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"AufenthaltsG"


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0436/05
0550/05
0883/05
0918/1/04
0662/04
0727/1/04
0987/04B
0662/1/04
0987/04
0918/04B
0727/04B
0722/04
0918/04
0662/04B
0918/2/04
0715/03
Drucksache 788/16 (Beschluss)

... "Ein Ausländer ist verpflichtet, die in § 48 Absatz 1 genannten Urkunden und Unterlagen und die in § 63 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes genannte Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorzulegen und es ihr zu ermöglichen, sein Gesicht mit dem Lichtbild des Dokuments abzugleichen."



Drucksache 464/16

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 164/1/16

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 66/3/16

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 545/1/16

... Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 6 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Januar 2016 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des



Drucksache 66/16 (Beschluss)

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 266/3/16

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 541/1/16

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 295/16

... 5. Vorlage eines Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 des Asylgesetzes oder einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Absatz 1 des Asylgesetzes,



Drucksache 164/16 (Beschluss)

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 343/16

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 490/16

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 164/2/16

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 93/16 (Beschluss)

... - durch die Verbesserung der Qualität und Quantität der Integrationskurse des Bundes. Der Orientierungskurs soll auf 100 Stunden erhöht werden. Im Orientierungskursteil des Integrationskurses soll die Vermittlung von Werten und Regeln des täglichen Miteinanders gestärkt und die Gleichberechtigung von Männern und Frauen sowie die sexuelle Selbstbestimmung unabhängig von Geschlecht und sexueller Orientierung in den Mittelpunkt gestellt werden. Sprach- und Orientierungskurse sind derzeit in modularer Form strikt voneinander getrennt. Eine bessere Verzahnung ist hier geboten. Integrationskurse und Fördermaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit (insbesondere die Grundkurse für den Spracherwerb und Kurse zum Erlernen berufsbezogener Deutschkenntnisse) müssen allen zu integrierenden Asylsuchenden und Flüchtlingen zeitnah angeboten werden. Dies gilt unabhängig davon, ob bereits eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt wurde. Um gezielt auch Eltern unter den Flüchtlingen zu erreichen, sollte Kinderbetreuung im Rahmen der Kurse angeboten und beworben werden. Es müssen so viele Kursplätze zur Verfügung stehen, dass die gesetzlich vorgesehenen Teilnahmeberechtigungen und -verpflichtungen umgesetzt werden können;



Drucksache 352/3/16

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 375/16

... 3. Zur Forderung einer Aufenthaltsgewährung für die Dauer der Berufsausbildung (Punkt 3 der Entschließung) hält die Bundesregierung an ihrer Aussage fest, dass dem Anliegen grundsätzlich bereits nach zum damaligen Zeitpunkt geltender Rechtslage Rechnung getragen werden konnte. So war es nach § 60a Absatz 2 Satz 3



Drucksache 716/16

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 463/16

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 43/1/16

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 302/15

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 446/15

... (4) Die Gültigkeit der Bescheinigung nach Absatz 1 endet mit Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Absatz 2 Satz 2, mit Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 oder mit dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nach § 67. Bei Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird die Bescheinigung nach Absatz 1 eingezogen. Zuständig für die Einziehung ist die Behörde, welche die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausstellt."



Drucksache 43/15

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 24/15

... Im Hinblick auf den rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt von verurteilten Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, dürfen nach § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 IRG-E keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die verurteilte Person ihren erforderlichen Aufenthaltstitel, z.B. wegen Ablaufs der Geltungsdauer, aufgrund einer Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund oder aufgrund einer zwingenden Ausweisung wegen der Begehung vorsätzlicher Straftaten, nicht mehr besitzt oder dieser nach § 51 Aufenthaltsgesetz erlöschen könnte. Mögliche Anhaltspunkte können sich dabei auch aus der dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegenden Tat oder aus anlässlich der Tat angestellten Prognosen ergeben. Eine bestandskräftige Entscheidung der Verwaltungsbehörde muss zur Beurteilung dieser Frage (noch) nicht vorliegen. Sobald ein Verwaltungsverfahren über den Widerruf des Aufenthaltstitels eingeleitet wurde, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Rb Bewährungsüberwachung ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Nur wenn dies zweifelsfrei bejaht werden kann, besteht eine Verpflichtung zur Anerkennung des Erkenntnisses und zur Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen.



Drucksache 40/15

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 608/15 (Beschluss)

... f) Gegebenenfalls kann dies durch eine Regelung im Asylgesetz erfolgen, nach der an den Standorten der Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemeinsame Registrierungseinheiten zu bilden sind und regelmäßig bereits bei der Erstaufnahme durch das Bundesamt Vorgangsnummern zu vergeben und mit dem Ankunftsnachweis zeitgleich auch die Aufenthaltsgestattung auszustellen sind.



Drucksache 52/15

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 349/15 (Beschluss)

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 302/1/15

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 302/15 (Beschluss)

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 446/1/15

... Darüber hinaus hat die BüMA, wie in der Gesetzesbegründung dargestellt, über den Nachweis des Status als Asylsuchender keine Wirkung. Eine Befristung ist verwaltungspraktisch daher nicht erforderlich und abzulehnen. Vielmehr wäre es zur Erfüllung des gesetzgeberischen Zwecks ausreichend, wenn die BüMA bei Ausstellung oder mit Erlöschen der Aufenthaltsgestattung eingezogen würde.



Drucksache 447/15

... Der u.a. durch die Berücksichtigung neuer Zielgruppen nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes steigenden Teilnehmerzahl der Integrationskurse soll durch neue Kostenregelungen sowie durch Vereinfachungen des Fahrtkostenerstattungsverfahrens und der Datenverarbeitung begegnet werden. Dem dient die Änderung der Integrationskursverordnung. Für eine bessere Prognose der erwarteten Teilnehmergruppen sowie der Auswertung der Integrationskursverläufe sollen das jeweilige Herkunftsland und die Aufenthaltstitel der Teilnehmer erfasst werden können.



Drucksache 349/1/15

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 330/14

... Jedenfalls dürfte diesen Mehrkosten eine erhebliche Kostenersparnis im Bereich der Sozialkosten gegenüberstehen. Bei den Fällen, in denen eine Anfechtung vor allem in Betracht kommt, handelt es sich um im Zeitpunkt der Anerkennung ausreisepflichtige Mütter, die ohne Vaterschaftsanerkennung nicht mit einer Aufenthaltsgenehmigung und damit verbundenen Sozialleistungen rechnen könnten, sondern eine Abschiebung erwarten müssten.



Drucksache 506/1/14

... Die Änderungen dienen der Zielsetzung, durch die Lockerung bzw. Aufhebung der bisherigen räumlichen Beschränkungen bei Duldungs- und Aufenthaltsgestattungsinhabern die bisherige Verteilung der Sozialkosten zwischen den Ländern grundsätzlich unangetastet zu lassen und nachträgliche Verschiebungen der Kostenlasten zu vermeiden. Dazu ist zunächst grundsätzlich in allen Fällen an der örtlichen Zuständigkeit des bisherigen Trägers der öffentlichen Leistungen festzuhalten und dies durch Wohnsitzauflage zu sichern. Wie auch bisher bei Inhabern von Aufenthaltstiteln kann zur Wahrung der Familieneinheit oder aus sonstigen humanitären oder dringenden persönlichen Gründen aus konkretem Anlass und im konkreten Einzelfall geprüft werden, ob eine Änderung oder Streichung der Wohnsitzauflage aus diesen Gründen geboten ist.



Drucksache 642/1/14

... f) Für Geduldete, die einen Ausbildungsplatz gefunden haben, soll ein neuer Aufenthaltstitel "Aufenthaltsgewährung für die Dauer einer Berufsausbildung" in Anlehnung an den neuen § 25b



Drucksache 633/14

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 269/14

... die Landesregierung Schleswig-Holstein hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) mit der Bitte zuzuleiten, die Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1



Drucksache 506/14

... (2) Räumliche Beschränkungen bleiben auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bis sie aufgehoben werden, längstens aber bis zu dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt. Abweichend von Satz 1 erlöschen räumliche Beschränkungen, wenn der Aufenthalt nach § 25 Absatz 1 Satz 3 oder § 25 Absatz 2 Satz 2 des



Drucksache 506/14 (Beschluss)

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 642/14 (Beschluss)

... f) Für Geduldete, die einen Ausbildungsplatz gefunden haben, soll ein neuer Aufenthaltstitel "Aufenthaltsgewährung für die Dauer einer Berufsausbildung" in Anlehnung an den neuen § 25b



Drucksache 392/1/14

... 2. eine Aufenthaltsgestattung nach dem



Drucksache 75/14

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 153/14

... Zu Artikel 3 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)



Drucksache 642/2/14

... "§ 25c Aufenthaltsgewährung bei Berufsausbildung



Drucksache 513/1/14

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 355/1/14

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 355/14 (Beschluss)

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 444/14

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 202/14

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 97/13

... (1) Wird einem Ausländer, dem in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes zuerkannt wurde, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes erteilt, so ist in dem Feld für Anmerkungen folgender Hinweis aufzunehmen: "Durch DEU am [Datum] internationaler Schutz gewährt".



Drucksache 716/13

... "(4) Die Aufenthaltsgestattung berechtigt zur Teilnahme an dem Basis- und dem Aufbausprachkurs des Integrationskurses nach § 43 Absatz 3 Satz 1 des



Drucksache 495/13 (Beschluss)

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 181/13

... d) der Ablauftag der neuen Gültigkeit der Aufenthaltsgenehmigung.



Drucksache 356/13

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 756/13 (Beschluss)

... 1. eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 des



Drucksache 270/13

... Aufenthaltsgesetz



Drucksache 182/13

... 2. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes einem Aufenthaltstitel, der einer Ausländerin oder einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, zustimmen kann,



Drucksache 183/13

... (14) Drittstaatsangehörige im Besitz eines mindestens für die Dauer eines Jahres gültigen Visums für die mehrfache Einreise oder eines Visums der Kategorie D oder Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung eines Mitgliedstaats sollten auf Antrag grundsätzlich in das RTP aufgenommen werden.



Drucksache 28/13

... Folgeänderung zum Auslaufen des Arbeitsgenehmigungsrechts-EU für die Staatsangehörigen von Bulgarien und Rumänien: Da die Übergangsregelungen zur Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zum 31. Dezember 2013 auslaufen, kann die entsprechende Regelung im Aufenthaltsgesetz zum 1. Januar 2014 entfallen. § 39 Absatz 6 Aufenthaltsgesetz ist entsprechend anzupassen.



Drucksache 322/13

... Änderung des Aufenthaltsgesetzes



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