befristet Beschäftigte
Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Anfügung von Nummer 4
Zu Anfügung von Nummer 5
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3557: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 617/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission über Finanzdienstleistungen für Privatkunden: Bessere Produkte, größere Auswahl und mehr Möglichkeiten für Verbraucher und Unternehmen - COM(2015) 630 final
... 14. Der Bundesrat unterstreicht das Anliegen, die finanzielle Allgemeinbildung von Verbraucherinnen und Verbrauchern deutlich zu stärken. Verbraucherinnen und Verbraucher können auf dem vom Wettbewerb geprägten Finanzdienstleistungsmarkt nur bestehen, wenn sie über das dafür erforderliche Wissen verfügen. Die Bestrebungen, die finanzielle Allgemeinbildung zu verbessern, sollten daher ausgebaut werden. Weiterhin regt der Bundesrat eine stärkere Unterstützung derartiger Maßnahmen durch die EU an.
Drucksache 453/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion - COM(2015) 468 final
... 20. Darüber hinaus sollte das Ziel, die finanzielle Allgemeinbildung von Verbraucherinnen und Verbrauchern deutlich zu stärken, weiter verfolgt werden, wie dies bereits im "Grünbuch der Kommission: Schaffung einer Kapitalmarktunion" angedacht wurde. Nur durch eine qualitativ hohe finanzielle Allgemeinbildung und das damit einhergehende Wissen erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit, am vom Wettbewerb geprägten Kapitalmarkt zu bestehen. Der Bundesrat regt deshalb an, dieses Ziel im weiteren Verfahren nicht aus den Augen zu verlieren und dessen Verwirklichung voranzutreiben.
Drucksache 453/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion - COM(2015) 468 final
... 13. Darüber hinaus sollte das Ziel, die finanzielle Allgemeinbildung von Verbraucherinnen und Verbrauchern deutlich zu stärken, weiter verfolgt werden, wie dies bereits im "Grünbuch der Kommission: Schaffung einer Kapitalmarktunion" angedacht wurde. Nur durch eine qualitativ hohe finanzielle Allgemeinbildung und das damit einhergehende Wissen erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit, am vom Wettbewerb geprägten Kapitalmarkt zu bestehen. Der Bundesrat regt deshalb an, dieses Ziel im weiteren Verfahren nicht aus den Augen zu verlieren und dessen Verwirklichung voranzutreiben.
Drucksache 63/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Schaffung einer Kapitalmarktunion COM(2015) 63 final
... Kleinanleger werden Investitionen in Kapitalmärkte erst dann als attraktiv betrachten, wenn sie Vertrauen in diese Märkte und die dort tätigen Finanzintermediäre haben und davon ausgehen, dass sie für ihre Ersparnisse eine bessere Rendite sicher erzielen können. Die Wiederherstellung des Vertrauens der Anleger ist eine zentrale Aufgabe und große Herausforderung für den Finanzsektor. Auch eine bessere Allgemeinbildung bei Finanzfragen würde die Verbraucher in die Lage versetzen, Finanzprodukte effizienter und einfacher auszuwählen und Produkte miteinander zu vergleichen. Derzeit laufen verschiedene nationale Programme zur Verbesserung von Finanzwissen und -ausbildung sowie das EU-Projekt "Consumer Classroom". In bestimmten Fällen könnten sich auch stärker standardisierte oder einfachere Finanzprodukte, wie sie in einigen Mitgliedstaaten bereits bestehen, als nützlich erweisen.
2 Grünbuch
2 Vorwort
Abschnitt 1 Schaffung einer Kapitalmarktunion
1.1 Erreichung einer Kapitalmarktunion
Abschnitt 2 Derzeitige Herausforderungen an den europäischen Kapitalmärkten
2.1 Aktueller Zustand der europäischen Kapitalmärkte
Abbildung 1: Schematischer Überblick über die Kapitalmärkte im Finanzsystem
Abbildung 2: Börsenkapitalisierung und Schuldverschreibungen in % des BIP
Abbildung 3: Finanzierungsmuster der Unternehmen in % der Gesamtverbindlichkeiten
2.2 Herausforderungen und Chancen einer Kapitalmarktunion
Abschnitt 3 Prioritäten für frühzeitige Maßnahmen
3.1 Abbau der Schranken für den Zugang zu den Kapitalmärkten
3.2 Verbreiterung der Anlegerbasis für KMU
3.3 Nachhaltige Verbriefung
3.4 Förderung langfristiger Investitionen
3.5 Entwicklung europäischer Märkte für Privatplatzierungen
Abschnitt 4 Entwicklung und Integration der Kapitalmärkte
4.1 Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln
Schließung von Informationslücken
Standardisierung als Anstoß für Märkte
4.2 Entwicklung und Diversifizierung des Finanzierungsangebots
Anstoß für Investitionen institutioneller Anleger
Anstöße für Kleinanleger
Attraktivität für internationale Investitionen
4.3 Die Funktionsweise der Märkte verbessern - Intermediäre, Infrastruktur und allgemeiner Rechtsrahmen
Einheitliches Regelwerk, Durchsetzung und Wettbewerb
5 Aufsichtskonvergenz
Daten und Meldewesen
Marktinfrastruktur und Wertpapierrecht
Gesellschaftsrecht, Corporate Governance, Insolvenzrecht und Besteuerung
5 Technologie
Abschnitt 5 die nächsten Schritte
Drucksache 617/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission über Finanzdienstleistungen für Privatkunden: Bessere Produkte, größere Auswahl und mehr Möglichkeiten für Verbraucher und Unternehmen - COM(2015) 630 final
... 20. Der Bundesrat unterstreicht das Anliegen, die finanzielle Allgemeinbildung von Verbraucherinnen und Verbrauchern deutlich zu stärken. Verbraucherinnen und Verbraucher können auf dem vom Wettbewerb geprägten Finanzdienstleistungsmarkt nur bestehen, wenn sie über das dafür erforderliche Wissen verfügen. Die Bestrebungen, die finanzielle Allgemeinbildung zu verbessern, sollten daher ausgebaut werden. Weiterhin regt der Bundesrat eine stärkere Unterstützung derartiger Maßnahmen durch die EU an.
Drucksache 63/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission: Schaffung einer Kapitalmarktunion COM(2015) 63 final
... 18. Der Bundesrat begrüßt das Anliegen der Kommission, die finanzielle Allgemeinbildung von Verbraucherinnen und Verbrauchern deutlich zu stärken. Verbraucherinnen und Verbraucher können auf dem vom Wettbewerb geprägten Kapitalmarkt nur bestehen, wenn sie über das dafür erforderliche Wissen verfügen. Die Bestrebungen, die finanzielle Allgemeinbildung zu verbessern, sollten daher ausgebaut werden. Weiterhin regt der Bundesrat eine stärkere Unterstützung derartiger Maßnahmen durch die EU an.
Zur Vorlage allgemein
Zum Verbraucherschutz in der Kapitalmarktunion
Zu Nachhaltigkeitskriterien und grünen Anleihen
Zu Einzelfragen
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 63/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission: Schaffung einer Kapitalmarktunion COM(2015) 63 final
... 13. Der Bundesrat begrüßt das Anliegen der Kommission, die finanzielle Allgemeinbildung von Verbraucherinnen und Verbrauchern deutlich zu stärken. Verbraucherinnen und Verbraucher können auf dem vom Wettbewerb geprägten Kapitalmarkt nur bestehen, wenn sie über das dafür erforderliche Wissen verfügen. Die Bestrebungen, die finanzielle Allgemeinbildung zu verbessern, sollten daher ausgebaut werden. Weiterhin regt der Bundesrat eine stärkere Unterstützung derartiger Maßnahmen durch die EU an.
Zur Vorlage allgemein
Zum Verbraucherschutz in der Kapitalmarktunion
Zu Nachhaltigkeitskriterien und grünen Anleihen
Zu Einzelfragen
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 432/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
... noch eine bestimmte Ausbildungsdauer oder eine formale Abschlussprüfung voraussetzt (gegen BMF-Schreiben vom 22. September 2010, BStBl I S. 721). Die Definition des BFH erschwert eine sinnvolle Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung und führt zu vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnissen. Auf der Rechtsprechung basieren bereits Gestaltungen, bei denen vor Beginn des Studiums "Ausbildungen" als Taxifahrer oder Skilehrer absolviert werden. Die rechtssichere Bestimmung des Abschlusses der ersten Berufsausbildung erfordert deshalb, dass die Berufsausbildung bestimmte Kriterien aufweist. Dazu gehört eine bestimmte Mindestdauer und eine bestimmte Qualität. Denn auch bereits von Kindheit an kann der Steuerpflichtige außerhalb der Allgemeinbildung bestimmte Fähigkeiten erwerben, die er später beruflich nutzen kann, z.B. Musik- oder Sportausbildung. Hier soll eine klare Grenze am Ende des Lebensabschnitts der ersten ordentlichen Berufsausbildung geschaffen werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 2 Weitere Änderung der Abgabenordnung
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
§ 10c Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
§ 13a Änderung widerstreitender Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen
§ 17a Kosten der Vollstreckung
Artikel 4 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 5 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
Anlage 1a (zu § 13a) Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
Artikel 6 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
§ 26 Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften.
Artikel 7 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 10 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Artikel 12 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 13 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Steuermehr- / -mindereinnahmen - in Mio. E
5. Erfüllungsaufwand
5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu § 3
Zu Nummer 2
Zu § 3c
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu § 13a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Nummer 9
Zu § 19
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu § 40
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu § 52
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Anlage 1a zu § 13a - neu -
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu § 5
Zu Buchstabe b
Zu § 5
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu § 26
Zu Buchstabe c
Zu § 26
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu § 34
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu § 3
Zu Buchstabe b
Zu § 3
Zu Nummer 2
Zu § 36
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu § 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu § 6
Zu Buchstabe b
Zu § 6
Zu Nummer 3
Zu § 21
Zu § 21
Zu Nummer 4
Zu § 2
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu § 3a
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu § 4
Zu Buchstabe b
Zu § 4
Zu Nummer 3
Zu § 13b
Zu Nummer 4
Zu § 18
Zu Nummer 5
Zu § 27
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu § 5
Zu Nummer 2
Zu § 5
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3054: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 182/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts
... Die vorgesehene Erweiterung der Aupair-Regelung auf Familien, in denen zwar nicht muttersprachlich Deutsch, aber neben anderen Sprachen auch Deutsch als Familiensprache gesprochen wird, wird dem Zweck des Aupair-Aufenthalts nicht gerecht. Die als Aupair beschäftigten Personen sollen vor allem ihre deutschen Sprachkenntnisse und ihre Allgemeinbildung durch Kenntnisse vom Gastland verbessern. Dieser Zweck wird nur dann erreicht, wenn Deutsch die Muttersprache eines Gastelternteils, oder jedenfalls die vorrangig gesprochene Sprache ist. Nach der Verordnung wäre es hingegen auch möglich, dass die Muttersprache des oder der Aupair-Beschäftigten mit der Muttersprache von Mitgliedern der Gastfamilie identisch ist; dies würde dem Zweck des Aupair-Aufenthalts zuwider laufen.
1. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BeschV
2. Zu Artikel 1 § 8 Satz 1 BeschV
3. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1a - neu -; § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 6 - neu - § 24 Nummer 3, 4 und 5 - neu - BeschV
4. Zu Artikel 1 § 12 Satz 1 und Satz 1a - neu - BeschV
5. Zu Artikel 1 §§ 15a - neu - bis 15c - neu - BeschV
§ 15a Saisonbeschäftigungen
§ 15b Schaustellergehilfen
§ 15c Haushaltshilfen
Zu Artikel 1
8. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Satz 1 BeschV
9. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Nummern 1, 2 und 3 - neu - BeschV
10. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 4 - neu -, § 34 BeschV
11. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 3 - neu - BeschV
Drucksache 182/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts
... Sprachkenntnisse und ihre Allgemeinbildung durch Kenntnisse vom Gastland verbessern. Dieser Zweck wird nur dann erreicht, wenn Deutsch die Muttersprache eines Gastelternteils, oder jedenfalls die vorrangig gesprochene Sprache ist. Nach der Verordnung wäre es hingegen auch möglich, dass die Muttersprache des oder der Aupair-Beschäftigten mit der Muttersprache von Mitgliedern der Gastfamilie identisch ist; dies würde dem Zweck des Aupair-Aufenthalts zuwider laufen.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts
1. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BeschV
2. Zu Artikel 1 § 8 Satz 1 BeschV
3. Zu Artikel 1 § 12 Satz 1 und Satz 1a - neu - BeschV
4. Zu Artikel 1 §§ 15a - neu - bis 15c - neu - BeschV
§ 15a Saisonbeschäftigungen
§ 15b Schaustellergehilfen
§ 15c Haushaltshilfen
5. Zu Artikel 1 § 26 BeschV
6. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Nummern 1, 2 und 3 - neu - BeschV
7. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 4 - neu -, § 34 BeschV
Drucksache 50/13 (Begründung)
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz) - Begründung
... Die Abteilungsleitung für Bildung, Qualifizierung und Zertifizierung im neu geschaffenen Bildungszentrum der Bundeswehr vertritt die Bundeswehr nach außen als Repräsentant auf diesem Gebiet. Neben der erstmals einheitlich ausgebrachten Verantwortung für den gesamten Bildungs- und Qualifizierungsprozess innerhalb der Bundeswehr wird durch den Abteilungsleiter die Zusammenarbeit mit allen Stellen, die für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung zuständig sind, aufgebaut und gepflegt. Hierbei handelt es sich neben anderen Bundesoberbehörden insbesondere um die Spitzenverbände der Wirtschaft sowie Institutionen, die für die Ordnung der Berufsausbildung (z.B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Bundesinstitut für Berufsbildung) zuständig sind. Darüber hinaus erfolgt hier die Steuerung der Allgemeinbildung in der Bundeswehr einschließlich der Verantwortung für das Auslandsschulwesen der Bundeswehr mit einer notwendigen Zusammenarbeit mit den Kultusorganen der Länder und der Kultusministerkonferenz.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
a Erhöhung des Grundgehaltes
b Einführung von Erfahrungsstufen
c Anrechnung bislang gewährter Leistungsbezüge
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu § 32a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 32b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 28
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 36
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 37
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Nummer 43
Zu Anlage I
Zu Anlage II
Zu Anlage III
Zu Anlage IV Zur Überschrift
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 46
Zu Nummer 47
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 48
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
C. Stellungnahmen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2391: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Professorenbesoldung und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 610/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung - Aktualisierung der Mitteilung zur Industriepolitik - COM(2012) 582 final
... Er verweist zudem auf den besonderen Wert einer unabhängigen, fundierten und breit angelegten Allgemeinbildung für eine künftige hohe Anschlussfähigkeit im Lebenslangen Lernen und für eine hohe Flexibilität bei sich verändernden Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt.
Drucksache 610/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung - Aktualisierung der Mitteilung zur Industriepolitik - COM(2012) 582 final
... Er verweist zudem auf den besonderen Wert einer unabhängigen, fundierten und breit angelegten Allgemeinbildung für eine künftige hohe Anschlussfähigkeit im Lebenslangen Lernen und für eine hohe Flexibilität bei sich verändernden Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt.
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