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Drucksache 41/11 (Beschluss)

... Für den Bund entsteht kein erhöhter Vollzugsaufwand. Soweit Erklärungen zum Vereinsregister künftig aufgrund Landesgesetzes auch von den Amtsgerichten öffentlich beglaubigt werden können, wird ein Mehraufwand bei den Ländern durch zusätzliche Gebühreneinnahmen ausgeglichen werden.



Drucksache 65/11

... (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei in dem nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.



Drucksache 825/11

... (5) Bei der Prüfung des Antrags der Kontrollstelle auf Zulassung nach § 2 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass das Personal die Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 erfüllt oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Nachweise im Sinne des Satzes 1 sind der Bundesanstalt bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.



Drucksache 317/11

... b) einer beglaubigten Kopie eines Dokuments im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,



Drucksache 563/11

... Geschehen zu ... am ... in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und der Europäischen Union beglaubigte Abschriften.



Drucksache 45/1/10

... Künftig können die Länder die Zuständigkeit für die Gewährung von Grundbucheinsichten auf die am automatisierten Abrufverfahren teilnehmenden Notare ausdehnen. Damit kann das elektronische Grundbuch von den Bürgerinnen und Bürgern nicht nur wie bisher allein beim Grundbuchamt, sondern auch bei den Notaren eingesehen werden. Die Einsichtnahme erfolgt dabei durch Erteilung eines einfachen oder beglaubigten Grundbuchabdrucks.



Drucksache 8/10

... Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.



Drucksache 241/10

... Nach § 76 SchRegDV können Vordrucke für Schiffszertifikate, für beglaubigte Auszüge aus diesen und für Schiffsbriefe, die aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung im Jahr 1981 stammen, weiter verwendet werden. Diese Vordrucke dürften inzwischen aufgebraucht oder durch neue ersetzt worden sein. Die Vorschrift kann daher aufgehoben werden.



Drucksache 808/10

... i. V.m. § 885 ZPO) an den Schuldner zustellt. Die Gebühr nach Nummer 100 wird ferner nicht erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher dem Schuldner bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls übergibt (§ 909 Abs. 1 Satz 2 ZPO)."



Drucksache 126/10

... b) durch Übersendung eines Standardformblatts per Einschreiben oder auf elektronischem Wege, dem die Verfügung oder die Entscheidung des ersuchenden Mitgliedstaates oder eine beglaubigte Kopie derselben beigefügt ist; dazu wird das Formblattmuster in Anhang I verwendet.



Drucksache 485/10

... es fassen, wenn der übernehmenden Gesellschaft (Hauptaktionär) Aktien in Höhe von neun Zehnteln des Grundkapitals gehören. Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf muss die Angabe enthalten, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der übertragenden Gesellschaft erfolgen soll. Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die dort genannten Verpflichtungen nach Abschluss des Verschmelzungsvertrages für die Dauer eines Monats zu erfüllen sind. Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist gemäß § 327c Absatz 3 des Aktiengesetzes zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Der Anmeldung des Übertragungsbeschlusses (§ 327e Absatz 1 des Aktiengesetzes) ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Im Übrigen bleiben die §§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes unberührt."



Drucksache 792/10

... (3) Befindet sich ein Erbvertrag in der Verwahrung des Notars, liefert der Notar ihn nach Eintritt des Erbfalls an das Nachlassgericht ab, in dessen Verwahrung er danach verbleibt. Enthält eine sonstige Urkunde Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert werden kann, so teilt der Notar diese Erklärungen dem Nachlassgericht nach dem Eintritt des Erbfalls in beglaubigter Abschrift mit."



Drucksache 863/10

... 2. gegebenenfalls den Personalausweis oder den Reisepass oder eine beglaubigte Kopie davon (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort) des Doppelstaaters/Doppelbürgers;



Drucksache 366/10

... (2) Bei der Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt. Nachweise sind der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden. Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und Absatz 4 der



Drucksache 34/10

... (1) Ist nach diesem Gesetz für die Leistung von Rechtshilfe die Einreichung schriftlicher Unterlagen einschließlich von Originalen oder beglaubigten Abschriften notwendig können auch elektronische Dokumente vorgelegt werden, soweit dies durch Rechtsverordnung nach § 77b zugelassen ist. Die elektronischen Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem



Drucksache 242/10

... (8) Gleichwertige Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Bekanntgaben nach Absatz 6 Satz 1 gleich. Bei der Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 7 Satz 1 erfüllt; dabei sind auch Nachweise anzuerkennen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller im Ausstellungsstaat bereits gleichwertigen oder auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen unterworfen ist. Die Nachweise sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden. Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der



Drucksache 163/10

... (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang Auskünfte nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.



Drucksache 808/10 (Beschluss)

... i. V.m. § 885 ZPO) an den Schuldner zustellt. Die Gebühr nach Nummer 100 wird ferner nicht erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher dem Schuldner bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls übergibt (§ 909 Absatz 1 Satz 2 ZPO)."



Drucksache 164/10

... (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang Auskünfte nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.



Drucksache 165/10

... (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei in dem nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zulässigen Umfang Auskünfte nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.



Drucksache 242/10 (Beschluss)

... (4) Nachweise im Sinne der Absätze 2 und 3 sind der zuständigen Behörde bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.



Drucksache 242/1/10

... (4) Nachweise im Sinne der Absätze 2 und 3 sind der zuständigen Behörde bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.



Drucksache 854/10

... (3) Liegen keine Ablehnungsgründe vor, übersendet das Gericht den Antrag nebst Anlagen und vorliegenden Übersetzungen mit je drei beglaubigten Abschriften unmittelbar an die zentrale Behörde.



Drucksache 319/10

... (2) Ist der Vertrag von einem deutschen Notar zu beurkunden, so gelten die §§ 5 und 16 des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der von ihm nach Absatz 1 gewählten Sprache auszuhändigen ist.



Drucksache 443/10

... (3) Die Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte wird nach dem Muster und entsprechend den Merkmalen gemäß den Anhängen I und II erstellt. Das CIT-Personal von Fahrzeugen, die für den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld eingesetzt werden, muss den Kontrollbehörden jederzeit das Original oder eine beglaubigte Kopie einer gültigen Lizenz vorweisen können.



Drucksache 97/10

... Die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach Satz 1 Nummer 2 und 3 müssen in dem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt sein und im Falle von Satz 1 Nummer 3 bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet worden ist. In Drittstaaten erworbene Befähigungs- und Ausbildungsnachweise sind den Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gleichgestellt, wenn ein anderer Mitgliedstaat den Befähigungs- und Ausbildungsnachweis anerkannt hat und der Inhaber diesen Beruf mindestens drei Jahre lang auf dem Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates ausgeübt hat. Die zuständige Behörde kann eine beglaubigte Form oder eine beglaubigte Übersetzung der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise verlangen. Werden solche Unterlagen im Herkunftsstaat nicht ausgestellt, so können sie durch eine Versicherung an Eides Statt des Antragstellers oder nach dem Recht des Herkunftsstaates vergleichbare Handlungen ersetzt werden.



Drucksache 543/10

... Geschehen zu Warschau am 16. Mai 2005 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, der Europäischen Gemeinschaft, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, und allen zum Beitritt zu ihm eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.



Drucksache 322/10

... (9) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats erteilt die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien unbearbeiteter Originaldokumente (wie zum Beispiel Bücher, Dokumente, Stellungnahmen, Aufzeichnungen, Berichte und Schriftstücke).



Drucksache 247/10 (Beschluss)

... (3) Befindet sich ein Erbvertrag in der Verwahrung des Notars, liefert der Notar ihn nach Eintritt des Erbfalls an das Nachlassgericht ab, in dessen Verwahrung er danach verbleibt. Enthält eine sonstige Urkunde Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert werden kann, so teilt der Notar diese Erklärungen dem Nachlassgericht nach dem Eintritt des Erbfalls in beglaubigter Abschrift mit."



Drucksache 234/10

... Geschehen zu Straßburg am 15. Mai 2003 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.



Drucksache 831/10

... Die Kommission möchte eine Konsultation über alle öffentlichen Urkunden einleiten, bei denen Verwaltungsformalitäten zu erfüllen sind, bevor sie außerhalb des Staats, in dem sie aufgenommen worden sind, verwendet werden können. Diese Formalitäten erstrecken sich auf den Echtheitsnachweis und die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung.



Drucksache 162/10

... (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang Auskünfte nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.



Drucksache 158/10 (Beschluss)

... (2) Bei der Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen erfüllt. Nachweise sind der zuständigen Behörde [im Original oder in Kopie]* vorzulegen. Eine [Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung]* können verlangt werden. Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der



Drucksache 67/10

... Künftig können die Länder die Zuständigkeit für die Gewährung von Grundbucheinsichten auf die am automatisierten Abrufverfahren teilnehmenden Notare ausdehnen. Damit kann das elektronische Grundbuch von den Bürgerinnen und Bürgern nicht nur wie bisher allein beim Grundbuchamt, sondern auch bei den Notaren eingesehen werden. Die Einsichtnahme erfolgt dabei durch Erteilung eines einfachen oder beglaubigten Grundbuchabdrucks.



Drucksache 650/10

... (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats erteilt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats nach diesem Artikel Informationen in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang.



Drucksache 247/10

... (3) Befindet sich ein Erbvertrag in der Verwahrung des Notars, liefert der Notar ihn nach Eintritt des Erbfalls an das Nachlassgericht ab, in dessen Verwahrung er danach verbleibt. Enthält eine sonstige Urkunde Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert werden kann, so teilt der Notar diese Erklärungen dem Nachlassgericht nach dem Eintritt des Erbfalls in beglaubigter Abschrift mit."



Drucksache 158/10

... (3) Gleichwertige Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Bekanntgaben nach Absatz 1 Satz 1 gleich. Bei der Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatz 2 Satz 1 erfüllt; dabei sind auch Nachweise anzuerkennen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller im Ausstellungsstaat bereits gleichwertigen oder aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen unterworfen ist. Nachweise über die gleichwertige Anerkennung nach Satz 1 und sonstige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden. Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der



Drucksache 494/10

... Geschehen zu Straßburg am 28. Januar 2003 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Protokolls beteiligt haben, sowie allen zum Beitritt zu diesem Protokoll eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.



Drucksache 45/10 (Beschluss)

... Künftig können die Länder die Zuständigkeit für die Gewährung von Grundbucheinsichten auf die am automatisierten Abrufverfahren teilnehmenden Notare ausdehnen. Damit kann das elektronische Grundbuch von den Bürgerinnen und Bürgern nicht nur wie bisher allein beim Grundbuchamt, sondern auch bei den Notaren eingesehen werden. Die Einsichtnahme erfolgt dabei durch Erteilung eines einfachen oder beglaubigten Grundbuchabdrucks.



Drucksache 158/1/10

... Eine [Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung]* können verlangt werden. Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der



Drucksache 166/10

... Dieser Vertrag, der in einer Urschrift in deutscher, polnischer und tschechischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Verwahrer übermittelt den Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift."



Drucksache 541/10

... Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.



Drucksache 649/10

... (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats übermittelt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats in dem nach dessen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.



Drucksache 14/09

... Geschehen in Den Haag am 19. Oktober 1996 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der zur Zeit der Achtzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz war, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.



Drucksache 889/09 (Beschluss)

... 2. ihre Geburtsurkunde oder bei Beurkundung der Geburt im Inland regelmäßig einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch,



Drucksache 568/09

... (2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaftung in beglaubigter Abschrift zu übergeben.



Drucksache 71/09

... hinterlegt wird; beglaubigte Abschriften werden allen Hohen Vertragsparteien übermittelt.



Drucksache 148/09

... Den Standardformblättern können gegebenenfalls Berichte, Bescheinigungen oder andere Schriftstücke in elektronischer Form oder in Papierform oder beglaubigte Kopien oder Auszüge daraus beigefügt werden, die ebenfalls möglichst elektronisch zu übermitteln sind.



Drucksache 377/09

... Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an, so ist eine beglaubigte Abschrift unverzüglich der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer zu übersenden.



Drucksache 66/09

... (1) Bezüglich der im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Personen und Gesellschaften können die im Register eingetragenen Vertretungsberechtigungen, Sitzverlegungen, Firmen- oder Namensänderungen sowie das Bestehen juristischer Personen und Gesellschaften durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 1 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden. Dasselbe gilt für sonstige rechtserhebliche Umstände, die sich aus Eintragungen im Register ergeben, insbesondere für Umwandlungen. Der Nachweis kann auch durch einen amtlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift geführt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 66/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Grundbuchordnung

§ 12b

§ 32

Achter Abschnitt

§ 135
Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte; Verordnungsermächtigungen

§ 136
Eingang elektronischer Dokumente beim Grundbuchamt

§ 137
Form elektronischer Dokumente

§ 138
Übertragung von Dokumenten

§ 139
Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf

§ 140
Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen

§ 141
Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz

Artikel 2
Änderung der Grundbuchverfügung

Abschnitt XV
Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte

§ 94
Grundsatz

§ 95
Allgemeine technische und organisatorische Maßgaben

§ 96
Anlegung und Führung der elektronischen Grundakte

§ 97
Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form

§ 98
Übertragung elektronischer Dokumente in die Papierform oder in andere Dateiformate

§ 99
Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf

§ 100
Wiederherstellung des Grundakteninhalts

§ 101
Ausführungsvorschriften

Artikel 3
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

Artikel 4
Änderungen sonstigen Bundesrechts

§ 70

§ 113

Artikel 5
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Gegenstand und Ziel des Gesetzentwurfs

1. Einleitung

2. Elektronischer Rechtsverkehr

3. Elektronische Grundakte

4. Gebühren für den Grundbuchabruf

II. Die wesentlichen Regelungen im Überblick

1. Elektronischer Rechtsverkehr

2. Elektronische Grundakte

3. Gebühren für den Grundbuchabruf

4. Sonstige Regelungen

III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

IV. Kosten und Preise

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Sonstige Kosten und Preise

V. Bürokratiekosten

1. Informationspflichten der Wirtschaft

2. Informationspflichten der Verwaltung

VI. Sonstige Angaben nach den §§ 43 und 44 GGO

1. Andere Lösungsmöglichkeiten

3. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

4. Vereinbarkeit mit EU-Recht

5. Gleichstellungsrelevante Regelungsfolgen

6. Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu § 135

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 136

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 137

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 138

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 139

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 140

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 141

Zu den Nummern 18 bis 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 24

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu § 94

Zu § 95

Zu § 96

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 97

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 98

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 99

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 100

Zu § 101

Zu den Nummern 9 bis 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Nummer 23

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 610: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Drucksache 19/09

... a) Hat ein Mitgliedstaat begründete Zweifel daran, dass die reproduzierten Informationen korrekt übersetzt sind, kann er den Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen auffordern, eine beglaubigte Übersetzung der Informationen vorzulegen die auf der Website verbreitet werden, die bei den zuständigen nationalen Behörden eines anderen Mitgliedstaats registriert worden ist.



Drucksache 179/09

... Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden."



Drucksache 5/09

... Der bisherige Absatz 2, wonach eine beglaubigte Abschrift der Formel des Beschlusses dem Präsidenten des Patentgerichts und dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs zu übersenden ist, ist mit der Einführung eines öffentlichen elektronischen Verzeichnisses überflüssig und kann aufgehoben werden.



Drucksache 278/09A

... Buchstabe c sieht eine Erweiterung des Gebührentatbestandes um die Erteilung schriftlicher, zum Teil beglaubigter Bescheinigungen über die rechtmäßige Einfuhr von geschützten Exemplaren im Einzelfall vor. Buchstabe d führt einen Gebührentatbestand im Hinblick auf die Zuständigkeit des Bundesamtes für Naturschutz zur Durchführung des Umweltschadensgesetzes im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone ein.



Drucksache 66/09 (Beschluss)

... Nach § 32 Absatz 1 GBO-E soll der Nachweis rechtserheblicher Umstände, die sich aus Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister ergeben, grundsätzlich durch eine Notarbescheinigung nach § 21 Absatz 1 BNotO, einen amtlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift geführt werden können. § 32 Absatz 2 GBO-E sieht vor, dass der Nachweis auch durch die Bezugnahme auf das Register erbracht werden kann, wenn das Register elektronisch geführt wird. Die nach der vorgeschlagenen Neuregelung erforderlichen Recherchen des Grundbuchamts im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister ziehen einen nicht zu vernachlässigenden Zeit- und Personalaufwand nach sich, der in den Eintragungsgebühren und der Personalbedarfsberechnung nicht berücksichtigt ist. Zumindest faktisch würde hierdurch auch die rechtliche Auswertung von Registereinträgen auf die Grundbuchämter verlagert. Dies widerspricht dem mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs verfolgten Ziel der Verfahrensvereinfachung.



Drucksache 66/1/09

... Nach § 32 Absatz 1 GBO-E soll der Nachweis rechtserheblicher Umstände, die sich aus Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister ergeben, grundsätzlich durch eine Notarbescheinigung nach § 21 Absatz 1 BNotO, einen amtlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift geführt werden können. § 32 Absatz 2 GBO-E sieht vor, dass der Nachweis auch durch die Bezugnahme auf das Register erbracht werden kann, wenn das Register elektronisch geführt wird. Die nach der vorgeschlagenen Neuregelung erforderlichen Recherchen des Grundbuchamts im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister ziehen einen nicht zu vernachlässigenden Zeit- und Personalaufwand nach sich, der in den Eintragungsgebühren und der Personalbedarfsberechnung nicht berücksichtigt ist. Zumindest faktisch würde hierdurch auch die rechtliche Auswertung von Registereinträgen auf die Grundbuchämter verlagert. Dies widerspricht dem mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs verfolgten Ziel der Verfahrensvereinfachung.



Drucksache 179/09 (Beschluss)

... regelt jedoch allein die Form der Anmeldung, nämlich mittels öffentlich beglaubigter Erklärung. Die Pflicht des Vorstands zur Erstanmeldung ergibt sich vielmehr aus § 59 Absatz 1 BGB, der auch die weiteren Einzelheiten hierzu festlegt. Bislang ist es in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob diese Erstanmeldung durch alle Vorstandsmitglieder oder nur durch die Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl vorzunehmen ist. So wird überwiegend die Auffassung vertreten, die Erstanmeldung sei durch alle Vorstandsmitglieder ohne Rücksicht auf die Vertretungsregelungen in der Satzung vorzunehmen. Der Vorstand handele insoweit nicht in Vertretung des (Vor-)Vereins, sondern als Partei kraft Amtes (vgl. z.B. Münchener Kommentar/Reuter



Drucksache 32/09

... einer beglaubigten Kopie eines solchen Dokuments



Drucksache 780/09

... *Fügen Sie nach Möglichkeit Urkunden oder beglaubigte Abschriften bei.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.