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0850/04
0888/04
0934/03
0715/03
0762/03
Drucksache 16/12

... Alle Übereinkünfte im Sinne von Buchstabe a erster Unterabsatz werden der Kommission mitgeteilt, die hierzu den in Artikel 100 genannten Beratenden Ausschuss für öffentliches Auftragswesen anhören kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 16/12




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

- Begründung und Ziele des Vorschlags

- Allgemeiner Kontext

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

- Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2. Konsultation interessierter Kreise Folgenabschätzung

- Konsultation interessierter Kreise

Konsultationsverfahren, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Befragten

Zusammenfassung und Berücksichtigung der Beiträge

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Rechtsgrundlage

- Subsidiaritätsprinzip

- Wahl des Rechtsinstruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. weitere Angaben

- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

- Umsetzungsmaßnahmen und erläuternde Unterlagen

- Europäischer Wirtschaftsraum

- Einzelerläuterungen zum Vorschlag

1 Vereinfachung und Flexibilisierung der Vergabeverfahren

2 Strategische Vergabe öffentlicher Aufträge als Antwort auf neue Herausforderungen

3 Besserer Marktzugang für KMU und Startup- Unternehmen

4 Solide Verfahren

5 Governance

Vorschlag

Titel I
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Vergabe gemischter Aufträge und Vergabe von verschiedene Tätigkeiten umfassenden Aufträgen

Kapitel II
Persönlicher Anwendungsbereich: Abgedeckte Stellen und Tätigkeiten

Abschnitt 1
Stellen

Artikel 4
Vergabestellen

Abschnitt 2
Tätigkeiten

Artikel 5
Gas und Wärme

Artikel 6
Elektrizität

Artikel 7
Wasser

Artikel 8
Verkehrsleistungen

Artikel 9
Häfen und Flughäfen

Artikel 10
Postdienste

Artikel 11
Förderung von Öl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle und anderen festen Brennstoffen

Kapitel III
Sachlicher Anwendungsbereich

Abschnitt 1
Schwellenwerte

Artikel 12
Schwellenwerte

Artikel 13
Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts

Artikel 14
Neufestsetzung der Schwellenwerte

Abschnitt 2
Ausgeschlossene Aufträge Wettbewerbe

Unterabschnitt 1
Für alle Vergabestellen geltende Ausschlüsse und besondere Ausschlüsse für die Bereiche Wasser und Energie

Artikel 15
Zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergebene Aufträge

Artikel 16
Zu anderen Zwecken als der Ausübung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder der Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem Drittland vergebene Aufträge oder ausgerichtete Wettbewerbe

Artikel 17
Verteidigung und Sicherheit

Artikel 18
Nach internationalen Regeln vergebene Aufträge und ausgerichtete Wettbewerbe

Artikel 19
Besondere Ausschlüsse für Dienstleistungsaufträge

Artikel 20
Von bestimmten Vergabestellen vergebene Aufträge für den Kauf von Wasser und für die Lieferung von Energie oder von Brennstoffen für die Energieerzeugung

Unterabschnitt 2
Besondere Beziehungen (Kontrolle über Stellen, Zusammenarbeit, verbundene Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen)

Artikel 21
Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen

Artikel 22
Auftragsvergabe an ein verbundenes Unternehmen

Artikel 23
Auftragsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an eine Vergabestelle, die an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist

Artikel 24
Unterrichtung

Unterabschnitt 3
Besondere Sachverhalte

Artikel 25
Forschung und Entwicklung

Artikel 26
Besonderen Vorschriften unterliegende Aufträge

Unterabschnitt 4
Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten und diesbezügliche Verfahrensbestimmungen

Artikel 27
Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten

Artikel 28
Verfahren zur Bestimmung der Anwendbarkeit von Artikel 27

Kapitel IV
Allgemeine Grundsätze

Artikel 29
Grundsätze der Auftragsvergabe

Artikel 30
Wirtschaftsteilnehmer

Artikel 31
Vorbehaltene Aufträge

Artikel 32
Vertraulichkeit

Artikel 33
Vorschriften über Mitteilungen

Artikel 34
Allgemeine Verpflichtung zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel

Artikel 35
Nomenklaturen

Artikel 36
Interessenkonflikte

Artikel 37
Rechtswidriges Verhalten

Titel II
Vorschriften über Aufträge

Kapitel I
Verfahren

Artikel 38
Bedingungen betreffend das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen und andere internationale Übereinkommen

Artikel 39
Wahl der Verfahren

Artikel 40
Offenes Verfahren

Artikel 41
Nichtoffenes Verfahren

Artikel 42
Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb

Artikel 43
Innovationspartnerschaft

Artikel 44
Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb

Kapitel II
Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen

Artikel 45
Rahmenvereinbarungen

Artikel 46
Dynamische Beschaffungssysteme

Artikel 47
Elektronische Auktionen

Artikel 48
Elektronische Kataloge

Artikel 49
Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen

Artikel 50
Nebenbeschaffungstätigkeiten

Artikel 51
Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe

Artikel 52
Gemeinsame Auftragsvergabe durch Vergabestellen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten

Kapitel III
Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 1
Vorbereitung

Artikel 53
Vorherige Marktkonsultationen

Artikel 54
Technische Spezifikationen

Artikel 55
Gütezeichen

Artikel 56
Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise

Artikel 57
Bekanntgabe technischer Spezifikationen

Artikel 58
Varianten

Artikel 59
Unterteilung von Aufträgen in Lose

Artikel 60
Fristsetzung

Abschnitt 2
Veröffentlichung und Transparenz

Artikel 61
Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen

Artikel 62
Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems

Artikel 63
Auftragsbekanntmachung

Artikel 64
Vergabebekanntmachung

Artikel 65
Abfassung und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen

Artikel 66
Veröffentlichung auf nationaler Ebene

Artikel 67
Elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen

Artikel 68
Aufforderung zur Angebotsabgabe, zu Verhandlungen oder zur Interessensbestätigung

Artikel 69
Unterrichtung von Wirtschaftsteilnehmern, die eine Qualifizierung beantragen, sowie von Bewerbern und Bietern

Abschnitt 3
Auswahl der Teilnehmer Auftragsvergabe

Artikel 70
Allgemeine Grundsätze

Unterabschnitt 1
Qualifizierung und Qualitative Auswahl

Artikel 71
Qualifizierungssysteme

Artikel 72
Qualitative Auswahlkriterien

Artikel 73
Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen

Artikel 74
In der Richtlinie [2004/18/EGJ festgelegte Ausschlussgründe und Auswahlkriterien

Artikel 75
Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement

Unterabschnitt 2
Zuschlagserteilung

Artikel 76
Zuschlagskriterien

Artikel 77
Lebenszykluskostenrechnung

Artikel 78
Hindernisse für die Zuschlagserteilung

Artikel 79
Ungewöhnlich niedrige Angebote

Kapitel IV
Auftragsausführung

Artikel 80
Bedingungen für die Auftragsausführung

Artikel 81
Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 82
Auftragsänderungen während der Laufzeit

Artikel 83
Kündigung von Aufträgen

Titel III
Besondere Beschaffungsregelungen

Kapitel I
Soziale und andere besondere Dienstleistungen

Artikel 84
Vergabe von Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen

Artikel 85
Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Artikel 86
Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen

Kapitel II
Vorschriften über Wettbewerbe im Dienstleistungsbereich

Artikel 87
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 88
Anwendungsbereich

Artikel 89
Bekanntmachungen

Artikel 90
Vorschriften für die Ausrichtung von Wettbewerben sowie die Auswahl der Teilnehmer und der Preisrichter

Artikel 91
Entscheidungen des Preisgerichts

Titel IV
Governance

Artikel 92
Durchsetzung

Artikel 93
Öffentliche Aufsicht

Artikel 94
Einzelberichte über Vergabeverfahren

Artikel 95
Nationale Berichterstattung

Artikel 96
Unterstützung der Vergabestellen und der Unternehmen

Artikel 97
Verwaltungszusammenarbeit

Titel V
Befugnisübertragung, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen

Artikel 98
Ausübung der übertragenen Befugnisse

Artikel 99
Dringlichkeitsverfahren

Artikel 100
Ausschussverfahren

Artikel 101
Umsetzung

Artikel 102
Aufhebung von Rechtsakten

Artikel 103
Überprüfung

Artikel 104
Inkrafttreten

Artikel 105
Adressaten

Anhang I
Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe A

Anhang II
Verzeichnis der Rechtsvorschriften der Union nach Artikel 4 Absatz 2

Anhang III
Verzeichnis der Rechtsvorschriften der Union nach Artikel 27 Absatz 3

I. Vergabestellen im Bereich der Sehafen- oder Binnenhafen- oder sonstigen Terminaleinrichtungen

Anhang IV
Anforderungen an Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahme- oder Qualifizierungsanträgen oder von Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe

Anhang V
Verzeichnis der Internationalen Übereinkommen nach Artikel 38

Anhang VI
Teil A

I. Obligatorische Angaben

II. Zusätzlich Aufzuführende Angaben, wenn die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb dient oder eine Verkürzung der Fristen für die Einreichung der Angebote beinhaltet Artikel 61 Absatz 2

Teil
B In Bekanntmachungen über die Veröffentlichung regelmässiger nicht verbindlicher Bekanntmachungen in einem Beschafferprofil, die nicht als Auruf zum Wettbewerb dienen, Aufzuführende Angaben (siehe Artikel 61 Absatz 1)

Anhang VII
in Spezifikationen bei elektronischen Auktionen, Aufzuführende Angaben (Artikel 47 Absatz 4)

Anhang VIII
Technische Spezifikationen - Begriffsbestimmungen

Anhang IX
Vorgaben für die Veröffentlichung

Anhang X
in der Bekanntmachung über das bestehen eines Qualifizierungssystems Aufzuführende Angaben

Anhang XI
In den Auftragsbekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 63)

Anhang XII
In Vergabebekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 64)

I. Informationen zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union55

II. Nicht zur Veröffentlichung bestimmte Angaben

Anhang XIII
Inhalt der Aufforderung zur Angebotsabgabe, zu Verhandlungen oder zur Interressensbestätigung gemäss Artikel 68

Anhang XIV
Verzeichnis internationaler Übereinkommen im Sozial- Umweltrecht nach den Artikeln 70 79

Anhang XV
Verzeichnis der EU-Rechtsvorschriften nach Artikel 77 Absatz 3

Anhang XVI
In Bekanntmachungen von Änderungen eines Auftrags während seiner Laufzeit Aufzuführende Angaben (siehe Artikel 82 Absatz 6)

Anhang XVII
Dienstleistungen nach Artikel 84

Anhang XVIII
In Bekanntmachungen von Aufträgen über soziale andere besondere Dienstleistungen Aufzuführende Angaben (siehe Artikel 85)

Anhang XIX
In Wettbewerbsbekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 89 Absatz 1)

Anhang XX
In Bekanntmachungen über die Ergebnisse von Wettbewerben aufzuführende Angaben (siehe Artikel 89 Absatz 1)

Anhang XXI
Entsprechungstabelle 56


 
 
 


Drucksache 99/12

... genannten Angehörigen beratend tätiger Berufsgruppen:



Drucksache 389/1/12

... 39. Der Bundesrat stellt fest, dass die in Artikel 24 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Unterscheidung zwischen provisionsbasierter, "nicht unabhängiger" und "unabhängiger" Versicherungsberatung, für die u.a. ein Verbot der Annahme von Gebühren, Provisionen oder anderer Geldvorteile bestehen soll, zu einer wesentlichen Verbesserung des Kundenschutzes beitragen kann. Durch die entsprechende Informationspflicht von beratenden Versicherungsvermittlern bzw. einem beratenden Versicherungsunternehmen werden Kunden frühzeitig auf mögliche Interessenskonflikte hingewiesen und in die Lage versetzt, sich bewusst für oder gegen die jeweilige Beratungsform zu entscheiden.



Drucksache 300/1/12

... Nach Artikel 43 Absatz 2 und 3 der EU-Tierversuchsrichtlinie (2010/63/EU) können die Mitgliedstaaten regeln, dass die Zusammenfassungen zu genehmigten Tierversuchsvorhaben durch Angaben der rückblickenden Bewertung aktualisiert und mit diesen Aktualisierungen veröffentlicht werden. Die rückblickende Bewertung belastender Experimente sowie von Tierversuchen mit Primaten und insbesondere die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse erhöht die von der Öffentlichkeit seit langem eingeforderte Transparenz der unter Verwendung von Tieren durchgeführten Forschung. Die Veröffentlichung der durch die rückblickende Bewertung aktualisierten Zusammenfassungen von Tierversuchsvorhaben bietet die Möglichkeit zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit und ethischen Vertretbarkeit von besonders belastenden Tierversuchen. Der Zugang zu den Informationen aus den rückblickenden Bewertungen von Tierexperimenten schafft eine weitere Voraussetzung dafür, dass die genehmigenden Behörden und die Tierversuchskommissionen die Unerlässlichkeit und ethische Vertretbarkeit von neu beantragten Tierversuchen prospektiv fundiert und basierend auf empirischen Erkenntnissen bewerten können. Die Verwendung der Ergebnisse aus den rückblickenden Bewertungen, die in wesentlichen Teilen nicht Gegenstand wissenschaftlicher Publikationen sind, durch die Genehmigungsbehörden und die sie beratenden Kommissionen bei der Beurteilung beantragter Versuchsvorhaben kann somit als ein wesentliches Element zur Leidensminimierung und der Vermeidung von unnötigen Doppelversuchen angesehen werden.



Drucksache 65/12

... "(3a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gehören den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit beratender Stimme an; für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gilt dies nicht, soweit Fragen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung berührt werden." ‘



Drucksache 65/1/12

... 4. Der Bundesrat bittet jedoch die Bundesregierung, im Rahmen ihrer beratenden Funktion darauf hinzuwirken, dass



Drucksache 309/12

... Von einer Anhebung der Mindestversicherungssumme bei der Berufshaftpflichtversicherung speziell für Partnerschaftsgesellschaften mbB wird im Berufsrecht der steuerberatenden Berufe abgesehen. Sie ist weder aus berufsrechtlichen noch aus Gründen des Verbraucherschutzes erforderlich. Nach § 67 Satz 1 StBerG muss - anders als es zum Beispiel § 51 Absatz 1 Satz 1 BRAO vorsieht - die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung angemessen sein. Damit soll sichergestellt werden, dass die Ersatzansprüche Geschädigter auf jeden Fall erfüllt werden können. Dies bedeutet, dass im Einzelfall zum Beispiel eine Steuerberaterpraxis mit besonders hohen Haftungsrisiken verpflichtet ist, die Berufshaftpflichtversicherung zu einer höheren Versicherungssumme als der in § 52 DVStB vorgesehenen Mindestversicherungssumme abzuschließen. Daher lassen sich über den Angemessenheitsvorbehalt die Fälle sachgerecht lösen, bei denen im Einzelfall ein erheblich erhöhtes Haftungsrisiko besteht. Zudem zieht eine Verletzung der Verpflichtung zum Abschluss einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung eine erhebliche Sanktion, nämlich den Widerruf der Bestellung zum Steuerberater (§ 46 Absatz 2 Nummer 3 StBerG), nach sich.



Drucksache 603/12

... Die Anpassung der Steuerberatergebühren an die gestiegenen Preise und die Kosten in den Steuerberaterpraxen führt entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu Kosten der betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft. Diese Kosten können aber nicht beziffert werden.



Drucksache 162/12

... Bei der Kommission gingen insgesamt 215 Beiträge4 ein, die in Anhang I des Folgenabschätzungsberichts zusammenfassend dargestellt sind. Im Rahmen des Konsultationsprozesses führte die Kommission am 8. Juli 2011 in Brüssel auch eine öffentliche Anhörung durch. Die Sozialpartner hatten zudem Gelegenheit, ihre Ansichten in dem von der GD Beschäftigung am 7. Februar 2011 veranstalteten Verbindungsforum vorzubringen. Daneben wurden spezifische Konsultationen mit EU-Delegationen in Drittländern und mit den Mitgliedstaaten im Beratenden Ausschuss für öffentliche Aufträge abgehalten. Bestimmte Aspekte (Artikel 58 der Sektorenrichtlinie und die Behandlung ungewöhnlich niedriger Angebote) kamen auch bei der Konsultation zur Modernisierung der europäischen Politik im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zur Sprache. Die Mindestvorgaben der Kommission für Konsultationen wurden vollständig erfüllt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 162/12




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Übereinstimmung mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen

2. Ergebnisse der Anhörung interessierter Kreise der Folgenabschätzung

Anhörung interessierter Kreise

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

4 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

4 Rechtsgrundlage

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Fakultative Angaben

Überprüfungs -/Revisions-/Verfallsklausel

Europäischer Wirtschaftsraum

Einzelerläuterungen zum Vorschlag

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Herkunftsregeln

Kapitel II
Behandlung erfasster nicht erfasster Waren Dienstleistungen, ungewöhnlich niedrige Angebote

Artikel 4
Behandlung erfasster Waren und Dienstleistungen

Artikel 5
Zugangsbestimmungen für nicht erfasste Waren und Dienstleistungen

Artikel 6
Befugnis öffentlicher Auftraggeber/Vergabestellen zum Ausschluss von Angeboten, die nicht erfasste Waren und Dienstleistungen umfassen

Kapitel III
Bestimmungen über ungewöhnlich niedrige Angebote

Artikel 7
Ungewöhnlich niedrige Angebote

Kapitel IV
Untersuchungen der Kommission, Konsultationen restriktive Massnahmen zur vorübergehenden Beschränkung des Zugangs nicht erfasster Waren Dienstleistungen ZUM öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU

Artikel 8
Untersuchungen hinsichtlich des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der EU zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern

Artikel 9
Konsultationen mit einem Drittland

Artikel 10
Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs nicht erfasster Waren und Dienstleistungen zum öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU

Artikel 11
Aufhebung oder Aussetzung von Maßnahmen

Artikel 12
Unterrichtung der Bieter

Artikel 13
Ausnahmen

Kapitel V
Übertragene Befugnisse Durchführungsbefugnisse, Berichterstattung Schlussbestimmungen

Artikel 14
Änderung des Anhangs

Artikel 15
Ausübung der übertragenen Befugnisse

Artikel 16
Anwendung

Artikel 17
Ausschussverfahren

Artikel 18
Vertraulichkeit

Artikel 19
Berichterstattung

Artikel 20
Aufhebung

Artikel 21
Inkrafttreten

Anhang Verzeichnis
internationaler Vereinbarungen der Europäischen Union im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe, die Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs enthalten


 
 
 


Drucksache 345/12

... Die Kommission wird ein Europäisches Netzwerk dieser nationalen Stellen einrichten, indem sie dem bestehenden Beratenden Ausschuss für den Binnenmarkt ein neues Mandat erteilt, sich mit Fragen der Integration des Binnenmarkts sowie der Governance zu beschäftigen, und indem sie auf elektronische Plattformen zurückgreift. Es ist selbstverständlich Sache der Mitgliedstaaten, über die institutionelle Form einer solchen Stelle innerhalb der vorhandenen Strukturen zu entscheiden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 345/12




Mitteilung

3 Einleitung

1. Mobilisierung: Konzentration der Bemühungen auf rasche Fortschritte in den Bereichen mit dem Grössten Wachstumspotenzial

1.1. Schwerpunkt auf Schlüsselbereichen

1.2. Ehrgeizige Ziele zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Umsetzung

1.3. Überwachung und Festlegung von Abhilfemaßnahmen im Rahmen des Europäischen Semesters

2. Wirksamkeit: Ein Besseres Funktionieren des Binnenmarktes für Unternehmen Bürger

2.1. Grundsätze der intelligenten Regulierung bei der Anwendung und Umsetzung der Binnenmarktrechtsvorschriften

2.2. Intelligenterer Einsatz von IT-Tools zur Information von Unternehmen und Bürgern, damit diese von ihren Rechten und Möglichkeiten Gebrauch machen können

2.3. Schnelle und wirksame Problemlösung und Zugang zu Rechtsmitteln

2.4. Bessere Überwachung, Koordinierung und Kontrolle

3 Schlussfolgerung

Anhang
Schlüsselbereiche und Rechtsakte, die besonderer Aufmerksamkeit bedürfen

1. Methoden und Kriterien zur Ermittlung jener Bereiche, die für ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes als besonders wichtig anzusehen sind

2. Liste der wichtigsten Rechtsakte


 
 
 


Drucksache 661/12

... (6) Beim Friedrich-Loeffler-Institut wird eine Ständige Impfkommission Veterinärmedizin eingerichtet. Die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin ist weisungsunabhängig und gibt Empfehlungen zur Durchführung von Impfungen. Die Mitglieder der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin werden vom Friedrich-Loeffler-Institut im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für die Dauer von drei Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist zulässig. Die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums bedarf. Ihre Sitzungen sind vertraulich und die Mitglieder der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Vertreter des Bundesministeriums und des Paul-Ehrlich-Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ständigen Tierimpfkommission Veterinärmedizin teil. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates



Drucksache 300/12 (Beschluss)

... Nach Artikel 43 Absatz 2 und 3 der EU-Tierversuchsrichtlinie (2010/63/EU) können die Mitgliedstaaten regeln, dass die Zusammenfassungen zu genehmigten Tierversuchsvorhaben durch Angaben der rückblickenden Bewertung aktualisiert und mit diesen Aktualisierungen veröffentlicht werden. Die rückblickende Bewertung belastender Experimente sowie von Tierversuchen mit Primaten und insbesondere die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse erhöht die von der Öffentlichkeit seit langem eingeforderte Transparenz der unter Verwendung von Tieren durchgeführten Forschung. Die Veröffentlichung der durch die rückblickende Bewertung aktualisierten Zusammenfassungen von Tierversuchsvorhaben bietet die Möglichkeit zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit und ethischen Vertretbarkeit von besonders belastenden Tierversuchen. Der Zugang zu den Informationen aus den rückblickenden Bewertungen von Tierexperimenten schafft eine weitere Voraussetzung dafür, dass die genehmigenden Behörden und die Tierversuchskommissionen die Unerlässlichkeit und ethische Vertretbarkeit von neu beantragten Tierversuchen prospektiv fundiert und basierend auf empirischen Erkenntnissen bewerten können. Die Verwendung der Ergebnisse aus den rückblickenden Bewertungen, die in wesentlichen Teilen nicht Gegenstand wissenschaftlicher Publikationen sind, durch die Genehmigungsbehörden und die sie beratenden Kommissionen bei der Beurteilung beantragter Versuchsvorhaben kann somit als ein wesentliches Element zur Leidensminimierung und der Vermeidung von unnötigen Doppelversuchen angesehen werden.



Drucksache 389/12 (Beschluss)

... 21. Der Bundesrat stellt fest, dass die in Artikel 24 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Unterscheidung zwischen provisionsbasierter, "nicht unabhängiger" und "unabhängiger" Versicherungsberatung, für die u.a. ein Verbot der Annahme von Gebühren, Provisionen oder anderer Geldvorteile bestehen soll, zu einer wesentlichen Verbesserung des Kundenschutzes beitragen kann. Durch die entsprechende Informationspflicht von beratenden Versicherungsvermittlern bzw. einem beratenden Versicherungsunternehmen werden Kunden frühzeitig auf mögliche Interessenskonflikte hingewiesen und in die Lage versetzt, sich bewusst für oder gegen die jeweilige Beratungsform zu entscheiden.



Drucksache 731/12

... 13. Beratender Ausschuss für die Berufsbildung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 731/12




I. Bereich Binnenmarkt und gewerbliche Wirtschaft

II. Bereich Beschäftigung, soziale Angelegenheiten, Bildung

III. Bereich Landwirtschaft und Fischerei, Lebensmittelbereich

IV. Bereich Verkehr

V. Bereich Umwelt, Verbraucherschutz, nukleare Sicherheit

VI. Bereich Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, Statistik

VII. Bereich Telekommunikation, Informationsindustrie und Innovation

VIII. Bereich Regionalpolitik, Strukturpolitik

IX. Bereich Energie

X. Bereich Kultur und Sport

XI. Bereich Inneres und Justiz

I. Bereich Beschäftigung, Soziale Angelegenheiten, Bildung

II. Bereich Verkehr


 
 
 


Drucksache 249/12

... Der Vorsitzende des Leitungsausschusses der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung gehört dem Ausschuss als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht an. Für jeden Vertreter haben die genannten Institutionen auch einen Stellvertreter zu benennen.



Drucksache 466/12

... Das Gesetz führt in Kombination mit der Neubekanntmachung weiterhin anzuwendender Überleitungsregelungen aus der Anlage I des Einigungsvertrages zu einer Vereinfachung der Rechtsanwendung. Rechtsanwender - sei es in der Verwaltung, Rechtsprechung oder in rechtsberatender Tätigkeit - können bei der Bearbeitung von Sachverhalten aus dem Beitrittsgebiet künftig durch einen Blick in die Neubekanntmachung schnell und zuverlässig erkennen, welches Übergangsrecht noch von praktischer Bedeutung ist. Die nach diesem Rechtsbereinigungsgesetz weiterhin noch anzuwendenden Überleitungsregelungen werden zudem noch längerfristig von Bedeutung sein.



Drucksache 517/12 (Beschluss)

... zu prüfen haben (§§ 1908i, 1837, 1843 BGB) und welche zudem für die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen und Vergütungen zuständig sind. Schon in einer im Mai 2009 veröffentlichten beratenden Äußerung des Rechnungshofs Baden-Württemberg "Rechtliche Betreuung" wurde der damalige reine Verwaltungsaufwand (Personal- und Sachkosten) der Betreuungsgerichte je Betreuung mit durchschnittlich 287 Euro jährlich beziffert, wobei richtigerweise darauf hingewiesen wurde, dass der Verwaltungsaufwand bei Betreuungen, die die Vermögenssorge über größere Vermögen umfassen, regelmäßig noch deutlich über diesem für alle Betreuungen ermittelten Durchschnittswert liegen dürfte. Denn mit steigendem Vermögen ist typischerweise auch ein gesteigerter Prüfungsaufwand des Betreuungsgerichts bei der Vermögenskontrolle und ein gesteigertes Haftungsrisiko des Staates verbunden.



Drucksache 535/12

... - Von Dezember 2010 bis Februar 2011 wurde mittels einer Online-Befragung eine offene Konsultation durchgeführt. Eine Einladung zur Teilnahme an der Online-Befragung und zur Vorlage eines Positionspapiers erging an Mitglieder der wichtigsten Gruppen und andere Interessenträger in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung, Jugend und Sport6. - In politischen Gremien, insbesondere in der Beratenden Gruppe für den Europäischen Qualifikationsrahmen, fanden Diskussionen statt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 535/12




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

2. Ergebnisse der Konsultation interessierter Kreise der Folgenabschätzungen

4 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

4 Rechtsgrundlage

Vorschlag

Anhang I
Begriffsbestimmungen

Anhang II
: Zusammenfassung der Europäischen Leitlinien für die Validierung der Ergebnisse nichtformalen und informellen Lernens


 
 
 


Drucksache 761/12

... Nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 994/98 des Rates muss die Kommission den Beratenden Ausschuss für staatliche Beihilfen vor der Veröffentlichung eines Verordnungsentwurfs konsultieren. Nach Auffassung der Kommission sollten Verordnungsentwürfe bereits zum Zeitpunkt der Konsultierung des Beratenden Ausschusses veröffentlicht werden, damit die Beteiligten Stellung nehmen können und damit mehr Transparenz gewährleistet werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 761/12




Vorschlag

Begründung

1. Ziel und Hintergrund des Vorschlags

Staatliche Beihilfen im Kulturbereich und im Bereich der Wahrung des Kulturerbes

Staatliche Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen

Staatliche Beihilfen für den Fischereisektor im Zusammenhang mit bestimmten widrigen Witterungsverhältnissen

Staatliche Innovationsbeihilfen

Staatliche Beihilfen zugunsten der Forstwirtschaft und zur Förderung von Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen in der Nahrungsmittelbranche

Staatliche Beihilfen für die Erhaltung der biologischen Meeresschätze

Staatliche Beihilfen für den Amateursport

Sozialbeihilfen im Verkehrswesen zugunsten von Einwohnern abgelegener Gebiete

Staatliche Beihilfen nach Artikel 93 AEUV für das Verkehrswesen

Staatliche Beihilfen für bestimmte Arten von Breitbandinfrastruktur

Festlegung der unter eine Gruppenfreistellung fallenden Beihilfegruppen

4 Transparenz

Verfahren zur Annahme von Gruppenfreistellungsverordnungen durch die Kommission

2. KOHÄRENZ mit Anderen Politikbereichen und Zielen der EU

3. Rechtliche Aspekte

Rechtsgrundlage

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3


 
 
 


Drucksache 681/12

... Nach Auffassung des NKR führt diese Änderung zu einem Ansteigen des Erfüllungsaufwands. Hierzu dürften insbesondere die Implementierung einer Kostenträgerrechnung in den Unternehmen zur Zuordnung der Kosten auf die einzelnen Wirtschaftsgüter zählen. Nach Aussage von Vertretern der steuerberatenden Berufe sind in zahlreichen kleinen und mittleren Betrieben keine Kostenrechnungssysteme vorhanden, die eine sachgerechte Zuordnung der allgemeinen Verwaltungskosten ermöglichen würden. Auch für die Betriebsprüfer wird die Prüfung der Angemessenheit der Kosten einen zusätzlichen Prüfschritt bedeuten.



Drucksache 617/11 (Beschluss)

... 14. Der Entwurf eines Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts stellt sich als wesentlicher Schritt zur Fortentwicklung des europäischen Vertragsrechts dar. Er ist geeignet, die rechtliche Gestaltung von Massengeschäften im Binnenmarkt, aber auch die nationalen Vertragsrechte wesentlich zu beeinflussen. Vor diesem Hintergrund erscheint es bereits im Interesse der Minimierung künftiger rechtlicher Unwägbarkeiten sowie auch der Akzeptanz des neuen Regimes bei den angesprochenen Wirtschaftsteilnehmern unabdingbar, die Regelungen über das Gemeinsame Europäische Kaufrecht einem umfassenden, sorgfältigen Beratungsprozess ohne vermeidbaren Zeitdruck zu unterziehen. Der Bundesrat hält eine ergebnisoffene und umfassende Diskussion dieses Vorschlags für unverzichtbar. In diese Erörterung sollten nicht nur die Rechtswissenschaft, Verbände und einige Stakeholder, sondern insbesondere auch die Richterschaft und die rechtsberatenden Berufe eingebunden werden. Nur auf diesem Wege wird ein unionsrechtliches Gesetzgebungsverfahren zureichende und tragfähige Entscheidungsgrundlagen gewinnen können.



Drucksache 698/11 (Beschluss)

... Die Einrichtung von Regionalbeiräten nur für die Dauer der am 1. Januar 2013 laufenden Wahlperiode wird abgelehnt. Stattdessen sind zur Stärkung der Regionalkompetenz bei den regionalen Geschäftsstellen dauerhaft Regionalbeiräte einzurichten, denen neben beratenden Funktionen vor allem auch Gestaltungs- und Mitspracherechte in regionalen Präventions- und Versorgungsfragen sowie bei der Besetzung von gehobenen Leitungsfunktionen der Geschäftsstellen zukommen sollten.



Drucksache 795/11 (Beschluss)

... zum Erlass des Jahresarbeitsprogramms in Form von Durchführungsrechtsakten wird jedoch abgelehnt. Es bedeutet einen Einschnitt in die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Einfluss auf die Erstellung des Jahresarbeitsprogramms und damit auf die Prioritätenfestsetzung auszuüben. Im Beratungsverfahren hat die Kommission bei ihrem Beschluss die Stellungnahme des Ausschusses lediglich soweit wie möglich zu berücksichtigen. Eine nur beratende Beteiligung der Mitgliedstaaten ist nicht hinnehmbar. Zum einen wird das Programm in Zusammenschau mit anderen von der Kommission derzeit erarbeiteten Programmen (u.a. "Europa für Bürgerinnen und Bürger"; "Justiz") eine erhebliche Auswirkung auf den EU-Haushalt haben. Zum anderen ist die Teilnahme auch für Drittstaaten offen. Erst im Jahresarbeitsprogramm werden die Beträge für die einzelnen Politikbereiche innerhalb des Programms festgelegt.



Drucksache 184/11

... Der Artikel 189 AEUV eröffnet neue Perspektiven für die Ausarbeitung einer Weltraumstrategie der Europäischen Union. Diesbezüglich stellt die Kommission in dieser Mitteilung konkrete Optionen vor. Die Kommission erachtet diese Mitteilung als notwendigen Schritt bei der Festlegung einer solchen Strategie und legt sie dem Rat, dem Europäischen Parlament sowie den beratenden Einrichtungen der Union zur Stellungnahme vor.



Drucksache 72/11

... - Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission regelmäßig ein breites Spektrum von Daten, die im Internet veröffentlicht 17 und im Rahmen von beratenden Ausschüssen der Interessengruppen erörtert werden.



Drucksache 407/11 Beratende

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 407/11




Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

2. Konsultation der Betroffenen Kreise Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Expositionsgrenzwerte, Orientierungswerte und Auslösewerte

Artikel 4
Ermittlung der Exposition und Bewertung der Risiken

Artikel 5
Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Risiken

Artikel 8
Gesundheitsüberwachung

Artikel 11
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 12
Dringlichkeitsverfahren

Artikel 14
Umsetzung


 
 
 


Drucksache 400/11

... Einige dieser Punkte sind derzeit in der Verordnung Nr. 1150/2000 geregelt, nämlich Nummer 3 und einige Aspekte von Nummer 4 betreffend die Mitteilung von Forderungen, Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten sowie die Regelungen betreffend den Beratenden Ausschuss für Eigenmittel (BAEM). Da diese Punkte weder mit der Bereitstellung von Eigenmitteln noch mit den erforderlichen Kassenmitteln direkt zusammenhängen, werden sie logischerweise in der Durchführungsverordnung geregelt. Außerdem wurde die Gelegenheit genutzt, um den vorhandenen rechtlichen Rahmen zu vereinfachen, indem die bisher in der Verordnung Nr. 1026/99 des Rates enthaltenen Bestimmungen über die Befugnisse und Pflichten der Kontrollbeauftragten der Kommission übernommen und aktualisiert werden, sodass die genannte Verordnung nach Annahme der Durchführungsverordnung aufgehoben werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 400/11




Vorschlag

Begründung

1. Einführung – warum die Reform notwendig IST

1.1. Das Finanzierungssystem der EU ist veraltet

1.2. Neues Paradigma der EU-Finanzierung

1.3. Neue rechtliche Rahmenbedingungen durch den Vertrag von Lissabon

2. Drei Vorschläge – Ein Beschluss

2.1. Vereinfachung hinsichtlich der Beiträge der Mitgliedstaaten

2.2. Einführung neuer Eigenmittel

2.3. Reform der Korrekturmechanismen

3. Das Eigenmittelpaket

3.1. Rechtsinstrumente

3.2. Schlüsselrolle des Eigenmittelbeschlusses

3.3. Durchführungsverordnung

3.4. Bereitstellung der Eigenmittel

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Eigenmittelkategorien

Artikel 3
Eigenmittelobergrenze

Artikel 4
Korrekturmechanismen

Artikel 5
Finanzierung der Korrekturmechanismen

Artikel 6
Universalitätsprinzip

Artikel 7
Übertragung von Überschüssen

Artikel 8
Erhebung der Eigenmittel und deren Bereitstellung beziehungsweise Zahlung an die Kommission

Artikel 9
Durchführungsbestimmungen

Artikel 10
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 11
Inkrafttreten

Artikel 12
Veröffentlichung


 
 
 


Drucksache 836/11

... (7) Es ist darauf zu achten, dass dieses Aktionsprogramm der Union mit anderen Programmen und Maßnahmen kohärent ist und sie ergänzt. Die Kommission sollte zum Zwecke der Evaluierung der Anforderungen an den Schutz des Euro die erforderlichen Beratungen mit den Hauptverantwortlichen (vor allem mit den von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen nationalen Behörden sowie mit der EZB und Europol) innerhalb des in der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 vorgesehenen entsprechenden beratenden Ausschusses, insbesondere in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung, im Hinblick auf die Umsetzung dieses Programms führen.



Drucksache 506/1/11

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (Beratende Gruppe der Kommission zum Europäischen Qualifikationsrahmen (EQF Advisory Group))



Drucksache 542/11

... Rechtsanwälte, Rechtsräte, beratende Anwälte und Prozessanwälte



Drucksache 698/1/11

... Die Einrichtung von Regionalbeiräten nur für die Dauer der am 1. Januar 2013 laufenden Wahlperiode wird abgelehnt. Stattdessen sind zur Stärkung der Regionalkompetenz bei den regionalen Geschäftsstellen dauerhaft Regionalbeiräte einzurichten, denen neben beratenden Funktionen vor allem auch Gestaltungs- und Mitspracherechte in regionalen Präventions- und Versorgungsfragen sowie bei der Besetzung von gehobenen Leitungsfunktionen der Geschäftsstellen zukommen sollten.



Drucksache 694/11 (Beschluss)

... 8. Der Bundesrat stellt fest, dass die in Artikel 24 des Richtlinienvorschlags vorgesehene verpflichtende Unterscheidung zwischen provisionsbasierter, "nicht unabhängiger" Anlageberatung und "unabhängiger" Anlageberatung, für die u.a. ein Verbot der Annahme von Gebühren, Provisionen und sonstiger monetärer Vorteile bestehen soll, zu einer wesentlichen Verbesserung des Anlegerschutzes beitragen kann. Durch die entsprechende Informationspflicht von beratenden Wertpapierfirmen gegenüber ihren Kunden werden letztere frühzeitig auf mögliche Interessenkonflikte hingewiesen und in die Lage versetzt, sich bewusst für oder gegen die jeweilige Beratungsform zu entscheiden. Außerdem spricht sich der Bundesrat mit Blick auf die tatsächlichen Gegebenheiten am Finanzmarkt dafür aus, eine Anlageberatung auch dann als unabhängig anzuerkennen, wenn die Wertpapierfirma zwar Zahlungen vom Anbieter erhält, diese aber vollständig an den Kunden weitergibt.



Drucksache 189/11

... Die Kommission hat zur Problematik der Vergütung der Unternehmensführung drei Empfehlungen 37 ausgearbeitet. Die Hauptempfehlungen betreffen die Offenlegung der Vergütungspolitik, die Vergütung der einzelnen geschäftsführenden und nicht geschäftsführenden Direktoren, die Abstimmung der Aktionäre über die Vergütungserklärung, einen unabhängig funktionierenden Vergütungsausschuss und angemessene Initiativen zur Förderung von Leistung und langfristiger Wertschaffung durch börsennotierte Unternehmen. Aus Berichten der Kommission38 geht hervor, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten diese Fragen nicht angemessen gelöst haben. Auf der anderen Seite scheint in den Mitgliedstaaten der Trend zu bestehen, Rechtsvorschriften zur Offenlegung der Vergütungspolitik und zur Abstimmung der Aktionäre über die Vergütungserklärung zu erlassen. 2009 empfahl das Europäische Corporate-Governance-Forum, die Offenlegung der Vergütungspolitik und der einzelnen Vergütungen für alle börsennotierten Unternehmen39 verbindlich vorzuschreiben. Zudem empfahl es eine Abstimmung der Aktionäre über die Vergütungspolitik, die verbindlichen oder beratenden Charakter haben sollte, und mehr Unabhängigkeit für nicht geschäftsführende Verwaltungsratmitglieder, die an der Festlegung der Vergütungspolitik beteiligt sind. Darüber hinaus führte die Kommission eine Konsultation zu diesem Thema im Rahmen des Grünbuchs „Corporate Governance in Finanzinstituten“40 durch. Ziel der Konsultation in diesem Grünbuch war es, ein Feedback zu den nachstehenden detaillierteren Fragen zu erhalten.



Drucksache 44/1/11

... 12. Beratender Ausschuss für die Mehrwertsteuer eine Vertreterin des Landes Niedersachsen, Finanzministerium (MR'in Christiane Schweers)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 44/1/11




I. Gremien des Rates

3 Mehrwertsteuer

3 Verbrauchsteuern

3 Kraftfahrzeugsteuern

Direkte Steuern

II. Gremien der Kommission

3 Mehrwertsteuer

Weitere Gremien


 
 
 


Drucksache 799/11

... 7. Die ACNUSA (zusammen mit ihrer wallonischen Schwesterorganisation) ist ein einzigartiges Gremium, das in beratender Funktion Lärmprobleme unabhängig von Behörden und Flughäfen behandelt.



Drucksache 638/11

... Die drei politischen Szenarios wurden unter Berücksichtigung der Präferenzen ausgearbeitet, die bei der Anhörung im Rahmen der Folgenabschätzung geäußert wurden. Die interessierten Kreise wurden aufgefordert, sich zwischen dem 23.11.2010 und dem 25.1.2011 zu äußern, und am 12.1.2011 wurde ein beratender Ausschuss einberufen. Die wichtigsten angesprochenen Punkte sind nachstehend zusammengefasst6:



Drucksache 361/11

... (1) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kommission erstellt Empfehlungen zur Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen. Die Empfehlungen der Kommission werden unter Berücksichtigung aktueller infektionsepidemiologischer Auswertungen stetig weiterentwickelt und vom Robert Koch-Institut veröffentlicht. Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen. Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten Landesgesundheitsbehörden und des Robert Koch-Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.



Drucksache 90/11

... 55. betrachtet den Euro-Arktischen Barents-Rat (BAEC) als ein wichtiges Forum für die Zusammenarbeit zwischen Dänemark, Finnland, Norwegen, Russland, Schweden und der Europäischen Kommission; nimmt die Arbeit des BAEC in den Bereichen Gesundheit und Soziales, Bildung, Forschung, Energie, Kultur und Tourismus zur Kenntnis; stellt die beratende Funktion der Arbeitsgruppe Indigene Völker (WGIP) des BAEC fest;



Drucksache 805/11

... (l) gegebenenfalls die Einrichtung beratender Gruppen für einen befristeten Zeitraum;



Drucksache 834/1/11

... 74. Der Bundesrat empfiehlt, die von Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1 und 2 erfassten Berufe vom Anwendungsbereich des Absatzes 6 auszunehmen, da bei rechtsberatenden Berufen kein Anlass besteht, zusätzliche, besondere Begründungserfordernisse für die Auferlegung von Anpassungslehrgängen oder Eignungsprüfungen vorzusehen.



Drucksache 311/11

... Im Zuge der Kodifizierung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 prüfte die aus Rechtsexperten der Kommission, des Rates und des Europäischen Parlaments bestehende beratende Arbeitsgruppe die durch die Verordnung (EG) Nr. 851/2005 6 geschaffene abgeleitete Rechtsgrundlage. Artikel 1 Absatz 4 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 539/2001 besagt Folgendes:



Drucksache 795/1/11

... zum Erlass des Jahresarbeitsprogramms in Form von Durchführungsrechtsakten wird jedoch abgelehnt. Es bedeutet einen Einschnitt in die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Einfluss auf die Erstellung des Jahresarbeitsprogramms und damit auf die Prioritätenfestsetzung auszuüben. Im Beratungsverfahren hat die Kommission bei ihrem Beschluss die Stellungnahme des Ausschusses lediglich soweit wie möglich zu berücksichtigen. Eine nur beratende Beteiligung der Mitgliedstaaten ist nicht hinnehmbar. Zum einen wird das Programm in Zusammenschau mit anderen von der Kommission derzeit erarbeiteten Programmen (u.a. "Europa für Bürgerinnen und Bürger"; "Justiz") eine erhebliche Auswirkung auf den EU-Haushalt haben. Zum anderen ist die Teilnahme auch für Drittstaaten offen. Erst im Jahresarbeitsprogramm werden die Beträge für die einzelnen Politikbereiche innerhalb des Programms festgelegt.



Drucksache 809/11

... Die Durchführungsprioritäten für die Weltraumforschung und Innovation im Rahmen von Horizont 2020 stehen im Einklang mit den vom ESA-Weltraumrat festgelegten Prioritäten der Weltraumpolitik der Union und mit der Mitteilung "Auf dem Weg zu einer Weltraumstrategie der Europäischen Union im Dienst der Bürgerinnen und Bürger"22. Die Durchführungsplanung erfolgt in Konsultation mit den Beteiligten aus der europäischen Raumfahrtindustrie, KMU, Wissenschaftskreisen und Technologieinstituten, die in der beratenden Gruppe für Raumfahrt (SAG) vertreten sind, und mit wichtigen Partnern wie der Europäische Weltraumorganisation und nationalen Raumfahrtbehörden. Hinsichtlich der Beteiligung an internationalen Unternehmungen erfolgt die Forschungs- und Innovationsplanung in Zusammenarbeit mit internationalen Partnern (z.B. NASA, ROSCOSMOS, JAXA).



Drucksache 2/11

... "(3) Der Nationale Normenkontrollrat steht den federführenden und den mitberatenden ständigen Ausschüssen des Bundestages und des Bundesrates zur Beratung zur Verfügung."



Drucksache 617/1/11

... 36. Der Bundesrat hält eine ergebnisoffene und umfassende Diskussion dieses Vorschlags für unverzichtbar. In diese Erörterung sollten nicht nur die Rechtswissenschaft [, Verbände] und einige Stakeholder, sondern insbesondere auch die Richterschaft und die rechtsberatenden Berufe eingebunden werden. Nur auf diesem Wege wird ein unionsrechtliches Gesetzgebungsverfahren zureichende und tragfähige Entscheidungsgrundlagen gewinnen können.



Drucksache 506/11 (Beschluss)

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (Beratende Gruppe der Kommission zum Europäischen Qualifikationsrahmen (EQF Advisory Group))



Drucksache 310/11

... In diesem Konsultationspapier werden die Fortschritte der Gemeinsamen Fischereipolitik der letzten Jahre erläutert und Orientierungen für die kommenden Jahre vorgegeben. Ziel ist eine Konsultation in der Frage, wie zulässige Gesamtfangmengen (TAC) für Fischereien in europäischen Gewässern und für europäische Fischer festgesetzt werden sollten. Die europäischen Bürgerinnen und Bürger, die Mitgliedstaaten, die Regionalbeiräte und der Beratende Ausschuss für Fischerei und Aquakultur (BAFA) sind aufgefordert, sich zu äußern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 310/11




1. Einleitung

2. Bestandslage

3. wirtschaftliche Analyse

4. politische Ausrichtung

4.1. Fehlende wissenschaftliche Gutachten

4.2. Fischereiaufwand

5. Bewirtschaftung über Mehrjahrespläne

6. Grundsätze für TAC-Vorschläge

7. Zeitplan für die Vorschläge

8. Fazit

Anhang Ia
Nordostatlantik und angrenzende Gewässer

Anhang Ib
Mittelmeer und Schwarzes Meer

Anhang II
Fischereiaufwand über Mehrjahrespläne gesteuert (Angaben der Mitgliedstaaten an den STECF)


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.