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0586/04
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0408/04
0232/04
0907/04
0450/04
0636/04
0722/04
0894/04
0571/04
0458/04B
0429/04
0380/04
0870/04B
0939/04
0664/04
0920/04B
0259/04
0105/04
0702/04
0606/04B
0817/1/04
0889/04B
0487/1/04
0804/04
0725/04
0613/04
0441/04
0707/04
0967/04
0889/04
0915/04
0818/04
0847/03
0774/03
0155/03B
0774/03B
0574/03B
0546/03
0595/03
0504/03
0595/03B
0856/03
Drucksache 105/18

... Absatz 1 korrespondiert mit § 40 Absatz 1 Satz 1 GmbHG, wonach der Gesellschafterliste die laufenden Nummern der von einem jeden Gesellschafter übernommenen Geschäftsanteile zu entnehmen sind. Die Nummerierung bringt nicht die Anzahl der Angaben in der Gesellschafterliste zum Ausdruck, sondern gibt jedem Geschäftsanteil eine Individualisierung. Wie die Nummerierung zu bewerkstelligen ist, ist bislang offengeblieben, sodass die Entscheidung über die Art der Nummerierung dem Ermessen der Geschäftsführer oder Notare (also der Listenersteller) überlassen blieb. Ausgehend vom Regelungszweck des § 40 GmbHG musste bereits bisher Ermessensleitlinie sein, die Gesellschafterliste möglichst so zu gestalten, dass die Gesellschafter klar identifiziert werden und bestmögliche Transparenz über die Beteiligungsverhältnisse erzielt wird. Die nunmehrige Pflicht zur fortlaufenden Nummerierung der Geschäftsanteile unter Verwendung ausschließlich ganzer arabischer Zahlen als Einzelnummern (Beispiel: 1, 2, 3) oder Abschnitt snummern (Beispiel: 1.1, 1.2, 1.3) dient diesen Zwecken. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Geschäftsanteile zweifelsfrei und transparent identifiziert und einem Gesellschafter zugeordnet werden können. Dies entspricht bereits der gängigen Praxis. Neben der Gliederung nach Geschäftsanteilen ist es auch möglich, die Gesellschafterliste nach Gesellschaftern zu sortieren, sofern die Nummerierung der Anteile insgesamt fortlaufend im Sinne dieser Verordnung bleibt (siehe hierzu die nachfolgende Erläuterung zu Absatz 2). So bleibt es z.B. zulässig, aus Vereinfachungsgründen mehrere Geschäftsanteile zusammenfassend zu bezeichnen (Beispiel: Statt insgesamt 20 Spalten in die Gesellschafterliste aufzunehmen, werden nur zwei Spalten aufgenommen, wobei in der ersten Spalte die Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 1 bis 10, die alle dem Gesellschafter A gehören, und in der zweiten Spalte die Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 11 bis 20, die alle dem Gesellschafter B gehören, zusammengefasst aufgeführt werden. Siehe hierzu auch die nachfolgenden tabellarischen Sortierungs- und Nummerierungsbeispiele). Im Sinne der Listenklarheit dürfen auch Geschäftsanteile, die nicht unmittelbar fortlaufend nummeriert sind, in einer Spalte der Gesellschafterliste zusammengefasst werden, sofern insgesamt in der Liste eine fortlaufende Nummerierung im Sinne der Verordnung besteht (Beispiel: Gesellschafter A mit den Geschäftsanteilen der laufenden Nummern 1, 2 und 4, Gesellschafter B mit den Geschäftsanteilen der laufenden Nummern 3, 5 und 6; insgesamt besteht auch bei dieser Darstellung eine fortlaufende Nummerierung von Nummer 1 bis 6). Es ist ferner zulässig, bei der Gliederung nach Gesellschaftern sowohl lediglich einzelne (und nicht alle) als auch alle Geschäftsanteile eines Gesellschafters zusammenzufassen. Ferner können auch Geschäftsanteile eines Gesellschafters, die nicht den gleichen Nennbetrag aufweisen, zusammengefasst werden, wobei jedoch die eindeutige Zuordnung der Geschäftsanteile zum Gesellschafter gewahrt sein muss. Dies kann dadurch erfolgen, dass mehrere Anteile mit gleichem Nennbetrag in Untergliederungen zusammengefasst werden. Auch bei der Gliederung nach Gesellschaftern gilt natürlich für die Geschäftsanteile § 1 Absatz 1 Satz 1: Unzulässig ist die Gliederung nach Gesellschaftern unter Zuhilfenahme römischer Zahlen für die Anteile (Beispiel: Gesellschafter A mit Geschäftsanteilen I.1 und I.2; Gesellschafter B mit Geschäftsanteilen II.1. und II.2), von Dezimalzahlen (Beispiel: Gesellschafter A hält Anteile 1,1 und 1,2) oder von Buchstaben (Beispiel: Anteil Nr. a, Anteil Nr. b, Anteil Nr. c).



Drucksache 357/18

... Nach der Bewertung des Paul Ehrlich-Instituts steht für HIV eine breite Palette von Tests zur Verfügung, die eine gute Sensitivität und Spezifität aufweisen, und die für Laien gut handhabbar sind. In der EU verwendete Schnelltests durchlaufen ein Konformitätsbewer-tungsverfahren mit Beteiligung Benannter Stellen, die u.a. die Einhaltung der Gemeinsamen Technischen Spezifikationen überwachen. Diese schreiben z.B. für HIV zusätzliche Laienstudien vor, in denen die Sensitivität und Spezifität geprüft wird. Dadurch besteht nur noch ein geringes Risiko psychischer Belastung aufgrund falsch-positiver Testergebnisse sowie einer unwissentlichen Weitergabe der Infektion aufgrund falsch-negativer Ergebnisse. Daher ist es nicht mehr erforderlich, an der bestehenden umfassenden Abgabebeschränkung festzuhalten.



Drucksache 22/1/18

... 12. Der Bundesrat betont, dass Berichtspflichten zu einem mitgliedstaatlichen bzw. länderseitigen Verwaltungsmehraufwand führen können. Da diese allein einer Verstärkung der Kontrolle der mitgliedstaatlichen Performanz dienen, aber keinen unmittelbaren Mehrwert aufweisen, lehnt der Bundesrat Berichtspflichten der Mitgliedstaaten unter anderem als unverhältnismäßig ab und sieht die Berichtspflicht der Kommission, wie sie auch in der aktuellen Empfehlung zu finden ist, als ausreichend an.



Drucksache 257/1/18

... Die Festlegung von bundeseinheitlichen Entschädigungssätzen im Fall von Ernteverboten auf der Grundlage der vom KTBL berechneten Standarddeckungsbeiträge ist zu hinterfragen, da die natürlichen und strukturellen Produktionsverhältnisse innerhalb Deutschlands große Unterschiede aufweisen. Das KTBL weist daher (für die einzelnen Kulturen auch länder- und regionsspezifi-sche Standarddeckungsbeiträge aus. Der angegebene Wert in Höhe von 23.626 € bezieht sich nur auf Baumschulen. Für die anderen Sonderkulturen (Wein, Hopfen, Gemüse etc.) liegen ebenfalls jeweils spezifische (regionalisierte) KTBL-Werte vor. Vor diesem Hintergrund wird ein allgemeiner Verweis auf die KTBL-Standarddeckungsbeiträge als Orientierungsmaßstab für die Festlegung von Entschädigungssätzen im Fall von Ernteverboten für ausreichend erachtet.



Drucksache 575/18 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung die Rechtssicherheit für nachgerüstete Dieselfahrzeuge herstellen will und nimmt zur Kenntnis, dass die nachgerüsteten Fahrzeuge höchstens einen Wert von 270 mg/km im Realbetrieb (RDE) aufweisen dürfen.



Drucksache 250/18 (Beschluss)

... Dies entspricht auch dem Hinweis in der Begründung zum Verordnungsvorschlag unter Nummer 5 (Weitere Angaben) unter der Überschrift "Verbesserte Sichtbarkeit der Kennzeichnung für den Verbraucher" (Seite 10), wonach alle in Verkehr gebrachten Reifen eine Kennzeichnung in Form eines separaten Dokuments oder eines Aufklebers aufweisen müssen.



Drucksache 563/18 (Beschluss)

... Nach § 61c Absatz 2 EEG-E ist die Entlastungsregelung des § 61c Absatz 1 EEG-E nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 MW bis einschließlich 10 MW, soweit diese in einem Kalenderjahr eine Auslastung von mehr als 3.500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung aufweisen. Begründet wird dies damit, dass die Wirtschaftlichkeit eines KWK-Neubauprojektes stark von den spezifischen Parametern der Anlage abhänge, wie zum Beispiel deren Typ, Größe, Auslastung und Eigennutzungsquote. Während bestimmte KWK-Neubauprojekte unter der früheren Regelung bei einer EEG-Umlagebelastung von 40 Prozent überdurchschnittlich hohe und von der Kommission beihilferechtlich in Frage gestellte Renditen ermöglichten, operierten andere Investitionsprojekte an der Grenze zur Wirtschaftlichkeit und ließen sich nur über lange Zeiträume amortisieren. Für die Neuregelung ergebe sich insofern die Notwendigkeit, möglichst zielgenau jene Fallkonstellationen zu adressieren, in denen Überförderungen auftreten, ohne dabei die Wirtschaftlichkeit weniger rentabler KWK-Anlagen zu gefährden.



Drucksache 626/18

... b) Die Stäbe des Sortiergitters dürfen einen maximalen Abstand von 20 mm aufweisen."



Drucksache 143/18

... gilt ab dem 9. Februar 2019. Von diesem Zeitpunkt an dürfen in der Europäischen Union grundsätzlich nur noch verschreibungspflichtige Arzneimittel in Verkehr gebracht werden, die die oben genannten Sicherheitsmerkmale aufweisen.



Drucksache 173/18

... (4) Derzeit ist der Schutz, den Hinweisgeber in der Europäischen Union erhalten, in den Mitgliedstaaten und Politikbereichen uneinheitlich gestaltet. Die Folgen der von Hinweisgebern aufgedeckten Verstöße gegen das Unionsrecht, die eine grenzüberschreitende Dimension aufweisen, zeigen deutlich, dass ein unzureichender Schutz in einem Mitgliedstaat nicht nur die Funktionsweise der EU-Vorschriften in diesem Land beeinträchtigt, sondern auch für andere Mitgliedstaaten und die Union als Ganzes Konsequenzen nach sich ziehen kann.



Drucksache 551/18

... (3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Abgase so weit frei von Ölderivaten sind, dass das für die Rußmessung verwendete Filterpapier keine sichtbaren Spuren von Ölderivaten aufweist.



Drucksache 228/18 (Beschluss)

... 21. Er hält allerdings die Festlegung auf das BNE auf Mitgliedstaatsebene zur Einordnung der thematischen Konzentration nach den PZ für ungeeignet und für nicht passfähig mit den Festlegungen im Verordnungsvorschlag mit den gemeinsamen Bestimmungen für EFRE, ESF+, Kohäsionsfonds und weitere spezielle Fonds (BR-Drucksache 227/18), wonach die Einordnung in weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen und stärker entwickelte Regionen auf der NUTS2-Ebene vorgenommen wird. Da sich das BNE eines Mitgliedstaats insgesamt vom BIP der Regionen eines Mitgliedstaats entsprechend der NUTS-Klassifikation unterscheiden kann, würden mit der für den EFRE vorgeschlagenen Regelung regionale Ungleichgewichte innerhalb der Mitgliedstaaten unberücksichtigt bleiben. Gerade für Übergangsregionen und weniger entwickelte Regionen in Mitgliedstaaten mit einem überdurchschnittlichen BNE ergeben sich aufgrund der größeren Beschränkung der EFRE-Förderung auf nur zwei PZ Nachteile im Vergleich zu vergleichbaren Regionen in Mitgliedstaaten, die ein geringeres BNE aufweisen. Die gleiche Benachteiligung gilt umgekehrt für stärker entwickelte Regionen in einem Mitgliedstaat mit einem überdurchschnittlichen BNE, da vergleichbare Regionen in einem Mitgliedstaat mit einem unterdurchschnittlichen BNE ein breiteres Förderspektrum nutzen können.



Drucksache 193/1/18

... 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die europäische Kultur auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verwurzelt ist und dass gesamteuropäische Werte und Kulturtraditionen sich aus dem Austausch und der gegenseitigen Befruchtung dieser Kulturen ergeben. Vielfalt und Bedeutung von Kunst und Kultur gründen, in Deutschland wie anderswo, in den historisch gewachsenen dezentralen Strukturen. Aufgabe der EU ist es, unter Beachtung dieser Gegebenheiten, dort tätig zu werden, wo kulturelle Aktivitäten einen europäischen Mehrwert aufweisen und dadurch in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Umfeld zu schaffen, in dem die Kultur sich bestmöglich entfalten kann.



Drucksache 213/18

... Es ist zu bewerten, ob die in Frage stehenden Probleme transnationale Aspekte aufweisen und ob die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen von den Mitgliedsstaaten im Rahmen ihres nationalen Verfassungssytems nicht hinlänglich erreicht werden können (die sogenannte ‚Notwendigkeitsprüfung‘). Hierbei ist anzumerken, dass MTFs mit einem Schwerpunkt auf KMU (und potenzielle KMU-Wachstumsmärkte) ihrem Wesen nach lokaler sind als die regulierten Märkte. Gleichzeitig haben diese Handelsplätze eine klare grenzüberschreitende Dimension, einerseits weil Anleger an Handelsplätzen außerhalb ihres ursprünglichen Mitgliedstaates investieren können, und andererseits weil Emittenten oft ihre Aktien oder Anleihen auf einem Handelsplatz notieren, der in einem anderen Mitgliedsland liegt.



Drucksache 616/18 (Beschluss)

... Verglichen mit Masterstudiengängen ist der für Studium und Prüfungen im Studiengang "Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung" veranschlagte Zeitraum von viereinhalb Jahren überdies (zu) knapp bemessen. Der Umfang des Studiengangs "Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung" bleibt nicht hinter dem Umfang von Masterstudiengängen zurück, die in der Regel aber eine Regelstudienzeit von fünf Jahren oder zehn Semestern aufweisen.



Drucksache 250/1/18

... 10. Dies entspricht auch dem Hinweis in der Begründung zum Verordnungsvorschlag unter Nummer 5 (Weitere Angaben) unter der Überschrift "Verbesserte Sichtbarkeit der Kennzeichnung für den Verbraucher" (Seite 10), wonach alle in Verkehr gebrachten Reifen eine Kennzeichnung in Form eines separaten Dokuments oder eines Aufklebers aufweisen müssen.



Drucksache 469/18

... Das Bundeswirtschaftsministerium legt dar, dass Ausgaben für frühkindliche Bildung hohe Renditen aufweisen. So wurde gezeigt, dass die reale fiskalische Rendite von quantitäts- und qualitätsfördernden Ausgaben in diesem Bereich rund acht Prozent beträgt. Gesamtwirtschaftlich wird eine Rendite von mindestens 13 Prozent ermittelt, die deutlich über der rein fiskalischen Rendite von acht Prozent liegt. Langfristig werden dabei die künftigen Erwerbschancen der Kinder verbessert, während heute schon eine anteilige Gegenfinanzierung über die signifikante Erhöhung des Arbeitsangebots der Eltern eintritt. Langfristig gibt es positive Beschäftigungseffekte für Eltern und einen sich daraus ergebenden BIP-Effekt von 0,3 Prozent bei einer Ausweitung der Ganztagsbetreuungsplätze der Drei- bis 14-Jährigen um zwei Millionen. Über fiskalische und gesamtwirtschaftliche Renditen hinaus gibt es zudem weitere Effekte von Investitionen in die frühkindliche Bildung, wie z.B. eine erhöhte Lebenszufriedenheit, verringerte Kriminalität oder eine höhere Bereitschaft für gesellschaftliches Engagement. (vgl. BMWi Monatsbericht 10/2016: Investitionen und stabile Staatsfinanzen - kein Widerspruch. Gesamtwirtschaftliche und fiskalische Effekte öffentlicher Investitionen.) Im Vergleich zu Investitionen in Verkehrsinfrastruktur, digitale Infrastruktur oder Hochschulen führen Investitionen in Kitas und Schulen zur größten Verbesserung der Generationengerechtigkeit (vgl. Krebs/Scheffel 2016).



Drucksache 20/1/18

... 11. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die geplante europaweite Plattform für die digitale Hochschulbildung als Forum für einen Informationsaustausch, die auch Peer-Learning-Aktivitäten zu den dort genannten Feldern ermöglicht, einen besonderen Mehrwert erzielen kann. Er weist jedoch darauf hin, dass die Plattform keine Vorgabe von Inhalten und konkreten Projekten vorsehen darf. Der Bundesrat hinterfragt vor diesem Hintergrund, welche Online-Lernangebote auf dieser Plattform zur Verfügung gestellt werden sollen sowie wer für die Qualitätssicherung dieser Angebote verantwortlich zeichnen soll, und erinnert in diesem Zusammenhang an die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bzw. der Hochschulen für die konkreten Lerninhalte. Zudem darf die Förderung der Plattform zu keinem Mittelabfluss aus anderen Förderlinien des Programms "Erasmus+" führen. Der Bundesrat ist zudem der Auffassung, dass Mitgliedstaaten und Hochschulen an der Gestaltung der Plattform unmittelbar beteiligt werden müssen, wenn die Plattform einen echten Mehrwert in der Praxis aufweisen soll.



Drucksache 245/18

... Beim Erlass der betreffenden Maßnahmen sind die Grundsätze der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit voll und ganz einzuhalten. Ferner ist es wichtig sicherzustellen, dass die Auswirkungen der Maßnahmen einen hinreichenden Zusammenhang mit dem Ziel der Mittelzuweisungen aufweisen. Es muss somit gleichermaßen gewährleistet werden, dass die Auswirkungen jene treffen, die für die festgestellten Mängel verantwortlich sind. Daher gilt es zu berücksichtigen, dass Einzelempfänger von EU-Mitteln wie Erasmus-Studenten, Forscher oder Organisationen der Zivilgesellschaft nicht als für einschlägige Verstöße verantwortlich angesehen werden können.



Drucksache 96/18

... (1) Die Union hat sich die Erhaltung und Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt. Zum schrittweisen Aufbau eines solchen Raums hat die Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, Maßnahmen zu erlassen, soweit dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist.



Drucksache 20/18 (Beschluss)

... 11. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die geplante europaweite Plattform für die digitale Hochschulbildung als Forum für einen Informationsaustausch, die auch Peer-Learning-Aktivitäten zu den dort genannten Feldern ermöglicht, einen besonderen Mehrwert erzielen kann. Er weist jedoch darauf hin, dass die Plattform keine Vorgabe von Inhalten und konkreten Projekten vorsehen darf. Der Bundesrat hinterfragt vor diesem Hintergrund, welche Online-Lernangebote auf dieser Plattform zur Verfügung gestellt werden sollen sowie wer für die Qualitätssicherung dieser Angebote verantwortlich zeichnen soll, und erinnert in diesem Zusammenhang an die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bzw. der Hochschulen für die konkreten Lerninhalte. Zudem darf die Förderung der Plattform zu keinem Mittelabfluss aus anderen Förderlinien des Programms "Erasmus+" führen. Der Bundesrat ist zudem der Auffassung, dass Mitgliedstaaten und Hochschulen an der Gestaltung der Plattform unmittelbar beteiligt werden müssen, wenn die Plattform einen echten Mehrwert in der Praxis aufweisen soll.



Drucksache 133/18

... Zur Risikobegrenzung bei der Anwendung von OTC-Analgetika wird daher diese Analgetika-Warnhinweis-Verordnung erlassen. Um ein einheitliches Verbraucherschutzniveau sicherzustellen und um zu gewährleisten, dass OTC-Analgetika künftig den geforderten Warnhinweis aufweisen, ist es nicht vertretbar, Entscheidungen über die Anbringung von Warnhinweisen auf OTC-Analgetika den pharmazeutischen Unternehmern oder, bei Rezeptur- oder Defekturarzneimitteln, den Apotheken zu überlassen. Vielmehr sind einheitliche Festlegungen erforderlich.



Drucksache 103/18

... Der Vorschlag sieht eine harmonisierte Behandlung von NPE für Aufsichtszwecke vor, um sicherzustellen, dass alle Institute in der EU über eine Mindestdeckung für Risiken aus NPE verfügen. Bei den anwendbaren Mindestdeckungsanforderungen wird berücksichtigt, wie lange eine Risikoposition bereits als notleidend eingestuft ist‚ ob NPE besichert oder unbesichert sind und ob der Schuldner mehr oder weniger als 90 Tage in Verzug ist. Die vorgeschlagene Regelung steht somit in angemessenem Verhältnis zu den unterschiedlichen Risikomerkmalen, die NPE aufweisen können, und bietet gleichzeitig einen vergleichsweise einfachen Ansatz, der problemlos durchgängig angewandt werden kann. Der angemessenste Weg, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, die Komplexität der Regulierung zu verringern und ungerechtfertigte Befolgungskosten (insbesondere für grenzüberschreitende Tätigkeiten) zu vermeiden, die weitere Integration des EU-Markts zu fördern und Möglichkeiten für Aufsichtsarbitrage beseitigen zu helfen, besteht darin, die bestehenden Unionsvorschriften für die Eigenmittelanforderungen zu ändern.



Drucksache 547/18

... Die Regelung setzt an in der Praxis bestehende Strukturen an und stärkt diese. Die DSO bietet den Entnahmekrankenhäusern bereits heute ein System an, das das Geschehen in den Kliniken hinsichtlich möglicher und erfolgter Organspenden abbildet. Die von der DSO zur Verfügung gestellte Software "TransplantCheck" unterstützt die Entnahmekrankenhäuser bei der krankenhausindividuellen, retrospektiven Analyse des Organspendepotentials. "TransplantCheck" verwendet hierzu die Datensätze, die gemäß § 21 KHEntgG bereits in den Krankenhäusern routinemäßig erfasst und an das InEK übermittelt. Diese Daten werden in der Regel von der IT-Abteilung oder dem (Medizin-)Controlling des jeweiligen Entnahmekrankenhauses erstellt und enthalten alle Behandlungsfälle mit zugehörigen Diagnosen und Behandlungen des Krankenhauses. Das Programm identifiziert aus diesem Gesamtdatensatz alle Patienten, die in dem Krankenhaus verstorben sind und eine Diagnose (ICD-Code) aufweisen, die potentiell zum nicht behebbaren Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms geführt haben könnte. Die Liste der ICD-Codes der Diagnosen, die zum nicht behebbaren Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms geführt haben könnten, wurde dazu aus der von der Bundesärztekammer beschlossenen Richtlinie gemäß § 16 Abs.1 S.1 Nr. 3 TPG zur ärztlichen Beurteilung nach § 11 Abs. 4 S. 2 TPG übernommen. In einem weiteren Schritt können dann anhand der weiteren ICD-Codes die verstorbenen Patienten mit offensichtlichen Kontraindikationen (z.B. floride Tumorerkrankung, Infektion) identifiziert und aus dem Datensatz ausgeschlossen werden. Auch Patienten, bei denen keine Beatmung erfolgte, können herausgefiltert werden, da die Beatmung die Voraussetzung zur Feststellung des nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms ist. Einige der Landesausführungsgesetze zum Transplantationsgesetz sehen bereits die verpflichtende Anwendung von "TransplantCheck" vor (Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein). "TransplantCheck" könnte als Vorbild für ein geeignetes Datensystem dienen, auf dessen Grundlage ein flächendeckendes Berichtsystem aufgebaut wird, das auch den zuständigen Landesbehörden eine Beurteilung ermöglicht, ob und wie weit in den einzelnen Entnahmekrankenhäusern die Organspendemöglichkeiten realisiert werden. Außerdem können auf dieser Grundlage auch die Prozesse von Organspendeabläufen in den Kliniken optimiert werden. Die bereits bestehende allgemeine Berichtspflicht der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 5 über die Tätigkeiten der Entnahmekrankenhäuser umfasst diese Analyse nicht. Auch die Angaben, die die Entnahmekrankenhäuser nach der Vergütungsvereinbarung auf der Grundlage des Vertrages nach § 11 Absatz 2 an die DSO zu übermitteln haben, geben hierüber keine Auskunft.



Drucksache 536/18

... Einrichtungen auf allen Ebenen beteiligten sich an Überlegungen, wie die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sichergestellt und verbessert werden kann. Das Europäische Parlament debattierte im Rahmen regelmäßiger Initiativberichte über Fragen im Zusammenhang mit Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit. Die Kommission regte durch die Einsetzung der Taskforce Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und "Weniger, aber effizienteres Handeln" unter Leitung des Ersten Vizepräsidenten, die Präsident Juncker am 10. Juli 2018 ihren Bericht übergab, interinstitutionelle Überlegungen an. In dem Präsident Juncker am 10. Juli 2018 übermittelten Abschlussbericht63 unterbreitete die Taskforce Vorschläge für die Verbesserung der bestehenden Struktur zur Beteiligung nationaler und regionaler Parlamente und regionaler und lokaler Behörden bei der Erarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften der Union und wies auf Verbesserungen hin, die eine Änderung der Verträge erforderlich machen würden. In einer zusammen mit diesem Bericht angenommenen Mitteilung64 legt die Kommission dar, wie sie ihrerseits vor dem Hintergrund ihrer Agenda für bessere Rechtsetzung und ihres fortgesetzten Bestrebens, europäische Maßnahmen nur dann in die Wege zu leiten, wenn sie gegenüber nationalen, regionalen oder lokalen Maßnahmen einen offensichtlichen Mehrwert aufweisen, mit den Empfehlungen der Taskforce umgehen wird. Die Ergebnisse der Arbeit der Taskforce werden zu den Bemühungen beitragen, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit noch fester in den Arbeitsweisen der Hauptbeteiligten zu verankern.



Drucksache 185/18

... - Öffentliche Verkehrsmittel, die in der Lage sind, mit bestimmten Fahrsituationen bei niedriger Geschwindigkeit umzugehen (Automatisierungsstufe 4), werden voraussichtlich ab 2020 verfügbar sein (insbesondere Shuttles für bestimmte Routen in städtischen Gebieten, kleine Liefer- oder Mobilitätsfahrzeuge). Diese Fahrzeuge werden sehr wahrscheinlich noch unter menschlicher Aufsicht fahren und/oder eine sehr geringe Reichweite aufweisen. Die Anzahl der Situationen, mit denen diese Fahrzeuge umgehen können, wird mit der Zeit steigen (z.B. längere Betriebszeiten oder längere Reichweiten ohne menschliche Aufsicht, höhere Geschwindigkeit).



Drucksache 504/1/18

... "Krankenhäuser können ein medizinisches Versorgungszentrum, in welchem zahnärztliche Leistungen erbracht werden sollen, nur gründen, wenn der Krankenhausstandort innerhalb des entsprechenden zahnärztlichen Planungsgebietes liegt, in dem das medizinische Versorgungszentrum seinen Sitz haben soll oder es in einem Gebiet liegt, für das der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 getroffen hat und das Krankenhaus durch das Vorhalten einer Zahnklinik oder einer Klinik für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie einen fachlichen Bezug zum zahnmedizinischen Versorgungszentrum aufweist."



Drucksache 352/18

... "Dabei kann sie für bestimmte Haltungen oder Örtlichkeiten Ausnahmen vorsehen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise weitestgehend vermieden wird. Netze oder Gitter dürfen zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögeln nur genutzt werden, wenn sie als Abdeckung nach oben eine Maschenweite von nicht mehr als 25 mm aufweisen."



Drucksache 283/17

... (4) Eine phonetische Suche kann bei unterschiedlichen Schreibweisen der Angaben zum Personen-, Straßen- oder Ortsnamen nach Absatz 1 verwendet werden. Dabei werden mittels eines sprachwissenschaftlich anerkannten Verfahrens diese Angaben in die Suche und das Suchergebnis mit einbezogen, soweit sie eine phonetische Ähnlichkeit zum gesuchten Begriff aufweisen. Die Bundesnetzagentur legt in der Technischen Richtlinie das sprachwissenschaftliche Verfahren fest, das für die deutsche Sprache am besten geeignet ist. Es ist von allen Verpflichteten gleichermaßen anzuwenden.



Drucksache 691/17

... c) In Nummer 2 Buchstabe c fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Vorschrift zu streichen, wonach die Länder insgesamt bei der Genehmigung sicherstellen sollen, dass die Hälfte aller bewilligten Modellvorhaben durch Antragsteller durchgeführt wird, die keine mehrjährigen Erfahrungen in strukturierter Zusammenarbeit in der Beratung aufweisen. Stattdessen soll vorgesehen werden, dass unterschiedliche Ansätze erprobt werden können (§ 123 Absatz 3 Satz 4 SGB XI) .



Drucksache 131/1/17

... - Der hohe Eintrag von Stickstoffverbindungen in Boden, Wasser und Luft ist eines der großen ungelösten Umweltprobleme unserer Zeit. Aus globaler Sicht sind die Grenzen der ökologischen Tragfähigkeit bei der Stickstoffbelastung bereits überschritten. In Deutschland stammt ein wesentlicher Teil der Stickstoffüberschüsse aus der Intensivlandwirtschaft und der nicht flächengebundenen Tierhaltung. - Der aktuelle Nitratbericht 2016 (Gemeinsamer Bericht der Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie für Ernährung und Landwirtschaft Stand Januar 2017) zeigt, dass zirka 50 Prozent der Messstellen in Deutschland erhöhte Nitratkonzentrationen aufweisen und bei 28 Prozent die zulässigen Grenzwerte überschritten werden.



Drucksache 315/1/17

... Auch die Begrenzung auf solche Netzwerke, die mehr als zwei Millionen Nutzerinnen und Nutzer im Inland aufweisen, schafft keine Vollzugssicherheit bei Plattformen, auf denen sich die Nutzer nicht registrieren müssen und die genaue Zahl der Nutzer daher nur schwer erfasst werden kann.



Drucksache 113/17

... Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Ziele der NPD und das Verhalten ihrer Anhänger gegen die Menschenwürde und den Kern des Demokratieprinzips verstoßen und dass sie Elemente der Wesensverwandtschaft mit dem historischen Nationalsozialismus aufweisen. Zudem sei die Programmatik der NPD auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet (vgl. Rn. 634 des Umdrucks). Im Ergebnis ist die Partei wegen ihres eigenen politischen Misserfolgs und der derzeit geringen politischen Einflussnahme nicht verboten worden.



Drucksache 65/1/17

... Die Änderungen dienen zudem der Rechtssicherheit für die Vollstreckungsbehörden. Durch sie werden eindeutige Rechtsgrundlagen für die Auskunftsrechte und die korrespondierenden Übermittlungsbefugnisse geschaffen, die nicht von Auslegungsfragen abhängig sind. Bei § 39 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StVG stellt sich die Frage, ob der Rechtsanspruch, der vollstreckt werden soll, einen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr aufweisen muss. Trotz des Wortlauts der Vorschrift, die "von nicht mit der Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang stehenden öffentlich-rechtlichen Ansprüchen" spricht, ist dies angesichts der Kommentarliteratur nicht eindeutig. So heißt es in der Kommentierung von Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, § 39 StVG Rn. 1 bis 4, beck-online, wie folgt:



Drucksache 61/1/17

... Rechtlich problematisch ist es, wenn bestimmte Messer zum Beispiel beidseitig geschliffen sind und somit eine Hieb- und Stoßwaffen-Eigenschaft aufweisen (zum Beispiel Faustdolch), was sie zu Gegenständen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a WaffG macht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt das Verbot in Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4 WaffG nur für Gegenstände nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b WaffG. Eine Verbotsnorm für Gegenstände, die gemäß den Definitionen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 WaffG gestaltet und zusätzlich Hieb- und Stoßwaffe sind, existiert nicht.



Drucksache 75/1/17

... "(1) Ab dem 12. Juni 2018 dürfen Funkanlagentypen, die zu Gerätekategorien nach Absatz 2 mit einem geringen Maß an Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Absatz 1 und Absatz 2 und soweit zutreffend Absatz 3 aufweisen, nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller sie zuvor nach Maßgabe des Artikels 5 der Richtlinie



Drucksache 771/17 (Beschluss)

... Nach Artikel 4 Absatz 3 haben die oben genannten Personen Aufgaben gegenüber der Marktüberwachungsbehörde. Sie sind jedoch nicht zwingend Wirtschaftsakteure nach der Definition des Artikels 3 Absatz 12, da die "für Konformitätsinformationen zuständigen Personen" nicht die Eigenschaften aufweisen müssen, die einen Wirtschaftsakteur auszeichnen. Gleichwohl sollten die Marktüberwachungsbehörden die Befugnis haben, die Erfüllung der ihnen gegenüber bestehenden Aufgaben notfalls mittels Maßnahmen durchzusetzen, da diese Personen gegebenenfalls die einzig verantwortlichen Personen innerhalb des Binnenmarktes sind. Der Maßnahmenkatalog in Artikel 14 müsste hierfür entsprechend erweitert werden.



Drucksache 164/1/17

... Weiterer Bezugnahmen für den Windfarmbegriff auf "sich überschneidende Einwirkungsbereiche" und "Konzentrationszonen im Sinne von § 7 Absatz 3 ROG" bedarf es nicht. Dies gilt umso mehr, als die Definition in vielen Fällen entweder keine Orientierung bietet, z.B. dort, wo solche Konzentrationszonen entweder nicht festgesetzt oder nicht wirksam sind (z.B. wg. erfolgreicher Normenkontrollanträge), bei Änderungen von Konzentrationszonen in laufenden Planungsverfahren oder bei dicht nebeneinander liegenden Windeignungsgebieten. Umgekehrt führt die Begriffsbestimmung mit der Wortwahl "insbesondere in Konzentrationszonen..." auch zu einer unerwünschten Zusammenfassung von Windkraftanlagen dort, wo solche Konzentrationszonen eine besonders große Ausdehnung aufweisen. So haben Windeignungsgebiete (Konzentrationszonen nach § 7 Absatz 3 ROG) etwa im Land Brandenburg eine Flächengröße von bis zu 1 400 Hektar und eine Ausdehnung von bis zu 6 Kilometern. Windkraftanlagen an den äußersten Rändern würden dann unter den "Windfarmbegriff" gezwungen werden.



Drucksache 214/17

... Der Entwurf nimmt insoweit auch Impulse aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (ETS-Nr. 210; sog. Istanbul-Konvention) auf. Nach den dortigen Regelungen in Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 42 Absatz 1 stellen die Vertragsparteien sicher, dass Kultur, Bräuche, Religion, Tradition oder die sogenannte "Ehre" nicht als Rechtfertigung für in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende Gewalttaten angesehen werden. Dies bedeutet, dass die Vertragsparteien angehalten sind, dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Strafrecht Behauptungen des Angeklagten, nach denen er bestimmte Taten zur Verhütung oder Bestrafung vermuteter, wahrgenommener oder aktueller Verletzungen seitens des Opfers von kulturellen, religiösen, sozialen oder traditionellen Werten und Bräuchen im Hinblick auf ein angemessenes Verhalten begangen hat, nicht als Rechtfertigung zugelassen werden (s. Erläuternder Bericht zur Istanbul-Konvention, S. 85 Rn. 216; vgl. ferner S. 59 Rn. 89, nach dem das nationale Recht keine Lücken aufweisen darf, die Raum für auf solche Überzeugungen basierende Auslegungen bieten). Durch die hier vorgeschlagene konkretisierende Regelung trägt der Entwurf für den Bereich der Strafzumessung diesen Anforderungen Rechnung.



Drucksache 43/17 (Beschluss)

... 17. Beispielhaft verweist der Bundesrat auf den Bereich der Architekten und Ingenieure. Dort wäre der vorgeschlagene Genehmigungsmechanismus kaum umsetzbar, da die gesetzgeberische Zuständigkeit für das Berufsrecht für diese Berufsgruppen bei den Ländern liegt und die Voraussetzungen für die Titelführung, wie sich gerade erst wieder bei der Erstellung des Factsheets für Deutschland durch den "European Council of Engineers Chambers" im Hinblick auf die Erarbeitung eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens gemäß Artikel 49a der Berufsanerkennungsrichtlinie gezeigt hat, von Land zu Land durchaus Unterschiede aufweisen können.



Drucksache 221/17

... Das BfR weist auf eine aktuelle Studie hin, die zeigt, dass Menthol die reizenden sensorischen Wirkungen von Liquids mildert, die hohe (24 mg/ml) Nikotingehalte aufweisen (Rosbrook & Green, 2016). Dieser Sachverhalt lege nahe, dass Menthol bei elektronischen Zigaretten mit hohen Nikotingehalten den Einstieg in das Dampfen erleichtern könne. Aufgrund der für Zigaretten nachgewiesenen Hemmung des Nikotinabbaus durch Menthol (Benowitz et al., 2004) wird zudem die Möglichkeit gesehen, dass ein ähnlicher Effekt auch bei mentholhaltigen elektronischen Zigaretten auftreten kann.



Drucksache 443/1/17

... 7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei der Kommission dafür einzusetzen, dass der nicht motorisierte Verkehr und der öffentliche Personenverkehr stärkere Berücksichtigung finden. Dieses gilt sowohl für die grundsätzliche planerische Berücksichtigung als auch für die technologischen Entwicklungen. Der Fußgänger- und Radverkehr macht in den meisten europäischen Städten gut 20 Prozent bis 40 Prozent aller Wege aus. Die Auswertung der durch Mobiltelefone und Navigationssysteme übertragenen Verkehrsinformationen zeigt im Stauindex, dass Städte mit hohem Rad-verkehrsanteil grundsätzlich einen niedrigeren Stauanteil aufweisen als Städte, die primär auf technologische Lösungen setzen. Zukünftige Technologielösungen sollten daher auch stärker Einsatzfelder für den Rad- und Fußverkehr berücksichtigen, wie zum Beispiel in intelligenten Ampelprogrammen mit Sensoren für Radfahrer und Fußgänger oder auch grüne Wellen mit Anzeigen auf der Strecke für den Radverkehr. Diese Betonung der nachhaltigen Verkehrsmittel sollte auch in den EU-Forschungsprojekten entsprechend berücksichtigt werden.



Drucksache 645/17

... Die Versionen der zulässigen Dateiformate ändern sich bisweilen innerhalb kurzer Zeit. Wird eine neue Dateiversion eingeführt, kann diese zu Problemen bei der Datenverarbeitung führen. Zudem können sich bei Verwendung neuer Dateiversionen Änderungen in der Darstellung der Dateiinhalte mit älteren Programmen ergeben. Hinzu kommt, dass neue Versionen bei ihrer Einführung noch Fehler aufweisen können, die zunächst behoben werden sollten, bevor eine Version flächendeckend im elektronischen Rechtsverkehr zum Einsatz kommt. Eine neue Version sollte erst nach ausreichender Erprobung für die Übermittlung an die Gerichte zugelassen werden. Um vor diesem Hintergrund Rechtssicherheit über die zugelassenen Versionen zu schaffen, hat die Bundesregierung nach Absatz 1 Nummer 1 die zulässigen Versionen der Dateiformate nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 (PDF, TIFF) bekanntzumachen. Dabei sind der Stand der Technik und die Barrierefreiheit zu berücksichtigen und eine Mindestgültigkeitsdauer der technischen Anforderungen anzugeben (Absatz 2). Der Stand der Technik ist in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik als niedergelegt zu vermuten. Diese gelten in der jeweils aktuellsten durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger bekanntgemachten Fassung.



Drucksache 429/17

... Die EU kann bei der Förderung der Hochschulbildung durch politische Zusammenarbeit und Programmfinanzierungen eine Reihe von Erfolgen aufweisen. Das Europäische Semester treibt Reformen an, speziell durch länderspezifische Empfehlungen zum Bildungsbereich. Als Teil der Strategie Europa 2020 und des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) ist der Rat übereingekommen, dass bis 2020 40 % der jungen Menschen einen tertiären oder gleichwertigen Abschluss haben sollten. Mit Blick auf diese Zielsetzung hat die Agenda für die Modernisierung von Europas Hochschulsystemen7 seit 2011 die strategische Richtung für die Aktivitäten der EU und der Mitgliedstaaten vorgegeben, und zwar in Bezug auf folgende Aspekte:



Drucksache 680/1/17

... 13. Die von der Kommission vorgesehene Freiwilligkeit der Zertifizierung erscheint im Hinblick auf internetfähige IT-Produkte nicht ausreichend. Das Botnetz "Mirai" hat vor Augen geführt, dass innerhalb kürzester Zeit eine halbe Million Geräte mit Schadsoftware infiziert und für die Ausführung von digitalen Angriffen benutzt werden können. Um auszuschließen, dass internetfähige Geräte Schwachstellen für derartige Attacken aufweisen, regt der Bundesrat an, dass deren Zertifizierung zwingende Voraussetzung für die Marktzulassung wird.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.