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"Analyseberichtes"
Drucksache 877/08
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Dritte Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse aus Reis (3. ReisBeschrV)
... Mehrkosten ergeben sich für die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten aus der Verpflichtung, Analyseberichte bereits im Exportland (China) erstellen zu lassen und der Sendung des Erzeugnisses beifügen zu müssen. Die genannten Mehrkosten sind jedoch nicht bezifferbar; die Kosten für die Erstellung des Analyseberichts in China sind hier nicht bekannt und dürften auch im Einzelfall (je nach beauftragtem Labor) der Höhe nach unterschiedlich sein. Die Kosten für die amtliche Untersuchung in Deutschland müssen durch die Länder bestimmt werden, dürften aber auch von Land zu Land in der Höhe unterschiedlich ausfallen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Dritte Verordnung
§ 1 Inverkehrbringen
§ 2 Analysebericht, Herstellungserklärung
§ 3 Besonderer Nachweis
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Gegenstand
II. Wesentlicher Inhalt
III. Rechtsgrundlage
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 676: Dritte Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse aus Reis
Drucksache 626/08
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen von bestimmtem Guarkernmehl sowie bestimmter unter dessen Verwendung hergestellter Erzeugnisse
... n (ABl. EU (Nr.) L 117 S. 42) wird das erstmalige Inverkehrbringen von Guarkernmehl, das als Lebensmittel oder Futtermittel zu dienen bestimmt und dessen Herkunft oder Ursprung Indien ist, sowie von Lebensmitteln oder Mischfuttermitteln, die 10 oder mehr Gewichtshundertteile an solchem Guarkernmehl enthalten, insbesondere davon abhängig gemacht, dass dem jeweiligen Erzeugnis ein Analysebericht beigefügt ist, in dem nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
I. Gründe für Änderung der Verordnung
II. Kosten
III. Bürokratiekosten
a § 1 Satz 1 Nr. 2 – Unterrichtung der zuständigen Behörde
b § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 – Anbringen eines Codes
c § 2 Abs. 2 Satz 1 - Beifügung des Analyseberichtes
d § 2 Abs. 2 Satz 2 - Beifügung des Analyseberichtes bei Teilsendungen
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 626: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen von bestimmtem Guarkernmehl sowie bestimmter unter dessen Verwendung hergestellter Erzeugnisse
Drucksache 69/07
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse aus Reis (ReisBeschrV)
... Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft hat mit Entscheidung vom 6. November 2006 (ABl. EU (Nr.) L 307 S. 17) ihre Entscheidung vom 5. September 2006 über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismus „LL Reis 601" in Reiserzeugnissen (ABl. EU (Nr.) L 244 S. 27), die ihre gleichlautende vorläufige Entscheidung vom 23. August 2006 (ABl. EU (Nr.) L 230 S. 8) abgelöst hat, geändert und wesentliche Änderungen eingefügt. Die Entscheidung hat in ihrer geänderten Fassung nunmehr im Wesentlichen folgenden Inhalt: Wie bisher: - Pflicht zur Beifügung eines Analyseberichts, aus dem hervorgeht, dass das Erzeugnis frei von Reis der Linie LL Reis 601 ist. Weggefallen: - Pflicht des Unternehmens, vor dem Inverkehrbringen einen Analysebericht anfertigen zu lassen, wenn der Sendung des Erzeugnisses kein solcher beigefügt ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Inverkehrbringen
§ 2 Analysebericht
§ 3 Amtliche Untersuchung
§ 4 Warenbegleitende Dokumente
§ 5 Aufhebung von Vorschriften
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 1)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Gegenstand
1. Bisherige Dringlichkeitsmaßnahme der Kommission zur Einfuhr bestimmter Produkte und deren Umsetzung in nationales Recht
2. Neue Dringlichkeitsmaßnahme der Kommission und deren Umsetzung in nationales Recht
2.1 Neue Entscheidung der Kommission vom 6. November 2006
2.2 Notwendigkeit einer neuen Verordnung des BMELV
II. Wesentlicher Inhalt
III. Rechtsgrundlage
IV. Finanzielle Auswirkungen, Kosten für die Wirtschaft
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Drucksache 771/05
Verordnung des Bundesministeriums
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
... Ein in der Anlage aufgeführtes Erzeugnis mit dem dort genannten Ursprung (Erzeugnis) darf erstmals nur in den Verkehr gebracht werden, soweit das Erzeugnis nachweislich eines Analyseberichtes nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 oder eines besonderen Nachweises nach Maßgabe des § 3 keinen gentechnisch veränderten Mais der Linie Bt1O enthält oder nicht aus solchem Mais hergestellt ist.
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
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Abfall ,
Allgemeines ,
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Energienutzung ,
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Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
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Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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