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0241/04B
0458/04B
0128/04B
0939/04
0301/04
0725/04
0945/04B
0140/04
0613/04
0441/04
Drucksache 279/07

... Dieses Übereinkommen und alle an ihm vorgenommenen Änderungen sind in einer Urschrift in deutscher, englischer, französischer, italienischer, niederländischer, finnischer, griechischer, irischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und türkischer Sprache abgefasst, wobei alle Texte gleichermaßen verbindlich sind. Das Übereinkommen wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt den Regierungen aller Unterzeichnerstaaten und aller beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift.



Drucksache 191/07

... ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Verspätungszuschlag auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung festgesetzt werden kann. Bemessungsgrundlage im Sinne des § 152 Abs. 2 der Abgabenordnung ist der nach § 13 Abs. 1 ermittelte auszuschüttende Betrag. Eine beglaubigte Abschrift des besonderen Vermerks nach § 1 Abs. 4 ist der Steuererklärung beizufügen.



Drucksache 354/07

... (1a) Wird das in der Anlage 1 bestimmte Muster verwendet, so genügt es, wenn der Gesellschaftsvertrag schriftlich abgefasst und die Unterschriften der Gesellschafter öffentlich beglaubigt werden.



Drucksache 221/07

... 2. eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,



Drucksache 532/07

... 4. ersucht den Generalsekretär, in Übereinstimmung mit Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsparteien des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und den Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;



Drucksache 508/07

... "(4) Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung oder der Gesellschafter oder in der Person der Vertretungsberechtigten ist der zuständigen Steuerberaterkammer innerhalb eines Monats anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Die Vorlage einer einfachen Abschrift der jeweiligen Urkunde reicht aus, wenn die Änderung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen und eine beglaubigte Abschrift oder ein amtlicher Ausdruck der Eintragung bei der Steuerberaterkammer eingereicht wird. Wird die Änderung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen so ist eine beglaubigte Abschrift oder ein amtlicher Ausdruck der Eintragung nachzureichen. Liegt der Steuerberaterkammer bereits eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde vor, reicht es aus, wenn nach Eintragung der Änderung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister ein einfacher Ausdruck der Eintragung oder eine Kopie des Ausdrucks bei der Steuerberaterkammer eingereicht wird."



Drucksache 68/07

... "(2) Der Inhaber der Reisegewerbekarte, der die Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, ist verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen; dies gilt auch, wenn die Beschäftigten an einem anderen Ort als der Inhaber tätig sind. Für den Inhaber der Zweitschrift oder der beglaubigten Kopie gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.“



Drucksache 508/07 (Beschluss)

... (4) Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung oder der Gesellschafter oder in der Person der Vertretungsberechtigten ist der zuständigen Steuerberaterkammer innerhalb eines Monats anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Die Vorlage einer einfachen Abschrift der jeweiligen Urkunde reicht aus, wenn die Änderung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen und eine beglaubigte Abschrift oder ein amtlicher Ausdruck der Eintragung bei der Steuerberaterkammer eingereicht wird. Wird die Änderung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen, so ist eine beglaubigte Abschrift oder ein amtlicher Ausdruck der Eintragung nachzureichen. Liegt der Steuerberaterkammer bereits eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde vor, reicht es aus, wenn nach Eintragung der Änderung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister ein einfacher Ausdruck der Eintragung oder eine Kopie des Ausdrucks bei der Steuerberaterkammer eingereicht wird.



Drucksache 818/07

... 4. in den in §§ 3 und 4 genannten Fällen eine beglaubigte Kopie des Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises, der von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt wurde,



Drucksache 583/07

... (2) Ist im Vertrag bestimmt, dass der Versicherer nur gegen Rückgabe eines als Urkunde ausgestellten Versicherungsscheins zu leisten hat, genügt, wenn der Versicherungsnehmer erklärt, zur Rückgabe außerstande zu sein, das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis, dass die Schuld erloschen sei. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsschein der Kraftloserklärung unterliegt.



Drucksache 931/07

... - durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung, wenn es sich bei dem Empfänger um einen öffentlichen Auftraggeber handelte;



Drucksache 309/2/07

... Der Bundesrat bittet für den Fall, dass der Anspruch der nach § 13 Abs. 1 und 2 FamFG-E Berechtigten auf beglaubigte Abschriften aus den Gerichtsakten nach § 13 Abs. 3 Satz 2 FamFG-E nicht im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ohnehin gestrichen wird, zu prüfen, ob Regelungen in die Kostenordnung (KostO) und das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) eingefügt werden können, die den gerichtlichen Aufwand der Beglaubigung angemessen entschädigen.



Drucksache 380/1/07

... 5. Wie bei den Zugangsvorschriften zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ist es ein Anliegen des Bundesrates auch für den Marktzugang deutlich zum Ausdruck zu bringen, welche Zuständigkeiten entstehen, wenn ein Unternehmen Niederlassungen in Mitgliedstaaten gründet. Dies gilt vor allem für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz und die Ausstellung der beglaubigten Abschriften (Artikel 4). Die unterschiedliche Auslegung und die Erteilungspraxis in den Mitgliedstaaten erfordern eine Klarstellung. Aus der Vorlage ist die Tendenz zu erkennen, dass jeder Mitgliedstaat für die in seinem Hoheitsgebiet befindliche Niederlassung und deren Überprüfung der Marktzugangsvoraussetzungen zuständig sein soll. Gegen eine solche Regelung bestehen keine Bedenken.



Drucksache 354/1/07

... "(1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Schriftform und ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen. Für die Bargründung einer Gesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern kann auch das in Anlage 1 bestimmte Muster verwendet werden. Die Unterschriften müssen öffentlich beglaubigt sein."



Drucksache 150/07 (Beschluss)

... (7) Die Abgabe von Gerichtsvollzieherakten an ein Staatsarchiv und die Vernichtung von Gerichtsvollzieherakten regelt die Landesjustizverwaltung. Sind Gerichtsvollzieherakten an ein Staatsarchiv abgegeben worden, so werden Ausfertigungen und Abschriften, wenn es sich um Urkunden eines noch in seinem Amt befindlichen Gerichtsvollziehers oder um Urkunden handelt, die auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 einem anderen Gerichtsvollzieher zur Verwahrung übergeben waren, vom Gerichtsvollzieher, sonst von dem Gericht erteilt, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtsbereich hatte. Der Gerichtsvollzieher erteilt die Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften mit seiner Unterschrift und unter seinem Siegel und Stempel. Für die Erteilung der Ausfertigungen oder Abschriften durch das Gericht gilt Absatz 4 entsprechend.



Drucksache 380/07 (Beschluss)

... 5. Wie bei den Zugangsvorschriften zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ist es ein Anliegen des Bundesrates auch für den Marktzugang deutlich zum Ausdruck zu bringen, welche Zuständigkeiten entstehen, wenn ein Unternehmen Niederlassungen in Mitgliedstaaten gründet. Dies gilt vor allem für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz und die Ausstellung der beglaubigten Abschriften (Artikel 4). Die unterschiedliche Auslegung und die Erteilungspraxis in den Mitgliedstaaten erfordern eine Klarstellung. Aus der Vorlage ist die Tendenz zu erkennen, dass jeder Mitgliedstaat für die in seinem Hoheitsgebiet befindliche Niederlassung und deren Überprüfung der Marktzugangsvoraussetzungen zuständig sein soll. Gegen eine solche Regelung bestehen keine Bedenken.



Drucksache 90/07

... Die Tsunami-Katastrophe Ende 2004 und ihre Folgen haben deutlich gemacht, wie schwierig sich die Identifizierung und Überführung von Leichnamen gestaltet. Die örtlichen Behörden des betreffenden Drittlands verlangen mitunter die Einhaltung einer Reihe von Formalitäten, beispielsweise die Vorlage eines Leichenpasses (den die Konsularbehörde ausstellt) oder einer von einer Klinik oder der Polizei ausgestellten Bescheinigung des Todes und der Todesursache, die Erfüllung bestimmter Einsargungsvorschriften oder eine beglaubigte Übersetzung der Urkunden.



Drucksache 150/07

... (7) Die Abgabe von Gerichtsvollzieherakten an ein Staatsarchiv und die Vernichtung von Gerichtsvollzieherakten regelt die Landesjustizverwaltung. Sind Gerichtsvollzieherakten an ein Staatsarchiv abgegeben worden, so werden Ausfertigungen und Abschriften, wenn es sich um Urkunden eines noch in seinem Amt befindlichen Gerichtsvollziehers oder um Urkunden handelt die auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 einem anderen Gerichtsvollzieher zur Verwahrung übergeben waren, vom Gerichtsvollzieher, sonst von dem Gericht erteilt, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtsbereich hatte. Der Gerichtsvollzieher erteilt die Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften mit seiner Unterschrift und unter seinem Siegel und Stempel. Für die Erteilung der Ausfertigungen oder Abschriften durch das Gericht gilt Absatz 4 entsprechend.



Drucksache 11/07

... (Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen) ist ersichtlich im hier relevanten Kontext nicht einschlägig. Für einen Beweis in einem späteren Prozess kann bis zu diesem Zeitpunkt ein (evtl. beglaubigter) Auszug erstellt werden.



Drucksache 721/07

... 2. eine amtlich beglaubigte Kopie des Befähigungsnachweises oder des Ausbildungsnachweises im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie



Drucksache 661/07

... (4) Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung oder der Gesellschafter oder in der Person der Vertretungsberechtigten ist der zuständigen Steuerberaterkammer innerhalb eines Monats anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Die Vorlage einer einfachen Abschrift der jeweiligen Urkunde reicht aus, wenn die Änderung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen und eine beglaubigte Abschrift oder ein amtlicher Ausdruck der Eintragung bei der Steuerberaterkammer eingereicht wird. Wird die Änderung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen, so ist eine beglaubigte Abschrift oder ein amtlicher Ausdruck der Eintragung nachzureichen. Liegt der Steuerberaterkammer bereits eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde vor, reicht es aus, wenn nach Eintragung der Änderung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister ein einfacher Ausdruck der Eintragung oder eine Kopie des Ausdrucks bei der Steuerberaterkammer eingereicht wird.



Drucksache 637/07

... Die Änderungswünsche des Bundesrates bezogen sich insbesondere auf Regelungen für die Erteilung der Approbation bei Ausübung des Heilberufs in einem Dritt- oder Mitgliedstaat, für das Ruhen oder Erlöschen der Approbation bei Verstößen gegen Berufspflichten, für die Vorlage von amtlich beglaubigten Dokumenten zum Nachweis der psychotherapeutischen Ausbildung und zur Eintragung weiterer Daten in das Bundeszentralregister.



Drucksache 392/07

... "(2) Der Inhaber der Reisegewerbekarte, der die Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, ist verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen; dies gilt auch, wenn die Beschäftigten an einem anderen Ort als der Inhaber tätig sind. Für den Inhaber der Zweitschrift oder der beglaubigten Kopie gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend."



Drucksache 508/1/07

... (4) Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung oder der Gesellschafter oder in der Person der Vertretungsberechtigten ist der zuständigen Steuerberaterkammer innerhalb eines Monats anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Die Vorlage einer einfachen Abschrift der jeweiligen Urkunde reicht aus, wenn die Änderung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen und eine beglaubigte Abschrift oder ein amtlicher Ausdruck der Eintragung bei der Steuerberaterkammer eingereicht wird. Wird die Änderung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen, so ist eine beglaubigte Abschrift oder ein amtlicher Ausdruck der Eintragung nachzureichen. Liegt der Steuerberaterkammer bereits eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde vor, reicht es aus, wenn nach Eintragung der Änderung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister ein einfacher Ausdruck der Eintragung oder eine Kopie des Ausdrucks bei der Steuerberaterkammer eingereicht wird.



Drucksache 820/07

... Soweit das Gericht die Übersendung von Verwaltungsakten anfordert, soll diese binnen eines Monats nach Eingang der Aufforderung bei dem zuständigen Verwaltungsträger erfolgen. Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift steht der Übersendung der Originalverwaltungsakten gleich, sofern nicht das Gericht die Übersendung der Originalverwaltungsakten wünscht.



Drucksache 380/07

... - uneinheitliche Kontrollpapiere (Gemeinschaftslizenz, beglaubigte Abschriften und Fahrerbescheinigung), was zu Problemen bei den Straßenkontrollen führt und für die Unternehmen häufig erheblichen Zeitverlust bedeutet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 380/07




Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Grundsatz

Artikel 4
Gemeinschaftslizenz

Artikel 5

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 8

Artikel 13
Eintrag in einzelstaatliche Register

Kapitel V
: Durchführung

Artikel 11a

Artikel 11

Artikel 14
Ausschuss

Artikel 15
Sanktionen

Artikel 1016
Berichterstattung

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 11

Artikel 12

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 17
Aufhebungen

Artikel 18
Inkrafttreten und Anwendung

Anhang I
EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

Anhang II

Anhang
Beförderungen, die von allen die Gemeinschaftslizenz betreffenden Regelungen und sonstigen Genehmigungspflichten befreit sind

Anhang II
III Europäische Gemeinschaft

Anhang III
Entsprechungstabelle


 
 
 


Drucksache 96/07

... "(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen."



Drucksache 229/07

... (2) Der Generaldirektor übermittelt zusammen mit der in Artikel 59 Absatz 1 vorgesehenen Notifikation allen Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern sowie den anderen Vertragsparteien der in Artikel 58 aufgeführten Sanitätsabkommen oder Gesundheitsvorschriften beglaubigte Abschriften dieser Vorschriften.



Drucksache 275/07

... " sich nur noch auf die Übermittlung per Telefax bezieht, stellt klar, dass im Falle einer nicht per Telefax erfolgenden Übermittlung der Anordnung auf gesichertem elektronischem Wege eine anschließende Übermittlung des Originals der Anordnung oder einer beglaubigten Abschrift der Anordnung nicht erforderlich ist.



Drucksache 121/07

... Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.



Drucksache 16/07

... "Der Pass wird auf Antrag ausgestellt. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Im Antragsverfahren nachzureichende Erklärungen können im Wege der Datenübertragung abgegeben werden. Der Passbewerber und sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Stellung des Antrags nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt nicht für einen handlungs- oder einwilligungsunfähigen Passbewerber, wenn eine für diesen Fall erteilte, öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vollmacht vorliegt. Für Minderjährige und für Personen, die geschäftsunfähig sind und sich nicht nach Satz 4 durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann nur derjenige den Antrag stellen, der als Sorgeberechtigter ihren Aufenthalt zu bestimmen hat. Der Passbewerber und sein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter sollen persönlich erscheinen. Ist der Passbewerber am persönlichen Erscheinen gehindert, kann nur ein vorläufiger Reisepass beantragt werden.“



Drucksache 158/06

... g) bei den Erleichterungen in Bezug auf Währungs- und Devisenangelegenheiten dieselben Vorrechte wie Bedienstete vergleichbaren Ranges, die den bei der betreffenden Regierung beglaubigten diplomatischen Missionen angehören;



Drucksache 76/06

... Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union übermittelt den Regierungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik je eine beglaubigte Abschrift



Drucksache 850/06

... Gesetzbuche oder nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben."



Drucksache 99/06

... Gesetzbuchs den Amtsgerichten übertragen. Anmeldungen zum Vereinsregister sind nach § 77 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mittels öffentlich beglaubigter Erklärung zu bewirken. § 129 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt für die öffentliche Beglaubigung, dass die Erklärung schriftlich abzufassen und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar zu beglaubigen ist.



Drucksache 779/06

... ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Verspätungszuschlag auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung festgesetzt werden kann. Eine beglaubigte Abschrift des Vermerks nach § 1 Absatz 4 ist der Steuererklärung beizufügen.



Drucksache 159/06

... Geschehen zu Paris am 17. November 1970 in zwei Urschriften, die mit den Unterschriften des Präsidenten der 16. Tagung der Generalkonferenz und des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur versehen sind und im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt werden; allen in den Artikeln 19 und 20 bezeichneten Staaten sowie den Vereinten Nationen werden beglaubigte Abschriften übermittelt.



Drucksache 174/06

... b) übermittelt allen Staaten, welche dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften des Protokolls.



Drucksache 549/06

... (2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.



Drucksache 261/06

... (1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigte Kopien von Schriftstücken, Berichten und dergleichen bei.



Drucksache 6/06

... Auf Antrag der zuständigen Behörden des Bestimmungslandes oder des Durchfuhrlandes liefert der Besitzer eine beglaubigte Übersetzung in einer Sprache, die für diese akzeptabel ist.



Drucksache 100/06

... 1. Dem Ersuchen um Einziehung von Beiträgen oder der Rückforderung von nicht geschuldeten oder zu viel gezahlten Leistungen, die die ersuchende Stelle an die ersuchte Stelle richtet, sind eine amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des vom Mitgliedstaat der ersuchenden Stelle ausgestellten Vollstreckungstitels und gegebenenfalls das Original oder eine beglaubigte Kopie etwaiger für die Beitreibung sonst erforderlicher Dokumente beizufügen.



Drucksache 73/06

... Geschehen zu Chisinau am 6. November 2003 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, der Europäischen Gemeinschaft und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.



Drucksache 81/06

... Das Bedürfnis kann anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 8 vorliegen. Bei kurzfristiger Mitnahme in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes sind die persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers höher zu bewerten als bei lang dauerndem Aufenthalt. § 4 Abs. 2 soll im Regelfall hier keine Anwendung finden. Der Europäische Feuerwaffenpass ersetzt die entsprechenden Nachweise über das Mindestalter, die Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und die Sachkunde. Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat(z.B. Waffen- und Munitionssammler, Waffen- und Munitionssachverständige, gefährdete Personen, Waffenhersteller, Waffenhändler, Bewachungsunternehmer, Bewachungspersonal) wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn sie einen durch die Behörden des anderen Mitgliedstaates für diese Waffen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass oder eine beglaubigte Kopie dieses Dokuments vorlegen. Die Erlaubnis wird im Feld 5 des Europäischen Feuerwaffenpasses eingetragen.



Drucksache 157/06

... f) dieselben Vorrechte bei den Erleichterungen in Bezug auf Devisenangelegenheiten wie Bedienstete vergleichbaren Ranges, die den bei den betreffenden Regierungen beglaubigten diplomatischen Missionen angehören;



Drucksache 160/06

... Eine beglaubigte Abschrift wird allen in Artikel XI.1 genannten Staaten, dem Heiligen Stuhl und der Europäischen Gemeinschaft sowie dem Sekretariat der Vereinten Nationen übersandt.



Drucksache 503/06

... ) kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späteres Datum vorgesehen ist. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu von ihren jeweiligen Regierungen gehörig befugten Vertreter dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu Genf am 18. März 2004 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist und im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) hinterlegt wird; der Generaldirektor dieser Organisation übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift.



Drucksache 15/06

... 8. Die in diesem Artikel genannten und der Kommission übermittelten Unterlagen müssen in einer Amtssprache der Gemeinschaft abgefasst oder es muss eine beglaubigte Übersetzung in einer Amtssprache der Gemeinschaft beigefügt sein.



Drucksache 623/06

... en zu verfahren hat, wenn – in den Fällen anwaltlicher Vertretung nur aufgrund einer substantiierten Rüge der gegnerischen Partei – Zweifel am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Prozessvollmacht bestehen. Dabei gilt, dass die vertretene Partei die wirksame Bevollmächtigung nachzuweisen hat. Sie kann diesen Nachweis auch künftig noch durch Vorlage einer notariell beglaubigten Vollmachtsurkunde führen.



Drucksache 693/06

... (3) Die Übereinstimmung der übermittelten Daten mit dem Inhalt des Handelsregisters und den zum Handelsregister eingereichten Dokumenten wird auf Antrag durch das Gericht beglaubigt. Dafür ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem



Drucksache 176/06

... (2) Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag durch eine auf diplomatischem Weg an den Verwahrer gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. Geschehen zu Prüm am 27. Mai 2005 in einer Urschrift in deutscher, spanischer, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Die Urschrift wird im Archiv des Verwahrers hinterlegt, der jedem Unterzeichnerstaat und beitretenden Staat eine beglaubigte Abschrift der Vertragsurschrift übermittelt.



Drucksache 782/06

... Der Generalsekretär des Europarats übermittelt jedem Mitgliedstaat des Europarats, den anderen Unterzeichnerstaaten oder Vertragsparteien des Übereinkommens und jedem Staat, der zum Beitritt zum Übereinkommen eingeladen worden ist, beglaubigte Abschriften.



Drucksache 15/1/05

... es, hat die Behörde der Person außerdem aufzugeben, eine Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde ihres Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.



Drucksache 6/05

... f) Überlassung von Originalen oder beglaubigten Abschriften einschlägiger Schriftstücke und Akten, einschließlich Regierungs-, Bank-, Finanz-, Firmen- und Geschäftsunterlagen;



Drucksache 250/05

... 4. die zuständige Erteilungsbehörde, Lizenznummer, Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie Anzahl der ausgegebenen beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.881/92,



Drucksache 248/05

... 4. Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den Akten der Regulierungsbehörde.



Drucksache 942/1/05

... Für die Höhe der Gebühr ist, neben dem zeitlichen Aufwand eines Mitarbeiters für die Erstellung und Übermittlung einer beglaubigten Datei, der Aufwand für die Bereitstellung der notwendigen technischen Voraussetzungen für die Generierung der Datei durch die Landesjustizverwaltungen zu berücksichtigen. In den Registergerichten ist, lediglich für den Zweck der Übermittlung von beglaubigten Dateien die gesamte technische Public-Key-Infrastructure (PKI) für eine qualifizierte elektronische Signatur vorzuhalten. Hierdurch wird zugleich dem gesetzlichen Erfordernis des § 9 Abs. 3 HGB-E entsprochen, auf Verlagen die Übereinstimmung der übermittelten Daten mit dem Inhalt des Handelsregisters und den zum Handelsregister eingereichten Dokumenten zu beglaubigen, das auf die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 3 Unterabs. 4 und 5 der EU-Publizitätsrichtlinie zurückgeht.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.