637 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Beratende"
Drucksache 325/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/13 /EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten
... Die Befugnisse der ERGA sind ausschließlich beratender Natur. Wie in Artikel 5 Absatz 8 des Beschlusses über die Einsetzung der ERGA vorgesehen, nimmt sie Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte an. Es handelt sich dabei um Rechtsakte, die gemäß Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht verbindlich sind. Die Kommission kann der ERGA als Sachverständigengruppe in keiner Weise Entscheidungsbefugnisse übertragen. Es wurde durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs2 bestätigt, dass die Kommission einer Sachverständigengruppe der Kommission (wie der ERGA) keine Entscheidungsbefugnisse übertragen darf. Bei der Struktur der ERGA, wie sie im Vorschlag vorgesehen ist, wird dieses Grundprinzip in vollem Umfang berücksichtigt. Der Vorschlag sieht keine Annahme eines Rechtsakts mit zwingendem Charakter durch die ERGA vor.
Drucksache 456/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
... 4. den beratenden Fachausschuss,
Drucksache 654/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat - Abwehrfähigkeit, Abschreckung und Abwehr: die Cybersicherheit in der EU wirksam erhöhen
... Da die zivilen und verteidigungsbezogenen Segmente des EU-Cybersicherheitsmarktes mit den gleichen Herausforderungen konfrontiert sind49 und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck einsetzen, ist eine enge Zusammenarbeit in kritischen Bereichen geboten, weshalb in einer zweiten Phase das Netz und sein Zentrum unter vollständiger Wahrung der Bestimmungen des EU-Vertrags über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik um eine Cyberabwehrdimension ergänzt werden könnten. Genauso wie die technologische Ausrichtung des Netzes könnte seine Verteidigungsdimension die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Cyberabwehr beschleunigen - etwa durch Informationsaustausch, eine abgestimmte Lageerfassung, den Aufbau von Fachwissen und koordinierte Reaktionen - und die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung gemeinsamer Fähigkeiten unterstützen. Es könnte den Mitgliedstaaten auch als Plattform dafür dienen, Schwerpunkte der EU-Cyberabwehr festzulegen, gemeinsame Lösungen zu untersuchen, zur Entwicklung gemeinsamer Strategien beizutragen und gemeinsame Ausbildungsmaßnahmen, Übungen und Tests zur Cyberabwehr auf europäischer Ebene zu erleichtern sowie die Arbeiten zu Taxonomien und Normen der Cyberabwehr zu unterstützen, wobei dem Zentrum eine unterstützende und beratende Rolle zukommt. Hierzu müsste das Zentrum eng und in vollständiger Komplementarität mit der Europäischen Verteidigungsagentur bei der Cyberabwehr und mit der ENISA im Bereich der Cyberabwehrfähigkeit zusammenarbeiten. Diese Verteidigungsdimension würde den Prozess berücksichtigen, der mit dem Reflexionspapier zur Zukunft der europäischen Verteidigung in Gang gesetzt wurde.
Drucksache 238/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
Drucksache 680/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die "EU-Cybersicherheitsagentur" (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 sowie über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik ("Rechtsakt zur Cybersicherheit") - COM(2017) 477 final; Ratsdok. 12183/17
... 9. Der Bundesrat betont, dass das vorgeschlagene Zertifizierungssystem nicht dazu dienen darf, gerechtfertigte nationale Anforderungen auszuhöhlen. Insbesondere wird kritisch gesehen, dass den Mitgliedstaaten lediglich ein Vorschlagsrecht bzw. eine beratende Funktion bei der Ausarbeitung der jeweiligen Sicherheitszertifizierungssysteme nach Artikel 44 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags eingeräumt wird und die Kommission darüber hinaus befugt ist, "auf der Grundlage des von der ENISA ausgearbeiteten möglichen Systems nach Artikel 55 Absatz 1 Durchführungsrechtsakte zu erlassen".
Drucksache 168/1/17
... ist erforderlich, damit stets die aktuell gültige DüngeV zur Geltung kommt. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der parallel zu beratenden Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen
Drucksache 168/17 (Beschluss)
... ist erforderlich, damit stets die aktuell gültige DüngeV zur Geltung kommt. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der parallel zu beratenden Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen
Drucksache 238/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
Drucksache 533/1/17
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
... Mit dem Gesetz wird eine verpflichtende Weiterbildung von 15 Stunden pro Jahr für alle Personen eingeführt, die unmittelbar Versicherungen vermitteln. Die bereits geltende Weiterbildungsverpflichtung wird in sinnvoller Weise ergänzt. Eine ausreichende Sachkunde muss nun vor der Tätigkeit als Versicherungsvermittler in der Kundenberatung und Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden. Eine Weiterbildungspflicht von 15 Stunden pro Jahr für alle Versicherungen beratenden und vermittelnden Personen ist darüber hinaus sinnvoll.
Drucksache 314/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG )
... Die Aufnahme und Auswahl der beratenden Mitglieder sollte weiterhin keinen bundesgesetzlichen Vorgaben unterliegen. Landesrechtliche Regelungen bzw. die danach ermöglichten eigenen Entscheidungskompetenzen der Ausschüsse erscheinen zweckmäßig und sollten nicht verändert werden. Zudem würde für die Umsetzung der intendierten Änderung keine weitere Norm benötigt.
Drucksache 753/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat und die Europäische Zentralbank: Weitere Schritte zur Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion Europas - ein Fahrplan - COM(2017) 821 final
... 9. Der Bundesrat bekräftigt, dass die europäischen Fiskalregeln vereinfacht und unabhängiger überwacht werden müssen. Der die Kommission beratende Europäische Fiskalausschuss muss gestärkt und vollkommen unabhängig werden, da die Regeln (insbesondere nationale Schuldenbremsen) in der Vergangenheit aufgeweicht wurden und folgenschwere Konsequenzen nach sich gezogen haben.
Drucksache 183/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
... Mit der Neufassung der Nummer 11 soll sichergestellt werden, dass die Rechtsanwaltskammern und die Patentanwaltskammer in allen Fällen eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister erhalten, in denen dies erforderlich ist. Deshalb wird der Auskunftszweck der Entscheidungen in Zulassungsverfahren um Entscheidungen für Verfahren erweitert, in denen ausländische Rechts- oder Patentanwälte lediglich in die deutschen Anwaltskammern aufgenommen werden, ohne in der Bundesrepublik Deutschland zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden. Denn auch für die Frage der Aufnahme in die Anwaltskammer ist es von Bedeutung, dass gegen die aufzunehmenden Anwältinnen und Anwälte keine Verurteilungen vorliegen, die mit der Tätigkeit eines Rechts- oder Patentanwalts in der Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbar sind. Die Neuregelung erfasst die nach § 207 Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in die Rechtsanwaltskammer aufzunehmenden niedergelassenen ausländischen Rechtsanwältinnen und -anwälte ebenso wie die nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) aufzunehmenden niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen und -anwälte. Zudem betrifft sie die niedergelassenen europäischen Patentanwältinnen und -anwälte, die derzeit noch nach § 154b Absatz 2 der Patentanwaltsordnung (PAO) in die Patentanwaltskammer aufgenommen werden. Die Regelung des § 154b Absatz 2 PAO soll jedoch nach dem Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe in § 21 Absatz 2 eines neuen Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG-E) überführt werden. Weiterhin wird eindeutig geregelt, dass unbeschränkte Auskünfte auch dann eingeholt werden dürfen, wenn die Anwaltskammer bzw. das Anwaltsgericht in einem Aufsichtsverfahren prüft, ob gegen eine Anwältin oder einen Anwalt aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu verhängen sind. Zur Beurteilung der Frage, ob und ggf. welche Maßnahmen veranlasst sind, kann es von wesentlicher Bedeutung sein, ob die Anwältin oder der Anwalt in der Vergangenheit bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die Anwaltskammern haben dabei die Aufsicht nicht nur über ihre Mitglieder zu führen (vgl. § 73 Absatz 2 Nummer 4 BRAO bzw. § 69 Absatz 2 Nummer 4 PAO), sondern auch über die dienstleistenden europäischen Rechtsanwältinnen und -anwälte (vgl. § 32 EuRAG) sowie zukünftig über die dienstleistenden europäischen Patentanwältinnen und -anwälte (vgl. § 18 EuPAG-E). Da somit Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nicht nur in der BRAO und der PAO, sondern auch im EuRAG und im EuPAG-E geregelt sind, ist es schließlich auch erforderlich, in Nummer 11 zukünftig das EuRAG und das EuPAG in Bezug zu nehmen.
Drucksache 55/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz)
... (2) Die nach Absatz 1 entsandte Person ist im Rahmen ihrer Aufgaben berechtigt, von den Mitgliedern der Organe und von den Beschäftigten der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen. Sie kann an allen Sitzungen der Organe und sonstigen Gremien der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen in beratender Funktion teilnehmen, die Geschäftsräume der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen betreten und Nachforschungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben anstellen. Die Organe und Organmitglieder haben die entsandte Person bei der Wahrnehmung von deren Aufgaben zu unterstützen. Die entsandte Person ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Auskunft über alle Erkenntnisse zu geben, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit gewonnen hat.
Drucksache 688/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken COM(2017) 538 final
... - die Ressourcen und das Fachwissen seiner breit gefächerten institutionellen Mitgliedschaft und die unabhängigen wissenschaftlichen Beiträge des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses erfolgreich genutzt;
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen n. a. - über Konsultation der Interessenträger und öffentliche Anhörung siehe oben
- Folgenabschätzung
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
• Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
5 Vorsitz
Sekretariat des ESRB
Zusammensetzung des ESRB
Adressaten der Warnungen und Empfehlungen des ESRB
Bessere Rechtsetzung
Vorschlag
Artikel 1
1 Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
b Folgender Absatz 3a wird eingefügt:
2 Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
b Absatz 8 erhält folgende Fassung:
3 Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c Absatz 3 erhält folgende Fassung:
4 Artikel 9 Absatz 5 wird gestrichen.
5 Artikel 11 wird wie folgt geändert:
a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6 Artikel 12 wird wie folgt geändert:
7 Artikel 13 wird wie folgt geändert:
a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b folgender Absatz 4a wird eingefügt:
8 Artikel 16 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Drucksache 360/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: eine neue Europäische Agenda für Kompetenzen - Humankapital, Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam stärken
... Diese Entwicklungen werden bei der Ausarbeitung der Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsprogramms der Kommission für 2017 berücksichtigt, so insbesondere in Bezug auf den Vorschlag für einen Qualitätsrahmen für die Ausbildung und den Vorschlag zur Verbesserung der Mobilität von Auszubildenden. Was die Berufsausbildung angeht, wird die Kommission, wie in der neuen europäischen Agenda für Kompetenzen dargelegt, die Sozialpartner bei der Umsetzung der Erkenntnisse aus ihren gemeinsamen Projekten unterstützen. Die Kommission beabsichtigt 2017 ferner, im Rahmen der Legislativarbeit eine umfassende Konsultation der Mitgliedstaaten und der Interessenträger im Bildungs- und Beschäftigungsbereich durchzuführen. Sie möchte dem Bundesrat versichern, dass jeder Vorschlag zur Änderung der Rolle des Beratenden Ausschusses für die Berufsbildung mit den Mitgliedstaaten eingehend erörtert werden würde.
Anhang
I. Allgemeines
II. Einführung einer Kompetenzgarantie
III. Schlüsselkompetenzen und höhere, komplexere Kompetenzen
IV. Umsetzung der Schlussfolgerungen von Riga und Berufsausbildung
V. Koalition für digitale Kompetenzen und Arbeitsplätze
VI. Überarbeitung des Europäischen Qualifikationsrahmens
VII. Frühzeitige Erfassung der Kompetenzen und Qualifikationen von Migrantinnen und Migranten
VIII. Überarbeitung des Europass-Rahmens
IX. Blaupause zur Branchenzusammenarbeit, für Kompetenzen
X. Initiative zur Nachverfolgung des Werdegangs von Hochschulabsolventinnen und -absolventen
XI. Umsetzung der Agenda
Drucksache 185/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren - COM(2017) 85 final
... Das Abstimmungsverhalten der Vertreter der Mitgliedstaaten im Berufungsausschuss fällt gegenwärtig unter die Vertraulichkeitsregeln der Geschäftsordnung des Berufungsausschusses19; gleiches gilt für den Prüfausschuss und den beratenden Ausschuss20. In Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr.
Drucksache 315/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: eine neue Europäische Agenda für Kompetenzen - Humankapital, Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam stärken COM(2016) 381 final
... - Möglichkeiten zur Rationalisierung der Verwaltung der beruflichen Aus- und Weiterbildung auf EU-Ebene prüfen, u.a. eine stärkere Koordinierungsrolle des Beratenden Ausschusses für Berufsbildung;
1. Einleitung
2. HOHE Ziele STECKEN: VORRANGIGE Massnahmen
2.1. Verbesserung der QUALITÄT und RELEVANZ des KOMPETENZERWERBS
Die Grundlagen stärken: Grundfertigkeiten
Die Resilienz stärken: Schlüsselkompetenzen und höhere, komplexere Kompetenzen
Berufsausbildung als erste Wahl
Den Anschluss schaffen: Fokus auf digitalen Kompetenzen
2.2. DARSTELLUNG und VERGLEICHBARKEIT von Kompetenzen und Qualifikationen
Transparenz und Vergleichbarkeit der Qualifikationen verbessern
Kompetenzen und Qualifikationen von Migranten frühzeitig erfassen
2.3. Verbesserung der ERFASSUNG von Daten über Kompetenzen und der Dokumentation zur Förderung FUNDIERTER BERUFSENTSCHEIDUNGEN
Bessere Informationen für bessere Wahlmöglichkeiten
Die Erfassung von Daten über Kompetenzen und die brancheninterne Zusammenarbeit fördern
Die Leistungen von Absolventen besser nachvollziehen
3. LAUFENDE Massnahmen: das Tempo ANZIEHEN
3.1. MEHR LERNMÖGLICHKEITEN SCHAFFEN
Mehr Möglichkeiten für praxisorientiertes Lernen und Partnerschaften zwischen Wirtschaft und Bildung
Mehr Unterstützung für die Mobilität von Lernenden
Mehr Lernen am Arbeitsplatz
Mehr Möglichkeiten zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens
3.2. FORTGESETZTE Modernisierung
Lehr - und Ausbildungspersonal unterstützen
Die Hochschulbildung modernisieren
4. Umsetzung der Agenda
Anhang LISTE der Massnahmen und VORLÄUFIGER ZEITRAHMEN MASSNAHME ZEITRAHMEN
Drucksache 315/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: eine neue Europäische Agenda für Kompetenzen - Humankapital, Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam stärken - COM(2016) 381 final
... 17. Der Bundesrat nimmt die Ankündigung der Kommission zur Kenntnis, eine stärkere Koordinierungsrolle des beratenden Ausschusses für Berufsbildung prüfen zu wollen. Er stellt fest, dass die Rolle, die dem beratenden Ausschuss zugewiesen werden soll, unklar bleibt, und fordert die Kommission auf, eine mögliche Ausweitung des Mandats des Ausschusses eingehend mit den Mitgliedstaaten zu beraten und abzustimmen. Keinesfalls darf durch die Etablierung neuer Strukturen eine Schwächung der Ratsgremien erfolgen.
Drucksache 193/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Cloud-Initiative - Aufbau einer wettbewerbsfähigen Daten- und Wissenswirtschaft in Europa - COM(2016) 178 final
... 6. Erste Arbeiten wurden bereits von beratenden Gremien, wie der Reflexionsgruppe e\-Infrastrukturen, durchgeführt.
Drucksache 235/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
... Satz 1 definiert den in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Begriff des Trainers. Danach ist Trainer, wer bei dem sportlichen Wettbewerb über die Aufstellung und Anleitung von Sportlern entscheidet. Erfasst sind damit die Personen, die einen Sportler oder eine Sportmannschaft anleiten und die, beispielsweise durch strategische Anweisungen oder durch den Wechsel von Spielern, unmittelbar Einfluss auf das Wettbewerbsgeschehen nehmen können. Die Trainereigenschaft soll nicht von einer Lizenzierung abhängig sein und erfasst jeden, der tatsächliche Leitungsfunktionen übernimmt. Erfasst sind damit auch "Teamchefs". Nicht erfasst werden sollen Personen, die nur im Vorfeld des Wettbewerbs agieren, auf den Wettbewerbsverlauf aber keinen unmittelbaren Einfluss nehmen können, wie dies beispielsweise bei Athletik- oder Techniktrainern in der Regel der Fall ist. Sie sollen wie Ko-Trainer nur dann erfasst werden, wenn sie nicht nur eine beratende Funktion ausüben, sondern selbst mit oder neben dem Trainer auch den Wettbewerbsverlauf unmittelbar betreffende Entscheidungsbefugnisse haben.
Drucksache 230/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
... Grundsätzlich ist die Bildung eines Ausschusses für Mutterschutz nach dem Vorbild der beratenden Ausschüsse für den Arbeitsschutz zu begrüßen. Es fehlt jedoch die fachliche Anbindung an die bestehenden staatlichen Ausschüsse beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Die Formulierung in § 27 Absatz 3 Nummer 3 zur engen Zusammenarbeit reicht nicht aus.
Drucksache 408/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsgesetz - FMSANeuOG )
... Durch die beratende Mitgliedschaft des Vorsitzenden des Leitungsausschusses der FMSA im Ausschuss für Finanzstabilität (AFS) soll die Expertise der FMSA als nationaler Abwicklungsbehörde bei einer vorausschauenden, präventiven Risikoanalyse berücksichtigt werden. Die Änderung in § 2 Absatz 3 sieht daher vor, dass mit Übergang der Aufgaben der nationalen Abwicklungsbehörde auf die BaFin die Mitgliedschaft des Vorsitzenden des Leitungsausschusses der FMSA im AFS auf das für den Geschäftsbereich Abwicklung zuständige Mitglied des BaFin-Direktoriums übergeht. Die BaFin ist dann im AFS wie bisher mit drei stimmberechtigten Mitgliedern und zusätzlich mit einem weiteren beratenden Mitglied ohne Stimmrecht vertreten. Auf diese Weise sind auch weiterhin sowohl die Aufsichts- als auch die Abwicklungsfunktion über aktuelle finanzstabilitätsrelevante Entwicklungen informiert.
Drucksache 505/16 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten
... Weitere Regelungsfolgen, insbesondere Auswirkungen gleichstellungs- oder verbraucherpolitischer Bedeutung oder demografische Auswirkungen sind ebenfalls nicht zu erwarten. Eine Verdrängung der Vorsorgevollmacht ist mit der vorgeschlagenen Regelung weder intendiert noch real zu befürchten. Die Vorsorgevollmacht ist und bleibt das Instrument der Wahl, um selbstbestimmt darüber entscheiden zu können, wer im Falle des Verlusts der eigenen Handlungs- und Einwilligungsfähigkeit handeln und entscheiden soll. Neben den Notaren und rechtsberatenden Berufen kommt hier vor allem den Betreuungsbehörden und anerkannten Betreuungsvereinen die wichtige Aufgabe zu, die Bevölkerung im Rahmen der Querschnittsarbeit über dieses unverzichtbare Instrument privater Vorsorge zu informieren. Bürgerinnen und Bürgern, die sich Gedanken zu Fragen der Vorsorge machen und für Informationen über die diesbezüglichen rechtlichen Möglichkeiten zugänglich sind, dürften dabei die Vorzüge einer ausdrücklich erteilten Vorsorgevollmacht gegenüber einer auf wenige Bereiche begrenzten gesetzlichen Annahme der Bevollmächtigung einleuchten oder jedenfalls ohne Weiteres nahe zu bringen sein. Auf diese
Drucksache 121/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR (Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz)
... Absatz 2 legt die Zusammensetzung des Beirats fest. Angesichts der Aufgabe des Beirats als beratendes Sachverständigengremium wird im Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetz der Beirat anstelle eines zweiten Arztes um wahlweise einen Biochemiker oder einen Pharmakologen erweitert. Eine Vertretung des Spitzensports ist angesichts der Aufgabenstellung des Beirats nicht mehr vorgesehen. Die Entscheidung über die jeweiligen in den Beirat zu berufenden Personen trifft das Bundesministerium des Innern.
Drucksache 125/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften
... (6) Ist im Bereich einer Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbands ein Personalrat gebildet, soll zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten die oder der Vorsitzende dieses Personalrats an den Sitzungen der Versammlung beratend teilnehmen, sofern Interessen der von ihr oder ihm Vertretenen berührt sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme der Sprecherin oder des Sprechers der Versammlung der Vertrauenspersonen an den Sitzungen des Personalrats.
Drucksache 316/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Einführung einer Kompetenzgarantie COM(2016) 382 final
... Konsultationen über die Kompetenzagenda haben auch im dreigliedrigen Beratenden Ausschuss für Berufsbildung stattgefunden. Speziell in der Frage der Personen mit geringen Kompetenzen bestand allgemeine Einigkeit darüber, dass der Erwerb solider Grundfertigkeiten eine wichtige Grundlage für das weitere Lernen, für den Zugang zur Beschäftigung und für die volle Teilhabe in der Gesellschaft ist, und die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen sollten, dass alle Erwachsenen bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Digitale Kompetenzen - in einem bestimmten Mindestumfang - sollten nun neben Lesen, Schreiben und Rechnen als Grundfertigkeiten angesehen werden. Für Erwachsene, die nicht über diese Fertigkeiten bzw. Kompetenzen verfügen, sollten gezielte Lernangebote zur Verfügung stehen. Die Angebote sollten auf die Bedürfnisse der erwachsenen Arbeitskräfte zugeschnitten sein und Hilfestellung bei mangelnder Motivation anbieten. Von Arbeitgeberseite wurde hervorgehoben, dass es sich bei der Vermittlung von Grundfertigkeiten um eine staatliche Aufgabe handelt und es nicht den Arbeitgebern allein überlassen werden sollte, Ineffizienzen des Systems der allgemeinen und beruflichen Bildung auszuräumen. Die Gewerkschaften betonten, sie könnten eine Schlüsselrolle übernehmen, wenn es darum geht, für den Nutzen der Weiterbildung und entsprechende verfügbare Möglichkeiten zu sensibilisieren und Vereinbarungen mit den Arbeitgebern abzuschließen, die auf eine Verbesserung der Zugänglichkeit solcher Weiterbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer abzielen. Einige erfolgreiche Beispiele für Vereinbarungen der Sozialpartner wurden hervorgehoben, wie die jüngsten Erfahrungen in Frankreich mit der Entwicklung eines interdisziplinären Zeugnisses über Grundfertigkeiten und berufliche Kompetenzen, auf das sich die Sozialpartner geeinigt haben und das geringqualifizierten Arbeitnehmern oder Arbeitslosen ausgestellt werden kann.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags Kompetenzen spielen eine wichtige Rolle
Grundfertigkeiten und Bildungsniveau in Europa
Neue Herausforderungen
Hindernisse bei der Steigerung des Kompetenzniveaus
5 Ziele
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Detaillierte Erläuterung der einzelnen Bestimmungen Nummern 1 und 2:
Nummer n
Nummer n
Nummer 9
Nummer 11
Nummer n
Nummer n
Vorschlag
EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten:
Bewertung der Kompetenzen
EIN MASSGESCHNEIDERTES und FLEXIBLES LERNANGEBOT
Validierung und Anerkennung
Koordinierung und Partnerschaft
Sensibilisierungs -, Orientierungs- und Unterstützungsmaßnahmen
Monitoring und Evaluierung
EMPFIEHLT der Kommission,
Drucksache 505/16
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten
... Weitere Regelungsfolgen, insbesondere Auswirkungen gleichstellungs- oder verbraucherpolitischer Bedeutung oder demografische Auswirkungen sind ebenfalls nicht zu erwarten. Eine Verdrängung der Vorsorgevollmacht ist mit der vorgeschlagenen Regelung weder intendiert noch real zu befürchten. Die Vorsorgevollmacht ist und bleibt das Instrument der Wahl, um selbstbestimmt darüber entscheiden zu können, wer im Falle des Verlusts der eigenen Handlungs- und Einwilligungsfähigkeit handeln und entscheiden soll. Neben den Notaren und rechtsberatenden Berufen kommt hier vor allem den Betreuungsbehörden und anerkannten Betreuungsvereinen die wichtige Aufgabe zu, die Bevölkerung im Rahmen der Querschnittsarbeit über dieses unverzichtbare Instrument privater Vorsorge zu informieren. Bürgerinnen und Bürgern, die sich Gedanken zu Fragen der Vorsorge machen und für Informationen über die diesbezüglichen rechtlichen Möglichkeiten zugänglich sind, dürften dabei die Vorzüge einer ausdrücklich erteilten Vorsorgevollmacht gegenüber einer auf wenige Bereiche begrenzten gesetzlichen Annahme der Bevollmächtigung einleuchten oder jedenfalls ohne Weiteres nahe zu bringen sein. Auf diese Vorzüge sollte auch in den im Zuge einer Gesetzesänderung anzupassenden Broschüren des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und der Landesjustizverwaltungen nachdrücklich hingewiesen werden. Die Bevölkerungskreise, die bislang durch die Werbung für die Vorsorgevollmacht erreicht werden können, werden mithin bei unverminderter Werbung und Information auch weiterhin erreicht werden können, insbesondere wenn sie darüber aufgeklärt werden, dass sich eine Vorsorgevollmacht wegen der begrenzten Reichweite der gesetzlichen Annahme der Bevollmächtigung unter Ehegatten und Lebenspartnern nach wie vor als vorrangiges Mittel zur Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts empfiehlt.
Drucksache 230/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
... Grundsätzlich ist die Bildung eines Ausschusses für Mutterschutz nach dem Vorbild der beratenden Ausschüsse für den Arbeitsschutz zu begrüßen. Es fehlt jedoch die fachliche Anbindung an die bestehenden staatlichen Ausschüsse beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Die Formulierung in § 27 Absatz 3 Nummer 3 zur engen Zusammenarbeit reicht nicht aus.
Drucksache 431/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
Drucksache 534/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank:
... Die einzelnen Projekte werden in einem zügigen Verfahren von allen Beteiligten gemeinsam beschlossen. Wenngleich die Partnerländer in Afrika und in der Nachbarschaft der EU oftmals vor ähnlichen Herausforderungen stehen, müssen regionale bzw. sektorale Besonderheiten berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang wird eine starke Beteiligung und Eigenverantwortung der Partnerländer bei der Ausarbeitung und Durchführung der Projekte von maßgeblicher Bedeutung sein. Finanzinstitutionen, die bereits in den betreffenden Regionen tätig sind, werden aufgefordert, eigene Vorschläge, bei denen eine Inanspruchnahme der neuen Garantie in Frage kommt, vorzulegen. Die EIB, die zu den wichtigsten mit der Durchführung betrauten Finanzinstitutionen zählt, wird darüber hinaus auch eine beratende Funktion einnehmen, um die Qualität und die Wirkung der Investitionsstrategie weiter zu erhöhen. Im Mittelpunkt der Investitionsoffensive werden der sozioökonomische Sektor und insbesondere die Infrastruktur in den Bereichen Energie, Wasser, Verkehr, Informations- und Kommunikationstechnologie, Umwelt und im Sozialsektor stehen sowie Investitionen in Humankapital und Zugang zu Finanzmitteln für Kleinstunternehmen sowie KMU, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Schaffung von Arbeitsplätzen, vor allem für junge Menschen und Frauen, liegt.
Drucksache 317/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen - COM(2016) 383 final
... Zu den Aufgaben der Gruppe sollen auch die seit 2008 von der beratenden Gruppe zum EQR ausgeführten Tätigkeiten zählen. Der Bundesrat sieht die hiermit verbundene Abschaffung der beratenden Gruppe für den EQR zugunsten eines neuen Gremiums mit einem deutlich erweiterten Aufgabenbereich kritisch:
Drucksache 299/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europa investiert wieder - Eine Bestandsaufnahme der Investitionsoffensive für Europa COM(2016) 359 final
... Die Europäische Plattform für Investitionsberatung (kurz "EIAH" oder "die Beratungsplattform") - eine gemeinsame Initiative der Kommission und der EIB - ist eine zentrale Anlaufstelle für beratende Unterstützung, die öffentliche Behörden kostenlos bei der Ermittlung, Vorbereitung und Entwicklung von Investitionsvorhaben in allen Sektoren und Regionen Europas unterstützt.
Drucksache 204/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und die Europäische Zentralbank: Schritte zur Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion C(2016) 2173 final
... Im Anschluss an den Bericht der fünf Präsidenten, der auch auf Beiträgen der Mitgliedstaaten beruht, wurde durch einen einschlägigen Beschluss der Kommission, der am 1. November 2015 in Kraft trat, der unabhängige beratende Europäische Fiskalausschuss eingerichtet.
Drucksache 392/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) Nr. 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinie 2009/101 /EG - COM(2016) 450 final; Ratsdok. 10678/16
... Der Bundesrat gibt jedoch zu bedenken, dass eine nicht von der Pflicht zur Meldung eines Verdachtsfalles abhängige Auskunftspflicht für Angehörige unabhängiger rechtsberatender Berufe in einem Spannungsverhältnis zu ihrer beruflichen Schweigepflicht steht. Bislang wird dem in Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie (EU) Nr.
Drucksache 316/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Einführung einer Kompetenzgarantie - COM(2016) 382 final
... 8. Bezüglich der Strukturen auf EU-Ebene stellt der Bundesrat fest, dass die Rolle des beratenden Ausschusses für Berufsausbildung, der in Übereinstimmung mit einschlägigen europäischen Koordinierungsstellen die Kommission bei der Umsetzung der Empfehlung unterstützen soll, in dem Vorschlag unklar bleibt. Auch der Begriff der "Koordinierungsstellen" wird nicht näher erläutert.
Drucksache 317/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen - COM(2016) 383 final
... Zu den Aufgaben der Gruppe sollen auch die seit 2008 von der beratenden Gruppe zum EQR ausgeführten Tätigkeiten zählen. Der Bundesrat sieht die hiermit verbundene Abschaffung der beratenden Gruppe für den EQR zugunsten eines neuen Gremiums mit einem deutlich erweiterten Aufgabenbereich kritisch:
Drucksache 315/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: eine neue Europäische Agenda für Kompetenzen - Humankapital, Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam stärken - COM(2016) 381 final
... 16. Der Bundesrat nimmt die Ankündigung der Kommission zur Kenntnis, eine stärkere Koordinierungsrolle des beratenden Ausschusses für Berufsbildung prüfen zu wollen. Er stellt fest, dass die Rolle, die dem beratenden Ausschuss zugewiesen werden soll, unklar bleibt, und fordert die Kommission auf, eine mögliche Ausweitung des Mandats des Ausschusses eingehend mit den Mitgliedstaaten zu beraten und abzustimmen. Keinesfalls darf durch die Etablierung neuer Strukturen eine Schwächung der Ratsgremien erfolgen.
Drucksache 317/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen - COM(2016) 383 final
... Mittlerweile ist die EQR-Empfehlung fast vollständig umgesetzt. Am EQR beteiligen sich derzeit insgesamt 39 Länder, was das große Engagement für das Gesamtziel der Transparenz und Vergleichbarkeit von Qualifikationen in ganz Europa veranschaulicht. Bis Anfang 2016 hatten 22 Mitgliedstaaten und fünf Drittstaaten den Prozess der Zuordnung ihrer nationalen Qualifikationsniveaus zum EQR abgeschlossen. Drei Mitgliedstaaten hatten erste Zuordnungsberichte vorgelegt, deren Prüfung durch die beratende Gruppe zum EQR jedoch noch nicht abgeschlossen war. Die übrigen drei Mitgliedstaaten hatten die Zuordnung für 2016 vorgesehen. Alle Länder außer Italien haben sich dafür entschieden, ihre Qualifikationsniveaus mittels nationaler Qualifikationsrahmen dem EQR zuzuordnen. Anfang 2016 wurden außerdem in insgesamt 15 Ländern die EQR-Niveaus auf Zeugnissen und Befähigungsnachweisen vermerkt; und ein rascher Anstieg dieser Zahl bis Ende 2016 ist in Sicht.
Drucksache 681/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz)
... (2) Die nach Absatz 1 entsandte Person ist im Rahmen ihrer Aufgaben berechtigt, von den Mitgliedern der Organe und von den Beschäftigten der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen. Sie kann an allen Sitzungen der Organe und sonstigen Gremien der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen in beratender Funktion teilnehmen, die Geschäftsräume der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen betreten und Nachforschungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben anstellen. Die Organe und Organmitglieder haben die entsandte Person bei der Wahrnehmung von deren Aufgaben zu unterstützen. Die entsandte Person ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Auskunft über alle Erkenntnisse zu geben, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit gewonnen hat.
Drucksache 506/16
Verordnungsantrag der Länder Hamburg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
... Die Regelungen zum Ausschuss für Arbeitsstätten nach § 7 entsprechen inhaltlich noch nicht den vergleichbaren Vorschriften der anderen Arbeitsschutzverordnungen. Eine einheitliche Formulierung der Ausschussparagrafen ist zur fachlichen und politisch erforderlichen Steuerung der beratenden Arbeitsschutzausschüsse notwendig. Mit der textlichen Angleichung des § 7 wird sichergestellt, dass alle Arbeitsschutzausschüsse im gleichen Umfang das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beraten können und nach gleichen Vorgaben und Rahmenbedingungen arbeiten.
Drucksache 431/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
Drucksache 316/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Einführung einer Kompetenzgarantie - COM(2016) 382 final
... 8. Bezüglich der Strukturen auf EU-Ebene stellt der Bundesrat fest, dass die Rolle des beratenden Ausschusses für Berufsausbildung, der in Übereinstimmung mit einschlägigen europäischen Koordinierungsstellen die Kommission bei der Umsetzung der Empfehlung unterstützen soll, in dem Vorschlag unklar bleibt. Auch der Begriff der "Koordinierungsstellen" wird nicht näher erläutert.
Drucksache 68/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten
... Artikel 128 der Verfassung sieht die Gründung einer unabhängigen Instanz für Menschenrechte ("Menschenrechtskommission") mit beratender Funktion vor; die Umsetzung dieser Vorschrift steht noch aus.
Drucksache 249/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/37 /EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit - COM(2016) 248 final
... Das Internationale Krebsforschungszentrum kam in seiner Monographie 100C8 auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu dem Schluss, dass kristallines Siliciumdioxid in Form von Quarz- oder Cristobalitstaub krebserzeugend für den Menschen (Gruppe 1) sei. Der Wissenschaftliche Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition (im Folgenden "SCOEL") bewertete die gesundheitlichen Auswirkungen von kristallinem Siliciumdioxid (alveolengängiger Staub) auf Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. Der in Anhang III aufzunehmende Grenzwert, der im Rahmen dieser Initiative vorgeschlagen wurde und dem der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (im Folgenden "ACSH") zugestimmt hat, berücksichtigt sozioökonomische Durchführbarkeitsfaktoren und steht gleichzeitig mit dem Ziel des Schutzes der Gesundheit der Arbeitnehmer im Einklang.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
4 Folgenabschätzung
Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Auswirkungen auf KMU
Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU und den internationalen Handel
- Auswirkungen auf die Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
- Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1
Artikel 3 bis 5
Anhang
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit
Anhang Anhang III: Grenzwerte und andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen (Artikel 16)
A. GRENZWERTE für die Exposition AM ARBEITSPLATZ
B. andere DAMIT unmittelbar ZUSAMMENHÄNGENDE Bestimmungen z. E
Drucksache 615/15
Mitteilung des Präsidenten
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (Beratende Gruppe der Kommission zum Europäischen Qualifikationsrahmen (EQF Advisory Group))
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (Beratende Gruppe der Kommission zum Europäischen Qualifikationsrahmen (EQF Advisory Group))
Drucksache 322/15
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Strukturen der Landgerichte
... Nach § 114h GVG-E werden die ehrenamtlichen Richter auf gutachterlichen Vorschlag der Handwerkskammern, der Industrie- und Handelskammern und der Berufskammern der im Bauwesen tätigen Berufe ernannt. Letztere sind regelmäßig die Handwerks- und Architektenkammern. Die Organisation der berufsständischen Körperschaften der im Bauwesen tätigen beratenden Ingenieure ist aufgrund der förderalen Struktur in den Ländern unterschiedlich. Während in einigen Bundesländern (Berlin, NRW) spezialisierte Baukammern bestehen, sind in anderen Ländern die beratenden Ingenieure des Bauwesens in den allgemeinen Ingenieurkammern integriert. Zwecks Schaffung von Rechtssicherheit müssen daher die Landesregierungen die vorschlagsberechtigten berufsständischen Körperschaften durch Rechtsverordnung festlegen. Diese Befugnis können die Landesregierungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Drucksache 358/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts
... möglichen Einwendungen des Antragsgegners sowohl ein neues Hemmnis für den juristisch nicht bewanderten und oftmals nicht anwaltlich beratenden Antragsgegner als auch eine erhebliche Mehrbelastung für die gerichtliche Praxis im Rahmen der Prüfung des Vorbringens des Antragsgegners entsteht, was der Intention des Gesetzentwurfs gerade zuwiderliefe. Der Bundesrat spricht sich daher dafür aus, für den Antragsgegner sowohl ein Merkblatt als auch ein - lediglich fakultativ zu verwendendes - Datenblatt zu erstellen, in dem zumindest die wesentlichen Angaben nach § 252 FamFG-E abgefragt werden. Beides sollte unter Federführung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter Beteiligung der Landesjustizverwaltungen erarbeitet, bundesweit abgestimmt und der Praxis rechtzeitig vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung (außerhalb der Kindesunterhalt-Formularverordnung) zur Verfügung gestellt werden.
Drucksache 242/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung - Eine Agenda der EU - COM(2015) 215 final
... 17. Mit Blick auf die Konzeption des neuen Ausschusses für Regulierungskontrolle erachtet der Bundesrat es jedoch als wesentlich, dass die abschließende Entscheidung, ob und in welcher Form eine Vorlage weiterverfolgt wird, bei der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat liegt. Aus seiner Sicht müssen sowohl der Rat als auch das Europäische Parlament bei der Findung eines Kompromisses frei sein. Transparenz, Unabhängigkeit, demokratische Prinzipien und die Legitimation des Verwaltungshandelns müssen im Entscheidungsprozess gewahrt bleiben. Dem Ausschuss für Regulierungskontrolle soll daher nur eine beratende Funktion zukommen. Ebenfalls darf seine Arbeit nicht zur Verzögerung von Rechtsetzungsverfahren führen.
Drucksache 15/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 - COM(2015) 10 final
... Gegenstand der EFSI-Vereinbarung ist nicht nur die Einrichtung des EFSI, seine Tätigkeit und seine Leitungsstruktur, sondern auch die Einrichtung der europäischen Plattform für Investitionsberatung (European Investment Advisory Hub) (EIAH, Artikel 2 Absatz 2). In Anlehnung an bestehende Beratungsdienste der EIB und der Kommission soll die EIAH beratende Unterstützung leisten bei der Auswahl von Investitionsvorhaben, deren Ausarbeitung und Realisierung und als umfassende Beratungsplattform für die Projektfinanzierung in der EU (auch in rechtlichen Angelegenheiten) wirken. Dies schließt die Unterstützung bei der Inanspruchnahme von technischer Hilfe für die Projektstrukturierung, bei der Nutzung innovativer Finanzierungsinstrumente und öffentlichprivater Partnerschaften ein.
Drucksache 353/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer - und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
... ee) Nachteile und Risiken überwiegen - auch steuerberatende Berufe warnen vor Hauptzweckansatz
Drucksache 242/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung - Eine Agenda der EU - COM(2015) 215 final
... 23. Mit Blick auf die Konzeption des neuen Ausschusses für Regulierungskontrolle erachtet der Bundesrat es jedoch als wesentlich, dass die abschließende Entscheidung, ob und in welcher Form eine Vorlage weiterverfolgt wird, bei der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat liegt. Aus Sicht des Bundesrates müssen sowohl der Rat als auch das Europäische Parlament bei der Findung eines Kompromisses frei sein. Transparenz, Unabhängigkeit, demokratische Prinzipien und die Legitimation des Verwaltungshandelns müssen im Entscheidungsprozess gewahrt bleiben. Dem Ausschuss für Regulierungskontrolle soll daher nur eine beratende Funktion zukommen. Ebenfalls darf seine Arbeit nicht zur Verzögerung von Rechtsetzungsverfahren führen.
Drucksache 52/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
... Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung kann untersagt werden, wenn durch ihre Aufnahme öffentliche Interessen beeinträchtigt werden können. Die Untersagung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten; in Ausnahmefällen kann der Zeitraum bis zu 18 Monaten betragen. Die Bundesregierung trifft ihre Entscheidung auf Empfehlung eines beratenden Gremiums, dessen Mitglieder Funktionen an der Spitze staatlicher oder gesellschaftlicher Institutionen wahrgenommen haben oder über Erfahrungen in einem wichtigen politischen Amt verfügen. Wird die Aufnahme der angestrebten Beschäftigung untersagt, besteht auf jeden Fall für die Karenzzeit der Anspruch auf Übergangsgeld.
Drucksache 74/15
Vorlage an den Bundesrat
Benennung eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds für das Kuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
... Leitendes Organ der Stiftung ist das Kuratorium. Es besteht aus elf Mitgliedern und deren Stellvertretern. Hiervon werden jeweils drei stimmberechtigte Vertreter von der Deutschen Post AG, der Deutschen Telekom AG und dem Bund entsandt, während aus dem technischen und allgemeinen Museumswesen zwei Vertreter mit beratender Funktion bestellt werden. Darüber hinaus hat der Bundesrat das Recht, einen Vertreter mit beratender Funktion nebst Stellvertreter zu benennen.
Drucksache 283/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG)
... "Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird jeweils ein beratender Fachausschuss gebildet für 1. die hausärztliche Versorgung,
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.