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108 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Baubetriebe"


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Drucksache 98/20

... Die Regelung sieht weiterhin vor, dass der durchschnittliche Düngebedarf um 20 % reduziert wird und erlaubt daher eine Umverteilung von N-Mengen zwischen Kulturen. Für die Berechnung der tatsächlichen Ertragsverluste wurde daher angenommen, dass Kartoffeln und Gemüse auf Kosten von Getreide und Raps höher gedüngt werden. Für Kulturen, deren Düngung im Rahmen der Umverteilung um 40 % unter den Düngebedarfswert gesenkt wird, wird mit Ertragseinbußen von 12 % kalkuliert. Den vermiedenen Ertragsverlusten in den höher gedüngten Kulturen stehen höhere Ertragsverluste in noch reduzierter gedüngten Kulturen gegenüber. Durch die unterschiedlichen Erlösverluste fallen die durch Erlösverluste verursachten weiteren Kosten aber geringer aus als ohne Umverteilung. In Betrieben mit Feldgemüseanbau erfolgt die Düngung der Gemüsekulturen nach Düngebedarf, soweit genug Dünger aus der stärker reduzierten Düngung anderer Kulturen zur Verfügung steht. Dafür wurde das Flächenverhältnis gärtnerische Nutzfläche zu anderen Ackerflächen aus statistischen Daten abgeleitet (Fachserie 3 Reihe 2.2.4 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Betriebe mit Anbau von Gartenbaugewächsen Agrarstrukturerhebung 2016 für Gemüsebaubetriebe).



Drucksache 3/20 (Beschluss)

... Für die Verlängerung der Umsetzungsfristen im KInvFG um generell zwei Jahre sprechen folgende Gründe: Da es sich bei einer Reihe von KInvFG-Projekten teilweise um größere und kostenintensive Vorhaben, insbesondere der sozialen Infrastruktur, handelt, sind umfangreiche Planungsleistungen und ein entsprechender Planungsvorlauf vor Bewilligung und Maßnahmenbeginn erforderlich. Gründe für die erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Umsetzung im derzeit geltenden Förderzeitraum und für den derzeit geringen Mittelabfluss sind insbesondere bei den größeren Maßnahmen die notwendigen europaweiten Ausschreibungen - in der Regel zunächst für die Planungsleistungen, anschließend für die Bauleistungen - und die aktuelle Baukonjunktur, welche dazu führt, dass es weniger Angebote von Planern, Handwerkern und Baubetrieben gab. Für die zu vergebenden Leistungen sind angesichts stark ausgelasteter Kapazitäten bei zahlreichen Vorhaben oftmals nur wenige oder unverhältnismäßig hohe Ausschreibungsergebnisse am Markt erzielbar. Die Folge davon ist die Aufhebung von Ausschreibungen bzw. neue Ausschreibungen sowie notwendige Anpassungen der Gesamtfinanzierung an die gestiegenen Baupreise, die von den finanzschwachen Kommunen in weiteren Abstimmungsprozessen bewältigt und von den Kommunalvertretungen bestätigt werden müssen. All dies führt zu länger währenden Klärungsbedarfen und letztendlich zu zum Teil erheblichen Verzögerungen im Projektablauf. Zudem können beauftragte Firmen aufgrund der konjunkturellen Lage teilweise nicht ausreichend Personalkapazitäten zur Verfügung stellen bzw. sind nicht flexibel, bei Verschiebungen des geplanten Zeitablaufes kurzfristig zu reagieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 3/20 (Beschluss)




Zu Artikel 2

'Artikel 2a Änderung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen

Artikel 2b
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Kommunalinvestitionsförderungsfonds

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 2a

Zu Artikel 2b

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 3/1/20

... Für die Verlängerung der Umsetzungsfristen im KInvFG um generell zwei Jahre sprechen folgende Gründe: Da es sich bei einer Reihe von KInvFG-Projekten teilweise um größere und kostenintensive Vorhaben, insbesondere der sozialen Infrastruktur, handelt, sind umfangreiche Planungsleistungen und ein entsprechender Planungsvorlauf vor Bewilligung und Maßnahmenbeginn erforderlich. Gründe für die erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Umsetzung im derzeit geltenden Förderzeitraum und für den derzeit geringen Mittelabfluss sind insbesondere bei den größeren Maßnahmen die notwendigen europaweiten Ausschreibungen - in der Regel zunächst für die Planungsleistungen, anschließend für die Bauleistungen - und die aktuelle Baukonjunktur, welche dazu führt, dass es weniger Angebote von Planern, Handwerkern und Baubetrieben gab. Für die zu vergebenden Leistungen sind angesichts stark ausgelasteter Kapazitäten bei zahlreichen Vorhaben oftmals nur wenige oder unverhältnismäßig hohe Ausschreibungsergebnisse am Markt erzielbar. Die Folge davon ist die Aufhebung von Ausschreibungen bzw. neue Ausschreibungen sowie notwendige Anpassungen der Gesamtfinanzierung an die gestiegenen Baupreise, die von den finanzschwachen Kommunen in weiteren Abstimmungsprozessen bewältigt und von den Kommunalvertretungen bestätigt werden müssen. All dies führt zu länger währenden Klärungsbedarfen und letztendlich zu zum Teil erheblichen Verzögerungen im Projektablauf. Zudem können beauftragte Firmen aufgrund der konjunkturellen Lage teilweise nicht ausreichend Personalkapazitäten zur Verfügung stellen bzw. sind nicht flexibel, bei Verschiebungen des geplanten Zeitablaufes kurzfristig zu reagieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 3/1/20




Zu Artikel 2

'Artikel 2a Änderung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen

Artikel 2b
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Kommunalinvestitionsförderungsfonds

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 2a

Zu Artikel 2b

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 466/1/19

... Für die Verlängerung der Umsetzungsfristen im KInvFG um generell zwei Jahre sprechen folgende Gründe: Da es sich bei einer Reihe von KInvFG-Projekten teilweise um größere und kostenintensive Vorhaben, insbesondere der sozialen Infrastruktur, handelt, sind umfangreiche Planungsleistungen und ein entsprechender Planungsvorlauf vor Bewilligung und Maßnahmenbeginn erforderlich. Gründe für die erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Umsetzung im derzeit geltenden Förderzeitraum und für den derzeit geringen Mittelabfluss sind insbesondere bei den größeren Maßnahmen die notwendigen europaweiten Ausschreibungen - in der Regel zunächst für die Planungsleistungen, anschließend für die Bauleistungen - und die aktuelle Baukonjunktur, welche dazu führt, dass es weniger Angebote von Planern, Handwerkern und Baubetrieben gab. Für die zu vergebenden Leistungen sind angesichts stark ausgelasteter Kapazitäten bei zahlreichen Vorhaben oftmals nur wenige oder unverhältnismäßig hohe Ausschreibungsergebnisse am Markt erzielbar. Die Folge davon ist die Aufhebung von Ausschreibungen bzw. neue Ausschreibungen sowie notwendige Anpassungen der Gesamtfinanzierung an die gestiegenen Baupreise, die von den finanzschwachen Kommunen in weiteren Abstimmungsprozessen bewältigt und von den Kommunalvertretungen bestätigt werden müssen. All dies führt zu länger währenden Klärungsbedarfen und letztendlich zu z.T. erheblichen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 466/1/19




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 1 Absatz 2 FAG

3. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b § 46 Absatz 10 Satz 7 SGB II

4. Zu Artikel 3

5. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe c und d § 46 Absatz 11 Satz 5 und 6 bis 8 SGB II

6. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe d § 46 Absatz 11 Satz 6 SGB II

7. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe d § 46 Absatz 11 Satz 8 SGB II

8. Zu Artikel 6

Artikel 6a
Änderung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen

Artikel 6b
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Kommunalinvestitionsförderungsfonds

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 6a

Zu Artikel 6b


 
 
 


Drucksache 466/19 (Beschluss)

... Für die Verlängerung der Umsetzungsfristen im KInvFG um generell zwei Jahre sprechen folgende Gründe: Da es sich bei einer Reihe von KInvFG-Projekten teilweise um größere und kostenintensive Vorhaben, insbesondere der sozialen Infrastruktur, handelt, sind umfangreiche Planungsleistungen und ein entsprechender Planungsvorlauf vor Bewilligung und Maßnahmenbeginn erforderlich. Gründe für die erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Umsetzung im derzeit geltenden Förderzeitraum und für den derzeit geringen Mittelabfluss sind insbesondere bei den größeren Maßnahmen die notwendigen europaweiten Ausschreibungen - in der Regel zunächst für die Planungsleistungen, anschließend für die Bauleistungen - und die aktuelle Baukonjunktur, welche dazu führt, dass es weniger Angebote von Planern, Handwerkern und Baubetrieben gab. Für die zu vergebenden Leistungen sind angesichts stark ausgelasteter Kapazitäten bei zahlreichen Vorhaben oftmals nur wenige oder unverhältnismäßig hohe Ausschreibungsergebnisse am Markt erzielbar. Die Folge davon ist die Aufhebung von Ausschreibungen bzw. neue Ausschreibungen sowie notwendige Anpassungen der Gesamtfinanzierung an die gestiegenen Baupreise, die von den finanzschwachen Kommunen in weiteren Abstimmungsprozessen bewältigt und von den Kommunalvertretungen bestätigt werden müssen. All dies führt zu länger währenden Klärungsbedarfen und letztendlich zu z.T. erheblichen Verzögerungen im Projektablauf. Zudem können beauftragte Firmen aufgrund der konjunkturellen Lage teilweise nicht ausreichend Personalkapazitäten zur Verfügung stellen bzw. sind nicht flexibel, bei Verschiebungen des geplanten Zeitablaufes kurzfristig zu reagieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 466/19 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b § 46 Absatz 10 Satz 7 SGB II

3. Zu Artikel 3

4. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe c und d § 46 Absatz 11 Satz 5 und 6 bis 8 SGB II

5. Zu Artikel 6

Artikel 6a
Änderung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen

Artikel 6b
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Kommunalinvestitionsförderungsfonds

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 6a

Zu Artikel 6b


 
 
 


Drucksache 567/2/17

... zu vermeiden, die ihrerseits einen einzuhaltenden Bilanzsaldo (60 kg N/ha, ab 2018 noch 50 kg N/ha) vorgibt, fehlt weiterhin eine generelle und auf die Flächeneinheit Hektar (ha) zu beziehende betriebsbezogene Obergrenze, die auf keinen Fall überschritten werden darf. Der Änderungsvorschlag sieht daher eine feste Obergrenze von 175 kg N/ha vor. Dem liegt ein aktuelles Fachgutachten der Universitäten Gießen und Stuttgart-Hohenheim1 zugrunde, wonach selbst in besonders viehintensiven Regionen dieser Wert im Durchschnitt auf der Gemeindeebene eingehalten werden kann. Und auch gut wirtschaftende Futterbaubetriebe können diesen Wert schon heute ohne Probleme einhalten. Es ist unstrittig, dass Betrieben mit organischer Düngung höhere Stickstoffsalden als die bislang in der



Drucksache 354/16 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat stellt fest, dass von Bergschäden betroffene Anwohner im Bereich der Tagebaue zur Braunkohlegewinnung, die insbesondere durch großflächige Grundwasserabsenkungen und auch durch tagebauinduzierte Erderschütterungen schadenswirksame Bodenbewegungen an der Tagesoberfläche im Umfeld der Betriebe verursachen können, beim Nachweis einer bergbaubetrieblichen Ursache eines Schadens aufgrund der oftmals komplexen Sachverhalte häufig an nicht überwindbare Grenzen stoßen. Daher ist es erforderlich, die Bergschadensvermutung gemäß § 120



Drucksache 354/1/16

... [2.] [a) Der Bundesrat stellt fest, dass von Bergschäden betroffene Anwohner im Bereich der Tagebaue zur Braunkohlegewinnung, die insbesondere durch großflächige Grundwasserabsenkungen und auch durch tagebauinduzierte Erderschütterungen schadenswirksame Bodenbewegungen an der Tagesoberfläche im Umfeld der Betriebe verursachen können, beim Nachweis einer bergbaubetrieblichen Ursache eines Schadens aufgrund der oftmals komplexen Sachverhalte häufig an nicht überwindbare Grenzen stoßen. Daher ist es erforderlich, die Bergschadensvermutung gemäß § 120



Drucksache 782/16 (Beschluss)

... Durch die Anhebung der sogenannten Bagatellgrenze der Weinbergsfläche, oberhalb der Weinbaubetriebe abgabepflichtig werden, reduziert sich die Zahl der abgabepflichtigen Betriebe erheblich (je nach Land um 5 bis 10 Prozent) und spart dadurch Verwaltungsaufwand, sowohl in diesen Betrieben als auch insbesondere in der zuständigen Verwaltung. Da diese Vielzahl kleiner Betriebe in Bezug auf die bewirtschaftete Rebfläche jedoch nur einen sehr geringen Anteil (unter 1 Prozent) ausmachen, somit nur einen sehr geringen Anteil zum Gesamtaufkommen der Abgabe leisten, sind die daraus resultierenden finanziellen Einbußen des Deutschen Weinfonds sowie der gebietlichen Weinwerbungen, die in ihren Rechtsetzungen i.d.R. auf § 43 Absatz 1 WeinG 1994 Bezug nehmen, nur von minimalem Umfang.



Drucksache 144/15

... Die Voraussetzungen und Standards für die Genehmigung von Bergbaubetrieben sind bereits jetzt hoch. Diese Anforderungen werden z.T. durch die Länder gesetzlich erweitert und vor allem aber durch Prüfungen und Vorgaben im Betriebsplangenehmigungsverfahren umgesetzt. Im Hinblick auf die technologischen Entwicklungen der Fracking-Technologie sind zusätzliche Aspekte durch den Bundesgesetzgeber einheitlich für das gesamte Bundesgebiet zu regeln. Die konkrete Umsetzung ist Aufgabe der zuständigen Landesbehörden. So obliegt insbesondere die Überwachung der mit dieser Änderung erfassten Tätigkeiten den zuständigen Landesbehörden.



Drucksache 142/15

... Ein Bundesrat-Entschließungsantrag des Landes Nordrhein-Westfalen sieht vor, die Bergschadensvermutung auf die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in Tagebaubetrieben und durch Tiefbohrungen zu erweitern (Bundesrat-Drucksache 427/14 vom 24.09.2014).



Drucksache 142/1/15

... 'b) In Nummer 7 wird das Wort "Gewinnungsbetrieb" durch die Wörter "Bergbaubetrieb oder sonstige Tätigkeiten nach den §§ 126 bis 129 (bergbauverwandte Betriebe)" ersetzt.'



Drucksache 599/1/15

... Überprüft werden sollte auch, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Bauabfälle, die in kleinen Mengen in Haushalten, zum Beispiel beim Umbau eines Badezimmers entstehen, von der Begriffsbestimmung umfasst sind. Boden und Steine (20 02 02), die in größeren Mengen zum Beispiel bei Gartenbaubetrieben entstehen können, sind den Siedlungsabfällen zugeordnet, Boden und Steine (17 05 04), die zum Beispiel beim privaten Umbau einer Garageneinfahrt anfallen, jedoch nicht.



Drucksache 142/15 (Beschluss)

... 'b) In Nummer 7 wird das Wort "Gewinnungsbetrieb" durch die Wörter "Bergbaubetrieb oder sonstige Tätigkeiten nach den §§ 126 bis 129 (bergbauverwandte Betriebe)" ersetzt.'



Drucksache 459/14 (Beschluss)

... Mit dieser Regelung soll es Ländern mit besonderen klimatisch frühen Lagen ermöglicht werden, einen früheren Umbruchtermin vor dem 15. Februar bestimmen zu können. In klimatisch frühen Lagen ist der 15. Februar als Umbruchtermin für Zwischenfrüchte oft zu spät, um eine bodenschonende Bearbeitung und einen optimalen Saattermin für bestimmte Kulturen zu ermöglichen. Der 15. Februar als frühestmöglicher Bearbeitungstermin würde in diesen Regionen weitgehend den Zwischenfruchtanbau als Greening-Maßnahme verhindern. Dies könnte dazu führen, dass Gemüse- und Ackerbaubetriebe ihre Greening-Verpflichtung als Stilllegung in den Höhengebieten erbringen und in den intensiv genutzten Regionen kein Greening stattfindet.



Drucksache 653/14

... gilt die Verordnung ab dem 2. März 2016; die Artikel 24, 34 und 46 (Zulassung der Einbaubetriebe, Werkstätten und Fahrzeughersteller; Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern; Erweiterung der Ausnahmen bzw. Ausnahmeoptionen) gelten bereits ab dem 2. März 2015.



Drucksache 459/2/14

... Mit dieser Regelung soll es Ländern mit besonderen klimatisch frühen Lagen ermöglicht werden, einen früheren Umbruchtermin vor dem 15. Februar bestimmen zu können. In klimatisch frühen Lagen ist der 15. Februar als Umbruchtermin für Zwischenfrüchte oft zu spät, um eine bodenschonende Bearbeitung und einen optimalen Saattermin für bestimmte Kulturen zu ermöglichen. Der 15. Februar als frühestmöglicher Bearbeitungstermin würde in diesen Regionen weitgehend den Zwischenfruchtanbau als Greening-Maßnahme verhindern. Dies könnte dazu führen, dass Gemüse- und Ackerbaubetriebe ihre Greening-Verpflichtung als Stilllegung in den Höhengebieten erbringen und in den intensiv genutzten Regionen kein Greening stattfindet.



Drucksache 283/14

... Vor dem Hintergrund aktueller Planungen, die den Bau und den Betrieb von Soleleitungen zum überregionalen Transport salzhaltiger Wässer aus der Gewinnung und Aufbereitung von Kali- und Steinsalz in Bergbaubetrieben (Halden- und Produktionsabwässer) vorsehen, besteht das Erfordernis, potentielle Risiken insbesondere für das Grund- und Oberflächenwasser vorzuprüfen, damit die Entscheidung über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung einzelfallbezogen erfolgen kann.



Drucksache 427/14

Entschließung des Bundesrates zur Erweiterung des Bergschadensrechts auf die Errichtung und den Betrieb von unterirdischen Kavernenspeichern sowie der Bergschadensvermutung auf die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in Tagebaubetrieben und durch Tiefbohrungen



Drucksache 754/1/12

... verankerte Bergschadensrecht von jeher für Bergbaubetriebe gilt, die bekanntermaßen Bergschäden verursachen.



Drucksache 301/12 (Beschluss)

... Im Hinblick auf den Klimawandel sind sowohl die Gartenbaubetriebe als auch die landwirtschaftlichen Betriebe auf Grund von immer häufiger auftretenden Naturereignissen wie Hagel, Sturm, Spätfrost und Starkregen darauf angewiesen, sich gegen mögliche Produktionsverluste abzusichern.



Drucksache 301/1/12

... Im Hinblick auf den Klimawandel sind sowohl die Gartenbaubetriebe als auch die landwirtschaftlichen Betriebe auf Grund von immer häufiger auftretenden Naturereignissen wie Hagel, Sturm, Spätfrost und Starkregen darauf angewiesen, sich gegen mögliche Produktionsverluste abzusichern.



Drucksache 248/12

... "Übernimmt ein Betrieb von einem Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein, darf der übernehmende Betrieb den hieraus von ihm erzeugten Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost, Jungwein oder Wein nur in einer Menge an andere abgeben, verwenden oder verwerten, die sich aus der Umrechnung der gesamten aus einer Ernte und einem der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete übernommenen Weintraubenmenge, Traubenmostmenge oder Jungweinmenge in eine Weinmenge ergibt."



Drucksache 698/11 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob eine bundeszentrale Betreuung der Gartenbaubetriebe auch zukünftig an der künftigen Geschäftsstelle des Gartenbaus sichergestellt werden kann.



Drucksache 72/11

... Die Entwicklungspolitik sollte sich auch auf die Vernetzung der Abbaubetriebe mit der örtlichen Wirtschaft konzentrieren, und zwar durch Verbesserung der Wertschöpfungskette und eine größtmögliche Diversifizierung. Deshalb sollte der Aufbau unternehmenswirtschaftlicher Kapazitäten gefördert werden, und Handelsabkommen sollten zur Erreichung dieses Ziels ausreichend flexibel gestaltet werden. Die EU kann Entwicklungsländern auch bei der Vermehrung ihres geologischen Wissens 41 beistehen, um sie in die Lage zu versetzen, ihre heimischen Rohstoffvorräte besser zu schätzen, die Finanzen auf Grundlage der erwarteten Einnahmen aus diesen Vorräten besser zu planen und um ihnen eine bessere Verhandlungsposition gegenüber den Bergbauunternehmen zu verschaffen.



Drucksache 216/11 (Begründung)

... -/AbfG daher das Recht, für die Verwertung ihrer Abfälle unter bestimmten Bedingungen selbst zu sorgen. Dabei präzisiert der Gesetzentwurf die Sphäre, innerhalb derer eine Verwertung erfolgen darf. Entsprechend der bislang üblichen Praxis (etwa der Bioabfallkompostierung) dürfen Erzeuger und Besitzer die Abfälle auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken verwerten. Es muss sich daher um Grundstücke handeln, die von den privaten Haushaltungen ohnehin im Rahmen der privaten Lebensführung, das heißt zur Erholung oder gärtnerischen Betätigung genutzt werden, wie zum Beispiel eigene oder gemietete beziehungsweise gepachtete Gartengrundstücke. Ein eigens zur Entsorgung von Abfällen erworbenes oder gemietetes Grundstück unterfällt dieser Regelung nicht. Außerhalb des Grundstücksbezuges ist eine Durchführung von Verwertungstätigkeiten unzulässig. Soweit sich Erzeuger und Besitzer innerhalb des Grundstücksbezuges für die Erfüllung der Verwertungspflicht entscheiden, unterliegen sie in vollem Umfang der Grundpflichtenbindung und müssen insbesondere für eine ordnungsgemäße, schadlose Verwertung sorgen und sich an die Vorgaben der Abfallhierarchie halten (vgl. §§ 7 und 8 KrWG). Die Beschränkung der Verwertung auf die Grundstückssphäre gilt allerdings nicht für Abfälle, die durch die Tätigkeit gewerblicher Abfallerzeuger auf dem Grundstück anfallen, wie etwa Baumschnitt oder Rasenschnitt gewerblicher Gartenbaubetriebe. Diese Abfälle sind in aller Regel den gewerblichen Abfallerzeugern zuzurechnen und dürfen daher nach wie vor auch außerhalb des Grundstücks verwertet werden.



Drucksache 698/1/11

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob eine bundeszentrale Betreuung der Gartenbaubetriebe auch zukünftig an der künftigen Geschäftsstelle des Gartenbaus sichergestellt werden kann.



Drucksache 328/11

... Der Wirtschaft entstehen durch die Regelungen keine Kosten. Die Änderung der Umrechnungsfaktoren dient der Berechnung von Weinmengen im Rahmen der Hektarertragsregelung; die Umrechnung begründet keine finanziellen Verpflichtungen. Die Vorschrift im Hinblick auf die Bezeichnung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete und von Landweinen übernimmt eine zuvor im EU-Recht verankerte Regelung und trägt damit dem Status quo in der Praxis Rechnung. Die Festlegung von Anforderungen an Produktspezifikationen für mögliche neue geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben kommt nur zum Tragen, wenn ein Erzeuger die Entscheidung zur Antragstellung und Vorlage einer Produktspezifikation trifft. Es besteht keine Verpflichtung zu einem Antrag auf den Schutz einer Herkunftsangabe. Eine generelle oder zusätzliche Betroffenheit der Weinbaubetriebe wird deshalb nicht gegeben sein. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können somit ausgeschlossen werden.



Drucksache 336/10

... Tabelle 1: Weinbaubetriebe nach Art der Erzeugung



Drucksache 249/10

... a) in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, oder



Drucksache 166/09

... Generalunternehmerhaftung in der Bauwirtschaft Durch die Neuregelung der Generalunternehmerhaftung in der Bauwirtschaft wird für die Wirtschaft eine bestehende Informationspflicht modifiziert. Die bestehende Möglichkeit des Generalunternehmers, sich durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von seiner Haftung für Beitragsschulden des Nachunternehmers zu entlasten, bleibt unberührt. Zusätzlich wird ihm die Alternative eingeräumt, hierfür das in der Bauwirtschaft bestehende Präqualifikationsverfahren zu nutzen. Gegenüber dem bisherigen Verfahren wird der Aufwand für den Generalunternehmer deutlich reduziert, da er die erforderlichen Nachweise aus einer allgemein zugänglichen Internetliste abrufen kann und diese lediglich auf Gültigkeit und Aktualität prüfen muss. Nach Annahme des Statistischen Bundesamtes über die Anzahl von Bauvorhaben, die von Generalunternehmern durchgeführt werden, bewerben sich jährlich rund 76 000 Baubetriebe im Schnitt viermal im Jahr um einen Auftrag. Der durchschnittliche Aufwand für die Prüfung der Eignungsnachweise durch den Generalunternehmer beläuft sich nach Schätzung des im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie im Jahr 2004 erstellten Gutachtens "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 166/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

§ 116a
Übergangsregelung zur Beitragshaftung

Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2a
Änderung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

Artikel 2b
Weitere Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. September 2011

Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Artikel 8
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 9
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Generalunternehmerhaftung in der Bauwirtschaft

Einführung einer gesonderten Meldung der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen

3 Gesetzgebungskompetenz

Gleichstellungspolitische Aspekte

Vereinbarkeit mit EU-Recht

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2a

Zu Artikel 2b

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

C. Finanzieller Teil

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Unfallversicherungsschutz für Freiwilligendienst weltwärts

4 Vollzugsaufwand

Sonstige Kosten

Generalunternehmerhaftung in der Bauwirtschaft

4 Bürokratiekosten

Unfallversicherungsschutz für Freiwilligendienst weltwärts

Meldeverfahren der Künstlersozialkasse KSK an die Krankenkassen

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz


 
 
 


Drucksache 807/09

... Der Wirtschaft entstehen durch die Entfristung der beiden Verordnungen keine Kosten. Hinsichtlich der zu entfristenden Verordnungen gilt dies gleichermaßen. Die Einführung neuer Landweingebietsbezeichnungen verursacht keine Kosten für die Weinbaubetriebe. Die Erlaubnis zur Säuerung erfolgt im Interesse der Betriebe. Ob die Erlaubnis in Anspruch genommen wird, liegt in der Entscheidung der Betriebe.



Drucksache 808/09

... Nicht mehr möglich sein wird in Zukunft die sog. überjährige Fruchtfolge als Nachweis, weil diese wesentlich zu der aufwendigen mehrjährigen Kontrolle führt. Erhalten bleibt jedoch die Regelung, nach der auch der Anbau von nur einer oder zwei Kulturen in einem Betrieb die Anforderungen an den Erhalt der organischen Substanz erfüllen kann, wenn ein Flächenwechsel mit anderen Betrieben erfolgt; der Landwirt muss dann nachweisen, dass auf der jeweils aktuell bewirtschafteten Fläche nun und in den beiden vorhergehenden Jahren jeweils andere Kulturen angebaut wurden. Diese Regelung trägt insbesondere den Gegebenheiten in Kartoffelbaubetrieben Rechnung.



Drucksache 624/08

... 1. einem Betrieb, der eine den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechende Vereinbarung mit einem Weinbaubetrieb oder einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben abgeschlossen hat, den Abschluss der zuständigen Behörde innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist angezeigt und die in der Vereinbarung genannten Erzeugnisse entsprechend der eingegangenen Verpflichtung abgenommen hat,



Drucksache 694/1/08

... b) Die Gartenbauerhebung ist für eine regionalisierte Analyse des Gartenbaus unverzichtbar. Die nach einem Wegfall der Gartenbauerhebung verbleibenden Verwaltungsdaten sind als Basis für regionalpolitische Entscheidungen nicht ausreichend. Der Bundesrat verweist darauf, dass die Bundesregierung in der Gesetzesbegründung eine mit der bisherigen Erhebung vergleichbare umfassende Erhebung bei den Gartenbaubetrieben selbst ankündigt.



Drucksache 542/08

... 1. des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1085), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 542/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Abschnitt 1
Zielsetzung

§ 1
Zielsetzung

Abschnitt 2
Allgemeine Arbeitsbedingungen

§ 2
Allgemeine Arbeitsbedingungen

Abschnitt 3
Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen

§ 3
Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen

§ 4
Einbezogene Branchen

§ 5
Arbeitsbedingungen

§ 6
Besondere Regelungen

§ 7
Rechtsverordnung

§ 8
Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen

§ 9
Verzicht, Verwirkung

Abschnitt 4
Zivilrechtliche Durchsetzung

§ 10
Haftung des Auftraggebers

§ 11
Gerichtsstand

Abschnitt 5
Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden; Auftragssperren durch öffentliche Auftraggeber

§ 12
Zuständigkeit

§ 13
Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden

§ 14
Meldepflicht

§ 15
Erstellen und Bereithalten von Dokumenten

§ 16
Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden

§ 17
Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge

§ 18
Zustellung

§ 19
Bußgeldvorschriften

Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 20
Evaluation

§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gesetzesziel

II. Wesentlicher Inhalt

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Gesetzesfolgen

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetz zur Gewährleistung angemessener Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AEntG)


 
 
 


Drucksache 571/08

... (d) sie ist nicht kleiner als 0,1 Hektar. Die Mindestfläche kann jedoch auch 0,3 Hektar betragen, wenn der Mitgliedstaat dies für bestimmte Verwaltungsgebiete in seinem Hoheitsgebiet beschließt, in denen die durchschnittliche Weinanbaufläche eines Weinanbaubetriebs über einem Hektar liegt;



Drucksache 694/08 (Beschluss)

... b) Die Gartenbauerhebung ist für eine regionalisierte Analyse des Gartenbaus unverzichtbar. Die nach einem Wegfall der Gartenbauerhebung verbleibenden Verwaltungsdaten sind als Basis für regionalpolitische Entscheidungen nicht ausreichend. Der Bundesrat verweist darauf, dass die Bundesregierung in der Gesetzesbegründung eine mit der bisherigen Erhebung vergleichbare umfassende Erhebung bei den Gartenbaubetrieben selbst ankündigt.



Drucksache 694/08

... - Gartenbauerhebung (letzte Erhebung 2005): Auch künftig soll in etwa zehnjährigem Abstand zur letzten Erhebung eine vergleichbare umfassende Erhebung bei den Gartenbaubetrieben durchgeführt werden, deren Konzept allerdings noch nicht feststeht. Auch aus rechtsförmlichen Gründen werden die derzeit gegenstandslosen §§ 38 – 40 aufgehoben, da dortige Querverweise auf andere Bestimmungen des AgrStatG nicht mehr zutreffend wären.



Drucksache 444/08

... - Im Bauhauptgewerbe gaben die Baupreise in den vergangenen Monaten nach. Derzeit muss die Hälfte der Baubetriebe mit gesunkenen Preisen auskommen. Die Mehrwertsteuererhöhung zu Beginn des Jahres 2007 und die steigenden Energie- und Stahlpreise haben sich auf die Bautätigkeit negativ ausgewirkt. Positive Tendenzen im Wirtschaftsbau können diese Beeinträchtigungen bei weitem nicht ausgleichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 444/08




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 7l
Sonderabschreibungen für Maßnahmen zur energetischen Modernisierung

Artikel 2
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes

Artikel 3
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 4
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemein

1. Entlastung der Familien

2. Entlastung der Pendler

3. Stabilisierung des Wohnungsbaus und Erhaltung der Arbeitsplätze in der Bauwirtschaft

4. Steuerliche Flankierung der Klimaschutzziele

Die Maßnahmen im Einzelnen:

Förderung des Wohnungsneubaus

- Förderung der energetischen Altbausanierung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe Zu Buchstabe

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

a Energiesparende Maßnahmen an bestehenden selbstbewohnten Altbauten § 35a Abs. 4 neu

b Energiesparende Maßnahmen an selbstbewohnten Neubauten § 35a Abs. 5 neu

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 743/07

... "(2) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2010 Leistungen nach den §§ 175 und 175a nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht."‘



Drucksache 475/07 (Beschluss)

... Als Folge der von der Kommission vorgeschlagenen Begrenzung des maximalen Gesamtalkoholgehalts bei angereicherten Weinen in den Weinbauzonen A und B sowie des Verzichts auf die Festsetzung eines natürlichen Mindestalkoholgehalts werden auf einem Teil der Weinbauflächen und aus bestimmten Rebsorten keine Weine erzeugt werden können, die den Erwartungen der Verbraucherinnen und Verbraucher an einen hochwertigen, marktgerechten Qualitätswein entsprechen. Für eine Vielzahl von Weinbaubetrieben würde dies eine existenzielle Bedrohung darstellen.



Drucksache 154/07

... "In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 5 kann für die Fälle, in denen Weinbaubetriebe bis zu 1 000 Liter Wein zu destillieren haben, vorgesehen werden, dass an Stelle der Destillation der Wein gegen Erteilung eines Nachweises in einer Abwasseranlage als Energieträger verwertet oder unter Aufsicht der zuständigen Behörde nachweisbar als Wirtschaftsdünger auf landwirtschaftliche Böden aufgebracht werden kann; § 11 Abs. 1 Satz 4 und, soweit der Betrieb seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, § 11 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.""



Drucksache 475/1/07

... - Der Bundesrat tritt für die unveränderte Beibehaltung der Grenzwerte und der traditionellen Verfahren zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts in den Weinbauzonen A und B ein. Als Folge der von der Kommission vorgeschlagenen Begrenzung des maximalen Gesamtalkoholgehalts bei angereicherten Weinen in den Weinbauzonen A und B sowie des Verzichts auf die Festsetzung eines natürlichen Mindestalkoholgehalts werden auf einem Teil der Weinbauflächen und aus bestimmten Rebsorten keine Weine erzeugt werden können, die den Erwartungen der Verbraucherinnen und Verbraucher an einen hochwertigen, marktgerechten Qualitätswein entsprechen. Für eine Vielzahl von Weinbaubetrieben würde dies eine existenzielle Bedrohung darstellen. Der Bundesrat fordert deshalb die Beibehaltung der Grenzwerte und der traditionellen Anreicherungsverfahren in den Weinbauzonen A und B, wobei auch die Verwendung von Saccharose zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts weiterhin zulässig sein muss, was die Kommission bis in die jüngste Vergangenheit in Verhandlungen mit Drittstaaten zugestanden hat.



Drucksache 84/1/07

... Das Durchschnittsergebnis des Wirtschaftsjahres 2005/2006 darf jedoch nicht darüber hinweg täuschen, dass die Einkommensentwicklung sowohl zwischen einzelnen Betriebsformen und Betriebsgrößen wie auch zwischen Ländern und Regionen sehr unterschiedlich verlaufen ist. So mussten die Ackerbau-, Veredelungs-, Weinbau-, Gemischt- und Futterbaubetriebe mit Schwerpunkt Rindermast und Rinderaufzucht zum Teil deutliche Einbußen hinnehmen, während Obstbau-, Gartenbau- und Milchviehbetriebe in Schnitt Einkommenszuwächse zu verzeichnen hatten. Der Gewinnanstieg bei den Milchviehbetrieben ist dabei vor allem auf die in der Betriebsprämie enthaltenen Milchausgleichszahlungen zurückzuführen, wohingegen die Erlöse für Milch weiter gesunken sind.



Drucksache 795/07

... /EG darstellen, entfällt für die weit überwiegende Zahl der Bergbaubetriebe die Pflicht zur Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen. Für die Verwaltung werden lediglich zwei Informationspflichten erweitert. Wegen der sehr geringen Fallzahl, die voraussichtlich auf Einzelfälle im Jahr beschränkt bleiben wird, der geringen zusätzlichen Kosten und der schwierigen Abschätzung der jeweiligen Kosten im Einzelfall kann auf eine Quantifizierung verzichtet werden. Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.



Drucksache 530/1/07

... Um den Weinbaubetrieben und auch der Weinüberwachung klare und nachvollziehbare Regelungen an die Hand zu geben, ist es darüber hinaus notwendig, die seit 1996 nach der



Drucksache 84/07 (Beschluss)

... Das Durchschnittsergebnis des Wirtschaftsjahres 2005/2006 darf jedoch nicht darüber hinweg täuschen, dass die Einkommensentwicklung sowohl zwischen einzelnen Betriebsformen und Betriebsgrößen wie auch zwischen Ländern und Regionen sehr unterschiedlich verlaufen ist. So mussten die Ackerbau-, Veredelungs-, Weinbau-, Gemischt- und Futterbaubetriebe mit Schwerpunkt Rindermast und Rinderaufzucht zum Teil deutliche Einbußen hinnehmen, während Obstbau-, Gartenbau- und Milchviehbetriebe in Schnitt Einkommenszuwächse zu verzeichnen hatten. Der Gewinnanstieg bei den Milchviehbetrieben ist dabei vor allem auf die in der Betriebsprämie enthaltenen Milchausgleichszahlungen zurückzuführen, wohingegen die Erlöse für Milch weiter gesunken sind.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.