[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

637 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Beratende"


⇒ Schnellwahl ⇒

0308/20B
0028/1/20
0522/20
0028/20B
0005/20B
0196/20
0028/20
0245/1/20
0245/20B
0360/20
0179/20
0308/1/20
0395/20B
0054/20
0005/20
0005/1/20
0395/1/20
0360/20B
0170/19
0352/19B
0152/1/19
0487/19
0649/19
0152/19B
0593/19
0517/19B
0557/19
0094/19
0094/19B
0506/19
0575/19
0352/1/19
0398/19
0517/1/19
0220/18
0158/18
0169/18
0650/1/18
0347/18
0617/18
0176/18
0053/18B
0094/18
0380/18
0268/18
0053/18
0554/18
0442/18
0393/18
0650/18B
0619/18
0185/18
0666/17
0649/17B
0649/1/17
0533/17B
0680/1/17
0709/1/17
0521/17
0314/17B
0325/17
0456/17
0654/17
0238/17B
0680/17B
0168/1/17
0168/17B
0238/17
0533/1/17
0314/1/17
0753/1/17
0183/17
0055/17
0688/17
0360/17
0222/17
0098/17
0709/17B
0185/17
0315/16
0315/1/16
0193/16
0235/16
0230/1/16
0408/16
0505/16B
0121/16
0125/16
0316/16
0505/16
0230/16B
0431/1/16
0534/16
0317/16B
0299/16
0204/16
0392/1/16
0018/16
0316/1/16
0317/1/16
0315/16B
0768/16
0317/16
0681/16
0506/16
0431/16B
0316/16B
0068/16
0249/16
0615/15
0322/15
0550/15
0358/15B
0242/15B
0015/15
0353/15B
0242/1/15
0052/15
0074/15
0283/15
0358/1/15
0354/15B
0615/15B
0502/1/15
0502/15
0540/15
0371/15
0046/15
0278/15
0615/1/15
0502/15B
0641/14B
0093/14
0068/14
0223/1/14
0582/1/14
0583/1/14
0580/14
0055/14
0582/14B
0319/1/14
0239/1/14
0509/14
0223/14B
0429/14
0582/14
0629/13
0150/13
0300/13
0171/13
0589/13
0768/1/13
0325/13
0300/1/13
0300/13B
0590/13
0067/13
0187/13
0699/13
0815/13
0334/1/13
0814/13
0521/13
0392/12B
0065/12B
0392/12
0569/12
0579/12
0760/12
0557/12
0170/12
0413/12
0517/1/12
0814/12
0004/12B
0542/12
0476/12
0392/1/12
0651/12
0619/12
0016/12
0099/12
0389/1/12
0300/1/12
0065/12
0670/12
0065/1/12
0309/12
0603/12
0162/12
0345/12
0004/1/12
0661/12
0300/12B
0389/12B
0128/12
0731/12
0249/12
0436/12
0488/12
0466/12
0517/12B
0535/12
0761/12
0681/12
0619/12B
0617/11B
0698/11B
0354/11
0795/11B
0184/11
0072/11
0407/11
0400/11
0836/11
0129/11
0506/1/11
0542/11
0698/1/11
0694/11B
0576/11
0189/11
0044/1/11
0799/11
0130/11
0638/11
0361/11
0090/11
0805/11
0834/1/11
0311/11
0650/2/11
0795/1/11
0809/11
0002/11
0617/1/11
0574/11
0555/11
0506/11B
0310/11
0150/11
0785/11
0054/1/11
0834/11B
0810/11
0044/11B
0636/11
0800/2/11
0791/1/11
0723/11
0401/11
0635/11
0828/1/11
0054/11B
0044/11
0202/11B
0874/11
0378/11B
0317/11
0828/11B
0096/11
0140/11
0507/10
0744/1/10
0744/10B
0692/10
0703/10
0432/10
0360/10
0104/10
0069/10B
0341/10
0228/1/10
0744/10
0042/10
0344/10
0226/10
0681/10
0132/10
0431/10
0007/10
0042/10B
0575/10
0278/10
0726/10
0763/10
0208/10
0746/10
0262/10
0573/10
0231/10
0484/10B
0302/10
0436/10
0848/10
0226/1/10
0834/10
0539/10
0786/10
0229/10
0057/10
0631/10
0177/10
0236/09B
0555/09
0868/09
0498/09
0875/09
0020/09
0168/09B
0616/09B
0236/1/09
0805/09
0826/09
0071/09
0254/09
0877/09
0736/09B
0856/09
0026/09B
0737/09
0616/1/09
0665/09
0740/09
0021/09
0168/09
0739/09
0059/09
0168/1/09
0386/09
0063/09
0706/09
0309/09
0543/09
0374/09
0688/09
0822/09
0004/09
0827/09
0551/09
0235/1/09
0138/09
0031/09
0235/09B
0149/09
0738/09
0736/09
0727/09
0543/1/09
0543/09B
0002/09
0026/1/09
0806/09
0310/09
0736/1/09
0633/08B
0772/08
0551/08
0692/08
0648/08B
0433/08
0157/08
0165/08
0554/08
0756/08
0394/08
0881/08
0878/08
0474/08
0633/1/08
0305/08
0400/08B
0566/08
0006/08
0643/08
0615/08
0249/08
0873/1/08
0308/08
0113/08
0746/08
0168/08
0199/08
0316/08
0097/08
0648/08
0716/08
0309/08
0559/08
0561/08B
0111/08
1006/08
0681/08
0968/08
0503/08
0387/08
0561/08
0192/08
0768/08
0146/08
0383/08
0431/08
0400/1/08
0455/08
0437/08
0873/08B
0547/1/08
0343/08K
0057/08
0547/08B
0649/08
0748/08
0393/08
0750/08
0539/08
0561/1/08
0251/08
0397/08
0633/08
0804/08
0696/08
0879/08
0374/08
0847/08
0494/08
0426/07
0109/07
0434/07
0434/07B
0831/07
0697/07
0567/07
0718/07
0674/07
0138/07
0752/07
0950/07
0675/07
0725/07
0331/07
0066/07
0075/07
0279/07
0928/1/07
0061/1/07
0928/07B
0361/07B
0597/1/07
0678/07
0354/07
0712/07
0569/1/07
0597/07B
0305/07
0736/07
0508/07
0646/07
0068/07
0508/07B
0783/07
0361/1/07
0272/07
0931/07
0108/07
0148/07
0865/07
0616/07
0863/07
0511/07
0150/07B
0150/07
0769/07
0729/07
0661/07
0440/07
0566/07
0566/07B
0682/07
0454/07
0826/07
0508/1/07
0769/1/07
0597/07
0380/07
0061/07B
0679/07
0325/07
0139/07
0696/07
0569/07B
0769/07B
0407/07
0673/07
0312/07
0460/07
0371/07B
0751/06
0684/06
0353/06
0555/06
0505/06
0121/06
0096/06
0329/06
0831/06B
0217/06B
0159/06
0054/06
0111/1/06
0510/06
0522/06
0523/06
0828/06
0058/06
0085/06
0576/06
0750/06
0217/06
0285/06
0474/06
0111/06B
0250/06
0827/06
0006/06
0100/06
0073/06
0804/06
0323/06
0494/06
0747/06
0327/06
0413/06
0623/06
0693/06
0227/06
0751/1/06
0153/06
0362/06
0755/06
0871/06
0546/06
0527/06
0831/06
0606/05
0351/05
0491/05
0765/05
0870/05
0286/05
0396/05
0672/05B
0790/05
0397/05B
0080/1/05
0672/1/05
0285/05
0212/05
0313/05
0763/05
0134/1/05
0897/05
0780/05
0871/05
0202/05
0329/05
0080/05B
0872/05
0019/05
0272/05
0818/05
0210/05
0401/05
0511/05
0405/05
0594/05
0748/05
0134/05B
0269/05
0946/05
0397/1/05
0289/05
0354/05
0543/05
0509/05
0820/05
0134/05
0097/05
0567/05
0731/05
0853/05
0090/05
0520/05
0934/05
0672/05
0942/05
0485/05
0764/05
0621/04
0571/04B
0795/1/04
0712/04B
0712/04
0961/04
0803/04
0701/1/04
0807/04
0166/04
0565/04
0983/04
0806/04
0622/04
0805/04
0438/04
0860/04
0701/04B
0665/04
0578/04
0571/04
0128/04B
0939/04
0664/04
0687/04
0065/04B
0682/04
0795/04B
0725/04
0441/04
0850/04
0888/04
0934/03
0715/03
0762/03
Drucksache 358/1/15

... möglichen Einwendungen des Antragsgegners sowohl ein neues Hemmnis für den juristisch nicht bewanderten und oftmals nicht anwaltlich beratenden Antragsgegner als auch eine erhebliche Mehrbelastung für die gerichtliche Praxis im Rahmen der Prüfung des Vorbringens des Antragsgegners entsteht, was der Intention des Gesetzentwurfs gerade zuwiderliefe. Der Bundesrat spricht sich daher dafür aus, für den Antragsgegner sowohl ein Merkblatt als auch ein - lediglich fakultativ zu verwendendes - Datenblatt zu erstellen, in dem zumindest die wesentlichen Angaben nach § 252 FamFG-E abgefragt werden. Beides sollte unter Federführung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter Beteiligung der Landesjustizverwaltungen erarbeitet, bundesweit abgestimmt und der Praxis rechtzeitig vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung (außerhalb der Kindesunterhalt-Formularverordnung) zur Verfügung gestellt werden.



Drucksache 615/15 (Beschluss)

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (Beratende Gruppe der Kommission zum Europäischen Qualifikationsrahmen (EQF Advisory Group))



Drucksache 502/1/15

... 5. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission zusammen mit dieser Mitteilung bereits einen unabhängigen beratenden Europäischen Fiskalausschuss eingerichtet hat (Beschluss (EU) Nr. 2015/1937 der Kommission vom 21. Oktober 2015), und bedauert, dass ihm im Vorfeld keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Die konsequente Überwachung der Einhaltung der Regeln des Stabilitäts- und Wachstumspaktes ist aus Sicht des Bundesrates von hoher Bedeutung. Ungeachtet dessen hält der Bundesrat den von der Kommission bereits eingerichteten beratenden unabhängigen Fiskalausschuss für nicht zielführend. Aufgrund der aktuellen Ausgestaltung des Gremiums bestehen Zweifel, ob der damit verbundene Nutzen in angemessenem Verhältnis zu dem zu erwartenden bürokratischen Mehraufwand steht. Auch ist unklar, auf welcher rechtlichen Grundlage seine Einführung basiert und wie das Verhältnis des Europäischen Fiskalausschusses zu den nationalen Fiskalräten ausgestaltet ist.



Drucksache 502/15

... In dieser Mitteilung und den begleitenden Vorschlägen werden wesentliche Elemente der 1. Stufe des Prozesses zur Vertiefung der WWU weiterentwickelt. Das Maßnahmenpaket umfasst einen neuen Ansatz beim Europäischen Semester, ein verbessertes Instrumentarium für die wirtschaftspolitische Steuerung, das auch die Einführung eines nationalen Ausschusses für Wettbewerbsfähigkeit und eines beratenden Europäischen Fiskalausschusses einschließt, eine einheitlichere Vertretung des Euro-Währungsgebiets bei internationalen Organisationen, insbesondere dem Internationalen Währungsfonds, sowie Schritte hin zu einer Finanzunion, insbesondere über ein europäisches Einlagensicherungssystem. Diese Maßnahmen werden durch Schritte ergänzt, die mit dem Europäischen Parlament zur Erhöhung der demokratischen Rechenschaftspflicht des europäischen Systems der wirtschaftspolitischen Steuerung ergriffen werden.



Drucksache 371/15

... Der Fonds hat einen Gouverneursrat, ein Exekutivdirektorium, einen Beratenden Ausschuss, einen Geschäftsführenden Direktor sowie das Personal und die Angestellten, derer er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben bedarf.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 371/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Übereinkommen zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe Übersetzung

2 Präambel

Kapitel I
Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Ziele und Aufgaben

Artikel 2
Ziele

Artikel 3
Aufgaben

Kapitel III
Mitglieder

Artikel 4
Zulassung

Artikel 5
Mitglieder

Artikel 6
Haftungsbegrenzung

Kapitel IV
Kapitalbestände und sonstige Finanzmittel

Artikel 7
Rechnungseinheit und Währungen

Artikel 8
Kapitalbestände

Artikel 9
Zeichnung der Anteile

Artikel 10
Zahlung der Anteile

Artikel 11
Angemessenheit der Zeichnungen von Kapitalanteilen

Artikel 12
Freiwillige Beiträge

Artikel 13
Sicherheitsrücklage

Artikel 14
Schulden

Artikel 15
Treuhandfonds

Kapitel V
Geschäfte

Artikel 16
Allgemeine Bestimmungen

A. Verwendung der Finanzmittel

B. Zwei Konten

C. Allgemeine Befugnisse

D. Allgemeine Geschäftsgrundsätze

Artikel 17
Das Kapitalkonto

A. Finanzmittel

B. Verwendung der Kapitalmittel des Kapitalkontos

Artikel 18
Das Geschäftskonto

A. Finanzmittel

B. Finanzielle Grenzen des Geschäftskontos

C. Grundsätze für die Tätigkeiten im Rahmen des Geschäftskontos

Kapitel VI
Organisation und Geschäftsführung

Artikel 19
Aufbau des Fonds

Artikel 20
Gouverneursrat

Artikel 21
Abstimmung im Gouverneursrat

Artikel 22
Exekutivdirektorium

Artikel 23
Abstimmung im Exekutivdirektorium

Artikel 24
Geschäftsführender Direktor und Personal

Artikel 25
Beratender Ausschuss

Artikel 26
Bestimmungen über

Artikel 27
Sitz und Geschäftsstellen

Artikel 28
Veröffentlichung der Berichte

Artikel 29
Beziehungen zu den Vereinten Nationen, internationalen Rohstoffgremien, anderen internationalen Organisationen und sonstigen juristischen Personen

Kapitel VII
Austritt und zeitweiliger Ausschluss eines Mitglieds

Artikel 30
Austritt von Mitgliedern

Artikel 31
Zeitweiliger Ausschluss eines Mitglieds

Artikel 32
Abrechnung

Kapitel VIII
Zeitweilige Einstellung und Beendigung der Geschäftstätigkeit sowie Regelung von Verbindlichkeiten

Artikel 33
Zeitweilige Einstellung der Geschäftstätigkeit

Artikel 34
Beendigung der Geschäftstätigkeit

Artikel 35
Erfüllung von Verbindlichkeiten - allgemeine Bestimmungen

Artikel 36
Erfüllung von Verbindlichkeiten - Kapitalkonto

Artikel 37
Erfüllung von Verbindlichkeiten - Geschäftskonto

Artikel 38
Erfüllung von Verbindlichkeiten - sonstige Vermögenswerte des Fonds

Kapitel IX
Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten

Artikel 39
Zweck

Artikel 40
Rechtsstellung des Fonds

Artikel 41
Immunität von der Gerichtsbarkeit

Artikel 42
Immunität der Vermögenswerte von sonstigen Maßnahmen

Artikel 43
Immunität der Archive

Artikel 44
Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen

Artikel 45
Vorrecht im Nachrichtenverkehr

Artikel 46
Immunitäten und Vorrechte besonderer Personen

Artikel 47
Befreiung von der Besteuerung

Artikel 48
Aufhebung der Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte

Artikel 49
Anwendung dieses Kapitels

Kapitel X
Änderungen

Artikel 50
Änderungen

Kapitel XI
Auslegung und Schiedsverfahren

Artikel 51
Auslegung

Artikel 52
Schiedsverfahren

Kapitel XII
Schlussbestimmungen

Artikel 53
Inkrafttreten

Artikel 54
Regelmäßige Überprüfung des Übereinkommens

Artikel 55
Verwahrer

Artikel 56
Beitritt

Artikel 57
Vorbehalte

Artikel 58
Sprachen

Anhang
B Besondere Vorkehrungen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 10 Absatz 5

Anhang
C Maßstäbe für die Anerkennung internationaler Rohstoffgremien

Anhang
D Stimmenverteilung

Anlage zu
Anhang D Stimmenverteilung

Anhang
E Wahl der Exekutivdirektoren

Anhang
F Rechnungseinheit

Denkschrift

I. Allgemeines


 
 
 


Drucksache 46/15

... (2) Der Sonderbeauftragte ist im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt, von den Mitgliedern der Organe und den Beschäftigten des Unternehmens Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, an allen Sitzungen und Versammlungen der Organe und sonstiger Gremien des Unternehmens in beratender Funktion teilzunehmen, die Geschäftsräume des Unternehmens zu betreten, Einsicht in dessen Geschäftspapiere und Bücher zu nehmen und Nachforschungen anzustellen. Die Organe und Organmitglieder haben den Sonderbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Er ist gegenüber der Aufsichtsbehörde zur Auskunft über alle Erkenntnisse im Rahmen seiner Tätigkeit verpflichtet.



Drucksache 278/15

... Da die Pflichtmitgliedschaft der Rechtsanwälte in der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer und dem jeweiligen Versorgungswerk bislang allein auf der Zulassung zur Anwaltschaft und nicht auf einer konkreten berufsspezifischen, d.h. "speziell anwaltlichen" Tätigkeit beruht (siehe oben), wurden von der DRV Bund zur Beurteilung der Frage, ob für einen bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber angestellten Rechtsanwalt ein Anspruch auf Befreiung nach § 6 SGB VI besteht, vier Merkmale entwickelt, mit denen eine Abgrenzung der maßgeblichen Anwaltstätigkeit erfolgen sollte (sogenannte "Vier-KriterienTheorie). Das diesbezügliche Merkblatt der DRV Bund "Hinweise für nichtanwaltliche Arbeitgeber zu den Merkmalen einer anwaltlichen Tätigkeit" wurde zwischen DRV Bund und der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) abgestimmt. Entsprechend diesen Merkmalen musste die Tätigkeit eines in einem Unternehmen beschäftigten Rechtsanwalts kumulativ rechtsberatend, rechtsvermittelnd, rechtsgestaltend und rechtentscheidend sein, um einen Anspruch auf Befreiung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI zu begründen. Jedem dieser vier Tätigkeitsbereiche wurden von der DRV Bund Aktivitäten zugeordnet, die als charakteristisch für das jeweilige Arbeitsfeld angesehen wurden. Rechtsberatung sollte danach die unabhängige Analyse von betriebsrelevanten konkreten Rechtsfragen, die selbständige Herausarbeitung und Darstellung von Lösungswegen und Lösungsmöglichkeiten vor dem spezifischen betrieblichen Hintergrund und das unabhängige Bewerten der Lösungsmöglichkeiten sein. Unter Rechtsgestaltung wurde das selbständige Führen von Vertrags- und Einigungsverhandlungen mit den verschiedensten Partnern des Arbeitgebers verstanden. Rechtsvermittlung sollte danach das mündliche Darstellen abstrakter Regelungskomplexe vor größeren Zuhörerkreisen, die schriftliche Aufarbeitung abstrakter Regelungskomplexe und die Bekanntgabe und Erläuterung von Entscheidungen im Einzelfall sein. Die Rechtsentscheidung sollte durch das außenwirksame Auftreten als rechtskundiger Entscheidungsträger verbunden mit einer von Arbeitgeberseite umschriebenen eigenen Entscheidungskompetenz gegeben sein. Neben einer von allen Weisungen unabhängigen Alleinentscheidungsbefugnis sollte auch eine wesentliche Teilhabe an Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen im Unternehmen ausreichend sein.



Drucksache 615/1/15

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (Beratende Gruppe der Kommission zum Europäischen Qualifikationsrahmen (EQF Advisory Group))



Drucksache 502/15 (Beschluss)

... 4. Er nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission zusammen mit dieser Mitteilung bereits einen unabhängigen beratenden Europäischen Fiskalausschuss eingerichtet hat (Beschluss (EU) Nr. 2015/1937 der Kommission vom 21. Oktober 2015), und bedauert, dass ihm im Vorfeld keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Die konsequente Überwachung der Einhaltung der Regeln des Stabilitäts- und Wachstumspaktes ist aus Sicht des Bundesrates von hoher Bedeutung. Ungeachtet dessen hält der Bundesrat den von der Kommission bereits eingerichteten beratenden unabhängigen Fiskalausschuss für nicht zielführend. Aufgrund der aktuellen Ausgestaltung des Gremiums bestehen Zweifel, ob der damit verbundene Nutzen in angemessenem Verhältnis zu dem zu erwartenden bürokratischen Mehraufwand steht. Auch ist unklar, auf welcher rechtlichen Grundlage seine Einführung basiert und wie das Verhältnis des Europäischen Fiskalausschusses zu den nationalen Fiskalräten ausgestaltet ist.



Drucksache 93/14

... Die Begrenzung der Gerichtssprache auf Deutsch trägt daher dazu bei, dass bedeutende wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten entweder im Ausland oder vor Schiedsgerichten ausgetragen werden - zum Nachteil des Gerichtsstandortes Deutschland und der deutschen Wirtschaft. Unternehmen, die im grenzüberschreitenden Handel tätig sind, ihre Verbände sowie die sie beratenden Rechtsanwälte weisen deshalb in letzter Zeit vermehrt darauf hin, dass deutsche Gerichtsverfahren in englischer Sprache ermöglicht werden sollten, zumindest aber vor deutschen Gerichten in englischer Sprache verhandelt werden können sollte (vgl. hierzu Graf von Westphalen, AnwBl 2009, 214; Calliess/Hoffmann, ZRP 2009, 1, 3 f.; dies. AnwBl. 2009, 52 ff.).



Drucksache 68/14

... Die Mitgliedstaaten wurden auch im Zuge der regelmäßigen Sitzungen des Beratenden Ausschusses der Kommission für den Fremdenverkehr konsultiert und äußerten unterschiedliche Standpunkte: Von einigen Mitgliedstaaten wurde die Initiative stark befürwortet, allerdings lehnten sie es ab, dass die öffentlichen Behörden zur Beteiligung an der Lenkung einer solchen EU-Initiative verpflichtet werden, was sie hauptsächlich damit begründeten, dass dies gegen den Subsidiaritätsgrundsatz verstoße, die Rechtsgrundlage dies nicht zulasse und die Kapazitäten der nationalen Behörden begrenzt seien.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 68/14




Vorschlag

2 BEGRÜNDUNG

1. Kontext des VORSCHLAGS

1.1 Hintergrund

1.2 Wo stehen wir heute?

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der FOLGENABSCHÄTZUNGEN

2.1 Konsultationsprozess

2.2 Bewertung der politischen Optionen

3. RECHTLICHE Aspekte des VORSCHLAGS

3.1 RECHTSGRUNDLAGE

3.2 VERHÄLTNISMÄßIGKEITS- und SUBSIDIARITÄTSPRINZIP

3.3 GRUNDZÜGE des VORSCHLAGS

3.3.1 Gegenstand und Ziele

3.3.2 Anwendung der Europäischen Qualitätsgrundsätze für den Tourismus Sektoraler und räumlicher Geltungsbereich

3.3.3 Evaluierung

4. Auswirkungen auf den HAUSHALT

Vorschlag

1. Gegenstand und GELTUNGSBEREICH

2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

3. Europäische QUALITÄTSGRUNDSÄTZE für den TOURISMUS

4. Tätigkeiten der MITGLIEDSTAATEN

5. Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der KOMMISSION

6. überwachung und BEWERTUNG

7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN


 
 
 


Drucksache 582/1/14

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für den Beratenden Ausschuss der Kommission für die Berufsbildung



Drucksache 55/14

... Auf nationaler Ebene gibt es bereits eine gewisse Erfahrung mit der Anwendung eines MultiStakeholder-Modells zur Ausgestaltung internetbezogener Strategien. In der EU sind Beispiele dafür der französische Conseil National du Numérique und die britische Multistakeholder Advisory Group on Internet Governance. Als herausragendes Beispiel außerhalb der Union ist das brasilianische Comitê Gestor da Internet zu nennen, das den Multi-Stakeholder-Prozess für Konsultationen bei der Ausarbeitung internetbezogener Strategien nutzt .24 Ähnliche Ansätze könnten auf europäischer Ebene sinnvoll eingesetzt werden, um die Zersplitterung der Internet-Governance-Politik auf ein Minimum zu beschränken. Sie könnten sich auf Erfahrungen bestehender Netze stützen. 25 Dies würde dem Erfordernis eines früh ansetzenden, vorgeschalteten Konsultationsmechanismus entsprechen, der durch einen ständigen Dialog mit zahlreichen Gruppen von Akteuren dem raschen technologischen Wandel und den Auswirkungen daraus resultierender Internet-GovernanceMaßnahmen gerecht wird. Eine weitere wichtige Funktion ist die Unterstützung der Koordinierungstätigkeit der bereits bestehenden beratenden Gremien in der EU, wo dies angebracht erscheint. Die Kommission muss in der Lage sein, mit den sehr unterschiedlichen Internet-Akteuren in Europa, einschließlich Initiativen an der Basis, die einen festen Bestandteil der Internetkultur bilden, nutzbringende Beziehungen zu unterhalten.



Drucksache 582/14 (Beschluss)

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für den Beratenden Ausschuss der Kommission für die Berufsbildung



Drucksache 319/1/14

... - Überprüfung der Rechenvorschriften der Schall 03 [2012], Wölfel Beratende Ingenieure GmbH + Co. KG, Höchberg, im Auftrag des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg vom 2 1. August 2014).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 319/1/14




1. Zu Artikel 1 Nummer 01 § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 *

2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2

3. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 4 - neu -

4. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 5 - neu -

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4 Absatz 4 - neu -

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 Absatz 2 Satz 2 - neu -

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 3.4 Text nach der Überschrift

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 4.1 Tabelle 4 Anmerkungen Satz 6

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 6.5 nach Gleichung 2 1

Zu Artikel 1 Nummer 5

10. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 6.6 letzter Satz

11. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 2 Nummer 9.1.8


 
 
 


Drucksache 239/1/14

... eingehalten haben. Dies kann zum einen Druck auf selbstständige Gewerbetreibende ausüben, sich einer Vertriebsgesellschaft anzuschließen. Zum anderen schwächt es die gerade erst gesetzlich normierte Honoraranlagenberatung, da es für unabhängig beratende Honoraranlagenberater nur selten in Betracht kommen wird, sich einer Vertriebsgesellschaft - die in der Regel bevorzugt eine eingeschränkte Produktpalette vermitteln wollen wird - anzuschließen.



Drucksache 509/14

... Die Regelungen zum Ausschuss für Arbeitsstätten nach § 7 entsprechen inhaltlich noch nicht den vergleichbaren Vorschriften der anderen Arbeitsschutzverordnungen. Eine einheitliche Formulierung der Ausschussparagrafen ist zur fachlichen und politisch erforderlichen Steuerung der beratenden Arbeitsschutzausschüsse notwendig. Mit der textlichen Angleichung des § 7 wird sichergestellt, dass alle Arbeitsschutzausschüsse im gleichen Umfang das BMAS beraten können und nach gleichen Vorgaben und Rahmenbedingungen arbeiten. Dies ist Grundvoraussetzung für eine optimale Koordinierung der Ausschüsse und für eine gute und effektive Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.



Drucksache 429/14

... - des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 in Verbindung mit Satz 5 und § 32a des Luftverkehrsgesetzes, von denen § 32 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) und § 32a durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 429/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Bürgerinnen und Bürger

E.2 Wirtschaft

E.3 Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Anlage 2
Zu berücksichtigende Informationen gemäß § 48c.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal

Anlage 1
Luftfahrerscheine (Muster 3 bis 11) Anlage 2 Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen (Anlage 2 zu § 125a)

Anlage 3
Angaben zum Antrag auf Genehmigung einer Ausbildungseinrichtung (Anlage 3 zu § 27).

Abschnitt 1
Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit.

Unterabschnitt 1
Allgemeines .

§ 1
Erlaubnispflichtiges Personal

§ 2
Arten der Erlaubnis und Sonderregelungen der Erlaubnispflicht

§ 3
Anwendbare Vorschriften

§ 4
Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis

§ 5
Zuständige Stellen für die Erteilung von Erlaubnissen

§ 6
Durchführungsbestimmungen

§ 7
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis

§ 8
Erteilung der Erlaubnis und mitzuführende Dokumente

§ 9
Gültigkeitsdauer von Erlaubnissen und Berechtigungen

§ 10
Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen

§ 11
Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis

§ 12
Erlaubnisse der Bundeswehr

§ 13
Anerkennung von Erlaubnissen für Flugingenieure

§ 14
Anerkennung von Flugsimulationsübungsgeräten

§ 15
Widerruf, Beschränkung und Ruhen der Erlaubnis

§ 16
Voraussetzungen für die Ausbildung

§ 17
Mindestalter für den Beginn der Ausbildung

§ 18
Zuverlässigkeit

§ 19
Bewerbermeldung

§ 20
Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit

§ 21
Flugmedizinische Tauglichkeit

§ 22
Alleinflüge

§ 23
Ausbildungsbetriebe

§ 24
Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis

§ 25
Form der Ausbildungserlaubnis

§ 26
Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis

§ 27
Antrag auf Erteilung der Ausbildungserlaubnis

§ 28
Erteilung und Umfang der Ausbildungserlaubnis

§ 29
Zulassung eines Dachverbandes als Ausbildungsbetrieb

§ 30
Beginn der Ausbildungstätigkeit

§ 31
Aufsicht über Ausbildungsbetriebe

§ 32
Rücknahme und Widerruf der Ausbildungserlaubnis

§ 33
Anerkennung flugmedizinischer Sachverständiger und flugmedizinischer Zentren; Aufsicht

§ 34
Fliegerärztlicher Ausschuss

Unterabschnitt 2
Segelflugzeugführer.

Unterabschnitt 3
Luftsportgeräteführer.

Unterabschnitt 9
Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten.

§ 88
Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren

Unterabschnitt 10
(weggefallen).

Abschnitt 2
Weitere Erlaubnisse und Berechtigungen.

Unterabschnitt 1
Prüfer von Luftfahrtgerät.

Unterabschnitt 2
Freigabeberechtigtes Personal.

Unterabschnitt 3
Flugdienstberater.

Unterabschnitt 4
Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-ZulassungsOrdnung und sonstigem Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nummer 9 der LuftverkehrsZulassungs-Ordnung verkehrszulassungspflichtig ist.

Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften

Unterabschnitt 1
Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneuerung eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung.

Unterabschnitt 2
Nachweis der fliegerischen und fachlichen Voraussetzungen.

§ 125
Nachweis von Sprachkenntnissen

Unterabschnitt 2a
(weggefallen).

Unterabschnitt 3
Durchführung der Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen; Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung.

§ 128a
Prüfungen für freigabeberechtigtes Personal und für Prüfer von Luftfahrtgerät; Anerkennung von Prüfern

§ 129
Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung

Unterabschnitt 4
Zuständige Stellen, Antragstellung, Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes.

Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften.

§ 134
Ordnungswidrigkeiten

§ 135
Übergangsvorschriften

Anlage 3
(zu § 27) Angaben zum Antrag auf Genehmigung einer Ausbildungseinrichtung

Artikel 3
Weitere Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal

§ 45a
Flugerfahrung bei Mitnahme von Fluggästen

§ 45b
Anrechnung von Flugzeiten

Unterabschnitt 5
Berechtigung für Schleppflug und Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer.

§ 96
Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden

Artikel 5
Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Artikel 6
Weitere Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft

3. Verwaltung

IV. Weitere Kosten

V. Sonstige Auswirkungen

a Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

b Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu den Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummern 10 bis 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Nummer 46

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 51

Zu Nummer 52

Zu Nummer 53

Zu Nummer 54

Zu Nummer 55

Zu Nummer 56

Zu Nummer 57

Zu Nummer 58

Zu Nummer 59

Zu Nummer 60

Zu Nummer 61

Zu Nummer 62

Zu Nummer 63

Zu Nummer 64

Zu Nummer 65

Zu Nummer 66

Zu Nummer 67

Zu Nummer 68

Zu Nummer 69

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer n

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Im Einzelnen:

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2442: Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt und zur Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen:

A: Erfüllungsaufwand nationale Regelung :

B: Erfüllungsaufwand EU-Verordnung :


 
 
 


Drucksache 582/14

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für den Beratenden Ausschuss der Kommission für die Berufsbildung



Drucksache 629/13

... des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken9 eingesetzte Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) eine beratende Rolle einnehmen und die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen.



Drucksache 150/13

... (6) Beim Friedrich-Loeffler-Institut wird eine Ständige Impfkommission Veterinärmedizin eingerichtet. Die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin ist weisungsunabhängig und gibt Empfehlungen zur Durchführung von Impfungen. Die Mitglieder der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin werden vom Friedrich-Loeffler-Institut im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für die Dauer von drei Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist zulässig. Die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums bedarf. Ihre Sitzungen sind vertraulich und die Mitglieder der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Vertreter des Bundesministeriums und des Paul-Ehrlich-Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin teil. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates



Drucksache 300/13

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (Beratende Gruppe der Kommission zum Europäischen Qualifikationsrahmen (EQF Advisory Group))



Drucksache 171/13

... - Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz gemäß dem Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung dieses Ausschusses10. Der Ausschuss hat seine Stellungnahme am 1. Dezember 2011 abgegeben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 171/13




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

2. Anhörung der Interessenträger und Folgenabschätzung

Anhörung der Interessenträger

4 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

4 Rechtsgrundlage

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. weitere Angaben

4 Vereinfachung

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Europäischer Wirtschaftsraum

Ausführliche Erläuterung des Vorschlags nach Artikeln

Vorschlag

Artikel 1
Änderungen der Richtlinie 92/58/EWG

Artikel 2
Änderungen der Richtlinie 92/85/EWG

Artikel 3
Änderungen der Richtlinie 94/33/EG

Artikel 4
Änderungen der Richtlinie 98/24/EG

Artikel 5
Änderungen der Richtlinie 2004/37/EG

Artikel 6
Umsetzung

Artikel 7
Inkrafttreten und Anwendung

Artikel 8


 
 
 


Drucksache 589/13

... 2. Der Wissenschaftliche Beirat und die Gruppe der nationalen Vertreter bilden die beratenden Gremien des Gemeinsamen Unternehmens BBI.



Drucksache 325/13

... Nummer 12 dient der Anpassung der Regelungen zu den beratenden Ausschüssen, die in den einzelnen Arbeitsschutzverordnungen teilweise wesentlich voneinander abweichen. Gleichzeitig wird dem Ausschuss die Aufgabe zugewiesen, für krebserzeugende Gefahrstoffe ohne Arbeitsplatzgrenzwerte risikobasierte Beurteilungsmaßstäbe zu entwickeln.



Drucksache 300/1/13

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (Beratende Gruppe der Kommission zum Europäischen Qualifikationsrahmen (EQF Advisory Group))



Drucksache 300/13 (Beschluss)

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (Beratende Gruppe der Kommission zum Europäischen Qualifikationsrahmen (EQF Advisory Group))



Drucksache 590/13

... 2. Der Wissenschaftliche Beirat, die Gruppe der nationalen Vertreter und das Forum der Interessenträger bilden die beratenden Gremien des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2.



Drucksache 187/13

... Die Europäische Kommission schlägt neue Initiativen oder Änderungen bestehender EU-Rechtsvorschriften erst nach sorgfältiger Vorbereitung vor. Dies beginnt mit der Veröffentlichung von "Fahrplänen" (Roadmaps) zur Unterrichtung der Interessenträger über mögliche Initiativen der Kommission, verfügbare Daten und Fakten sowie geplante vorbereitende und beratende Arbeiten. Diese Roadmaps enthalten Angaben zum Ausgangsproblem, Ziele und Optionen sowie eine vorläufige Einschätzung der Auswirkungen und den vorgesehenen Zeitplan. Es handelt sich hierbei um öffentlich zugängliche Dokumente, so dass ein breites Spektrum von Akteuren - von KMU bis hin zu den Sozialpartnern - sich äußern kann und dies auch tut. In den Roadmaps wird auch angegeben, wann und in welcher Form die Interessenträger konsultiert werden 6 . Die Kommission bewertet bei all ihren Vorschlägen mit signifikanten Auswirkungen die möglichen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen in Form einer Folgenabschätzung. Darin werden verschiedene Optionen zur Lösung der Probleme geprüft, wobei eine immer die Beibehaltung des Status quo ist. Die Folgenabschätzungen werden, bevor die Kommission ihren Vorschlag annimmt, einer unabhängigen Qualitätskontrolle unterzogen.



Drucksache 699/13

... Die derzeitige Forstverwaltungsstruktur der EU22 stützt sich auf den Ständigen Forstausschuss23. Der Ständige Forstausschuss sollte weiterhin das Forum für die Erörterung aller forstbezogenen Angelegenheiten bleiben und die Koordinierung und Kohärenz von politischen Forststrategien sicherstellen. Es besteht jedoch Verbesserungsbedarf, damit gewährleistet wird, dass der Ständige Forstausschuss auch Aspekte anderer politischer Strategien berücksichtigt. Der Ständige Forstausschuss hat gemeinsam mit dem Beratenden Ausschuss für Forst- und Korkwirtschaft, dem Habitat-Ausschuss und der Sachverständigengruppe für die Verwaltung von Natura 2000 einen Leitfaden zu Natura 2000 und Wäldern erarbeitet - diese Zusammenarbeit könnte als bewährtes Verfahren herangezogen werden. Außerdem sollte die Rolle des Ständigen Forstausschusses zum Erhalt der Multifunktionalität von Wäldern stärker in den Vordergrund rücken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 699/13




Mitteilung

1. Europa braucht seine Wälder

2. Warum ein neuer Rahmen notwendig ist

3. Das weitere Vorgehen: eine neue EU-Strategie für Wälder und den Forstbasierten Sektor

3.1 Leitgrundsätze

3.2 Forstbezogene Ziele bis 2020

3.3 Acht miteinander verknüpfte Schwerpunktbereiche: Wertschöpfung für alle

3.3.2 Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Forstwirtschaft, der Bioenergie und der allgemeinen grünen Wirtschaft der EU

3.3.3 Wälder in einem sich ändernden Klima

3.3.4 Der Schutz von Wäldern und die Verbesserung von Ökosystemleistungen

3.3.5 Welche Wälder haben wir, und wie verändern sie sich?

3.3.6 Neue und innovative forstwirtschaftliche Erzeugnisse mit hoher Wertschöpfung

3.3.7 Mehr Zusammenarbeit für eine kohärente Bewirtschaftung und ein besseres Verständnis unserer Wälder

3.3.8 Wälder aus einer globalen Perspektive

4. Grundsätze in die Praxis umsetzen: Zusammenarbeit für unsere Wälder und die Forstwirtschaft

5. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 815/13

... Die Anhörung der Interessenträger fand im Rahmen der beratenden Gruppe für die Lebensmittelkette statt. Insgesamt nahmen zweiundzwanzig Organisationen teil, die alle betroffenen Sektoren (Landwirte, Züchter, Lebensmittelindustrie, Einzelhandel, Verbraucher und Tierschutzaktivisten) vertraten. Zusätzlich wurden fünf Fachsitzungen mit Interessenvertretern der Landwirte, der Züchter und der Lebensmittelindustrie abgehalten.



Drucksache 334/1/13

... Der Bundesrat sieht erheblichen Diskussionsbedarf zu den inhaltlichen Vorgaben der Studien und Gutachten, die der Festlegung der Honorarvorgaben zu Grunde gelegt wurden. Durch das kurze Zeitfenster war und ist eine inhaltliche und fachliche Überprüfung nicht möglich. Die Nichteinbeziehung der beratenden Leistungen der Anlage 1 auf Grund europarechtlicher Bedenken (



Drucksache 814/13

... Die Anhörung der Interessenträger fand im Rahmen der beratenden Gruppe für die Lebensmittelkette statt. Insgesamt nahmen zweiundzwanzig Organisationen teil, die alle betroffenen Sektoren (Landwirte, Züchter, Lebensmittelindustrie, Einzelhandel, Verbraucher und Tierschutzaktivisten) vertraten. Zusätzlich wurden fünf Fachsitzungen mit Interessenvertretern der Landwirte, der Züchter und der Lebensmittelindustrie abgehalten.



Drucksache 521/13

... Die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen auf EU-Ebene geht auf das Jahr 1997 zurück. Die Kommission richtete einen informellen beratenden Ausschuss der öffentlichen Arbeitsverwaltungen ein, um die Zusammenarbeit, den Austausch und das wechselseitige Lernen zwischen den Mitgliedsorganisationen6 zu fördern und die Rückmeldung der Experten zu beschäftigungspolitischen Initiativen zu erhalten. Trotz der über die Jahre erzielten Fortschritte hat diese Form der Kooperation erhebliche Grenzen.



Drucksache 392/12 (Beschluss)

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (Beratender Ausschuss der Kommission "Gruppe hoher Beamter für Normungs- und Konformitätsbewertungspolitik" (SOGS))



Drucksache 65/12 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat bittet jedoch die Bundesregierung, im Rahmen ihrer beratenden Funktion darauf hinzuwirken, dass



Drucksache 392/12

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (Beratender Ausschuss der Kommission "Gruppe hoher Beamter für Normungs- und Konformitätsbewertungspolitik" (SOGS))



Drucksache 569/12

... Die Kommission hat eine Reihe von Konsultationen durchgeführt: mit den Mitgliedstaaten, vor allem über den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, mit Interessengruppen (auch Imkerverbänden und NGO), vor allem über die Beratende Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit und die Beratende Gruppe für Imkerei, mit Drittländern in Sondersitzungen zum Thema nach der Verkündung des Urteils, sowie im Rahmen verschiedener Foren der Welthandelsorganisation (WTO).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 569/12




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Übereinstimmung mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen

2. Konsultation von Interessengruppen Folgenabschätzung

3. Rechtliche Elemente

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

4 Rechtsgrundlage

4 Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 6a

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4


 
 
 


Drucksache 579/12

... Im Zusammenhang mit dem durch diese Verordnung eingesetzten beratenden Ausschuss würden keine Kosten zulasten des Haushalts entstehen, wenn die Mitgliedstaaten damit einverstanden wären, auf die bestehende ständige Arbeitsgruppe für den sicheren Transport radioaktiver Stoffe zurückzugreifen. Die Finanzmittel für die Ausschusssitzungen (weniger als 30 000 EUR pro Jahr) werden durch Umverteilung vorhandener Mittel aufgebracht. Über die im Rahmen der Haushaltslinie eingesetzten Mittel hinaus werden keine Kosten entstehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 579/12




Vorschlag

Begründung

1. Rechtfertigung Zielsetzung

2. Rechtsgrundlage

3. Subsidiarität Verhältnismässigkeit

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4
Elektronisches System für die Registrierung von Beförderern - Electronic System for Carrier Registration (ESCReg)

Artikel 5
Registrierungsverfahren

Artikel 6
Änderung von Daten

Artikel 7
Erfüllung der Anforderungen

Artikel 8
Zuständige Behörden und nationale Kontaktstelle

Artikel 9
Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

Artikel 10
Durchführung

Artikel 11
Beratender Ausschuss

Artikel 12
Inkrafttreten

Anhang

Anhang I
Antragsformular zur Registrierung als Beförderer im Gemeinschaftssystem

1. Angaben zum Antragsteller:

2. Art der Beförderung:

3. Geografisches Anwendungsgebiet

4. Art der Sendungen

5. Strahlenschutzprogramm

6. Qualitätssicherungsprogramm

7. Erklärung

Anhang II
elektronische Bescheinigung über die Registrierung des Beförderers für die Beförderung von radioaktivem Material


 
 
 


Drucksache 760/12

... (16) Die Kommission sollte in enger Zusammenarbeit mit dem Beratenden Ausschuss für staatliche Beihilfen Durchführungsbestimmungen zu Form, Inhalt und anderen Kriterien erlassen können, die die nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eingelegten Beschwerden erfüllen müssen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 760/12




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

2. die vorgeschlagenen Änderungen IM Überblick

2.1. Verbesserung der Bearbeitung von Beschwerden

2.2. effiziente Einholung Zuverlässiger Marktinformationen

2.2.1 Markterkundungsinstrumente MEI

2.2.2 Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und Beihilfeinstrumente

3. Ergebnisse der Konsultationen von Beteiligten und Folgenabschätzungen

Konsultation von Beteiligten und Nutzung von Expertenwissen

4 Folgenschätzung

4. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

4 Rechtsgrundlage

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 6a
Auskunftsersuchen an andere Auskunftgeber

Artikel 6b
Geldbußen und Zwangsgelder

Kapitel III
A Verjährung

Artikel 15a
Verfolgungsverjährung

Artikel 15b
Vollstreckungsverjährung

Artikel 16
Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen

Kapitel VI
A UNTERSUCHUNGEN Einzelner Wirtschaftszweige und Beihilfeinstrumente

Artikel 20a
Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und Beihilfeinstrumente

Kapitel VII
A Zusammenarbeit mit Gerichten der Mitgliedstaaten

Artikel 23a
Zusammenarbeit mit Gerichten der Mitgliedstaaten

Artikel 25
Adressaten der Beschlüsse

Artikel 27
Durchführungsvorschriften

Artikel 2

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 557/12

... Durch die Einführung des nPA ist eine sichere elektronische Identifikation auch in Fällen möglich geworden, in denen bisher ein persönliches Erscheinen bei einer Behörde nötig ist. Es ist daher eine Überprüfung des Rechtsbestands daraufhin angezeigt, in welchen Fällen das persönliche Erscheinen lediglich den Zweck der sicheren Identifikation verfolgt und daher künftig zugunsten einer elektronischen Identifikation entfallen kann. Die Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen muss dagegen beibehalten werden, wenn sie primär anderen Zwecken dient, z.B. dem beratenden oder motivierenden Gespräch mit der Bürgerin oder dem Bürger oder wenn es darauf ankommt, dass sich der Behördenmitarbeiter einen persönlichen Eindruck von der Person verschaffen kann. Auch diese Überprüfung soll in einen Bericht an den Deutschen Bundestag münden, der dann Grundlage für entsprechende gesetzliche Änderungen wird.



Drucksache 413/12

... - ein beratendes und koordinierendes Forum, in dem Probleme besprochen werden können, die sich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ergeben können; dieses Forum wird von der Kommission verwaltet und geleitet;



Drucksache 517/1/12

... zu prüfen haben (§§ 1908i, 1837, 1843 BGB) und welche zudem für die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen und Vergütungen zuständig sind. Schon in einer im Mai 2009 veröffentlichten beratenden Äußerung des Rechnungshofs Baden-Württemberg "Rechtliche Betreuung" wurde der damalige reine Verwaltungsaufwand (Personal- und Sachkosten) der Betreuungsgerichte je Betreuung mit durchschnittlich 287 Euro jährlich beziffert, wobei richtigerweise darauf hingewiesen wurde, dass der Verwaltungsaufwand bei Betreuungen, die die Vermögenssorge über größere Vermögen umfassen, regelmäßig noch deutlich über diesem für alle Betreuungen ermittelten Durchschnittswert liegen dürfte. Denn mit steigendem Vermögen ist typischerweise auch ein gesteigerter Prüfungsaufwand des Betreuungsgerichts bei der Vermögenskontrolle und ein gesteigertes Haftungsrisiko des Staates verbunden.



Drucksache 814/12

... Dem Kunden soll durch die begriffliche Trennung von (in der Regel provisionsgestützter) Anlageberatung und der Honorar-Anlageberatung deutlich werden, welche Art von Dienstleistung ihm angeboten und wie diese Dienstleistung vergütet wird. Üblich ist derzeit, dass die Anlageberatung durch Zuwendungen vergütet wird, die das beratende Institut von Anbietern oder Emittenten erhält.



Drucksache 476/12

... Für die regelmäßigen Tagungen der gemeinsamen Organe (insbesondere der Gemischte Ausschuss und der Gemischte Beratende Ausschuss) fallen Verwaltungskosten im Sinne von Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie Post- und Fernmeldegebühren, Kosten für das Dolmetschen in Sitzungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung der Dokumente an. Diese Kosten werden vornehmlich entweder von der Europäischen Union (EU) oder von der Republik Korea übernommen. Die Mitgliedstaaten werden lediglich während ihres jeweiligen EU-Ratsvorsitzes zur Mitwirkung verpflichtet. Eine Schätzung dieser Ausgaben ist zu Beginn der Laufzeit des neuen Rahmenabkommens nicht möglich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 476/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

Titel I
Grundlage und Geltungsbereich

Artikel 1
Grundlage der Zusammenarbeit

Artikel 2
Ziele der Zusammenarbeit

Titel II
Politischer Dialog und Zusammenarbeit

Artikel 3
Politischer Dialog

Artikel 4
Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

Artikel 5
Kleinwaffen und leichte Waffen

Artikel 6
Schwerste Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren

Artikel 7
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

Titel III
Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen

Artikel 8
Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen

Titel IV
Zusammenarbeit im Bereich der wirtschaftlichen Entwicklung

Artikel 9
Handel und Investitionen

Artikel 10
Wirtschaftspolitischer Dialog

Artikel 11
Zusammenarbeit zwischen Unternehmen

Artikel 12
Steuern

Artikel 13
Zoll

Artikel 14
Wettbewerbspolitik

Artikel 15
Informationsgesellschaft

Artikel 16
Wissenschaft und Technologie

Artikel 17
Energie

Artikel 18
Verkehr

Artikel 19
Seeverkehrspolitik

Artikel 20
Verbraucherpolitik

Titel V
Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Entwicklung

Artikel 21
Gesundheit

Artikel 22
Beschäftigung und Soziales

Artikel 23
Umwelt und natürliche Ressourcen

Artikel 24
Klimawandel

Artikel 25
Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft

Artikel 26
Meeres- und Fischereiangelegenheiten

Artikel 27
Entwicklungshilfe

Titel VI
Zusammenarbeit im Bereich Bildung und Kultur

Artikel 28
Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Information, Kommunikation, Audiovisuelles und Medien

Artikel 29
Bildung

Titel VII
Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit

Artikel 30
Rechtsstaatlichkeit

Artikel 31
Justizielle Zusammenarbeit

Artikel 32
Schutz personenbezogener Daten

Artikel 33
Migration

Artikel 34
Bekämpfung illegaler Drogen

Artikel 35
Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption

Artikel 36
Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus

Artikel 37
Bekämpfung der Computerkriminalität

Artikel 38
Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung

Titel VIII
Zusammenarbeit in anderen Bereichen

Artikel 39
Tourismus

Artikel 40
Zivilgesellschaft

Artikel 41
Öffentliche Verwaltung

Artikel 42
Statistik

Titel IX
Institutioneller Rahmen

Artikel 43
Andere Abkommen

Artikel 44
Gemischter Ausschuss

Artikel 45
Durchführungsmodalitäten

Artikel 46
Schiedsverfahren

Titel X
Schlussbestimmungen

Artikel 47
Begriffsbestimmung

Artikel 48
Nationale Sicherheit und Offenlegung von Informationen

Artikel 49
Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

Artikel 50
Notifikationen

Artikel 51
Erklärungen und Anhänge

Artikel 52
Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 53
Verbindlicher Wortlaut

2 Schlussakte

Denkschrift

A. Allgemeines

Titel I
Grundlage und Geltungsbereich (Artikel 1 und 2)

Titel II
Politischer Dialog und Zusammenarabeit (Artikel 3 bis 7)

Titel III
Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen (Artikel 8)

Titel IX
Institutioneller Rahmen (Artikel 43 bis 46)

Titel X
Schlussbestimmungen (Artikel 47 bis 53)


 
 
 


Drucksache 392/1/12

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (Beratender Ausschuss der Kommission "Gruppe hoher Beamter für Normungs- und Konformitätsbewertungspolitik" (SOGS))



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.