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"Auftraggeberbank"
Drucksache 911/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 820. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2006
Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2000/12/EG und 2002/65/EG KOM (2005) 603 endg.; Ratsdok. 15625/05
... 14. Die in Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Regelung würde dazu führen, dass die europäischen Zahlungsverkehrsbestimmungen bereits dann Anwendung finden, wenn nur eine Partei ihren Sitz in der EU hat. Eine solche Regelung geht zu weit, weil die Risikolage bei der Abwicklung solcher Zahlungen außerhalb der EU für die europäische Kreditwirtschaft unvergleichlich größer als bei innereuropäischen Transaktionen ist. Es würden den europäischen Kreditinstituten erhebliche Risiken auferlegt, die sie in großem Umfang tatsächlich nicht beherrschen können und gegebenenfalls zur Ablehnung bestimmter Zahlungen führen müssten. Auf folgenden Fall ist beispielhaft hinzuweisen: Eine deutsche Tochtergesellschaft wird von ihrer lateinamerikanischen Muttergesellschaft beauftragt, die Gewinne mittels Auslandsüberweisung abzuführen. Für den Fall, dass der Gegenwert nicht bei der Bank der Muttergesellschaft in Lateinamerika - aus welchem Grund auch immer - ankommt, würde die Auftraggeberbank mit Sitz in der EU dieses Risiko tragen, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass die Empfängerbank vom Auftraggeber bestimmt wird, die Auftraggeberbank keinen Einfluss auf die Arbeitsweise dieser Bank hat und auch deren Bonität regelmäßig bei Bearbeitung des Zahlungsauftrags nicht beurteilen kann. Ebenso verhält es sich, wenn ein Verbraucher seiner Bank einen konkreten Zahlungsauftrag erteilt, an eine von ihm benannte Bank im Drittstaat zu zahlen. Gegen die zu weit reichende Drittstaatenregelung sprechen sonach zwei wesentliche Gesichtspunkte: Das EU-Kreditinstitut kann das Risiko des weltweiten Zahlungseingangs bei Banken außerhalb der EU faktisch nicht beherrschen. Darüber hinaus führt die vorgesehene Regelung in Schadensfällen häufig zu einer volkswirtschaftlichen Benachteiligung der EU-Volkswirtschaften zu Gunsten sämtlicher Drittstaaten. Bei der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro sind Drittstaaten mit Ausnahme der EWR-Staaten bewusst nicht einbezogen worden. Dies muss auch vorliegend gelten.
Zu Titel I - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 4
Zu Titel II - Zahlungsdienstleister
Zu Artikel 23
Zu Titel III - Informationspflichten
Zu Titel III - Transparente Bedingungen für Zahlungsdienste
Zu Kapitel 2 - Rahmenverträge
Zu Artikel 30
Zu Artikel 31
Zu Artikel 24
Zu Artikel 41
Zu Artikel 50
Zu Artikel 52
Zu Artikel 60
Zu Artikel 65
Drucksache 911/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2000/12/EG und 2002/65/EG KOM (2005) 603 endg.; Ratsdok. 15625/05
... Für den Fall, dass der Gegenwert nicht bei der Bank der Muttergesellschaft in Lateinamerika - aus welchem Grund auch immer - ankommt, würde die Auftraggeberbank mit Sitz in der EU dieses Risiko tragen, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass die Empfängerbank vom Auftraggeber bestimmt wird, die Auftraggeberbank keinen Einfluss auf die Arbeitsweise dieser Bank hat und auch deren Bonität regelmäßig bei Bearbeitung des Zahlungsauftrags nicht beurteilen kann. Ebenso verhält es sich, wenn ein Verbraucher seiner Bank einen konkreten Zahlungsauftrag erteilt, an eine von ihm benannte Bank im Drittstaat zu zahlen. Gegen die zu weit reichende Drittstaatenregelung sprechen sonach zwei wesentliche Gesichtspunkte: Das EU-Kreditinstitut kann das Risiko des weltweiten Zahlungseingangs bei Banken außerhalb der EU faktisch nicht beherrschen. Darüber hinaus führt die vorgesehene Regelung in Schadensfällen häufig zu einer volkswirtschaftlichen Benachteiligung der EU-Volkswirtschaften zu Gunsten sämtlicher Drittstaaten.
Zu Titel I - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 4
23. Zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten sollte wie bereits in der EU-Überweisungsrichtlinie
Zu Titel II - Zahlungsdienstleister
Zu Artikel 23
Zu Titel III - Informationspflichten
Zu Titel III - Transparente Bedingungen für Zahlungsdienste
Zu Kapitel 2 - Rahmenverträge
Zu Artikel 30
Zu Artikel 31
Zu Artikel 24
Zu Artikel 41
Zu Artikel 50
Zu Artikel 52
Zu Artikel 60
Zu Artikel 65
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