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2 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Anbaueignungsprüfung"


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Drucksache 528/15

... Nach der Neufassung des § 7 Weingesetz gibt es keine staatlich geregelte Anbaueignungsprüfung von Rebsorten mehr. Die sich darauf beziehende Regelung in § 42 Absatz 2 der Weinverordnung ist daher zu ändern, da weiterhin die Notwendigkeit besteht, Rebsorten, die nach Landesrecht im Hinblick auf die Festlegung der Rebsorten (Klassifizierung nach § 8 Weingesetz überprüft werden, zu kennzeichnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 528/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Verordnung

Elfte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

§ 3
Formular für Anträge auf Genehmigung einer Neuanpflanzung (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)

§ 4
Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)

§ 5
Härtefallregelung für Neuanpflanzungen (zu § 7c Absatz 3 des Weingesetzes)

Artikel 2
Änderung der Wein-Überwachungsverordnung

§ 19
Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse (zu § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)

Anlage 3
(zu § 19) Muster für ein Begleitpapier [Schriftleitung: Bitte in DIN A4 abbilden]

Artikel 3
Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4 Bund

Länder und Kommunen

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer n

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3472: Entwurf einer Elften Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften (BMEL)

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1 Regelungsinhalt

2.2 Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 799/04

... Soweit Tafelwein betroffen ist, kann die Angabe einer Rebsorte, die sich in der Anbaueignungsprüfung befindet, nur bei einem Tafelwein mit geographischer Angabe erlaubt werden. Mit der begrifflichen Präzisierung "Tafelwein mit geographischer Angabe" in § 42 Abs. 2 Nr. 1 wird der Vorschrift über die Rebsortenangabe in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 Rechnung getragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 799/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Sechste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

Artikel 2
Änderung der

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.