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"Anrechenbare"
Drucksache 129/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
... Anrechenbare Personalkosten entstehen durch den Personaleinsatz für Amtshandlungen.
A. Problem und Ziel
B. Lösungen
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes
§ 15a Regulierungskonzepte
§ 31 Entgeltgenehmigung
§ 40 Funktionelle Trennung
§ 41 Freiwillige Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen
§ 43a Verträge
§ 43b Vertragslaufzeit
§ 45n Transparenz und Veröffentlichung von Informationen
§ 45o Dienstqualität und zusätzliche Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle
§ 46 Anbieterwechsel und Umzug
§ 53 Frequenzzuweisung
§ 54 Frequenznutzung
§ 58 Gemeinsame Frequenznutzung, Erprobung innovativer Technologien, kurzfristig auftretender Frequenzbedarf
§ 66g Warteschleifen
§ 66i Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er-Rufnummern
§ 66m Umgehungsverbot
§ 77a Gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen durch Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
§ 109a Datensicherheit
§ 123a Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf der Ebene der Europäischen Union
§ 123b Bereitstellung von Informationen
§ 138 Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur
§ 138a Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen
Artikel 2 Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Europäisches Recht
II. Zweck und Inhalt des Gesetzes
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
VI. Bürokratiekosten
VII. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
VIII. Vereinbarkeit mit europäischem Recht
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe j
Zu Buchstabe k
Zu Buchstabe l
Zu Buchstabe m
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe o
Zu Buchstabe p
Zu Buchstabe q
Zu Buchstabe r
Zu Buchstabe s
Zu Buchstabe t
Zu Buchstabe u
Zu Buchstabe v
Zu Buchstabe w
Zu Buchstabe x
Zu Buchstabe y
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Nummer 43
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Nummer 46
Zu Nummer 47
Zu Nummer 48
Zu Nummer 49
Zu Nummer 50
Zu Nummer 51
Zu Nummer 52
Zu Nummer 53
Zu Nummer 54
Zu Nummer 55
Zu Nummer 56
Zu Nummer 57
Zu Nummer 58
Zu Nummer 59
Zu Nummer 60
Zu Nummer 61
Zu Nummer 62
Zu Nummer 63
Zu Nummer 64
Zu Nummer 65
Zu Nummer 66
Zu Nummer 67
Zu Nummer 68
Zu Nummer 69
Zu Nummer 70
Zu Nummer 71
Zu Nummer 72
Zu Nummer 73
Zu Nummer 74
Zu Nummer 75
Zu Nummer 76
Zu Nummer 77
Zu Nummer 78
Zu Nummer 79
Zu Nummer 80
Zu Nummer 81
Zu Nummer 82
Zu Nummer 83
Zu Nummer 84
Zu Nummer 85
Zu Nummer Nr. 86 (§ 109a Datensicherheit)
Zu Nummer 87
Zu Nummer 88
Zu Nummer 89
Zu Nummer 90
Zu Nummer 91
Zu Nummer 92
Zu Nummer 93
Zu Nummer 94
Zu Nummer 95
Zu Nummer 96
Zu Nummer 97
Zu Nummer 98
Zu Nummer 99
Zu Nummer 100
Zu Nummer 101
Zu Nummer 102
Zu Nummer 103
Zu Nummer 104
Zu Nummer 105
Zu Nummer 106
Zu Nummer 107
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1487: Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
Drucksache 700/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetz es
... Anrechenbare Personalkosten entstehen durch den Personaleinsatz für Amtshandlungen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
§ 16a Vorverfahren
Artikel 3
Artikel 4
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage und Inhalt
2. Gesetzesfolgen und finanzielle Auswirkungen
a Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
b Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen
c Sonstige Kosten
d Bürokratiekosten
3. Gleichstellungspolitische Bedeutung
4. Nachhaltigkeit
5. Gesetzgebungskompetenz
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Artikel 1 Nummer 4
Zu Artikel 2 Nummer 1
Zu Artikel 2 Nummer 2
Zu Artikel 2 Nummer 3
Zu Artikel 2 Nummer 4
Zu Artikel 2 Nummer 5
Zu Artikel 2 Nummer 5
Zu Artikel 2 Nummer 6
Zu Artikel 2 Nummer 7
Zu Artikel 3 Nummer 1
Zu Artikel 3 Nummer 2
Zu Artikel 4 Nummer 1
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1575: Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und nach dem Luftverkehrsgesetz
Drucksache 733/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen KOM (2011) 452 endg.
... (83) Um den Marktentwicklungen und den Erfahrungen mit der Anwendung dieser Verordnung Rechnung zu tragen, sollte die Kommission verpflichtet sein, dem Europäischen Parlament und dem Rat - gegebenenfalls von einschlägigen legislativen Vorschlägen begleitete - Berichte zu unterbreiten, in denen sie auf mögliche Auswirkungen der Eigenmittelanforderungen auf den Konjunkturzyklus eingeht sowie auf Mindesteigenmittelanforderungen für Forderungen in Form gedeckter Schuldverschreibungen, Großkredite, Liquiditätsanforderungen, Verschuldungsgrad, Forderungen aus übertragenen Kreditrisiken, Gegenparteiausfallrisiko und Ursprungsrisikomethode, Retailforderungen, die Definition anrechenbaren Eigenkapitals und den Umfang der Anwendung dieser Verordnung.
Drucksache 661/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... 1. durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
Drucksache 69/10 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts
... . Nach den Feststellungen des Rechnungshofs Baden-Württemberg waren in den dort im Jahr 2005 verzeichneten 35 662 Vertretungsfällen 5 107 Fälle des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs enthalten, so dass die Gebühr für die Gewährung von Beratungshilfe durch Vertretung nur in gut 30 500 Fällen angefallen wäre. Hiervon sind weiter vor allem diejenigen Fälle in Abzug zu bringen, in denen die Vertretung im Rahmen verwaltungs- und sozialverfahrensrechtlicher Widerspruchsverfahren erfolgt. Exaktes Datenmaterial liegt insofern zwar nicht vor. Ein Anteil von rund 10 Prozent der Vertretungsfälle dürfte jedoch realistisch sein3. Nach einem entsprechenden Abzug von rund 3 500 Fällen verbleibt somit ein Anwendungsbereich für die neue Gebühr in rund 27 000 Fällen. Rechnet man diesen Wert im Verhältnis der Fallzahlen auf das Bundesgebiet hoch, ergeben sich etwa 281 000 potenzielle Anwendungsfälle für die neue Gebühr. Daraus errechnet sich jährlich bundesweit eine erhöhte Eigenbeteiligung der Rechtsuchenden von 5,62 Millionen Euro, von denen jeweils 2,81 Millionen Euro auf die Staatskasse und die Rechtsanwälte entfallen. Aufgrund der Lenkungsfunktion der neuen Beratungshilfegebühr wird die tatsächliche Ersparnis für die Staatskasse weiter steigen, wenn die Rechtsuchenden in zweifelhaften Fällen nach Abwägung der ihnen abverlangten Eigenbeteiligung einerseits und der Erfolgsaussichten andererseits von der Inanspruchnahme von Beratungshilfe durch Vertretung absehen. In diesen Fällen wird die Staatskasse nicht nur um den anrechenbaren Eigenanteil von 10 Euro, sondern um die Vertretungsgebühr von 70 Euro insgesamt entlastet.
Drucksache 227/10
... - Bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund wird künftig Förderung mit je hälftigem Zuschuss und zinslosem Staatsdarlehen für die komplette Dauer der für den neuen Studiengang maßgeblichen Regelstudienzeit gewährt. Die bisherige Förderung (nur) mit Bankdarlehen für die Dauer der nicht anrechenbaren Semester aus dem alten Studiengang zum Ende der Förderungsdauer hin entfällt.
Drucksache 846/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
... "Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen."
Drucksache 681/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)
... 1. die Gesamtkennziffer über das prozentuale Verhältnis der anrechenbaren Eigenmittel und der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, dem Anrechungsbetrag für das operationelle Risiko und der Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich der Optionsgeschäfte nach der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9 von einem Meldestichtag zum nächsten um mindestens 10 Prozent oder die nach der Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 1 zu ermittelnde Liquiditätskennziffer von einem Meldestichtag zum nächsten um mindestens 25 Prozent verringert hat und aufgrund dieser Entwicklung mit einem Unterschreiten der Mindestanforderungen innerhalb der nächsten zwölf Monate zu rechen ist oder
Drucksache 859/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 - WehrRÄndG 2011)
... es auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit wird bei ehemaligen Soldaten auf Zeit auf die Berufszugehörigkeit angerechnet."
Drucksache 850/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65 /EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz - OGAW-IV-UmsG)
... weiterhin ein anrechenbares bzw. erstattungsfähiges Kapitalertragsteuerguthaben ausweist. Als Konsequenz rechnet dadurch im Ergebnis der Aktienerwerber Kapitalertragsteuer an, obwohl tatsächlich - mangels inländischer Zahlstelle des (Leer-)Verkäufers - kein Steuereinbehalt stattgefunden hat.
Drucksache 155/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
... (1) Kapital, das nach der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung dieses Gesetzes als Kernkapital anrechenbar ist, jedoch den Anforderungen für Kernkapital in der ab dem 31. Dezember 2010 geltenden Fassung dieses Gesetzes nicht entspricht, gilt unter Berücksichtigung der Grenzen des Satzes 2 bis zum 31. Dezember 2040 als sonstiges Kapital nach § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 10. Kapital, das nach Satz 1 als sonstiges Kapital gilt, darf in den Jahren 2021 bis 2030 höchstens 20 vom Hundert und in den Jahren 2031 bis 2040 höchstens 10 vom Hundert des Kernkapitals ausmachen. Für Kapital, das nach der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung dieses Gesetzes als Kernkapital anrechenbar ist und den Anforderungen der ab dem 31. Dezember 2010 geltenden Fassung dieses Gesetzes an Kernkapital bereits entspricht, kann die Übergangsregelung der Sätze 1 und 2 ebenfalls in Anspruch genommen werden. Im Übrigen gelten für Kapital, das vor dem 31. Dezember 2010 aufgenommen worden ist und die Anforderungen des § 10 Absatz 4 oder 5 dieses Gesetzes in der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung erfüllt, die dort getroffenen Regelungen fort.
Drucksache 265/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Vereinfachung der Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen KOM (2010) 187 endg.
... Ergebnisorientierte Konzepte erfordern eine sorgfältige Definition der Resultate auf Einzelprojektebene sowie eine eingehende Analyse zur Festlegung der Pauschalbeträge auf der Grundlage einer zuverlässigen Schätzung der zur Durchführung des Projekts notwendigen anrechenbaren Kosten sowie zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, was zu einer längeren Vorlaufzeit bis zur Finanzhilfegewährung führen könnte. Außerdem müsste als Grundlage für Zahlungsbeschlüsse eine verstärkte wissenschaftlich-technische Beobachtung unter Einsatz externer Sachverständiger eingerichtet werden. Die Durchführung würde andere Kompetenzprofile, ein angepasstes Projektmanagementkonzept in der Kommission und eine erweiterte Zusammenarbeit mit externen Sachverständigen erfordern. Die Zahlung der Finanzhilfen würde sich ausschließlich auf die Bewertung der Ergebnisse stützen.
Drucksache 661/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... "Nicht als regelsatzrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder nach dem Zweiten Buch durch bundesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen."
Drucksache 521/3/09
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 2. FlugLSV)
... Die Durchschnittskosten erhöhen sich indes erheblich bei kleinen freistehenden Einfamilienhäusern mit vier oder fünf Außenwänden, eigenen Dachflächen, Dachflächenfenstern, Haustüren und Balkonen. Die Kosten liegen hier im Durchschnitt bei 22.000 Euro je Haus. Bei einer anrechenbaren Wohnfläche von z.B. 115 m² ergeben sich bereits Kosten von 191 €/m² (ohne Ermittlungskosten), um effektiven Schallschutz in den Wohn- und Schlafräumen zu gewährleisten.
Drucksache 168/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)
... Die Versicherungsunternehmen müssen bei den von ihnen vertriebenen Krankenversicherungen ermitteln, in welchem Umfang der Versicherungsbeitrag dem Erwerb einer existenznotwendigen Krankenversorgung dient. Durch die Aufteilungspflicht entstehen den Versicherungsunternehmen Bürokratiekosten. Die Art und Weise der Aufteilung soll in einer Rechtsverordnung geregelt werden. In Gesetzestext und Begründung ist vorgesehen, dass die steuerlich nicht anrechenbaren Beitragsanteile durch branchenweit einheitliche Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln sind.
Drucksache 395/09
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI )
... Mit der Einführung des neuen Baukostenberechnungsmodells wird einer Forderung des Bundesrates entsprochen und die Abkopplung von den tatsächlichen Baukosten erreicht. Die Honorarermittlung basiert nunmehr auf den anrechenbaren Kosten unter Zugrundelegung der Kostenberechnung, die anhand der abgeschlossenen Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) erstellt wird. Entgegen der bisherigen Honorierung werden die Leistungsphasen 5 bis 9 anstatt auf Basis der anrechenbaren Kosten nach dem Kostenanschlag oder der Kostenfeststellung ebenfalls auf Grundlage der anrechenbaren Kosten nach der Kostenberechnung ermittelt. Damit wird der Forderung des Bundesrates nach einer Abkoppelung von den tatsächlich festgestellten Baukosten Rechnung getragen.
Begründung
A. Allgemeines
I. Ausgangslage und Zielsetzung
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Wesentliche Regelungen im Überblick
1. Begrenzung des Anwendungsbereichs der HOAI auf Büros mit Sitz im Inland
2. Deregulierung der Beratungsleistungen
3. Abkoppelung der Honorare von der tatsächlichen Bausumme durch die Einführung des Baukostenberechnungsmodells, frühzeitige Möglichkeit der Honorarfestlegung durch Einführung des alternativen Baukostenvereinbarungsmodells
4. Honorarerhöhungen
§ 4a (Abweichende Honorarermittlung)
§ 6 (Wegfall von Zeithonoraren)
§ 21 (Zeitliche Trennung der Ausführung)
§ 23 (Verschiedene Leistungen an einem Gebäude)
§ 25 Absatz 1 (Leistungen des raumbildenden Ausbaus)
§ 26 (Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen)
Teil III (Zusätzliche Leistungen) und Teil IV (Gutachten und Wertermittlungen)
§ 36 (Kosten von EDV-Leistungen)
§ 42 (Sonstige städtebauliche Leistungen)
§ 44 (Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V)
§ 49 (Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen)
§ 50 (Sonstige landschaftsplanerische Leistungen)
§ 57 (Örtliche Bauüberwachung)
§ 58 (Vorplanung und Entwurfsplanung als Einzelleistung)
§ 61 (Bau- und landschaftsgestalterische Beratung)
Teil VIIa : Verkehrsplanerische Leistungen
§ 61a (Honorar für verkehrsplanerische Leistungen)
§ 66 Absätze 1 bis 4 (Auftrag über mehrere Tragwerke und Umbauten)
§ 67 Absatz 2 (Tragwerksplanung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken)
IV. Gesetzesfolgen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zur Überschrift
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Teil 2 Flächenplanung
Abschnitt 1 Bauleitplanung
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Abschnitt 2 Landschaftsplanung
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Teil 3 Objektplanung
Abschnitt 1 Gebäude und raumbildende Ausbauten
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
§ 35 (Leistungen im Bestand)
Zu § 36
Abschnitt 2 Freianlagen
Zu § 37
Zu § 38
Zu § 39
Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke
Zu § 40
Zu § 41
Zu 42 Leistungsbild Ingenieurbauwerke
Zu § 43
Abschnitt 4 Verkehrsanlagen
Zu § 44
Zu § 45
Zu § 46
Zu § 47
Teil 4 Fachplanung
Abschnitt 1 Tragwerksplanung
Zu § 48
Zu § 49
Zu § 50
Abschnitt 2 Technischen Ausrüstung
Zu § 51
Zu § 52
Zu § 53
§ 54 (Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung)
Zu § 55
Zu § 56
Zu den Anlagen:
Im Einzelnen:
3 Beratungsleistungen
Besondere Leistungen
3 Objektlisten
3 Leistungsbilder
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 447: Entwurf einer Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
Drucksache 128/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleich s (VAStrRefG)
... Von den auf die Wartezeit nach den Sätzen 1 und 2 anrechenbaren Monaten werden die in der Ehezeit zurückgelegten Monate abgezogen, soweit sie bereits auf die Wartezeit anrechenbar sind."
Drucksache 173/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
... Durch die Aufgabe des bisher praktizierten Gesamtversorgungssystems zugunsten einer isolierten Zusatzversorgung und dem damit verbundenen Wegfall anrechenbarer Renten aus den Sozialversicherungen ist die bisherige Bemessungsgrundlage für die Höhe der Versorgung neu festzulegen. Gleichzeitig wird der Überführung des Bundes-Angestelltentarifvertrags auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - TVöD – Rechnung getragen. Die Bemessungsgrundlage für das Ruhegeld orientiert sich künftig an einem Prozentsatz der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des TVöD. Dieser Prozentsatz ist für das Jahr 2013 auf der Grundlage dann aktueller Daten zu überprüfen.
Drucksache 648/08 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts
... Rechnet man diesen Wert im Verhältnis der Fallzahlen auf das Bundesgebiet hoch, ergeben sich etwa 281 000 potenzielle Anwendungsfälle für die neue Gebühr. Daraus errechnet sich jährlich bundesweit eine erhöhte Eigenbeteiligung der Rechtsuchenden von 5,62 Millionen Euro, von denen jeweils 2,81 Millionen Euro auf die Staatskasse und die Rechtsanwälte entfallen. Aufgrund der Lenkungsfunktion der neuen Beratungshilfegebühr wird die tatsächliche Ersparnis für die Staatskasse weiter steigen wenn die Rechtsuchenden in zweifelhaften Fällen nach Abwägung der ihnen abverlangten Eigenbeteiligung einerseits und der Erfolgsaussichten andererseits von der Inanspruchnahme von Beratungshilfe durch Vertretung absehen. In diesen Fällen wird die Staatskasse nicht nur um den anrechenbaren Eigenanteil von 10 Euro, sondern um die Vertretungsgebühr von 70 Euro insgesamt entlastet.
Drucksache 648/08
Gesetzesantrag der Länder Sachsen-Anhalt, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts
... Daraus errechnet sich jährlich bundesweit eine erhöhte Eigenbeteiligung der Rechtsuchenden von 5,62 Mio. Euro, von denen jeweils 2,81 Mio.Euro auf die Staatskasse und die Rechtsanwälte entfallen. Aufgrund der Lenkungsfunktion der neuen Beratungshilfegebühr wird die tatsächliche Ersparnis für die Staatskasse weiter steigen, wenn die Rechtsuchenden in zweifelhaften Fällen nach Abwägung der ihnen abverlangten Eigenbeteiligung einerseits und der Erfolgsaussichten andererseits von der Inanspruchnahme von Beratungshilfe durch Vertretung absehen. In diesen Fällen wird die Staatskasse nicht nur um den anrechenbaren Eigenanteil von 10 Euro, sondern um die Vertretungsgebühr von 70 Euro insgesamt entlastet.
Drucksache 716/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zum Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2006 und 2007 nach § 14b Abs. 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetz es
Anrechenbare
Drucksache 732/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG KOM (2008) 627 endg.; Ratsdok. 14201/08
... (6) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um in Fällen, in denen ein E-Geld-Institut zur selben Gruppe gehört wie ein anderes E-Geld-Institut, ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Versicherungsunternehmen, zu verhindern, dass anrechenbare Eigenmittelbestandteile mehrfach angerechnet werden. Dieser Absatz gilt auch, wenn ein E-Geld-Institut anderen Tätigkeiten nachgeht als der Ausgabe von E-Geld.
Drucksache 561/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA -Verfahrensgesetz)
... ebenfalls anrechenbares Einkommen; eventuelle steuerfreie oder pauschal besteuerte Bestandteile der Arbeitgeberleistungen werden jedoch nicht der zentralen Datenbank gemeldet, so dass diesbezügliche Rückfragen regelmäßig an die Arbeitgeber zu richten sein werden. Damit kann die von ELENA zu leistende Aktualität für dieses Rechtsgebiet nicht genutzt werden. Der somit weiterhin erforderlichen Inanspruchnahme der Arbeitgeber für Einkommensnachweise im Wohnungswesen steht aber ein erheblicher Kosten- und Verwaltungsaufwand, insbesondere zu Lasten der Kommunen, gegenüber.
Drucksache 699/08
... Die Regelung in Satz 6, wonach einzelne Maßnahmeabschnitte auch mit einer eigenständigen Prüfung abschließen können, entspricht der bildungspolitischen Zielsetzung, das Lernen im Lebensverlauf zu fördern und daher auch den modularen, schrittweisen Erwerb von Fortbildungsabschlüssen zu ermöglichen. Im Rahmen der Entwicklung von neuen Fortbildungsabschlüssen wird geprüft, ob auch unterhalb der Gesamtqualifikation (z.B. eines Fachwirts oder einer Fachwirtin) ein arbeitsmarktrelevanter Abschluss, der nach Ablegen einer Prüfung vergeben werden kann, zu schaffen ist. Derartige gestufte Abschlüsse innerhalb einer Gesamtqualifikation sollen einer Förderung der Gesamtmaßnahme nicht entgegenstehen. Ziel ist es, weiterhin an dem Grundsatz der Förderung nur einer Fortbildungsmaßnahme festzuhalten, die mit einer öffentlich-rechtlichen Prüfung abschließt. Lediglich in dem Fall, in dem auf dem Weg zu einem übergeordneten Fortbildungsziel eine eigenständige, aber voll oder weitestgehend anrechenbare Prüfung abgelegt wird (Zwischenschritt) ist eine Förderung auch des zweiten Teils der Fortbildung möglich. Dies setzt zwingend voraus, dass das übergeordnete Fortbildungsziel, d. h. die Gesamtqualifikation, von Beginn an angestrebt und glaubhaft gemacht wird. Dazu gehört auch, dass auch die zeitliche und inhaltliche Ausgestaltung der Maßnahme sowohl durch den Bildungsträger als auch durch den Teilnehmer oder die Teilnehmerin deutlich macht, dass es sich um eine einheitliche Fortbildung (Fortbildungseinheit) im Sinne des § 6 Abs. 1, und nicht etwa um zwei selbstständige Fortbildungen handelt, deren Förderungsfähigkeit nach § 6 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 3 getrennt zu beurteilen wären. Dies bedeutet, dass für die Fortbildungseinheit auch die zeitlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 gelten, sie also nicht beliebig auseinander gezogen oder unterbrochen werden kann. Zudem müssen sich die Antragsteller und Antragstellerinnen zu allen zur Erreichung des übergeordneten Fortbildungszieles notwendigen Lehrgängen angemeldet haben.
Drucksache 745/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement KOM (2008) 602 endg.; Ratsdok. 13713/08
... ") angerechnet werden können. Da eine Auflistung der einzelnen Instrumente in der Richtlinie wegen der ständigen Neuerungen rasch überholt wäre, wurden Grundsätze aufgestellt, die die als ursprüngliche Eigenmittel anrechenbaren hybriden Instrumente beschreiben.
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
2. Anhörung von interessierten Kreisen
2.1 Großkredite unter Banken
2.2 Kapitalanforderungen bei Verbriefung
2.3 Aufsichtskollegien
2.4 Fachkenntnisse/Gutachten
3. Folgenabschätzung
3.1 Großkredite
3.2 Hybride Finanzinstrumente
3.3 Herkunfts-/Aufnahmestaataufsicht und Krisenmanagement
3.4 Ausnahmen von bestimmten Aufsichtsanforderungen für Banknetze
3.5 Behandlung von Organismen für gemeinsame Anlagen OGA im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes IRB-Ansatzes
3.6 Eigenkapitalanforderungen und Risikomanagement bei Verbriefungspositionen
4. Rechtliche Aspekte
5. Auswirkungen auf den Haushalt
6. Einzelerläuterung zum Vorschlag
6.1 Hybridkapital Kapitel 2 Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/48/EG
6.1.1 Differenzierung zwischen den Bestandteilen des Kernkapitals der Banken und hybriden Finanzinstrumenten, die als ursprüngliche Eigenmittel angerechnet werden können Artikel 57 Buchstaben a und ca der Richtlinie 2006/48/EG
6.1.2. Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit Artikel 63a der Richtlinie 2006/48/EG
6.1.3. Quantitative Anrechnungsbeschränkungen Artikel 66 der Richtlinie 2006/48/EG
6.1.4. Übergangsbestimmungen Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG
6.1.5. Vorschriften zur Offenlegung Anhang XII Teil 2 Nummer 3 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/48/EG
6.2. Großkredite
6.2.1. Begriffsbestimmungen Artikel 4 Nummer 45 und Artikel 106 der Richtlinie 2006/48/EG
6.2.2. Vereinfachung der Großkreditvorschriften Kapitel 2 Abschnitt 5 der Richtlinie 2006/48/EG
6.2.3. Interbankenkredite Artikel 111 der Richtlinie 2006/48/EG
6.2.4. Ausnahmeregelung für bestimmte Wertpapierfirmen Artikel 28 der Richtlinie 2006/49/EG
6.3. Aufsichtsregelungen
6.3.1. Informationsaustausch und Zusammenarbeit – Artikel 40, 42a, 42 b, 49 und 50 der Richtlinie 2006/48
6.3.2. Aufsichtskollegien – Artikel 42a, 129 und 131a neu der Richtlinie 2006/48
6.4. Technische Änderungen
6.4.1. Ausnahmeregelungen für Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation zugeordnet sind Artikel 3 der Richtlinie 2006/48/EG
6.4.2. Eigenmittelanforderungen für Anlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen Artikel 87 der Richtlinie 2006/48/EG
6.4.3. Verbriefung neuer Artikel 122a der Richtlinie 2006/48/EG
6.4.4. Gegenparteiausfallrisiko Anhang III und Artikel 150 der Richtlinie 2006/48/EG
6.4.5. Liquiditätsrisiko Anhänge V und XI der Richtlinie 2006/48/EG
Vorschlag
Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2006/48/EG
Artikel 42a
Artikel 42b
Artikel 63a
Artikel 107
Artikel 110
Artikel 115
Abschnitt 7 Forderungen aus übertragenen Kreditrisiken
Artikel 122a
Artikel 131a
Artikel 2 Änderung der Richtlinie 2006/49/EG
Artikel 3 Umsetzung
Artikel 4 Inkrafttreten
Artikel 5 Adressaten
Drucksache 561/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA -Verfahrensgesetz)
... ebenfalls anrechenbares Einkommen; eventuelle steuerfreie oder pauschal besteuerte Bestandteile der Arbeitgeberleistungen werden jedoch nicht der zentralen Datenbank gemeldet, so dass diesbezügliche Rückfragen regelmäßig an die Arbeitgeber zu richten sein werden. Damit kann die von ELENA zu leistende Aktualität für dieses Rechtsgebiet nicht genutzt werden. Der somit weiterhin erforderlichen Inanspruchnahme der Arbeitgeber für Einkommensnachweise im Wohnungswesen steht aber ein erheblicher Kosten- und Verwaltungsaufwand, insbesondere zu Lasten der Kommunen, gegenüber.
Drucksache 297/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. März 2007 zur Zukunft der Eigenmittel der Europäischen Union (2006/2205(INI))
... • eine private Kofinanzierung ist für Projekte in den neuen Mitgliedstaaten (Pro-Kopf-BIP < 85 % des EU-Durchschnitts) und in den ostdeutschen Ländern, die durch Strukturfonds unterstützt werden, anrechenbar
Drucksache 559/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften
... Der Auszug eines Haushaltsmitglieds (insbesondere mit eigenem Einkommen) wird sich in vielen Fällen eher wohngelderhöhend als wohngeldmindernd auswirken. Bei Auszug einer Person ohne anrechenbares Einkommen wird sich in der Regel zwar nicht die Miete selbst, dafür aber der anzuerkennende Miethöchstbetrag reduzieren. Dies wird jedoch bereits bei § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Drucksache 247/07
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
... "Die vorstehend genannten Positionen können nur bis zu einem Betrag als Drittrangmittel berücksichtigt werden, der zusammen mit dem Ergänzungskapital nach Absatz 2b, das nicht zur Unterlegung der Adressenausfallrisiken und des operationellen Risikos nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies Ergänzungskapital), 250 vom Hundert des Kernkapitals nach Absatz 2a, das nicht zur Unterlegung der Adressenausfallrisiken und des operationellen Risikos nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies Kernkapital), nicht übersteigt (anrechenbare Drittrangmittel)."
Drucksache 720/07F
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG )
... (2) Für Versorgungsfälle, die nach dem ... [Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] und bis zum 29. Februar 2012 eintreten, ist § 23 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum ... [Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach höchstens anrechenbare Zeit einer Hochschulausbildung für jeden nach diesem Tag beginnenden Kalendermonat bis einschließlich des Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall eintritt, um jeweils fünf Tage vermindert.
Drucksache 330/07
Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Dritte Verordnung zur Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung und Erste Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
... anrechenbarem Kindergeld auf
Drucksache 542/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... Diese Nettoausgaben können jedoch für die Ermittlung der Beteiligungsquote nicht mit den ermittelten Ausgaben (entgangenen Einnahmen) wegen des Verzichts auf den Unterhaltsrückgriff bzw. der Nichtanwendung der Unterhaltsvermutung ins Verhältnis gesetzt werden, da dies für die Jahre ab 2005 zu einer überhöhten Quote führen würde. Die Nettoausgaben des Jahres 2004 sind um die in diesem Jahr letztmals an Grundsicherungsberechtigte gezahlten und auf die Grundsicherungsleistung als Einkommen anspruchsmindernd angerechneten Wohngeldzahlungen vermindert. Durch den Wegfall des Wohngeldanspruchs für Grundsicherungsberechtigte ab 1. Januar 2005 durch die Wohngeldreform übernehmen die Sozialhilfeträger seit 2005 die gesamten Unterkunftskosten. Damit entfallen die in der Grundsicherungsstatistik 2004 bei 53 % aller Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehenden Personen als anrechenbares Einkommen erfassten und anspruchsmindernd wirkenden Wohngeldzahlungen ab dem Jahr 2005.
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