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"Börsenrecht"
Drucksache 19/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz - 1. FimanoG)
... genannten und durch die Geschäftsführung zuzulassenden Personen gestattet. Das deutsche Börsenrecht kennt keine "Jedermannbörse". Dies schließt eine direkte, das heißt nicht durch einen Intermediär erfolgende, Teilnahme sonstiger Personen aus. Daher darf ein Handelsteilnehmer seinen Handelscode einem Dritten nicht zur Verfügung stellen bzw. dieser darf nicht unter Nutzung eines fremden Handelscodes ohne eigene Zulassung am Börsenhandel teilnehmen. Da kein Anlass besteht, bisherige Orderrouting-Nutzer künftig aus dem Anwendungsbereich des § 3 Absatz 1
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 und Nummer 33 Buchstabe c § 4 Absatz 2 Satz 3, § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3, § 39 Absatz 3d Nummer 3 WpHG
2. Zu Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe c § 39 Absatz 3d Nummer 2 Buchstabe a WpHG
3. Zu Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe e § 39 Absatz 4a Satz 3 WpHG
4. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 31 Absatz 3a WpHG
5. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - § 3 Absatz 4 Satz 1 BörsG
6. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - § 19 Absatz 8 Satz 2 BörsG
7. Zu Artikel 5 Nummer 2b - neu - § 19a - neu - BörsG
§ 19a Mittelbare Börsenteilnehmer
Drucksache 19/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz - 1. FimanoG)
... genannten und durch die Geschäftsführung zuzulassenden Personen gestattet. Das deutsche Börsenrecht kennt keine "Jedermannbörse". Dies schließt eine direkte, das heißt nicht durch einen Intermediär erfolgende, Teilnahme sonstiger Personen aus. Daher darf ein Handelsteilnehmer seinen Handelscode einem Dritten nicht zur Verfügung stellen bzw. dieser darf nicht unter Nutzung eines fremden Handelscodes ohne eigene Zulassung am Börsenhandel teilnehmen. Da kein Anlass besteht, bisherige Orderrouting-Nutzer künftig aus dem Anwendungsbereich des § 3 Absatz 1
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 und Nummer 33 Buchstabe c § 4 Absatz 2 Satz 3, § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3, § 39 Absatz 3d Nummer 3 WpHG
2. Zu Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe c § 39 Absatz 3d Nummer 2 Buchstabe a WpHG
3. Zu Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe e § 39 Absatz 4a Satz 3 WpHG
4. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 31 Absatz 3a WpHG
5. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 31 Absatz 3a WpHG
6. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - § 3 Absatz 4 Satz 1 BörsG
7. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - § 19 Absatz 8 Satz 2 BörsG
8. Zu Artikel 5 Nummer 2b - neu - § 19a - neu - BörsG
§ 19a Mittelbare Börsenteilnehmer
Drucksache 22/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetz es (Aktienrechtsnovelle 2014)
... dar. Denn zum einen liegt die Ausgestaltung in der Börsenordnung grundsätzlich in der Entscheidungszuständigkeit des Börsenrates der jeweiligen Börse, so dass ein bundeseinheitlicher Schutz der Interessen von Minderheitsaktionären hierüber nicht zu gewährleisten ist. Im Übrigen betreffen das eventuelle Erfordernis eines Hauptversammlungs-Beschlusses sowie eventuelle Entschädigungsregelungen die internen Vorgänge innerhalb einer Aktiengesellschaft bzw. das Verhältnis der Aktionäre zu der Gesellschaft. Diese sind umfassend zivilrechtlich ausgestaltet. Durch eine börsenrechtliche Bestimmung würden diese öffentlichrechtlich ausgestaltet und damit systemwidrig gegebenenfalls der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterworfen.
Drucksache 22/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetz es (Aktienrechtsnovelle 2014)
... dar. Denn zum einen liegt die Ausgestaltung in der Börsenordnung grundsätzlich in der Entscheidungszuständigkeit des Börsenrates der jeweiligen Börse, so dass ein bundeseinheitlicher Schutz der Interessen von Minderheitsaktionären hierüber nicht zu gewährleisten ist. Im Übrigen betreffen das eventuelle Erfordernis eines Hauptversammlungs-Beschlusses sowie eventuelle Entschädigungsregelungen die internen Vorgänge innerhalb einer Aktiengesellschaft bzw. das Verhältnis der Aktionäre zu der Gesellschaft. Diese sind umfassend zivilrechtlich ausgestaltet. Durch eine börsenrechtliche Bestimmung würden diese öffentlichrechtlich ausgestaltet und damit systemwidrig gegebenenfalls der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterworfen.
Drucksache 607/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Gefahren und Missbräuchen im Hochfrequenzhandel (Hochfrequenzhandelsgesetz)
... "(19a) Ein Unternehmen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 1, dem durch einen gemäß § 19 zugelassenen Handelsteilnehmer in einer Art und Weise Zugang zu einem Börsenhandelssystem gewährt werden soll, die es dem Unternehmen ermöglicht, vergleichbar einem zugelassenen Handelsteilnehmer am Börsenhandel teilzunehmen (mittelbarer Börsenteilnehmer), bedarf der Zulassung durch die Geschäftsführung. Für die mittelbaren Börsenteilnehmer gelten § 19 Absatz 9, § 22 sowie die den Ablauf des Börsenhandels betreffenden börsenrechtlichen Vorschriften entsprechend." "
Drucksache 607/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Gefahren und Missbräuchen im Hochfrequenzhandel (Hochfrequenzhandelsgesetz)
... b) Durch die Erweiterung der Vorschrift wird die Börsenaufsichtsbehörde unter Einhaltung der Voraussetzungen in Absatz 5 in die Lage versetzt, die Nutzung einer bestimmten algorithmischen Handelsstrategie zu untersagen. Somit kann die Börsenaufsichtsbehörde sowohl auf fehlerhafte als auch auf marktmanipulierende Computeralgorithmen reagieren und diese untersagen, um Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften und Anordnungen zu verhindern oder Missstände zu beseitigen, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse, der Börsengeschäftsabwicklung oder deren Überwachung beeinträchtigen können.
Drucksache 607/2/12
Antrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Gefahren und Missbräuchen im Hochfrequenzhandel (Hochfrequenzhandelsgesetz)
... "(19a) Ein Unternehmen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 1, dem durch einen gemäß § 19 zugelassenen Handelsteilnehmer in einer Art und Weise Zugang zu einem Börsenhandelssystem gewährt werden soll, die es dem Unternehmen ermöglicht, vergleichbar einem zugelassenen Handelsteilnehmer am Börsenhandel teilzunehmen (mittelbarer Börsenteilnehmer), bedarf der Zulassung durch die Geschäftsführung. Für die mittelbaren Börsenteilnehmer gelten § 19 Absatz 9, § 22 sowie die den Ablauf des Börsenhandels betreffenden börsenrechtlichen Vorschriften entsprechend." '
Drucksache 87/11
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in Aufsichtsräten börsennotierter Unternehmen (FöGAbUG)
... Extreme Sanktionen wie etwa die Auflösung der Gesellschaft sind mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar. Für den Entzug der Börsenzulassung gilt Entsprechendes. Zudem wäre eine solche Sanktion dem Börsenrecht wesensfremd. Die dort bestimmte Zulassungspflicht, die Voraussetzungen der Zulassung und der Widerruf einer Zulassung dienen allein dem Schutz des Publikums (der Anleger) und der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Börsenhandels.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Bund
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
2. Länder
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes
§ 96a Zusammensetzung des Aufsichtsrats börsennotierter Aktiengesellschaften nach Geschlechtern
Artikel 2 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes
§ 5a Zusammensetzung des Aufsichtsrats börsennotierter Gesellschaften nach Geschlechtern
Artikel 4 Änderung des Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes
§ 7a Zusammensetzung des Aufsichtsrats börsennotierter Gesellschaften nach Geschlechtern
Artikel 6 Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes
Artikel 8 Änderungen des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
Artikel 9 Änderungen des Handelsgesetzbuches
Artikel 10 Änderungen des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Einunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetzes zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in Aufsichtsräten börsennotierter Unternehmen
Artikel 11 Änderungen zur schrittweisen Verbesserung der Gleichberechtigung
Artikel 12 Inkrafttreten; Übergangsregelung
Begründung
A. Allgemeine Begründung
I. Ausgangslage
1. Mangelnde Repräsentanz von Frauen in Führungspositionen
2. Ursachen des geringen Frauenanteils
3. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf
a Bedeutsame Nachteile mangelnder Frauenrepräsentanz
b Versagen bisheriger Maßnahmen
c Erfolgreiche Vorbilder im europäischen Vergleich
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Ausgeglichene Besetzung von Aufsichtsräten
2. Anwendungsbereich
3. Durchsetzung der Quote über das Wahlverfahren
4. Härtefallregelung
5. Erweiterte Berichtspflicht großer Kapitalgesellschaften
III. Verfassungs- und europarechtliche Aspekte
1. Verfassungsrecht
a Ausgangslage
b Art. 3 Grundgesetz
c Weitere Grundrechte
2. Europarecht
IV. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Drucksache 571/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetz es
... 8. Die im Rahmen der Konsultation übermittelten oder erhaltenen Informationen sind als vertraulich oder wirtschaftlich schutzwürdig anzusehen und zu behandeln. Im Fall von börsennotierten Unternehmen sind insbesondere börsenrechtliche Vorgaben zu beachten. Bei der Übermittlung der Informationen an Verbände und benannte Vertreter stellen die Flughafennutzer sicher, dass die Vertraulichkeit gewahrt wird.
Drucksache 292/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
a) Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 62 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetz es Strom und Gas 2009 - Energiemärkte im Spannungsfeld von Politik und Wettbewerb Drucksache: 685/09
... Die von der Monopolkommission anerkannte Komplexität des Energiehandels mit Elementen aus Energiewirtschafts-, Kartell-, Wertpapierhandels- und Börsenrecht sollte aufsichtsseitig durch Schaffung einer Arbeitsgruppe "
b Stellungnahme der Bundesregierung zum zweiten Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 62 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes Strom und Gas 2009 - Energiemärkte im Spannungsfeld von Politik und Wettbewerb.
Drucksache 292/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
a) Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 62 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetz es Strom und Gas 2009 - Energiemärkte im Spannungsfeld von Politik und Wettbewerb Drucksache: 685/09
... Die von der Monopolkommission anerkannte Komplexität des Energiehandels mit Elementen aus Energiewirtschafts-, Kartell-, Wertpapierhandels- und Börsenrecht sollte aufsichtsseitig durch Schaffung einer Arbeitsgruppe "
Drucksache 703/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
... Zu den börsenrechtlichen Vorschriften zählen auch die Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr nach § 48.
Drucksache 631/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
... Die Handelsüberwachungsstelle kann auch auf Basis der Daten über abgewickelte Geschäfte Ermittlungen durchführen. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden oder sonstige Missstände vorliegen, welche die ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse oder die Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen können, kann die Handelsüberwachungsstelle von ihren Rechten nach § 7 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 4
Drucksache 703/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
... Zu den börsenrechtlichen Vorschriften zählen auch die Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr nach § 48.
Drucksache 247/07
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
... (1) Die zuständige oberste Landesbehörde (Börsenaufsichtsbehörde) übt die Aufsicht über die Börse nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Ihrer Aufsicht unterliegen insbesondere der Börsenrat, die Börsengeschäftsführung, der Sanktionsausschuss und die Handelsüberwachungsstelle (Börsenorgane) sowie der Börsenträger, die Einrichtungen, die sich auf den Börsenverkehr einschließlich der nach § 5 Abs. 3 ausgelagerten Bereiche beziehen, und der Freiverkehr. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften und Anordnungen, die ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse sowie die ordnungsmäßige Erfüllung der Börsengeschäfte (Börsengeschäftsabwicklung).
Drucksache 2/05 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
... , nämlich dass im Prospekt "wesentliche Angaben unrichtig" sind, das "Feststellungsziel" im Sinne des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sein soll, während die von den Antragstellern zur konkreten Ausfüllung des abstrakten gesetzlichen Tatbestandes vorgetragenen unterschiedlichen Tatsachen (Unrichtigkeit der Prospektangabe zum Immobilienvermögen, Unrichtigkeit der Risikobewertung) vom Feststellungsziel zu unterscheidende "Streitpunkte" sind. In diese Richtung deuten auch Ausführungen in einem wissenschaftlichen Beitrag eines Mitarbeiters im Bundesministerium der Justiz, wonach bei der börsenrechtlichen Prospekthaftung "feststellungsfähig ... die Unrichtigkeit des Prospekts" ist, während verschiedene unrichtige Prospektangaben "nur verschiedene Streitpunkte" sind und der Umstand, dass verschiedene Kapitalanleger die Unrichtigkeit desselben
Drucksache 2/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
... Die prozessuale Bündelung gleichgerichteter Interessen in einem Musterverfahren dient der Verbesserung des Rechtsschutzes. Auf Grund der im Kapitalmarktbereich in der Regel hohen Rechtsverfolgungskosten besteht die Gefahr, dass der einzelne Anspruch gar nicht durchgesetzt werden kann oder seine Durchsetzung in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum Aufwand steht. Die Anspruchsbündelung hat den Vorteil kostengünstiger Prozessführung und effektiver Rechtsdurchsetzung: Der Gesetzentwurf schafft zum einen für den einzelnen Anleger den Anreiz, sich dem Musterverfahren durch Klageerhebung auch dann anzuschließen, wenn er wegen der hohen Prozessrisiken und -kosten den eigenen Anspruch im Einzelrechtsstreit gar nicht durchsetzen würde. Zum anderen soll mittels der Einführung eines Musterverfahrens, die Lenkungs- und Steuerungsfunktion des materiellen Haftungsrechts für Fälle der im Kapitalmarktbereich typischen sog. Streu- und Distanzschäden wiederhergestellt werden. Die prozessuale Anspruchsbündelung in Gestalt eines Musterverfahrens vermeidet darüber hinaus die Gefahr divergierender Entscheidungen der Gerichte zu ein und denselben Tatsachen- und Rechtsfragen. Dabei spielt eine Rolle, dass die Haftungsnormen gerade im Bereich des Kapitalmarktrechts auf besondere Weise typisiert und standardisiert sind. Den Prototyp einer standardisierten Haftung stellt die börsenrechtliche Prospekthaftung nach den §§ 44 ff.
Drucksache 2/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 808. Sitzung des Bundesrates am 18. Februar 2005
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
... , nämlich dass im Prospekt "wesentliche Angaben unrichtig" sind, das "Feststellungsziel" im Sinne des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sein soll, während die von den Antragstellern zur konkreten Ausfüllung des abstrakten gesetzlichen Tatbestandes vorgetragenen unterschiedlichen Tatsachen (Unrichtigkeit der Prospektangabe zum Immobilienvermögen, Unrichtigkeit der Risikobewertung) vom Feststellungsziel zu unterscheidende "Streitpunkte" sind. In diese Richtung deuten auch Ausführungen in einem wissenschaftlichen Beitrag eines Mitarbeiters im Bundesministerium der Justiz, wonach bei der börsenrechtlichen Prospekthaftung "feststellungsfähig ... die Unrichtigkeit des Prospekts" ist, während verschiedene unrichtige Prospektangaben "nur verschiedene Streitpunkte" sind und der Umstand, dass verschiedene Kapitalanleger die Unrichtigkeit desselben Prospekts aus unterschiedlichen Prospektangaben herleiten, "nicht zu verschiedenen Feststellungszielen" führt (vgl. Reuschle, WM 2004, 2334
Drucksache 291/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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