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185 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Anrechenbare"


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Drucksache 129/11

... Anrechenbare Personalkosten entstehen durch den Personaleinsatz für Amtshandlungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 129/11




A. Problem und Ziel

B. Lösungen

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Zweites Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes

§ 15a
Regulierungskonzepte

§ 31
Entgeltgenehmigung

§ 40
Funktionelle Trennung

§ 41
Freiwillige Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen

§ 43a
Verträge

§ 43b
Vertragslaufzeit

§ 45n
Transparenz und Veröffentlichung von Informationen

§ 45o
Dienstqualität und zusätzliche Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle

§ 46
Anbieterwechsel und Umzug

§ 53
Frequenzzuweisung

§ 54
Frequenznutzung

§ 58
Gemeinsame Frequenznutzung, Erprobung innovativer Technologien, kurzfristig auftretender Frequenzbedarf

§ 66g
Warteschleifen

§ 66i
Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er-Rufnummern

§ 66m
Umgehungsverbot

§ 77a
Gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen durch Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze

§ 109a
Datensicherheit

§ 123a
Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf der Ebene der Europäischen Union

§ 123b
Bereitstellung von Informationen

§ 138
Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur

§ 138a
Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen

§ 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Europäisches Recht

II. Zweck und Inhalt des Gesetzes

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

VI. Bürokratiekosten

VII. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

VIII. Vereinbarkeit mit europäischem Recht

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe j

Zu Buchstabe k

Zu Buchstabe l

Zu Buchstabe m

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe o

Zu Buchstabe p

Zu Buchstabe q

Zu Buchstabe r

Zu Buchstabe s

Zu Buchstabe t

Zu Buchstabe u

Zu Buchstabe v

Zu Buchstabe w

Zu Buchstabe x

Zu Buchstabe y

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Nummer 46

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 51

Zu Nummer 52

Zu Nummer 53

Zu Nummer 54

Zu Nummer 55

Zu Nummer 56

Zu Nummer 57

Zu Nummer 58

Zu Nummer 59

Zu Nummer 60

Zu Nummer 61

Zu Nummer 62

Zu Nummer 63

Zu Nummer 64

Zu Nummer 65

Zu Nummer 66

Zu Nummer 67

Zu Nummer 68

Zu Nummer 69

Zu Nummer 70

Zu Nummer 71

Zu Nummer 72

Zu Nummer 73

Zu Nummer 74

Zu Nummer 75

Zu Nummer 76

Zu Nummer 77

Zu Nummer 78

Zu Nummer 79

Zu Nummer 80

Zu Nummer 81

Zu Nummer 82

Zu Nummer 83

Zu Nummer 84

Zu Nummer 85

Zu Nummer Nr. 86 (§ 109a Datensicherheit)

Zu Nummer 87

Zu Nummer 88

Zu Nummer 89

Zu Nummer 90

Zu Nummer 91

Zu Nummer 92

Zu Nummer 93

Zu Nummer 94

Zu Nummer 95

Zu Nummer 96

Zu Nummer 97

Zu Nummer 98

Zu Nummer 99

Zu Nummer 100

Zu Nummer 101

Zu Nummer 102

Zu Nummer 103

Zu Nummer 104

Zu Nummer 105

Zu Nummer 106

Zu Nummer 107

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1487: Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen


 
 
 


Drucksache 700/11

... Anrechenbare Personalkosten entstehen durch den Personaleinsatz für Amtshandlungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 700/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

§ 16a
Vorverfahren

Artikel 3

Artikel 4

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage und Inhalt

2. Gesetzesfolgen und finanzielle Auswirkungen

a Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

b Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen

c Sonstige Kosten

d Bürokratiekosten

3. Gleichstellungspolitische Bedeutung

4. Nachhaltigkeit

5. Gesetzgebungskompetenz

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Artikel 1 Nummer 4

Zu Artikel 2 Nummer 1

Zu Artikel 2 Nummer 2

Zu Artikel 2 Nummer 3

Zu Artikel 2 Nummer 4

Zu Artikel 2 Nummer 5

Zu Artikel 2 Nummer 5

Zu Artikel 2 Nummer 6

Zu Artikel 2 Nummer 7

Zu Artikel 3 Nummer 1

Zu Artikel 3 Nummer 2

Zu Artikel 4 Nummer 1

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1575: Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und nach dem Luftverkehrsgesetz


 
 
 


Drucksache 733/11

... (83) Um den Marktentwicklungen und den Erfahrungen mit der Anwendung dieser Verordnung Rechnung zu tragen, sollte die Kommission verpflichtet sein, dem Europäischen Parlament und dem Rat - gegebenenfalls von einschlägigen legislativen Vorschlägen begleitete - Berichte zu unterbreiten, in denen sie auf mögliche Auswirkungen der Eigenmittelanforderungen auf den Konjunkturzyklus eingeht sowie auf Mindesteigenmittelanforderungen für Forderungen in Form gedeckter Schuldverschreibungen, Großkredite, Liquiditätsanforderungen, Verschuldungsgrad, Forderungen aus übertragenen Kreditrisiken, Gegenparteiausfallrisiko und Ursprungsrisikomethode, Retailforderungen, die Definition anrechenbaren Eigenkapitals und den Umfang der Anwendung dieser Verordnung.



Drucksache 661/10

... 1. durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder



Drucksache 69/10 (Beschluss)

... . Nach den Feststellungen des Rechnungshofs Baden-Württemberg waren in den dort im Jahr 2005 verzeichneten 35 662 Vertretungsfällen 5 107 Fälle des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs enthalten, so dass die Gebühr für die Gewährung von Beratungshilfe durch Vertretung nur in gut 30 500 Fällen angefallen wäre. Hiervon sind weiter vor allem diejenigen Fälle in Abzug zu bringen, in denen die Vertretung im Rahmen verwaltungs- und sozialverfahrensrechtlicher Widerspruchsverfahren erfolgt. Exaktes Datenmaterial liegt insofern zwar nicht vor. Ein Anteil von rund 10 Prozent der Vertretungsfälle dürfte jedoch realistisch sein3. Nach einem entsprechenden Abzug von rund 3 500 Fällen verbleibt somit ein Anwendungsbereich für die neue Gebühr in rund 27 000 Fällen. Rechnet man diesen Wert im Verhältnis der Fallzahlen auf das Bundesgebiet hoch, ergeben sich etwa 281 000 potenzielle Anwendungsfälle für die neue Gebühr. Daraus errechnet sich jährlich bundesweit eine erhöhte Eigenbeteiligung der Rechtsuchenden von 5,62 Millionen Euro, von denen jeweils 2,81 Millionen Euro auf die Staatskasse und die Rechtsanwälte entfallen. Aufgrund der Lenkungsfunktion der neuen Beratungshilfegebühr wird die tatsächliche Ersparnis für die Staatskasse weiter steigen, wenn die Rechtsuchenden in zweifelhaften Fällen nach Abwägung der ihnen abverlangten Eigenbeteiligung einerseits und der Erfolgsaussichten andererseits von der Inanspruchnahme von Beratungshilfe durch Vertretung absehen. In diesen Fällen wird die Staatskasse nicht nur um den anrechenbaren Eigenanteil von 10 Euro, sondern um die Vertretungsgebühr von 70 Euro insgesamt entlastet.



Drucksache 227/10

... - Bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund wird künftig Förderung mit je hälftigem Zuschuss und zinslosem Staatsdarlehen für die komplette Dauer der für den neuen Studiengang maßgeblichen Regelstudienzeit gewährt. Die bisherige Förderung (nur) mit Bankdarlehen für die Dauer der nicht anrechenbaren Semester aus dem alten Studiengang zum Ende der Förderungsdauer hin entfällt.



Drucksache 846/10

... "Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen."



Drucksache 681/10

... 1. die Gesamtkennziffer über das prozentuale Verhältnis der anrechenbaren Eigenmittel und der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, dem Anrechungsbetrag für das operationelle Risiko und der Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich der Optionsgeschäfte nach der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9 von einem Meldestichtag zum nächsten um mindestens 10 Prozent oder die nach der Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 1 zu ermittelnde Liquiditätskennziffer von einem Meldestichtag zum nächsten um mindestens 25 Prozent verringert hat und aufgrund dieser Entwicklung mit einem Unterschreiten der Mindestanforderungen innerhalb der nächsten zwölf Monate zu rechen ist oder



Drucksache 859/10

... es auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit wird bei ehemaligen Soldaten auf Zeit auf die Berufszugehörigkeit angerechnet."



Drucksache 850/10

... weiterhin ein anrechenbares bzw. erstattungsfähiges Kapitalertragsteuerguthaben ausweist. Als Konsequenz rechnet dadurch im Ergebnis der Aktienerwerber Kapitalertragsteuer an, obwohl tatsächlich - mangels inländischer Zahlstelle des (Leer-)Verkäufers - kein Steuereinbehalt stattgefunden hat.



Drucksache 155/10

... (1) Kapital, das nach der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung dieses Gesetzes als Kernkapital anrechenbar ist, jedoch den Anforderungen für Kernkapital in der ab dem 31. Dezember 2010 geltenden Fassung dieses Gesetzes nicht entspricht, gilt unter Berücksichtigung der Grenzen des Satzes 2 bis zum 31. Dezember 2040 als sonstiges Kapital nach § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 10. Kapital, das nach Satz 1 als sonstiges Kapital gilt, darf in den Jahren 2021 bis 2030 höchstens 20 vom Hundert und in den Jahren 2031 bis 2040 höchstens 10 vom Hundert des Kernkapitals ausmachen. Für Kapital, das nach der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung dieses Gesetzes als Kernkapital anrechenbar ist und den Anforderungen der ab dem 31. Dezember 2010 geltenden Fassung dieses Gesetzes an Kernkapital bereits entspricht, kann die Übergangsregelung der Sätze 1 und 2 ebenfalls in Anspruch genommen werden. Im Übrigen gelten für Kapital, das vor dem 31. Dezember 2010 aufgenommen worden ist und die Anforderungen des § 10 Absatz 4 oder 5 dieses Gesetzes in der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung erfüllt, die dort getroffenen Regelungen fort.



Drucksache 265/10

... Ergebnisorientierte Konzepte erfordern eine sorgfältige Definition der Resultate auf Einzelprojektebene sowie eine eingehende Analyse zur Festlegung der Pauschalbeträge auf der Grundlage einer zuverlässigen Schätzung der zur Durchführung des Projekts notwendigen anrechenbaren Kosten sowie zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, was zu einer längeren Vorlaufzeit bis zur Finanzhilfegewährung führen könnte. Außerdem müsste als Grundlage für Zahlungsbeschlüsse eine verstärkte wissenschaftlich-technische Beobachtung unter Einsatz externer Sachverständiger eingerichtet werden. Die Durchführung würde andere Kompetenzprofile, ein angepasstes Projektmanagementkonzept in der Kommission und eine erweiterte Zusammenarbeit mit externen Sachverständigen erfordern. Die Zahlung der Finanzhilfen würde sich ausschließlich auf die Bewertung der Ergebnisse stützen.



Drucksache 661/1/10

... "Nicht als regelsatzrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder nach dem Zweiten Buch durch bundesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen."



Drucksache 521/3/09

... Die Durchschnittskosten erhöhen sich indes erheblich bei kleinen freistehenden Einfamilienhäusern mit vier oder fünf Außenwänden, eigenen Dachflächen, Dachflächenfenstern, Haustüren und Balkonen. Die Kosten liegen hier im Durchschnitt bei 22.000 Euro je Haus. Bei einer anrechenbaren Wohnfläche von z.B. 115 m² ergeben sich bereits Kosten von 191 €/m² (ohne Ermittlungskosten), um effektiven Schallschutz in den Wohn- und Schlafräumen zu gewährleisten.



Drucksache 168/09

... Die Versicherungsunternehmen müssen bei den von ihnen vertriebenen Krankenversicherungen ermitteln, in welchem Umfang der Versicherungsbeitrag dem Erwerb einer existenznotwendigen Krankenversorgung dient. Durch die Aufteilungspflicht entstehen den Versicherungsunternehmen Bürokratiekosten. Die Art und Weise der Aufteilung soll in einer Rechtsverordnung geregelt werden. In Gesetzestext und Begründung ist vorgesehen, dass die steuerlich nicht anrechenbaren Beitragsanteile durch branchenweit einheitliche Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln sind.



Drucksache 395/09

... Mit der Einführung des neuen Baukostenberechnungsmodells wird einer Forderung des Bundesrates entsprochen und die Abkopplung von den tatsächlichen Baukosten erreicht. Die Honorarermittlung basiert nunmehr auf den anrechenbaren Kosten unter Zugrundelegung der Kostenberechnung, die anhand der abgeschlossenen Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) erstellt wird. Entgegen der bisherigen Honorierung werden die Leistungsphasen 5 bis 9 anstatt auf Basis der anrechenbaren Kosten nach dem Kostenanschlag oder der Kostenfeststellung ebenfalls auf Grundlage der anrechenbaren Kosten nach der Kostenberechnung ermittelt. Damit wird der Forderung des Bundesrates nach einer Abkoppelung von den tatsächlich festgestellten Baukosten Rechnung getragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 395/09




Begründung

A. Allgemeines

I. Ausgangslage und Zielsetzung

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Wesentliche Regelungen im Überblick

1. Begrenzung des Anwendungsbereichs der HOAI auf Büros mit Sitz im Inland

2. Deregulierung der Beratungsleistungen

3. Abkoppelung der Honorare von der tatsächlichen Bausumme durch die Einführung des Baukostenberechnungsmodells, frühzeitige Möglichkeit der Honorarfestlegung durch Einführung des alternativen Baukostenvereinbarungsmodells

4. Honorarerhöhungen

§ 4a
(Abweichende Honorarermittlung)

§ 6
(Wegfall von Zeithonoraren)

§ 21
(Zeitliche Trennung der Ausführung)

§ 23
(Verschiedene Leistungen an einem Gebäude)

§ 25
Absatz 1 (Leistungen des raumbildenden Ausbaus)

§ 26
(Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen)

Teil III
(Zusätzliche Leistungen) und Teil IV (Gutachten und Wertermittlungen)

§ 36
(Kosten von EDV-Leistungen)

§ 42
(Sonstige städtebauliche Leistungen)

§ 44
(Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V)

§ 49
(Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen)

§ 50
(Sonstige landschaftsplanerische Leistungen)

§ 57
(Örtliche Bauüberwachung)

§ 58
(Vorplanung und Entwurfsplanung als Einzelleistung)

§ 61
(Bau- und landschaftsgestalterische Beratung)

Teil VIIa
: Verkehrsplanerische Leistungen

§ 61a
(Honorar für verkehrsplanerische Leistungen)

§ 66
Absätze 1 bis 4 (Auftrag über mehrere Tragwerke und Umbauten)

§ 67
Absatz 2 (Tragwerksplanung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken)

IV. Gesetzesfolgen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zur Überschrift

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Teil 2
Flächenplanung

Abschnitt 1
Bauleitplanung

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Abschnitt 2
Landschaftsplanung

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Teil 3
Objektplanung

Abschnitt 1
Gebäude und raumbildende Ausbauten

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

§ 35
(Leistungen im Bestand)

Zu § 36

Abschnitt 2
Freianlagen

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Abschnitt 3
Ingenieurbauwerke

Zu § 40

Zu § 41

Zu 42 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

Zu § 43

Abschnitt 4
Verkehrsanlagen

Zu § 44

Zu § 45

Zu § 46

Zu § 47

Teil 4
Fachplanung

Abschnitt 1
Tragwerksplanung

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Abschnitt 2
Technischen Ausrüstung

Zu § 51

Zu § 52

Zu § 53

§ 54
(Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung)

Zu § 55

Zu § 56

Zu den Anlagen:

Im Einzelnen:

3 Beratungsleistungen

Besondere Leistungen

3 Objektlisten

3 Leistungsbilder

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 447: Entwurf einer Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen


 
 
 


Drucksache 128/09

... Von den auf die Wartezeit nach den Sätzen 1 und 2 anrechenbaren Monaten werden die in der Ehezeit zurückgelegten Monate abgezogen, soweit sie bereits auf die Wartezeit anrechenbar sind."



Drucksache 173/08

... Durch die Aufgabe des bisher praktizierten Gesamtversorgungssystems zugunsten einer isolierten Zusatzversorgung und dem damit verbundenen Wegfall anrechenbarer Renten aus den Sozialversicherungen ist die bisherige Bemessungsgrundlage für die Höhe der Versorgung neu festzulegen. Gleichzeitig wird der Überführung des Bundes-Angestelltentarifvertrags auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - TVöD – Rechnung getragen. Die Bemessungsgrundlage für das Ruhegeld orientiert sich künftig an einem Prozentsatz der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des TVöD. Dieser Prozentsatz ist für das Jahr 2013 auf der Grundlage dann aktueller Daten zu überprüfen.



Drucksache 648/08 (Beschluss)

... Rechnet man diesen Wert im Verhältnis der Fallzahlen auf das Bundesgebiet hoch, ergeben sich etwa 281 000 potenzielle Anwendungsfälle für die neue Gebühr. Daraus errechnet sich jährlich bundesweit eine erhöhte Eigenbeteiligung der Rechtsuchenden von 5,62 Millionen Euro, von denen jeweils 2,81 Millionen Euro auf die Staatskasse und die Rechtsanwälte entfallen. Aufgrund der Lenkungsfunktion der neuen Beratungshilfegebühr wird die tatsächliche Ersparnis für die Staatskasse weiter steigen wenn die Rechtsuchenden in zweifelhaften Fällen nach Abwägung der ihnen abverlangten Eigenbeteiligung einerseits und der Erfolgsaussichten andererseits von der Inanspruchnahme von Beratungshilfe durch Vertretung absehen. In diesen Fällen wird die Staatskasse nicht nur um den anrechenbaren Eigenanteil von 10 Euro, sondern um die Vertretungsgebühr von 70 Euro insgesamt entlastet.



Drucksache 648/08

... Daraus errechnet sich jährlich bundesweit eine erhöhte Eigenbeteiligung der Rechtsuchenden von 5,62 Mio. Euro, von denen jeweils 2,81 Mio.Euro auf die Staatskasse und die Rechtsanwälte entfallen. Aufgrund der Lenkungsfunktion der neuen Beratungshilfegebühr wird die tatsächliche Ersparnis für die Staatskasse weiter steigen, wenn die Rechtsuchenden in zweifelhaften Fällen nach Abwägung der ihnen abverlangten Eigenbeteiligung einerseits und der Erfolgsaussichten andererseits von der Inanspruchnahme von Beratungshilfe durch Vertretung absehen. In diesen Fällen wird die Staatskasse nicht nur um den anrechenbaren Eigenanteil von 10 Euro, sondern um die Vertretungsgebühr von 70 Euro insgesamt entlastet.



Drucksache 716/08 Anrechenbare


Drucksache 732/08

... (6) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um in Fällen, in denen ein E-Geld-Institut zur selben Gruppe gehört wie ein anderes E-Geld-Institut, ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Versicherungsunternehmen, zu verhindern, dass anrechenbare Eigenmittelbestandteile mehrfach angerechnet werden. Dieser Absatz gilt auch, wenn ein E-Geld-Institut anderen Tätigkeiten nachgeht als der Ausgabe von E-Geld.



Drucksache 561/08 (Beschluss)

... ebenfalls anrechenbares Einkommen; eventuelle steuerfreie oder pauschal besteuerte Bestandteile der Arbeitgeberleistungen werden jedoch nicht der zentralen Datenbank gemeldet, so dass diesbezügliche Rückfragen regelmäßig an die Arbeitgeber zu richten sein werden. Damit kann die von ELENA zu leistende Aktualität für dieses Rechtsgebiet nicht genutzt werden. Der somit weiterhin erforderlichen Inanspruchnahme der Arbeitgeber für Einkommensnachweise im Wohnungswesen steht aber ein erheblicher Kosten- und Verwaltungsaufwand, insbesondere zu Lasten der Kommunen, gegenüber.



Drucksache 699/08

... Die Regelung in Satz 6, wonach einzelne Maßnahmeabschnitte auch mit einer eigenständigen Prüfung abschließen können, entspricht der bildungspolitischen Zielsetzung, das Lernen im Lebensverlauf zu fördern und daher auch den modularen, schrittweisen Erwerb von Fortbildungsabschlüssen zu ermöglichen. Im Rahmen der Entwicklung von neuen Fortbildungsabschlüssen wird geprüft, ob auch unterhalb der Gesamtqualifikation (z.B. eines Fachwirts oder einer Fachwirtin) ein arbeitsmarktrelevanter Abschluss, der nach Ablegen einer Prüfung vergeben werden kann, zu schaffen ist. Derartige gestufte Abschlüsse innerhalb einer Gesamtqualifikation sollen einer Förderung der Gesamtmaßnahme nicht entgegenstehen. Ziel ist es, weiterhin an dem Grundsatz der Förderung nur einer Fortbildungsmaßnahme festzuhalten, die mit einer öffentlich-rechtlichen Prüfung abschließt. Lediglich in dem Fall, in dem auf dem Weg zu einem übergeordneten Fortbildungsziel eine eigenständige, aber voll oder weitestgehend anrechenbare Prüfung abgelegt wird (Zwischenschritt) ist eine Förderung auch des zweiten Teils der Fortbildung möglich. Dies setzt zwingend voraus, dass das übergeordnete Fortbildungsziel, d. h. die Gesamtqualifikation, von Beginn an angestrebt und glaubhaft gemacht wird. Dazu gehört auch, dass auch die zeitliche und inhaltliche Ausgestaltung der Maßnahme sowohl durch den Bildungsträger als auch durch den Teilnehmer oder die Teilnehmerin deutlich macht, dass es sich um eine einheitliche Fortbildung (Fortbildungseinheit) im Sinne des § 6 Abs. 1, und nicht etwa um zwei selbstständige Fortbildungen handelt, deren Förderungsfähigkeit nach § 6 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 3 getrennt zu beurteilen wären. Dies bedeutet, dass für die Fortbildungseinheit auch die zeitlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 gelten, sie also nicht beliebig auseinander gezogen oder unterbrochen werden kann. Zudem müssen sich die Antragsteller und Antragstellerinnen zu allen zur Erreichung des übergeordneten Fortbildungszieles notwendigen Lehrgängen angemeldet haben.



Drucksache 745/08

... ") angerechnet werden können. Da eine Auflistung der einzelnen Instrumente in der Richtlinie wegen der ständigen Neuerungen rasch überholt wäre, wurden Grundsätze aufgestellt, die die als ursprüngliche Eigenmittel anrechenbaren hybriden Instrumente beschreiben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 745/08




Begründung

1. Kontext des Vorschlages

2. Anhörung von interessierten Kreisen

2.1 Großkredite unter Banken

2.2 Kapitalanforderungen bei Verbriefung

2.3 Aufsichtskollegien

2.4 Fachkenntnisse/Gutachten

3. Folgenabschätzung

3.1 Großkredite

3.2 Hybride Finanzinstrumente

3.3 Herkunfts-/Aufnahmestaataufsicht und Krisenmanagement

3.4 Ausnahmen von bestimmten Aufsichtsanforderungen für Banknetze

3.5 Behandlung von Organismen für gemeinsame Anlagen OGA im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes IRB-Ansatzes

3.6 Eigenkapitalanforderungen und Risikomanagement bei Verbriefungspositionen

4. Rechtliche Aspekte

5. Auswirkungen auf den Haushalt

6. Einzelerläuterung zum Vorschlag

6.1 Hybridkapital Kapitel 2 Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/48/EG

6.1.1 Differenzierung zwischen den Bestandteilen des Kernkapitals der Banken und hybriden Finanzinstrumenten, die als ursprüngliche Eigenmittel angerechnet werden können Artikel 57 Buchstaben a und ca der Richtlinie 2006/48/EG

6.1.2. Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit Artikel 63a der Richtlinie 2006/48/EG

6.1.3. Quantitative Anrechnungsbeschränkungen Artikel 66 der Richtlinie 2006/48/EG

6.1.4. Übergangsbestimmungen Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG

6.1.5. Vorschriften zur Offenlegung Anhang XII Teil 2 Nummer 3 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/48/EG

6.2. Großkredite

6.2.1. Begriffsbestimmungen Artikel 4 Nummer 45 und Artikel 106 der Richtlinie 2006/48/EG

6.2.2. Vereinfachung der Großkreditvorschriften Kapitel 2 Abschnitt 5 der Richtlinie 2006/48/EG

6.2.3. Interbankenkredite Artikel 111 der Richtlinie 2006/48/EG

6.2.4. Ausnahmeregelung für bestimmte Wertpapierfirmen Artikel 28 der Richtlinie 2006/49/EG

6.3. Aufsichtsregelungen

6.3.1. Informationsaustausch und Zusammenarbeit – Artikel 40, 42a, 42 b, 49 und 50 der Richtlinie 2006/48

6.3.2. Aufsichtskollegien – Artikel 42a, 129 und 131a neu der Richtlinie 2006/48

6.4. Technische Änderungen

6.4.1. Ausnahmeregelungen für Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation zugeordnet sind Artikel 3 der Richtlinie 2006/48/EG

6.4.2. Eigenmittelanforderungen für Anlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen Artikel 87 der Richtlinie 2006/48/EG

6.4.3. Verbriefung neuer Artikel 122a der Richtlinie 2006/48/EG

6.4.4. Gegenparteiausfallrisiko Anhang III und Artikel 150 der Richtlinie 2006/48/EG

6.4.5. Liquiditätsrisiko Anhänge V und XI der Richtlinie 2006/48/EG

Vorschlag

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 42a

Artikel 42b

Artikel 63a

Artikel 107

Artikel 110

Artikel 115

Abschnitt 7
Forderungen aus übertragenen Kreditrisiken

Artikel 122a

Artikel 131a

Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2006/49/EG

Artikel 3
Umsetzung

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 5
Adressaten


 
 
 


Drucksache 561/1/08

... ebenfalls anrechenbares Einkommen; eventuelle steuerfreie oder pauschal besteuerte Bestandteile der Arbeitgeberleistungen werden jedoch nicht der zentralen Datenbank gemeldet, so dass diesbezügliche Rückfragen regelmäßig an die Arbeitgeber zu richten sein werden. Damit kann die von ELENA zu leistende Aktualität für dieses Rechtsgebiet nicht genutzt werden. Der somit weiterhin erforderlichen Inanspruchnahme der Arbeitgeber für Einkommensnachweise im Wohnungswesen steht aber ein erheblicher Kosten- und Verwaltungsaufwand, insbesondere zu Lasten der Kommunen, gegenüber.



Drucksache 297/07

... • eine private Kofinanzierung ist für Projekte in den neuen Mitgliedstaaten (Pro-Kopf-BIP < 85 % des EU-Durchschnitts) und in den ostdeutschen Ländern, die durch Strukturfonds unterstützt werden, anrechenbar



Drucksache 559/07 (Beschluss)

... Der Auszug eines Haushaltsmitglieds (insbesondere mit eigenem Einkommen) wird sich in vielen Fällen eher wohngelderhöhend als wohngeldmindernd auswirken. Bei Auszug einer Person ohne anrechenbares Einkommen wird sich in der Regel zwar nicht die Miete selbst, dafür aber der anzuerkennende Miethöchstbetrag reduzieren. Dies wird jedoch bereits bei § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2



Drucksache 247/07

... "Die vorstehend genannten Positionen können nur bis zu einem Betrag als Drittrangmittel berücksichtigt werden, der zusammen mit dem Ergänzungskapital nach Absatz 2b, das nicht zur Unterlegung der Adressenausfallrisiken und des operationellen Risikos nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies Ergänzungskapital), 250 vom Hundert des Kernkapitals nach Absatz 2a, das nicht zur Unterlegung der Adressenausfallrisiken und des operationellen Risikos nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies Kernkapital), nicht übersteigt (anrechenbare Drittrangmittel)."



Drucksache 720/07F

... (2) Für Versorgungsfälle, die nach dem ... [Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] und bis zum 29. Februar 2012 eintreten, ist § 23 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum ... [Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach höchstens anrechenbare Zeit einer Hochschulausbildung für jeden nach diesem Tag beginnenden Kalendermonat bis einschließlich des Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall eintritt, um jeweils fünf Tage vermindert.



Drucksache 330/07

... anrechenbarem Kindergeld auf



Drucksache 542/07

... Diese Nettoausgaben können jedoch für die Ermittlung der Beteiligungsquote nicht mit den ermittelten Ausgaben (entgangenen Einnahmen) wegen des Verzichts auf den Unterhaltsrückgriff bzw. der Nichtanwendung der Unterhaltsvermutung ins Verhältnis gesetzt werden, da dies für die Jahre ab 2005 zu einer überhöhten Quote führen würde. Die Nettoausgaben des Jahres 2004 sind um die in diesem Jahr letztmals an Grundsicherungsberechtigte gezahlten und auf die Grundsicherungsleistung als Einkommen anspruchsmindernd angerechneten Wohngeldzahlungen vermindert. Durch den Wegfall des Wohngeldanspruchs für Grundsicherungsberechtigte ab 1. Januar 2005 durch die Wohngeldreform übernehmen die Sozialhilfeträger seit 2005 die gesamten Unterkunftskosten. Damit entfallen die in der Grundsicherungsstatistik 2004 bei 53 % aller Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehenden Personen als anrechenbares Einkommen erfassten und anspruchsmindernd wirkenden Wohngeldzahlungen ab dem Jahr 2005.



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Suchbeispiele:


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