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"Bemessungsgren"


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0606/04B
0917/1/04
0817/1/04
0712/1/04
0560/03
Drucksache 464/12

... , Rn. 16 ff.). Der missbräuchlich die Schlichtung begehrende Fluggast bedarf des Verbraucherschutzes durch den grundsätzlichen Ausschluss des Kostenrisikos im Schlichtungsverfahren ausnahmsweise nicht. Er hat ihn verwirkt. Gleichwohl liegen selbst in Fällen des Missbrauchs die Erhebung des Entgelts von dem Fluggast und seine Bemessung im konkreten Einzelfall im Ermessen der Schlichtungsstelle. Das in einem solchen Fall vom Luftfahrtunternehmen geschuldete Entgelt bildet aber in jedem Fall die Bemessungsgrenze.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 464/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

5. Unterabschnitt Schlichtung

§ 57
Privatrechtlich organisierte Schlichtung

§ 57a
Behördliche Schlichtung

§ 57b
Gemeinsame Vorschriften

§ 57c
Verordnungsermächtigungen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzentwurfs

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4. Weitere Kosten

5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 57

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 57a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 57b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 57c

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1791: Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr


 
 
 


Drucksache 848/1/11

... "3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt von mindestens zwei Drittel der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhalten; der Betrag wird im Bundesanzeiger veröffentlicht; der Ausländer ist schriftlich über die Erlöschensregelung nach § 51 Absatz 1a zu belehren."



Drucksache 785/11

... "Der Zuschuss wird in Höhe des Betrags gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten Beitragssatzes nach § 243 und des Vorruhestandsgeldes bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Absatz 3) als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Bezieher von Vorruhestandsgeld für seine Krankenversicherung zu zahlen hat; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."



Drucksache 848/11 (Beschluss)

... Demgegenüber stellt der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf für die Festlegung der Gehaltsschwellen auf die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ab. Dies könnte, wie sich am Beispiel der Mindestgehaltsgrenze für Mangelberufe zeigt, dazu führen, dass im Einzelfall die im Gesetzentwurf vorgesehene Gehaltsschwelle die Gehaltsschwelle der Richtlinie unterschreitet.



Drucksache 315/11

... "Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren."



Drucksache 185/11

... ("Aufenthaltstitel zur gesteuerten Anwerbung") wird eine Möglichkeit der Anwerbung über ein Bewertungsschema geschaffen. Ein Ausländer kann einen auf ein Jahr befristeten Aufenthaltstitel ohne Arbeitsvertrag erhalten, wenn er bestimmte Auswahlkriterien erfüllt und sein Lebensunterhalt gesichert ist. Ein neuer § 19a AufenthG ("Niederlassungsoption") soll Fachkräften von Anfang an eine Perspektive für einen dauerhaften Aufenthalt bieten. Ein Ausländer mit einem Jahresgehalt von mindestens 60% der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung erhält einen auf zwei Jahre befristeten Aufenthaltstitel, der danach bei bestehendem Arbeitsvertrag und fehlenden Sicherheitsbedenken in einen dauerhaften Aufenthaltstitel in Form der Niederlassungserlaubnis übergeht. Bei der Frage des Mindestgehalts soll zwischen dem Beitrittsgebiet (Ost) und dem übrigen Bundesgebiet (West) unterschieden werden. Daneben treten eine Reihe kleinerer Modifikationen. Der Aufenthaltstitel zur selbständigen Tätigkeit wird flexibilisiert und soll sich mehr an den regionalen Bedürfnissen ausrichten. Bei Studenten wird die Nebenbeschäftigung erweitert und bei Absolventen freigegeben. Ferner wird das Verfahren bei der Visumerteilung im Rahmen eines Zweckwechsels zur Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach Abschluss des Studiums, der Arbeitsuche von Absolventen, dem Wechsel vom Aufenthalt zur gesteuerten Anwerbung zu einem anderen Aufenthaltszweck oder von einem anderen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit zum Aufenthalt zur gesteuerten Anwerbung klargestellt. Außerdem werden Klarstellungen beim Familiennachzug vorgenommen.



Drucksache 581/13/10

... d) Der Gesetzentwurf verschärft das soziale Ungleichgewicht, da er kleine Einkommen mehr belastet als große. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. Rentnerinnen und Rentner mit einem Einkommen in Höhe von 800 Euro werden bei einem Zusatzbeitrag in Höhe von 16 Euro mit 10,2 Prozent ihres Einkommens zur Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen - ein Anstieg um 29 Prozent gegenüber heute -, während Personen mit einem Einkommen an der heutigen Beitragsbemessungsgrenze nur 8,6 Prozent ihres Einkommens für den Krankenversicherungsschutz aufwenden müssen.



Drucksache 762/2/10

... 4. Das Gesetz verschärft das soziale Ungleichgewicht, da es kleine Einkommen mehr belastet als große. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. Rentnerinnen und Rentner mit einem Einkommen in Höhe von 800 Euro werden bei einem Zusatzbeitrag in Höhe von 16 Euro mit 10,2 Prozent ihres Einkommens zur Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen - ein Anstieg um 29 Prozent gegenüber heute -, während Personen mit einem Einkommen an der heutigen Beitragsbemessungsgrenze nur 8,6 Prozent ihres Einkommens für den Krankenversicherungsschutz aufwenden müssen.



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