11 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Bankengesetz"
Drucksache 45/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union - COM(2014) 43 final; Ratsdok. 6022/14
... 1. Der Bundesrat begrüßt - wie bereits in Ziffer 1 seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen (im Folgenden: Trennbankengesetz) in BR-Drucksache 94/13(B) - die dem Verordnungsvorschlag zugrunde liegende Intention, die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors gegen künftige Krisensituationen weiter stärken zu wollen. Eines der wesentlichen Ziele des ordnungspolitischen Rahmens zur Regulierung und Beaufsichtigung der Finanzmärkte ist es, die "toobigtofail"-Problematik aufzulösen. Die dazu bereits ergriffenen Maßnahmen - in die sich der Verordnungsvorschlag zusätzlich einreiht - sorgen für eine Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Bankensektors gegen Krisenfälle.
Drucksache 357/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25 /EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35 /EU, 2012/30 /EU und 2013/36 /EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (BRRD-Umsetzungsgesetz)
... Die für das Jahr 2015 bzw. 2016 vorgesehene Anwendbarkeit des deutschen Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten - kurz "deutsches Trennbankengesetz" - würde die deutschen Kreditinstitute zu weiteichenden Umstrukturierungen zwingen. Dabei besteht die Möglichkeit, dass - je nach Ausgang der Diskussion - nach Inkrafttreten der EU-"Verordnung über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union" - vielfach als EU-Trennbankenverordnung bezeichnet - die Gründe für die Umstrukturierungen entfallen könnten.
Drucksache 357/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25 /EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35 /EU, 2012/30 /EU und 2013/36 /EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (BRRD-Umsetzungsgesetz)
... Die für das Jahr 2015 bzw. 2016 vorgesehene Anwendbarkeit des deutschen Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten - kurz "deutsches Trennbankengesetz" - würde die deutschen Kreditinstitute zu weiteichenden Umstrukturierungen zwingen. Dabei besteht die Möglichkeit, dass - je nach Ausgang der Diskussion - nach Inkrafttreten der EU-"Verordnung über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union" - vielfach als EU-Trennbankenverordnung bezeichnet - die Gründe für die Umstrukturierungen entfallen könnten.
Drucksache 176/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission: Online-Glücksspiele im Binnenmarkt KOM (2011) 128 endg.
... Neben dem legalen Spielbereich (Lotterien und Wetten nach dem GlüStV, Spielbankenangebot nach den jeweiligen Spielbankengesetzen sowie gewerbliches Spiel nach der
Drucksache 176/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission: Online-Glücksspiele im Binnenmarkt KOM (2011) 128 endg.
... Neben dem legalen Spielbereich (Lotterien und Wetten nach dem GlüStV, Spielbankenangebot nach den jeweiligen Spielbankengesetzen sowie gewerbliches Spiel nach der
Drucksache 865/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat: Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen für den Zeitraum 2006 - 2007 mit Sonderbericht über die Fähigkeit der EU zur Integration neuer Mitglieder KOM (2006) 649 endg. Ratsdok. 14968/06
... Im Bereich der Finanzdienstleistungen hat die Türkei einige Fortschritte erzielt. Das neue Bankengesetz und die Insolvenzvorschriften für den Versicherungs- und Zusatzrentensektor sind positive Entwicklungen. Allerdings wurden die für den Versicherungssektor relevanten Vorschriften nur in begrenztem Umfang übernommen. Im Bereich der Wertpapierdienstleistungen und der Wertpapiermärkte muss die Angleichung der Vorschriften für das Anlegerentschädigungssystem, die grenzübergreifende Erbringung von Dienstleistungen, die Offenlegungspflicht und die Prospektanforderungen weiter vorangetrieben werden. Die Kapazitäten der Aufsichtsbehörden müssen gestärkt werden, dies gilt insbesondere für den Versicherungs- und Wertpapiermarkt.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Die fünfte Erweiterung
3. Der Erweiterungsprozess
3.1. Beitrittsverhandlungen
3.2. Heranführungsstrategie
4. Unterstützung der Öffentlichkeit für Erweiterungen gewährleisten
5. Wichtigste Herausforderungen für 2007
5.1. Verbleibende Herausforderungen im Zusammenhang mit der fünften
5.2. Kandidatenländer
5.3. Potenzielle Kandidatenländer
6. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
Anhang 1 Sonderbericht über die Fähigkeit der Union zur Integration neuer Mitglieder
3 Einleitung
Anhang 2 Schlussfolgerungen zu Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, zur ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien, Kosovo8, Türkei Albanien
Drucksache 479/2/05
Empfehlungen der Ausschüsse 819. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2006
Entwurf eines Gesetzes über die Besteuerung des Spieleinsatzes (Spieleinsatzsteuergesetz - SpEStG ) - Antrag des Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein -
... Spielbanken sind konzessionspflichtig und unterliegen strengen ordnungsrechtlichen und steuerrechtlichen (Spielbankabgabe) Vorschriften. Diese ergeben sich aus den jeweiligen Spielbankengesetzen der Länder. § 2 Nr. 4 bewirkt dass Spiele, die der Spielbankabgabe unterliegen, nicht nach diesem Gesetz steuerpflichtig sind (Vermeidung einer Doppelbesteuerung). Im Umkehrschluss wird mit der Formulierung des § 2 Nr. 4 erreicht, dass unerlaubte Glücks- und Geschicklichkeitsspiele der Besteuerung nach diesem Gesetz unterworfen werden.
Drucksache 479/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt 56 der 818. Sitzung des Bundesrates am 21. Dezember 2005
Entwurf eines Gesetzes über die Besteuerung des Spieleinsatzes (Spieleinsatzsteuergesetz - SpEStG ) - Antrag des Landes Niedersachsen -
... Spielbanken sind konzessionspflichtig und unterliegen strengen ordnungsrechtlichen und steuerrechtlichen (Spielbankabgabe) Vorschriften. Diese ergeben sich aus den jeweiligen Spielbankengesetzen der Länder. § 2 Nr. 4 bewirkt dass Spiele, die der Spielbankabgabe unterliegen, nicht nach diesem Gesetz steuerpflichtig sind (Vermeidung einer Doppelbesteuerung). Im Umkehrschluss wird mit der Formulierung des § 2 Nr. 4 erreicht, dass unerlaubte Glücks- und Geschicklichkeitsspiele der Besteuerung nach diesem Gesetz unterworfen werden.
Drucksache 479/05 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Besteuerung des Spieleinsatzes (Spieleinsatzsteuergesetz - SpEStG )
... Spielbanken sind konzessionspflichtig und unterliegen strengen ordnungsrechtlichen und steuerrechtlichen (Spielbankabgabe) Vorschriften. Diese ergeben sich aus den jeweiligen Spielbankengesetzen der Länder. § 2 Nr. 4 bewirkt, dass Spiele, die der Spielbankabgabe unterliegen, nicht nach diesem Gesetz steuerpflichtig sind (Vermeidung einer Doppelbesteuerung). Im Umkehrschluss wird mit der Formulierung des § 2 Nr. 4 erreicht, dass unerlaubte Glücks- und Geschicklichkeitsspiele der Besteuerung nach diesem Gesetz unterworfen werden.
Drucksache 873/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung bestimmter Altforderungen (Altforderungsregelungsgesetz -AFRG)
... Im Zusammenhang mit der Währungsumstellung in den westlichen Besatzungszonen 1948 wurden westdeutschen Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Sparkassen unter bestimmtem Voraussetzungen Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand zugeteilt (§ 11 des 3. Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) vom 20. Juni 1948, Beilage 5 zum Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates 1948 (WiGBl. S. 13 ff.). Zur Errechnung der ihnen zustehenden Ausgleichsforderungen hatten die Institute eine besondere Umstellungsrechnung zu erstellen, aus der die aus der Neuordnung des Geldwesens unmittelbar hervorgehenden auf Deutsche Mark lautenden Aktiven und Passiven ersichtlich waren (Zweite Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz Bankenverordnung, ebenda, S. 24). Diese Umstellungsrechnung galt gleichzeitig als Eröffnungsbilanz auf den Währungsstichtag 21. Juni 1948, für Banken mit Sitz oder Hauptniederlassung in Westberlin auf den 1. 1. 1952 (die Westberliner Banken unterlagen der Ende 1953 ergangenen Altbankengesetzgebung Umstellungsergänzungsgesetz (UEG), Altbankengesetz (AltbG) und Altbankenbilanzgesetz (ABilG).
Drucksache 637/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission 2017 - Für ein Europa, das schützt, stärkt und verteidigt COM(2016) 710 final
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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