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"Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleg"
Drucksache 786/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken und zur Ablösung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind
... Die Angabe zu Spalte 7 der derzeitigen Anlage (Tierärztlicher Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleg) sollte weiterhin Berücksichtigung finden. Die Angabe hat sich bewährt und ermöglicht unter Berücksichtigung der Angaben nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 (Anzahl der Tiere) und Nr. 7 (abgegebene Menge des Arzneimittels) eine Nachvollziehbarkeit der Einhaltung des § 56a Abs. 1 Nr. 4
1. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 12a Abs. 1 Satz 2 - neu - TÄHAV
2. Zu Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 TÄHAV
3. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 14 Abs. 2 Satz 2 TÄHAV
Drucksache 786/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken und zur Ablösung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind
... Die Angabe zu Spalte 7 der derzeitigen Anlage (Tierärztlicher Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleg) sollte weiterhin Berücksichtigung finden. Die Angabe hat sich bewährt und ermöglicht unter Berücksichtigung der Angaben nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 (Anzahl der Tiere) und Nr. 7 (abgegebene Menge des Arzneimittels) eine Nachvollziehbarkeit der Einhaltung des § 56a Abs. 1 Nr. 4
Anlage Änderungen zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken und zur Ablösung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind
1. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 12a Abs. 1 Satz 2 - neu - TÄHAV
2. Zu Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 TÄHAV
3. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 14 Abs. 2 Satz 2 TÄHAV
Drucksache 786/06
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken und zur Ablösung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind
... Die derzeitige Anlage (tierärztlicher Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleg) wird gestrichen, um die Anpassung der Nachweisgestaltung an Gegebenheiten vor Ort zu ermöglichen und die Zusammenfassung mit Dokumentationspflichten aus anderen Rechtsbereichen zu vereinfachen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
Artikel 2 Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind (Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Drucksache 794/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Neuordnung der Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
... Entsprechend den Vorgaben für die Erstellung eines tierärztlichen Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleges sollte auch bei der Verschreibung von Arzneimitteln für Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, stets die Identität der Tiere angegeben werden. Nur durch diese lückenlose Dokumentation von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln kann im Rahmen der Überwachung des Tierarzneimittelverkehrs die Rechtmäßigkeit der Arzneimittelverordnung und -anwendung nachvollzogen werden. Durch die Dokumentation der Identität der behandlungsbedürftigen Tiere durch den Tierarzt wird ferner im Sinne des Verbraucherschutzes sichergestellt, dass es bei der später erfolgenden Arzneimittelanwendung durch den Tierhalter zu keinen Verwechslungen kommt und die Wartezeit eindeutig den richtigen Tieren zugeordnet wird.
Anlage Änderungen der Verordnung zur Neuordnung der Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
1. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 1 Nr. 9 AMVV
2. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 6 AMVV
3. Zu Artikel 1 Satz 2 der Anlage zu § 1 Nr. 1 AMVV
4. Zu Artikel 1 Anlage zu § 1 Nr. 1 AMVV
5. Zu Artikel 2 Nr. 1 Anlage zu § 1 Nr. 1 AMVV
Drucksache 794/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 818. Sitzung des Bundesrates am 21. Dezember 2005
Verordnung zur Neuordnung der Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
... Entsprechend den Vorgaben für die Erstellung eines tierärztlichen Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleges sollte auch bei der Verschreibung von Arzneimitteln für Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, stets die
1. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 1 Nr. 9 AMVV
2. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 6 AMVV
3. Zu Artikel 1 Satz 2 der Anlage zu § 1 Nr. 1 AMVV
4. Zu Artikel 1 Anlage zu § 1 Nr. 1 AMVV
5. Zu Artikel 2 Nr. 1 Anlage zu § 1 Nr. 1 AMVV
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