[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

42 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Börsenaufsichtsbehörde"


⇒ Schnellwahl ⇒

Drucksache 251/18

... Obwohl einige Referenzwerte nationaler Art sind, werden sie bei Finanzkontrakten und -produkten häufig grenzüberschreitend verwendet. Selbst wenn Maßnahmen, die auf nationaler Ebene in Bezug auf einen Index getroffen werden, hilfreich sein können, um zu gewährleisten, dass dieser angemessen auf die spezifischen nationalen Belange zugeschnitten ist, besteht doch die Gefahr, dass der grenzüberschreitenden Dimension keine Rechnung getragen wird, was letztendlich zu einem Stückwerk aus unterschiedlichen Vorschriften führen kann, wodurch unfaire Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt sowie inkohärente Vorgehensweisen in der EU geschaffen werden. Darüber hinaus wären nationale Maßnahmen nicht mit den Zielen der Benchmark-Verordnung vereinbar, wonach die Vorschriften für die Erstellung und die Verwendung von Referenzwerten in der gesamten Union vereinheitlicht werden sollen. Dieses Problem wurde von der G20 und dem Finanzstabilitätsrat anerkannt, der die Internationale Organisation der Börsenaufsichtsbehörden (IOSCO) mit der Erstellung eines Katalogs globaler Grundsätze beauftragt hat, die für finanzielle Benchmarks gelten sollen. Eine Änderung der Benchmark-Verordnung würde durch die Verbesserung des gemeinsamen Rahmens für die verlässliche und sachgemäße Verwendung von Referenzwerten in allen Mitgliedstaaten einen Beitrag zur Stärkung des Binnenmarktes leisten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 251/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

5 Fragebogen

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. SONSTIGES

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Vorschlag

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2016/1011

Kapitel 3a
Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz

Artikel 19a
Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz

Artikel 2

Anhang
Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz

METHODIK der REFERENZWERTE für CO2-ARME INVESTITIONEN

Methodik der Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz

Änderungen der Methodik


 
 
 


Drucksache 312/18

... aa) In Satz 2 werden die Wörter "der jeweiligen Börsenaufsichtsbehörde sowie den Betreibern inländischer multilateraler und organisierter Handelssysteme, an denen die betreffenden Finanzinstrumente gehandelt werden, mit." durch die Wörter "und der jeweiligen Börsenaufsichtsbehörde mit." ersetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 312/18




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

§ 3a
Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächtigung

§ 3b
Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung

§ 3c
Einzelanlageschwellen für nicht qualifizierte Anleger

§ 22a
Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt

§ 23a
Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt

§ 24a
Haftung bei fehlendem Wertpapier-Informationsblatt

Artikel 2
Änderung der Wertpapierprospektgebührenverordnung

Artikel 3
Änderung des Handelsgesetzbuches

Artikel 4
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 5
Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes

§ 65a
Selbstauskunft bei der Vermittlung des Vertragsschlusses über Wertpapiere im Sinne des § 3c des Wertpapierprospektgesetzes

Artikel 6
Änderung des Vermögensanlagengesetzes

Artikel 7
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 9
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

§ 338b
Geldmarktfonds

Artikel 10
Änderung des Geldwäschegesetzes

Artikel 11
Änderung des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes

Artikel 12
Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskon-toentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

Artikel 13
Folgeänderungen

Artikel 14
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 413/17

... Die Börsenzulassungs-Verordnung wird dahingehend geändert, dass Anträge auf Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel künftig nicht mehr schriftlich, sondern elektronisch gestellt werden können, sofern nicht die jeweilige Börsenordnung eine anderweitige Regelung trifft. Bei der elektronischen Antragstellung handelt es sich um eine einfachere, kostengünstigere und effizientere Form. Damit zugleich der Antragsteller zweifelsfrei identifiziert und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet werden, unterliegt die elektronische Antragstellung besonderen Anforderungen, welche die Börsen im Rahmen ihrer Satzungsautonomie unter Aufsicht der jeweils zuständigen Börsenaufsichtsbehörde näher bestimmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 413/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Regelungskompetenz

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft

3. Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Regelungsfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 813/16 (Beschluss)

... Zuständige Behörde beim Betrieb eines organisierten Handelssystems durch einen Börsenträger ist die jeweilige Börsenaufsichtsbehörde. Eine inhaltsgleiche Regelung hinsichtlich der Festsetzung von Parametern für Volatilitätsunterbrechungen mit entsprechender Meldepflicht gegenüber der Börsenaufsichtsbehörde wurde bereits in § 48b Absatz 1 Satz 4

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 813/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 39 Absatz 2g Nummer 1 Halbsatz 2 WpHG

3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 39 Absatz 2g Nummer 3 und 45 WpHG , Artikel 3 Nummer 123 § 120 Absatz 11 Nummer 3 und 45 WpHG , Artikel 6 Nummer 23 § 56 Absatz 4h Nummer 5 KWG , Artikel 8 Nummer 30 § 50 Absatz 2 Nummer 10 und 11 BörsG Artikel 14 Nummer 7 § 332 Absatz 4g Nummer 2 VAG

4. Zu Artikel 3 Nummer 62 § 63 Absatz 7 WpHG

5. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WpHG

6. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 2 WpHG

7. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 3 WpHG

8. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 Satz 1 WpHG

9. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 WpHG

10. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 5 Satz 3 und 4 WpHG

11. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 6 Satz 1 WpHG

12. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG

13. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG

14. Zu Artikel 3 Nummer 71 § 72 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 3 und 8 WpHG

zu a :

zu b :

zu c :

15. Zu Artikel 3 Nummer 92 § 91 Satz 1 WpHG

16. Zu Artikel 3 Nummer 122 § 119 Absatz 4 a

17. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 3b Absatz 1 Satz 2 BörsG , Artikel 8 Nummer 5 § 3b Absatz 1 BörsG

18. Zu Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe e § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 12 BörsG

19. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b § 2 Absatz 6 BörsG

20. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 5c BörsG

21. Zu Artikel 8 Nummer 9 und 13 §§ 7 und 15 BörsG

Zu a:

Zu b:

22. Zu Artikel 8 Nummer 29 § 48b Absatz 7 Satz 5 BörsG

23. Vor Artikel 25 § 48 Absatz 1 Börsenzulassungsverordnung


 
 
 


Drucksache 813/1/16

... Zuständige Behörde beim Betrieb eines organisierten Handelssystems durch einen Börsenträger ist die jeweilige Börsenaufsichtsbehörde. Eine inhaltsgleiche Regelung hinsichtlich der Festsetzung von Parametern für Volatilitätsunterbrechungen mit entsprechender Meldepflicht gegenüber der Börsenaufsichtsbehörde wurde bereits in § 48b Absatz 1 Satz 4

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 813/1/16




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 39 Absatz 2g Nummer 1 Halbsatz 2 WpHG

3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 39 Absatz 2g Nummer 3 und 45 WpHG ,

4. Zu Artikel 3 Nummer 62 § 63 Absatz 7 WpHG

5. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WpHG

6. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 2 WpHG

7. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 3 WpHG

8. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 Satz 1 WpHG

9. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 WpHG

10. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 5 Satz 3 und 4 WpHG

11. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 6 Satz 1 WpHG

12. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG

13. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG

14. Zu Artikel 3 Nummer 71 § 72 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 3 und 8 WpHG

15. Zu Artikel 3 Nummer 92 § 91 Satz 1 WpHG

16. Zu Artikel 3 Nummer 122 § 119 Absatz 4 a

17. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 3b Absatz 1 Satz 2 BörsG , Artikel 8 Nummer 5 § 3b Absatz 1 BörsG

18. Zu Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe e § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 12 BörsG

19. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b § 2 Absatz 6 BörsG

20. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 5c BörsG

21. Zu Artikel 8 Nummer 9 und 13 §§ 7 und 15 BörsG

Zu a:

Zu b:

22. Zu Artikel 8 Nummer 29 § 48b Absatz 7 Satz 5 BörsG

23. Vor Artikel 25 § 48 Absatz 1 Börsenzulassungsverordnung


 
 
 


Drucksache 150/14 (Beschluss)

... Im jeweiligen Artikel 35 der EU-Verordnungen zur Errichtung der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010 und 1095/2010) und in Artikel 15 zur Errichtung des ESRB (Verordnung (EU) Nr. 1092/2010) werden den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und dem ESRB Informationsansprüche gegenüber den nationalen Aufsichtsbehörden eingeräumt. Das gilt auch für Börsenaufsichtsbehörden der Länder. Insoweit fehlt im

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 150/14 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 25c Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 KWG

2. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 25d Absatz 3 Satz 3 KWG-E

Zu Doppelbuchstabe cc

3. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff - neu - § 25d Absatz 3 Satz 6 KWG-E

4. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 31 WpHG

5. Zu Artikel 8 Änderung des Geldwäschegesetzes

Artikel 8
Änderung des Geldwäschegesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

6. Zu Artikel 10 Nummer 4 § 123g VAG

7. Zu Artikel 11 Nummer 4 - neu - § 157 Absatz 4 - neu - GewO

8. Zu Artikel 12a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 - neu - BörsG

Artikel 12a
Änderung des Börsengesetzes


 
 
 


Drucksache 150/1/14

... Im jeweiligen Artikel 35 der EU-Verordnungen zur Errichtung der Euro-päischen Finanzaufsichtsbehörden (Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010 und 1095/2010) und in Artikel 15 zur Errichtung des ESRB (Verordnung (EU) Nr. 1092/2010) werden den Europäischen Finanzaufsichts-behörden und dem ESRB Informationsansprüche gegenüber den nationalen Aufsichtsbehörden eingeräumt. Das gilt auch für Börsenaufsichtsbehörden der Länder. Insoweit fehlt im

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 150/1/14




1. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 25c Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 KWG

2. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 25d Absatz 3 Satz 3 KWG-E

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe cc

3. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 25d Absatz 3 Satz 2 KWG

4. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff - neu - § 25d Absatz 3 Satz 6 KWG-E

7. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 31 WpHG

8. Zu Artikel 8 Änderung des Geldwäschegesetzes

Artikel 8
Änderung des Geldwäschegesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

11. Zu Artikel 10 Nummer 4 § 123g VAG

12. Zu Artikel 11 Nummer 4 - neu - § 157 Absatz 4 - neu - GewO

13. Zu Artikel 12a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 - neu - BörsG

Artikel 12a
Änderung des Börsengesetzes


 
 
 


Drucksache 363/13

... und die dort eingerichtete Markttransparenzstelle, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundeskartellamt, die Börsenaufsichtsbehörden und die Handelsüberwachungsstellen haben einander unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart solche Informationen, Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 363/13




Anlage
(zu § 1 Absatz 1) Bundesbedarfsplan

,Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes*


 
 
 


Drucksache 6/13

... "(3) Der Börsenträger hat die Börsenaufsichtsbehörde über das Stellen von Anträgen auf Zugang nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie den Eingang eines Antrags auf Zugang nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unverzüglich schriftlich zu unterrichten."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 6/13




Ausführungsgesetz zur Verordnung EU Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister EMIR-Ausführungsgesetz

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

Sechster Abschnitt

§ 53e
Inhaber bedeutender Beteiligungen

§ 53f
Aufsichtskollegien

§ 53g
Finanzmittelausstattung von zentralen Gegenparteien

§ 53h
Liquidität

§ 53i
Gewährung des Zugangs nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

§ 53j
Anzeigen; Verordnungsermächtigung

§ 53k
Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen

§ 53l
Anordnungsbefugnis; Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln

§ 53m
Inhalt des Zulassungsantrags

§ 53n
Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzmittel und der Liquidität einer nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen zentralen Gegenpartei

§ 60b
Bekanntmachung von Maßnahmen

§ 64o
Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz

Artikel 2
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Abschnitt 3b
OTC-Derivate und Transaktionsregister.

Abschnitt 3b
OTC-Derivate und Transaktionsregister

§ 18
Überwachung des Clearings von OTC-Derivaten und Aufsicht über Transaktionsregister

§ 19
Mitteilungspflichten nichtfinanzieller Gegenparteien

§ 20
Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

§ 48
Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz

Artikel 3
Änderung des Börsengesetzes

§ 50a
Bekanntmachung von Maßnahmen

Artikel 4
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 123g
Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz

Artikel 5
Änderung des Investmentgesetzes

Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Artikel 7
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Artikel 102b
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

§ 1
Ausfallbestimmungen von zentralen Gegenparteien

§ 2
Unanfechtbarkeit

Artikel 10
Folgeänderungen

Artikel 11
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 677/13

... Der europäische Rechtsrahmen steht mit den Empfehlungen der Internationalen Organisation der Börsenaufsichtsbehörden (IOSCO) vom 16. November 201223 im Einklang. Die Kommission wird diesen Grundsätzen weiterhin große Aufmerksamkeit widmen, um die Gleichbehandlung und ein angemessenes Verständnis der Risiken auf internationaler Ebene zu gewährleisten. Die Stärkung des Rahmens für Verbriefungen schließt die Ergreifung tragfähiger Maßnahmen hinsichtlich der Transparenz mit ein. Die Kommission begrüßt jede Initiative zur Verbesserung der Transparenz und zu einer verstärkten standardmäßigen Offenlegung. Initiativen der Zentralbanken im Hinblick auf Sicherheiten 24 und der Branche, wie etwa die Umsetzung der Kennzeichnungsvorschriften25, werden den Aufsichtsorganen eine bessere Risikoüberwachung und den Anlegern eine eingehendere Analyse der Risiken ermöglichen. Dies dürfte dazu beitragen, die Bedingungen für eine Wiederbelebung dieses Marktes zu verbessern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 677/13




1. die Debatte über das Schattenbankwesen

1.1. Bedeutung des Schattenbankwesens im Rahmen der Finanzreform in der EU

Was ist unter Schattenbankwesen zu verstehen?

Weshalb verdient dieses System besondere Aufmerksamkeit?

1.2. Reaktionen auf das Grünbuch der Kommission

2. Stellen die durchgeführten Reformen eine Adäquate Antwort auf die Risiken des Schattenbankwesens DAR?

2.1. Auf Finanzunternehmen abzielende Maßnahmen

Verschärfung der Anforderungen an Banken bei ihren Geschäften mit dem Schattenbanksystem

Verschärfung der Anforderungen an Versicherungsunternehmen bei ihren Geschäften mit Schattenbanken

Ein harmonisierter Rahmen für die Verwalter alternativer Investmentfonds

2.2. Maßnahmen zur Stärkung der Marktintegrität

Ein Rahmen für Risikotransferinstrumente

Stärkung von Verbriefungsvereinbarungen

Ein verbesserter Rahmen für Ratingagenturen

3. weitere Maßnahmen zur Schaffung eines Rahmens für die Risiken IM Zusammenhang mit dem Schattenbankwesen

3.1. Mehr Transparenz

Ergänzende Initiativen bezüglich der Erfassung und des Austauschs von Daten

Einrichtung zentraler Datenregister für Derivate im Rahmen der EMIR und der Überarbeitung der MiFID

Umsetzung der Kennung für juristische Personen Legal Entity Identifier, LEI

Die Notwendigkeit einer stärkeren Transparenz bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften

3.2. Ein verbesserter Rahmen für bestimmte Investmentfonds

Spezifische Legislativmaßnahmen zur Schaffung eines besseren Rahmens für Geldmarktfonds

Stärkung des OGAW-Rahmens

3.3. Verringerung der Risiken im Zusammenhang mit

3.4. Stärkung des Rahmens für die Bankenaufsicht im Hinblick auf die Begrenzung von Ansteckungs- und Arbitragerisiken

Verschärfung der Aufsichtsvorschriften für Banken bei deren Geschäften mit nicht regulierten Finanzunternehmen zur Verringerung der Ansteckungsrisiken

Prüfung einer möglichen Ausweitung des Anwendungsbereichs der Aufsichtsvorschriften zur Verringerung der Arbitragerisiken

3.5. Stärkere Beaufsichtigung des Schattenbanksektors

3.6. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 156/13

... "(5a) Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Erlaubnis mit Auflagen versehen, soweit dies erforderl i ch ist, um die Erlaubnisvoraussetzungen sicherzustellen. Die nachträgliche Aufnahme von Auflagen oder die nachträgliche Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zulässig."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 156/13




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Börsengesetzes

§ 26a
Order-Transaktions-Verhältnis

§ 26b
Mindestpreisänderungsgröße

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 64p
Übergangsvorschrift zum Hochfrequenzhandelsgesetz.

§ 64p
Übergangsvorschrift zum Hochfrequenzhandelsgesetz

Artikel 3
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Investmentgesetzes

Artikel 5
Änderung der Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung

Artikel 6
Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 607/1/12

... "(5a) Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Erlaubnis nachträglich mit Auflagen versehen oder bestehende Auflagen nachträglich ändern oder ergänzen, um die Erreichung des Zwecks der Erlaubnis oder die Erfüllung der Aufgaben der Börse oder der Börsenaufsichtsbehörde sicherzustellen." "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 607/1/12




1. Zum Gesetzentwurf allgemein:

2. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 4 Absatz 5a - neu - BörsG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2b - neu - § 6 Absatz 2 und 4 BörsG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 17 Absatz 4 BörsG

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 - neu - § 39 Absatz 1 Satz 2 - neu - BörsG

6. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 64p KWG

7. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 33 Absatz 1a Satz 5 WpHG


 
 
 


Drucksache 168/12

... Die Regelung stellt sicher, dass die Maßnahmen nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 sofort vollziehbar sind und die Börsenaufsichtsbehörde und die Bundesanstalt unverzüglich zu informieren sind. Dadurch ist sichergestellt, dass sowohl die Börsenaufsichtsbehörde als auch die Bundesanstalt als die für die Kooperation mit ESMA zuständige nationale Aufsichtsbehörde schnell informiert werden. Die anderen nationalen Börsenplätze, an denen das betroffene Finanzinstrument gehandelt wird, werden nach der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 von der ESMA unverzüglich über die Maßnahme unterrichtet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 168/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

§ 30h
Überwachung von Leerverkäufen

Artikel 2
Änderung des Börsengesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt der Gesetzgebung

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Gesetzesfolgen; Nachhaltigkeitsaspekte

VI. Erfüllungsaufwand

VII. Geschlechterspezifische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2081: Gesetz zur Ausführung der Verordnung EU (Nr.) [ ] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [ ] über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz)


 
 
 


Drucksache 607/12 (Beschluss)

... "(5a) Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Erlaubnis nachträglich mit Auflagen versehen oder bestehende Auflagen nachträglich ändern oder ergänzen, um die Erreichung des Zwecks der Erlaubnis oder die Erfüllung der Aufgaben der Börse oder der Börsenaufsichtsbehörde sicherzustellen." "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 607/12 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein:

2. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 4 Absatz 5a - neu - BörsG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2b - neu - § 6 Absatz 2 und 4 BörsG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 17 Absatz 4 BörsG

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 - neu - § 39 Absatz 1 Satz 2 - neu - BörsG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2, 7, 7a - neu - und 8 § 3 Absatz 4 Satz 1, § 19 Absatz 8a - neu -, § 19a - neu - und § 22 Absatz 1 Satz 1 BörsG

7. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 33 Absatz 1a Satz 5 WpHG


 
 
 


Drucksache 253/12

... 2. den Börsenaufsichtsbehörden sowie Handelsüberwachungsstellen derjenigen Börsen, an denen Elektrizität und Gas sowie Energiederivate im Sinne des § 3 Nummer 15a des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 253/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Neunter Abschnitt

§ 47a
Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation

§ 47b
Aufgaben

§ 47c
Datenverwendung

§ 47d
Befugnisse

§ 47e
Mitteilungspflichten

§ 47f
Verordnungsermächtigung

47g Festlegungsbereiche

§ 47h
Berichtspflichten, Veröffentlichungen

§ 47i
Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Aufsichtsstellen

§ 47j
Vertrauliche Informationen, operationelle Zuverlässigkeit, Datenschutz

§ 47k
Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe

Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 5b
Anzeige von Verdachtsfällen, Verschwiegenheitspflichten

§ 58a
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011

§ 58b
Beteiligung der Bundesnetzagentur und Mitteilungen in Strafsachen

§ 68a
Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft

§ 95a
Strafvorschriften

§ 95b
Strafvorschriften

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Vorgeschichte

2. Ziele und Grundzüge des Gesetzes

3. Gesetzgebungskompetenz

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

d Weitere Kosten

5. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

6. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU

7. Nachhaltigkeit

8. Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 47a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 47b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 47c

Zu § 47d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 47e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 47f

Zu § 47g

Zu § 47h

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 47i

Zu § 47j

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 47k

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe n

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchtstabe c :

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 14

Zu § 95a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 95b

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2109: Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas

I. Votum

II. Regelungsschwerpunkte

III. Meldesystem über Handel mit Strom und Gas

IV. Beobachtung der Preisbildung auf Kraftstoffmärkten

V. Darstellung von Alternativen

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates vom 25. April 2012 zum Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas (Markttransparenzstellen-Gesetz)


 
 
 


Drucksache 607/12

... a) Die Vorschrift schafft ein spezielles Auskunftsrecht für die Börsenaufsichtsbehörde und über den Verweis in § 7 Absatz 3 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 607/12




A. Problem und Ziel

B Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

3 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Änderung des Börsengesetzes

§ 26a
Order-Transaktions-Verhältnis

§ 26b
Mindestpreisänderungsgröße

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 64p
Übergangsvorschrift zum Hochfrequenzhandelsgesetz

Artikel 3
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Investmentgesetzes

Artikel 5
Änderung der Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung

Artikel 6
Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt der Gesetzgebung

1. Änderung des Börsengesetzes

2. Änderung des Kreditwesengesetzes

3. Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

4. Änderung des Investmentgesetzes

5. Änderung der Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung

6. Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Gesetzesfolgen; Nachhaltigkeitsaspekte

VI. Erfüllungsaufwand

VII. Geschlechterspezifische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2265: Gesetz zur Vermeidung von Gefahren und Missbräuchen im Hoch frequenzhandel (Hochfrequenzhandelsgesetz)

I. Zusammenfassung:

II. Im Einzelnen:


 
 
 


Drucksache 249/12

... Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass zur Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Finanzstabilität ein Ausschuss für Finanzstabilität errichtet wird. Diesem werden mit Vertretern der Deutschen Bundesbank, des Bundesministeriums der Finanzen, der Bundesanstalt sowie - ohne Stimmrecht - einem Vertreter der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) die für den Bereich der Finanzstabilität maßgeblichen Institutionen angehören. Die Deutsche Bundesbank erhält auf Grund ihrer makroökonomischen und Finanzmarkt-Expertise den Auftrag zur Wahrung der Finanzstabilität beizutragen, indem sie insbesondere laufend die für die Finanzstabilität maßgeblichen Sachverhalte analysiert, um Gefahren für die Finanzstabilität zu identifizieren und gegebenenfalls Vorschläge zu Warnungen vor diesen Gefahren bzw. zu Empfehlungen von Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr zu erarbeiten. Der Ausschuss für Finanzstabilität erörtert dann auf dieser Grundlage die Finanzstabilität. Im Gleichklang mit den Befugnissen des zum 1. Januar 2011 neu errichteten Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) wird der Ausschuss für Finanzstabilität ermächtigt, frühzeitig vor Gefahren für die Finanzstabilität zu warnen und ggf. Empfehlungen an zuständige nationale Stellen zu ihrer Beseitigung auszusprechen. Dies können neben den im Ausschuss für Finanzstabilität vertreten Institutionen auch andere nationale Stellen, wie z.B. Börsenaufsichtsbehörden, sein. Durch den Ausschuss für Finanzstabilität wird in Fragen der Finanzstabilität ein strukturierter und transparenter Dialog zwischen den für Beaufsichtigung und Regulierung des deutschen Finanzplatzes maßgeblichen Institutionen geschaffen, der an den bereits bestehenden Ständigen Ausschuss für Finanzmarktstabilität anknüpft und diesen ablöst. Die für die Analyse notwendigen Informationen erhält die Deutsche Bundesbank durch Auswertung eigenen Datenmaterials oder von der Bundesanstalt. Gleichzeitig ist die Deutsche Bundesbank verpflichtet, die im Rahmen der Überwachung der Finanzstabilität gewonnenen Erkenntnisse mit der Bundesanstalt auszutauschen, damit diese von der Bundesanstalt im Rahmen ihrer Institutsaufsicht berücksichtigt werden können. Soweit die für die Analyse notwendigen Informationen bei der Bundesanstalt nicht vorliegen, soll die Deutsche Bundesbank Wirtschafts- und Handelsdaten bei finanziellen Kapitalgesellschaften anfordern können. Eine Konkretisierung der Einzelheiten und der Art der zu erhebenden Daten erfolgt im Wege einer vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassenden Rechtsverordnung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 249/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Bürgerinnen und Bürger

E.2 Wirtschaft davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

E.3 Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Überwachung der Finanzstabilität (Finanzstabilitätsgesetz - FinStabG)

§ 1
Wahrung der Finanzstabilität

§ 2
Ausschuss für Finanzstabilität

§ 3
Warnungen und Empfehlungen

§ 4
Zusammenarbeit der Deutschen Bundesbank mit der Bundesanstalt

§ 5
Mitteilungspflichten; Verordnungsermächtigung

§ 6
Verschwiegenheitspflicht

Artikel 2
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

§ 4a
Meinungsverschiedenheiten bei der laufenden Überwachung

§ 4b
Beschwerden

§ 4c
Aktenvorlage und Auskunftspflicht in verwaltungsgerichtlichen Verfahren

§ 8a
Verbraucherbeirat

§ 10a
Stellenzulage

§ 10b
Personalgewinnungszuschlag

§ 22
Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Artikel 4
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt der Gesetzgebung

Im Einzelnen

1. Verbesserung der Aufsicht

2. Verbesserung der Bezahlungsstruktur der Bundesanstalt

3. Verbraucherfragen

5. Stärkung der Unabhängigkeit der Bundesanstalt

6. Sonstige Änderungen

III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes

1. Alternativen

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

b Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Kosten für die Bundesbank

4. Weitere Kosten

5. Nachhaltigkeit

6. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu § 6

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 4a

Zu § 4b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 4c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 10a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 10b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu § 22

Zu § 22

Zu § 22

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 2075: Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht


 
 
 


Drucksache 606/12

... "(3) Der Börsenträger hat die Börsenaufsichtsbehörde über das Stellen von Anträgen auf Zugang nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 606/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

Siebenter Abschnitt

§ 53e
Inhaber bedeutender Beteiligungen

§ 53f
Aufsichtskollegien

§ 53g
Finanzmittelausstattung von zentralen Gegenparteien

§ 53h
Liquidität

§ 53i
Gewährung des Zugangs nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

§ 53j
Anzeigen; Verordnungsermächtigung

§ 53k
Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen

§ 53l
Anordnungsbefugnis; Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln

§ 53m
Inhalt des Zulassungsantrags

§ 53n
Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzmittel und der Liquidität einer nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen zentralen Gegenpartei

§ 64q
Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz

Artikel 2
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Abschnitt 3b
OTC-Derivate und Transaktionsregister.

Abschnitt 3b
OTC-Derivate und Transaktionsregister

§ 18
Überwachung des Clearings von OTC-Derivaten und Aufsicht über Transaktionsregister

§ 19
Mitteilungspflichten nichtfinanzieller Gegenparteien

§ 20
Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

§ 48
Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz

Artikel 3
Änderung des Börsengesetzes

§ 50a
Bekanntmachung von Maßnahmen

Artikel 4
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 123g
Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz

Artikel 5
Änderung des Investmentgesetzes

Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Artikel 7
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Artikel 102b
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

§ 1
Ausfallbestimmungen von zentralen Gegenparteien

§ 2
Unanfechtbarkeit; Nachteilsausgleich

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

IV. Nachhaltigkeitsprüfung

V. Gleichstellungspolitische Bedeutung

VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VII. Erfüllungsaufwand

VIII. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu § 53e

Zu § 53f

Zu § 53g

Zu § 53h

Zu § 53i

Zu § 53j

Zu § 53k

Zu § 53l

Zu § 53m

Zu § 53n

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 6

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu § 1

Zu § 2

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2308: Ausführungsgesetz zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Ausführungsgesetz)

I. Zusammenfassung:

II. Im Einzelnen:


 
 
 


Drucksache 607/2/12

... Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen im Wesentlichen die Ersetzung der im Regierungsentwurf vorgesehenen Erlaubnispflicht für Hochfrequenzhandel im KWG durch zusätzliche Anforderungen an die Zulassung von unmittelbaren und mittelbaren Marktteilnehmern, die algorithmischen Handel betreiben, an den Börsen sowie zusätzliche Eingriffsbefugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Eine effektive und zielgerichtete Aufsicht durch die BaFin und die jeweiligen Börsenaufsichtsbehörden der Länder ist durch die einzuführenden zusätzlichen Anforderungen an unmittelbare und mittelbare Handelsteilnehmer der Börsen (§§ 19 und 19a

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 607/2/12




Zu Artikel 1 Nummer 2


 
 
 


Drucksache 584/10 (Beschluss)

... Diese Ergänzung dient der Klarstellung, dass die Börsenaufsichtsbehörde auch gegenüber dem Börsenträger Anordnungen treffen darf. § 3 Absatz 1 Satz 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 584/10 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 2a Absatz 1 Nummer 7 WpHG

3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 4 Absatz 1 Satz 2 WpHG

4. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 4 Absatz 12 - neu - WpHG

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 31 Absatz 3 Satz 4 WpHG

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb § 31 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2a WpHG *

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 3 1 d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Satz 2 -neu-, Satz 3 -neu-, Satz 4 -neu-, Absatz 4 WpHG

8. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 34 Absatz 2c - neu - WpHG

9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 34d Absatz 1 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu -, Satz 4 Nummer 2, Satz 5, Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu -, Satz 4 Nummer 2, Satz 5, Absatz 3 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu -, Satz 4 Nummer 2, Satz 5, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, Nummer 2a - neu - WpHG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 34d Absatz 4 Satz 2 WpHG

11. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 77 Absatz 3 InvG

12. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a § 79 Absatz 1 Satz 10 und 11 InvG

13. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 80c InvG

14. Zu Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b § 80c Absatz 4 InvG

15. Zu Artikel 3 Nummer 10a - neu - § 127 Absatz 5 InvG *

16. Zu Artikel 3 Nummer 11 § 145 Absatz 4 InvG

17. Zu Artikel 3a - neu - § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 5 Satz 2, § 6 Absatz 8 - neu -, § 10 Absatz 1 Satz 1 BörsG

'Artikel 3a Änderung des Börsengesetzes

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

18. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 5a Absatz 1 Satz 2,* Absatz 2 WpDVerOV

19. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 14 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 und 6 - neu - WpDVerOV


 
 
 


Drucksache 733/10

... M. in der Erwägung, dass mit dem in den Vereinigten Staaten unlängst verabschiedeten Gesetz über „Konfliktmineralien“ versucht wird zu verhindern, dass US-amerikanische Verbraucher Mobiltelefone, Computer und andere Hightech-Erzeugnisse kaufen, die von US-amerikanischen Unternehmen unter Verwendung von Mineralien hergestellt werden, welche aus von Rebellen kontrollierten Bergwerken stammen; in der Erwägung, dass US-amerikanische Unternehmen – einschließlich Hersteller von Markenerzeugnissen in den Bereichen Elektronik und Mineralienverarbeitung und Juweliere – durch dieses Gesetz ferner aufgerufen werden, der Börsenaufsichtsbehörde alljährlich zu melden, ob in ihren Erzeugnissen Gold, Tantal, Coltan oder Zinnerz verwendet wird, das entweder direkt aus der Demokratischen Republik Kongo eingeführt oder über eines der neun Nachbarländer der Demokratischen Republik Kongo eingeschmuggelt wurde,



Drucksache 292/10 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat begrüßt, dass die Monopolkommission die Funktionsfähigkeit des börslichen Energiegroßhandels an der European Energy Exchange, Leipzig, bestätigt. Er sieht darin auch eine Bestätigung der Arbeit der Börsenaufsichtsbehörden der Länder.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 292/10 (Beschluss)




b Stellungnahme der Bundesregierung zum zweiten Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 62 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes Strom und Gas 2009 - Energiemärkte im Spannungsfeld von Politik und Wettbewerb.


 
 
 


Drucksache 811/10

... 2. Im November 2010 verabschiedeten Europäisches Parlament und Rat mehrere Rechtsakte zur Schaffung eines neuen Finanzaufsichtsrahmens in Europa, wozu die Errichtung der Europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA), der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zählen, siehe KOM (2009)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 811/10




Mitteilung

1. Einleitung

2. Sanktionsregelungen IM Finanzsektor

2.1. Schlüsselbegriffe

2.2. Der EU-Rechtsrahmen

3. SCHWÄCHEN der Derzeitigen Sanktionsregelungen

3.1. Unterschiede und Schwächen bei den nationalen Sanktionsregelungen

3.2. Folgen unterschiedlicher und schwacher Sanktionsregelungen

4. VORGESCHLAGENE Massnahmen

4.1. Mindestangleichung der nationalen Sanktionsregelungen

4.2. Zentrale Bereiche für die Angleichung

Angemessene Verwaltungssanktionen bei Verstößen gegen zentrale Bestimmungen

Öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen

Ausreichend hohe Bußgelder

Sanktionen sowohl für natürliche Personen als auch für Finanzinstitute

Zugrundelegung angemessener Kriterien bei der Anwendung von Sanktionen

Mögliche Einführung strafrechtlicher Sanktionen für die schwersten Verstöße

Angemessene Mechanismen zur Unterstützung einer wirksamen Sanktionierung

5. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 584/1/10

... Diese Ergänzung dient der Klarstellung, dass die Börsenaufsichtsbehörde auch gegenüber dem Börsenträger Anordnungen treffen darf. § 3 Absatz 1 Satz 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 584/1/10




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

3 2.

3 3.

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 31 WpHG und Artikel 5 Nummer 2 § 5a WpDVerOV

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 31 WpHG und Artikel 5 Nummer 2 § 5a WpDVerOV

6. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 2a Absatz 1 Nummer 7 WpHG

7. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 4 Absatz 1 Satz 2 WpHG

8. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 4 Absatz 12 - neu - WpHG

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 31 Absatz 3 Satz 4 WpHG

10. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb § 31 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2a WpHG *

11. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 3 1 d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Satz 2 -neu-, Satz 3 -neu-, Satz 4 -neu-, Absatz 4 WpHG

12. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 34 Absatz 2c - neu - WpHG

13. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 34d Absatz 1 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu -, Satz 4 Nummer 2, Satz 5, Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu -, Satz 4 Nummer 2, Satz 5, Absatz 3 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu -, Satz 4 Nummer 2, Satz 5, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, Nummer 2a - neu - WpHG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

14. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 34d Absatz 4 Satz 2 WpHG

15. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 34d Absatz 4 Satz 2 WpHG

16. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 34d WpHG

17. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 77 Absatz 3 InvG

18. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a § 79 Absatz 1 Satz 10 und 11 InvG

19. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 80c InvG

20. Zu Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b § 80c Absatz 4 InvG

21. Zu Artikel 3 Nummer 1 0a - neu - § 127 Absatz 5 InvG *

22. Zu Artikel 3 Nummer 11 § 145 Absatz 4 InvG

23. Zu Artikel 3a - neu - § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 5 Satz 2, § 6 Absatz 8 - neu -, § 10 Absatz 1 Satz 1 BörsG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

24. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 5a Absatz 1 Satz 2,* Absatz 2 WpDVerOV

25. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 14 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 und 6 - neu - WpDVerOV


 
 
 


Drucksache 292/1/10

... 3. Der Bundesrat begrüßt, dass die Monopolkommission die Funktionsfähigkeit des börslichen Energiegroßhandels an der European Energy Exchange, Leipzig, bestätigt. Er sieht darin auch eine Bestätigung der Arbeit der Börsenaufsichtsbehörden der Länder.



Drucksache 170/1/09

... Die Bundesanstalt, das Bundeskartellamt, die zuständige Börsenaufsichtsbehörde, die Handelsüberwachungsstellen an Warenbörsen gemäß § 2 Absatz 3

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 170/1/09




1. Zu Artikel 1

2. Zu Artikel 1

3. Zu Artikel 3 Nummer 01 - neu - § 7 Absatz 3 Nummer 2 Eingangssatz,

4. Zu Artikel 5 Nummer 1 - neu -, Nummer 3 - neu - und Nummer 4 - neu - § 6 Absatz 2 Satz 2 - neu -, § 20a Absatz 4 und § 38 Absatz 2 WpHG

Artikel 5
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4


 
 
 


Drucksache 170/09 (Beschluss)

... Die Bundesanstalt, das Bundeskartellamt, die zuständige Börsenaufsichtsbehörde, die Handelsüberwachungsstellen an Warenbörsen gemäß § 2 Absatz 3

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 170/09 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1

2. Zu Artikel 1

3. Zu Artikel 3 Nummer 01 - neu - § 7 Absatz 3 Nummer 2 Eingangssatz, Buchstabe c1 - neu -, Buchstabe h - neu - FinDAG

4. Zu Artikel 5 Nummer 1 - neu -, Nummer 3 - neu - und Nummer 4 - neu § 6 Absatz 2 Satz 2 - neu -, § 20a Absatz 4 und § 38 Absatz 2 WpHG

Artikel 5
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4


 
 
 


Drucksache 114/09

... 21 Die Monitoring-Gruppe setzt sich aus Vertretern der Internationalen Organisation der Börsenaufsichtsbehörden ("

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 114/09




Begründung

1. Hintergrund Des Vorschlags

1.1. Ausschüsse der Aufsichtsbehörden

1.2. Rechnungslegung

1.3. Abschlussprüfung

1.4. Andere mögliche Begünstigte

2. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

2.1. Rechtsgrundlage

2.2. Subsidiaritätsprinzip

2.3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1
Auflegung des Programms

Artikel 2
Ziele

Artikel 3
Zugang zum Programm

Artikel 4
Begünstigte des Programms

Artikel 5
Gewährung von Finanzhilfen

Artikel 6
Förderfähige Tätigkeiten von Begünstigten maßnahmenbezogener Finanzhilfen

Artikel 7
Auswahl neuer Begünstigter

Artikel 8
Transparenz

Artikel 9
Finanzbestimmungen

Artikel 10
Durchführung

Artikel 11
Kontrolle

Artikel 12
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

Artikel 13
Ausschuss

Artikel 14
Bewertung

Artikel 15
Inkrafttreten

Anhang

Abschnitt
A

Abschnitt
B

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 703/1/08

... den Betrieb eines Freiverkehrs durch den Börsenträger zulassen, wenn durch Geschäftsbedingungen, die von der Geschäftsführung gebilligt wurden, eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels und der Geschäftsabwicklung gewährleistet erscheint. Wenn ein solcher ordnungsgemäßer Handel nicht mehr gewährleistet erscheint, kann die Börsenaufsichtsbehörde gemäß § 48 Abs. 2 BörsG den Handel untersagen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 703/1/08




1. Zu Artikel 3a - neu - § 22 Abs. 2 Satz 1a - neu - BörsG

Artikel 3a
Änderung des Börsengesetzes

2. Zu Artikel 9 und 10


 
 
 


Drucksache 393/08

... 10. unterstützt den Ansatz, der in der Verordnung (EG) Nr. 1569/20078 umrissen wird und der auch im Geiste des Schreibens der Kommission vom 26. September 2007 an die amerikanische Börsenaufsichtsbehörde zu den "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 393/08




2 Finanzdienstleistungen

Handel zwischen der Europäischen Union und den USA, Zusammenarbeit im Regelungsbereich

2 Agrarfragen

Zusammenarbeit in der Energie-, Industrie- und Wissenschaftspolitik

WTO, Doha-Entwicklungsagenda

Regionale Entwicklung

Künftige Agenda des Transatlantischen Dialogs der Gesetzgeber und strukturelle Verbesserung


 
 
 


Drucksache 703/08 (Beschluss)

... den Betrieb eines Freiverkehrs durch den Börsenträger zulassen, wenn durch Geschäftsbedingungen, die von der Geschäftsführung gebilligt wurden, eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels und der Geschäftsabwicklung gewährleistet erscheint. Wenn ein solcher ordnungsgemäßer Handel nicht mehr gewährleistet erscheint, kann die Börsenaufsichtsbehörde gemäß § 48 Abs. 2 BörsG den Handel untersagen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 703/08 (Beschluss)




1. Zu Artikel 3a - neu - § 22 Abs. 2 Satz 1a - neu - BörsG

Artikel 3a
Änderung des Börsengesetzes

2. Zu Artikel 9 und 10


 
 
 


Drucksache 247/07

... es, das Bundeskartellamt, die Börsenaufsichtsbehörden, die Handelsüberwachungsstellen sowie die für die Aufsicht über Versicherungsvermittler und die Vermittler von Anteilen an Investmentvermögen zuständigen Stellen haben einander Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 247/07




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 2
Börsengesetz (BörsG)

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Börsen

§ 3
Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde

§ 4
Erlaubnis

§ 5
Pflichten des Börsenträgers

§ 6
Inhaber bedeutender Beteiligungen

§ 7
Handelsüberwachungsstelle

§ 8
Zusammenarbeit

§ 9
Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften

§ 10
Verschwiegenheitspflicht

§ 11
Untersagung der Preisfeststellung für ausländische Währungen

§ 12
Börsenrat

§ 13
Wahl des Börsenrates

§ 14
Börsenrat an Warenbörsen

§ 15
Leitung der Börse

§ 16
Börsenordnung

§ 17
Gebühren und Entgelte

§ 18
Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen

§ 19
Zulassung zur Börse

§ 20
Sicherheitsleistungen

§ 21
Externe Abwicklungssysteme

§ 22
Sanktionsausschuss

Abschnitt 2
Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung

§ 23
Zulassung von Wirtschaftsgütern und Rechten

§ 24
Börsenpreis

§ 25
Aussetzung und Einstellung des Handels

§ 26
Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften

Abschnitt 3
Skontoführung und Transparenzanforderungen an Wertpapierbörsen

§ 27
Zulassung zum Skontoführer

§ 28
Pflichten des Skontoführers

§ 29
Verteilung der Skontren

§ 30
Vorhandelstransparenz bei Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten

§ 31
Nachhandelstransparenz bei Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten

Abschnitt 4
Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel

§ 32
Zulassungspflicht

§ 33
Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt

§ 34
Ermächtigungen

§ 35
Verweigerung der Zulassung

§ 36
Zusammenarbeit in der Europäischen Union

§ 37
Staatliche Schuldverschreibungen

§ 38
Einführung

§ 39
Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren

§ 40
Pflichten des Emittenten

§ 41
Auskunftserteilung

§ 42
Teilbereiche des regulierten Marktes mit besonderen Pflichten für Emittenten

§ 43
Verpflichtung des Insolvenzverwalters

§ 44
Unrichtiger Wertpapierprospekt

§ 45
Haftungsausschluss

§ 46
Verjährung

§ 47
Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche

Abschnitt 5
Freiverkehr

§ 48
Freiverkehr

Abschnitt 6
Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften

§ 49
Strafvorschriften

§ 50
Bußgeldvorschriften

§ 51
Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel

§ 52
Übergangsregelungen

Artikel 3
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 4
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

Artikel 5
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 6
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Artikel 7
Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Verkaufsprospektgesetzes

Artikel 9
Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung

Artikel 10
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 11
Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 12
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Artikel 13
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes

Artikel 13a
Anpassung der Begriffe amtlicher Markt und geregelter Markt in anderen Gesetzen

Artikel 13b
Sonstige Folgeänderungen in anderen Gesetzen

Artikel 13c
Neufassung des Kreditwesengesetzes

Artikel 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 247/1/07

... (2) Die Börsenaufsichtsbehörde übt die Aufsicht über den Betrieb eines multilateralen Handelssystems gemäß § 48b und § 48c aus. Zuständig ist die Börsenaufsichtsbehörde am Geschäftssitz des Betreibers.



Drucksache 833/06 (Beschluss)

... Gemäß den Anforderungen des Artikels 56 Abs. 1 der Finanzmarkt-Richtlinie ist im Rahmen der nationalen Umsetzung lediglich zu gewährleisten, dass eine internationale Amtshilfe erfolgen kann und national eine zuständige Behörde als Kontaktstelle benannt wird. Die Richtlinienvorgabe verlangt nicht, dass der Bundesanstalt Ermittlungsbefugnisse im Zuständigkeitsbereich der Börsenaufsichtsbehörden eingeräumt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 833/06 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe e1 - neu - § 2 Abs. 2c - neu - WpHG

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 2a Abs. 1 Nr. 14 WpHG

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c § 2a Abs. 3 WpHG

4. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a § 7 Abs. 1 Satz 2 WpHG

5. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a § 9 Abs. 1 Satz 1 WpHG

6. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c1 - neu - § 9 Abs. 2a - neu - WpHG

7. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 12 Abs. 1 WpHG

8. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b - neu - § 13 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Satz 2 - neu -WpHG

9. Zu Artikel 1 Nr. 11a - neu - § 15 Abs. 4 Satz 1, 4 WpHG

10. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe b § 31 Abs. 2 Satz 3 WpHG

11. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe b § 31 Abs. 2 Satz 4 WpHG

12. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c § 31 Abs. 4 Satz 3 WpHG

13. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 31a Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 WpHG

14. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 31a Abs. 7 Satz 6 - neu -, Abs. 7a - neu - WpHG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

15. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 31b Abs. 1 Satz 1 WpHG

16. Zu Artikel 1 Nr. 17 §§ 31f, 31g WpHG und Artikel 2 § 1 BörsG

17. Zu Artikel 1 Nr. 21 § 33a Abs. 1 Satz 2 - neu - WpHG

18. Zu Artikel 1 Nr. 21 § 33b Abs. 1 Nr. 3 WpHG

19. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 34 Abs. 1 WpHG

20. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 34 Abs. 4 Satz 1 WpHG

21. Zu Artikel 2 § 2 Abs. 3 BörsG

22. Zu Artikel 2 § 2 Abs. 3a - neu - BörsG

23. Zu Artikel 2 § 3 Abs. 4 Satz 1 BörsG

24. Zu Artikel 2 § 3 Abs. 10 BörsG

25. Zu Artikel 2 § 3 Abs. 11 BörsG

26. Zu Artikel 2 § 4 Abs. 2 Satz 4 BörsG

27. Zu Artikel 2 § 4 Abs. 3 BörsG

28. Zu Artikel 2 § 4 Abs. 5 Satz 2 BörsG

29. Zu Artikel 2 § 5 Abs. 2a - neu - BörsG

30. Zu Artikel 2 § 13 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 BörsG

31. Zu Artikel 2 § 15 Abs. 1 Satz 5 - neu - BörsG

32. Zu Artikel 2 § 17 Abs. 1 Nr. 8 - neu - BörsG

33. Zu Artikel 2 § 19 Abs. 2 Satz 3 - neu - BörsG

34. Zu Artikel 2 § 19 Abs. 11 BörsG

35. Zu Artikel 2 § 27 Abs. 1 Satz 3 BörsG

36. Zu Artikel 2 § 28 Abs. 1 Satz 1 BörsG

37. Zu Artikel 2 § 30 Abs. 1 Satz 1 BörsG

38. Zu Artikel 2 § 30 Abs. 1 Satz 1 BörsG

39. Zu Artikel 2 § 48 Abs. 3 BörsG

40. Zu Artikel 2 § 50 Abs. 2 BörsG

41. Zu Artikel 3 Nr. 5a - neu - § 10 Abs. 6 Satz 3 KWG

42. Zu Artikel 3 Nr. 8 Buchstabe a § 24a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG

43. Zu Artikel 3 Nr. 10 Buchstabe a § 25a Abs. 1 Satz 1 KWG

44. Zu Artikel 3 Nr. 10 Buchstabe b § 25a Abs. 2 Satz 1 KWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

45. Zu Artikel 3 Nr. 10 Buchstabe b § 25a Abs. 2 Satz 6 KWG

46. Zu Artikel 3 Nr. 20a - neu - § 64h Abs. 3 KWG und

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

47. Zu Artikel 9 Nr. 5 Buchstabe a § 9 Abs. 2 Nr. 1 BörsZulV , Nr. 9 Buchstabe a - neu - § 48 Abs. 1 Satz 2 BörsZulV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 579/06 (Beschluss)

... Nach § 30e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG-E muss ein Inlandsemittent Informationen, die er in einem Drittstaat veröffentlicht und die für die Öffentlichkeit in der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum Bedeutung haben können, unverzüglich veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht diese Veröffentlichung mitteilen. Hierunter fallen könnten beispielsweise auch von einem Inlandsemittenten mit Zweitnotierung in den USA bei der US-Börsenaufsichtsbehörde Securities and Exchange Commission (SEC) eingereichte umfangreiche Berichte und Mitteilungen. Diese wären, da § 3b Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung-E keine entsprechende Ausnahme vorsieht, ins Deutsche zu übersetzen. Dies wäre für die betroffenen Unternehmen mit einem erheblichen Aufwand verbunden, wobei schwerlich einsichtig ist, worin der zusätzliche Nutzen für den europäischen Kapitalmarkt liegen soll. Die bei der SEC eingereichten Informationen sind über deren Webseite abrufbar. Die Veröffentlichung solcher Informationen i. S. d. § 30e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG-E sollte von der Verpflichtung zur Übersetzung ausgenommen werden. Dies sollte durch einen entsprechenden Ausnahmetatbestand in § 3b Wertpapierhandelsanzeige- und

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 579/06 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 21 Abs.1 Satz 1 WpHG, Buchstabe b § 21 Abs. 1a WpHG

2. Zu Artikel 1 Nr. 19 § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG

3. Zu Artikel 1 Nr. 19 § 30b Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a WpHG

4. Zu Artikel 1 Nr. 19 §§ 30b, 30e WpHG ,

5. Zu Artikel 1 Nr. 21 und 22 §§ 37n und 37o Abs. 1 Satz 4 WpHG ,

6. Zu Artikel 1 Nr. 24 § 37v Abs. 2 Nr. 3 und § 37w Abs. 2 Nr. 3 WpHG , Artikel 5 Nr. 3, 4, 5, 6 und 9 §§ 264 Abs. 2, 289 Abs. 1, 297 Abs. 2, 315 Abs. 1 und 331 HGB

7. Zu Artikel 1 Nr. 24 § 37w Abs. 5 WpHG

8. Zu Artikel 1 Nr. 24 § 37x Abs. 1 Satz 1 WpHG

9. Zu Artikel 2 Nr. 5 § 3b Wertpapierhandelsanzeige- und InsiderverzeichnisVO

10. Zu Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe a - neu - § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - neu - WpÜG


 
 
 


Drucksache 579/1/06

... Nach § 30e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG-E muss ein Inlandsemittent Informationen, die er in einem Drittstaat veröffentlicht und die für die Öffentlichkeit in der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum Bedeutung haben können, unverzüglich veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht diese Veröffentlichung mitteilen. Hierunter fallen könnten beispielsweise auch von einem Inlandsemittenten mit Zweitnotierung in den USA bei der US-Börsenaufsichtsbehörde Securities and Exchange Commission (SEC) eingereichte umfangreiche Berichte und Mitteilungen. Diese wären, da § 3b

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 579/1/06




1. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 21 Abs.1 Satz 1 WpHG, Buchstabe b § 21 Abs. 1a WpHG

2. Zu Artikel 1 Nr. 19 § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG

3. Zu Artikel 1 Nr. 19 § 30b Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a WpHG

4. Zu Artikel 1 Nr. 19 §§ 30b, 30e WpHG ,

5. Zu Artikel 1 Nr. 21 und 22 §§ 37n und 37o Abs. 1 Satz 4 WpHG , Artikel 5 Nr. 10 § 342b Abs. 2 Satz 1 HGB

6. Zu Artikel 1 Nr. 24 § 37v Abs. 2 Nr. 3 und § 37w Abs. 2 Nr. 3 WpHG , Artikel 5 Nr. 3, 4, 5, 6 und 9 §§ 264 Abs. 2, 289 Abs. 1, 297 Abs. 2, 315 Abs. 1 und 331 HGB

7. Zu Artikel 1 Nr. 24 § 37w Abs. 5 WpHG

8. Zu Artikel 1 Nr. 24 § 37x Abs. 1 Satz 1 WpHG

9. Zu Artikel 2 Nr. 5 § 3b Wertpapierhandelsanzeige- und InsiderverzeichnisVO

10. Zu Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe a - neu - § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - neu - WpÜG


 
 
 


Drucksache 833/1/06

... Gemäß den Anforderungen des Artikels 56 Abs. 1 der Finanzmarkt-Richtlinie ist im Rahmen der nationalen Umsetzung lediglich zu gewährleisten, dass eine internationale Amtshilfe erfolgen kann und national eine zuständige Behörde als Kontaktstelle benannt wird. Die Richtlinienvorgabe verlangt nicht, dass der Bundesanstalt Ermittlungsbefugnisse im Zuständigkeitsbereich der Börsenaufsichtsbehörden eingeräumt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 833/1/06




1. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe e1 - neu - § 2 Abs. 2c - neu - WpHG

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 2a Abs. 1 Nr. 14 WpHG

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c § 2a Abs. 3 WpHG

4. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a § 7 Abs. 1 Satz 2 WpHG

5. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a § 9 Abs. 1 Satz 1 WpHG

6. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c1 - neu - § 9 Abs. 2a - neu - WpHG

7. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 12 Abs. 1 WpHG

8. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b - neu - § 13 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Satz 2 - neu WpHG

9. Zu Artikel 1 Nr. 11a - neu - § 15 Abs. 4 Satz 1, 4 WpHG

10. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe b § 31 Abs. 2 Satz 3 WpHG

11. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe b § 31 Abs. 2 Satz 4 WpHG

12. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c § 31 Abs. 4 Satz 3 WpHG

13. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 31a Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 WpHG

14. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 31a Abs. 7 Satz 6 - neu -, Abs. 7a - neu - WpHG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

15. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 31b Abs. 1 Satz 1 WpHG

16. Zu Artikel 1 Nr. 17 §§ 31f, 31g WpHG und Artikel 2 § 1 BörsG

17. Zu Artikel 1 Nr. 21 § 33a Abs. 1 Satz 2 - neu - WpHG

18. Zu Artikel 1 Nr. 21 § 33b Abs. 1 Nr. 3 WpHG

19. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 34 Abs. 1 WpHG

21. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 34 Abs. 4 Satz 1 WpHG

22. Zu Artikel 2 § 2 Abs. 3 BörsG

23. Zu Artikel 2 § 2 Abs. 3a - neu - BörsG

24. Zu Artikel 2 § 3 Abs. 4 Satz 1 BörsG

25. Zu Artikel 2 § 3 Abs. 10 BörsG

26. Zu Artikel 2 § 3 Abs. 11 BörsG

27. Zu Artikel 2 § 4 Abs. 2 Satz 4 BörsG

28. Zu Artikel 2 § 4 Abs. 3 BörsG

29. Zu Artikel 2 § 4 Abs. 5 Satz 2 BörsG

30. Zu Artikel 2 § 5 Abs. 2a - neu - BörsG

31. Zu Artikel 2 § 13 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 BörsG

32. Zu Artikel 2 § 15 Abs. 1 Satz 5 - neu - BörsG

33. Zu Artikel 2 § 17 Abs. 1 Nr. 8 - neu - BörsG

34. Zu Artikel 2 § 19 Abs. 2 Satz 3 - neu - BörsG

35. Zu Artikel 2 § 19 Abs. 11 BörsG

36. Zu Artikel 2 § 27 Abs. 1 Satz 3 BörsG

37. Zu Artikel 2 § 28 Abs. 1 Satz 1 BörsG

38. Zu Artikel 2 § 30 Abs. 1 Satz 1 BörsG

39. Zu Artikel 2 § 30 Abs. 1 Satz 1 BörsG

40. Zu Artikel 2 § 48 Abs. 3 BörsG

41. Zu Artikel 2 § 50 Abs. 2 BörsG

42. Zu Artikel 3 Nr. 5a - neu - § 10 Abs. 6 Satz 3 KWG

43. Zu Artikel 3 Nr. 8 Buchstabe a § 24a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG

44. Zu Artikel 3 Nr. 10 Buchstabe a § 25a Abs. 1 Satz 1 KWG

45. Zu Artikel 3 Nr. 10 Buchstabe b § 25a Abs. 2 Satz 1 KWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

46. Zu Artikel 3 Nr. 10 Buchstabe b § 25a Abs. 2 Satz 6 KWG

47. Zu Artikel 3 Nr. 20a - neu - § 64h Abs. 3 KWG und

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

48. Zu Artikel 9 Nr. 5 Buchstabe a § 9 Abs. 2 Nr. 1 BörsZulV , Nr. 9 Buchstabe a - neu - § 48 Abs. 1 Satz 2 BörsZulV und

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c


 
 
 


Drucksache 485/06

... 32. drängt auf eine rasche Harmonisierung der Vorschriften über die Aufhebung von Börsennotierungen an den US-amerikanischen Aktienmärkten, die Firmen aus der Europäischen Union, die sich aus dem Börsenregister löschen lassen wollen, derzeit schwere Auflagen machen; begrüßt den jüngsten Vorschlag der amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde, das Handelsvolumen und nicht die Anzahl der Aktionäre als Hauptkriterium heranzuziehen, und ersucht die Kommission, diese neuen Entwicklungen zu überwachen, um sicherzustellen, dass die Interessen der Europäischen Union gewahrt werden;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 485/06




Ein de facto bestehender transatlantischer Markt

Der weitere Weg: Eine stärkere transatlantische Wirtschaftspartnerschaft

Entwicklungsagenda von Doha

Folgemaßnahmen zur Wirtschaftsinitiative und zu dem informellen Treffen zwischen Wirtschaftsministern der EU und der USA vom 30. November 2005

Förderung der Zusammenarbeit im Regulierungs- und Normungsbereich

Förderung offener und wettbewerbsfähiger Kapitalmärkte

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Anreize für die Innovation und die Weiterentwicklung der Technologie

Verbesserung des Handels, des Reiseverkehrs und der Sicherheit

Förderung der Energieeffizienz

Rechte an geistigem Eigentum

2 Investitionen

Wettbewerbspolitik und Durchsetzung

2 Beschaffungswesen

Dienstleistungen/Gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen

2 Dienstleistungen/Luftverkehrsdienste

Beilegung von Streitigkeiten zwischen der EU und den USA im Rahmen der WTO

Andere globale Fragen

Transatlantische Dialoge


 
 
 


Drucksache 85/05

... die Börsenaufsichtsbehörden hin, wobei die Zuständigkeit der Kartellbehörden unberührt bleibt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 85/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1

Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts und Ausnahmen im Hinblick auf die Art des Angebots

§ 4
Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere

Abschnitt 2
Erstellung des Prospekts

§ 5
Prospekt

§ 6
Basisprospekt

§ 7
Mindestangaben

§ 8
Nichtaufnahme von Angaben

§ 9
Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des Registrierungsformulars

§ 10
Jährliches Dokument

§ 11
Angaben in Form eines Verweises

§ 12
Prospekt aus einem oder mehreren Einzeldokumenten

Abschnitt 3
Billigung und Veröffentlichung des Prospekts

§ 13
Billigung des Prospekts

§ 14
Hinterlegung und Veröffentlichung des Prospekts

§ 15
Werbung

§ 16
Nachtrag zum Prospekt

Abschnitt 4
Grenzüberschreitende Angebote und Zulassung zum Handel

§ 17
Grenzüberschreitende Geltung gebilligter Prospekte

§ 18
Bescheinigung der Billigung

Abschnitt 5
Sprachenregelung und Emittenten mit Sitz in Drittstaaten

§ 19
Sprachenregelung

§ 20
Drittstaatemittenten

Abschnitt 6
Zuständige Behörde und Verfahren

§ 21
Befugnisse der Bundesanstalt

§ 22
Verschwiegenheitspflicht

§ 23
Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums

§ 24
Vorsichtsmaßnahmen

§ 25
Bekanntmachung von Maßnahmen

§ 26
Sofortige Vollziehung

Abschnitt 7
Sonstige Vorschriften

§ 27
Register

§ 28
Gebühren und Auslagen

§ 29
Benennungspflicht

§ 30
Bußgeldvorschriften

§ 31
Übergangsbestimmungen

Artikel 2
Änderung des Verkaufsprospektgesetzes

§ 8j
Werbung

§ 8k
Verschwiegenheitspflicht

§ 11
Veröffentlichung ergänzender Angaben

§ 12
Hinweis auf Verkaufsprospekt

§ 16
Gebühren

Artikel 3
Änderung des Börsengesetzes

§ 55
Haftung für den Prospekt

Artikel 4
Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung

§ 51
Veröffentlichung der Zulassung

§ 71
Ordnungswidrigkeiten

§ 72a
Übergangsvorschrift

Artikel 5
Änderung des Investmentgesetzes

§ 101
Angebot der Aktien

§ 102
Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes

§ 101
Angebot der Aktien

§ 102
Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes

Artikel 6
Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung

Artikel 7
Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 9
Aufhebung der Verkaufsprospekt-Verordnung

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

II. Wesentlicher Inhalt

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Kosten der öffentlichen Haushalte

V. Auswirkungen des Gesetzes auf die Wirtschaft und das Preisniveau

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 7

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 10

Zu den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten entsprechenden Vorschriften zählen die aufgrund der folgenden Gesellschaftsrichtlinien einschließlich der Änderungsrichtlinien in das Recht der Mitgliedstaaten geschaffenen Vorschriften:

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 6

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 17

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu Absatz 2

Absatz 3

Zu Absatz 5

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Artikel 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10


 
 
 


Drucksache 18/05

... Absatz 1 regelt das in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/72/EG vorgeschriebene Beteiligungsverfahren, welches die Einbindung externen Sachverstandes und die Ermittlung der berechtigten Interessen derer, die von der Entscheidung über die Anerkennung der Marktpraxis betroffen sind, gewährleisten soll. Bei ihren Entscheidungen über die Zulässigkeit von Marktpraktiken hat die Bundesanstalt erforderlichenfalls die betroffenen Marktteilnehmer, die Börsen und Märkte sowie Verbraucher umfassend zu konsultieren und ihnen gegenüber ein hohes Maß an Transparenz walten zu lassen. Daneben sind inländische Behörden, deren Aufgabenbereich von der Anerkennung der Marktpraxis berührt wird, insbesondere Börsenaufsichtsbehörden, anzuhören.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 18/05




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Sonstige Kosten

F. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Bewertungserhebliche Umstände

§ 3
Falsche oder irreführende Signale oder künstliches Preisniveau

§ 5
Handlungen im Einklang mit europäischem Recht

§ 6
Anerkennung ausländischer Stabilisierungsregeln

§ 7
Verfahren zur Anerkennung einer zulässigen Marktpraxis

§ 8
Kriterien

§ 9
Beteiligung von Marktteilnehmern, Behörden und ausländischen Stellen

§ 10
Bekanntgabe

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Teil 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu Teil 3

Zu § 5

Zu § 6

Zu Teil 4

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 10

Zu Teil 5

Zu § 11


 
 
 


Drucksache 19/16 PDF-Dokument



Drucksache 291/17 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.