Drucksache 818/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahmen der Bundesregierung zu Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)
... l. I S. 2848) geändert worden ist. In § 2 Abs. 1 des Gesetzes ist festgelegt, wer Heimarbeiter ist. Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes ist danach, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbst gewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbstätig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem mittelbar oder unmittelbar Auftrag gebenden Gewerbetreibenden überlässt. Beschafft der Heimarbeiter die Roh- oder Hilfsstoffe selbst, so wird dadurch seine Eigenschaft als Heimarbeiter nicht beeinträchtigt. In Deutschland hat der Gesetzgeber damit schon frühzeitig erkannt, dass diese besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppe, die nicht im Verbund eines Betriebes zusammen mit anderen, sondern allein und isoliert tätig ist, einen eigenen gesetzlichen Schutz braucht. Das schlägt sich nicht nur im Heimarbeitsgesetz nieder, sondern auch in der Berücksichtigung der Eigenheiten der Heimarbeit in vielen anderen arbeitsrechtlichen Gesetzen (z.B. Bundesurlaubsgesetz,
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