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67 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Beraterinnen"


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Drucksache 196/20

... a) Hierzu gehört zunächst, dass die Sonderregelungen des Buchstaben c bisher nur für (ehemalige) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gelten, nicht jedoch für (ehemalige) Angehörige anderer vergleichbarer (rechtsberatender) Berufe wie Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater oder Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, ohne dass hierfür ein Grund ersichtlich wäre (so auch Dötsch in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Auflage 2015, § 12 RDG, Rn. 91).



Drucksache 2/20

... Für die Agenturen für Arbeit entsteht ein Erfüllungsaufwand. Derzeit ist jedoch noch nicht absehbar, wie und in welchem Umfang die Länder die Norm nutzen und inwieweit sie selbst die Grundlagen für die Nutzung der Norm zum Austausch der Schülerdaten schaffen werden. Der Datentransfer zwischen der Agentur für Arbeit und den Ländern und die Erfüllung der neuen Aufgabe durch die Beraterinnen und Berater der Agentur für Arbeit soll technisch unterstützt werden. Dadurch ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von schätzungsweise bis zu 3,17 Millionen Euro. Der Mehraufwand durch die geplante Kontaktaufnahme in der Schule wird durch den/die zuständige/n Berater/in an den allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen gering sein. Die rechtliche Regelung wird vielmehr das Ziel der lebenslangen Berufsberatung unterstützen, 80 Prozent aller Schülerinnen und Schüler einer Schule zu erreichen. Der Aufwand zur Versendung von Anschreiben zur Kontaktierung von jungen Menschen, die nicht in der Schule erreicht werden können, ist ebenfalls als gering einzuschätzen, weil die Anschreiben automatisiert versendet werden können. An laufendem Erfüllungsaufwand entstehen, bei angenommenen 30.000 Anschreiben an die jungen Menschen, die durch die neue Aufgabe erreicht werden sollen, Sachkosten in Höhe von circa 30.000 Euro jährlich für Papier, Porto etc.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 2/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

§ 18o
Verarbeitung der Unternehmernummer

§ 85
Genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen.

§ 95a
Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern

§ 95b
Systemprüfung

§ 95c
Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern

§ 106a
Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei selbständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

§ 123
Übergangsregelung zur Struktur der Einrichtungen

Artikel 2
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 31a
Informationen an junge Menschen ohne Anschlussperspektive; erforderliche Datenerhebung und Datenübermittlung

§ 281
Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungsermächtigung

§ 313a
Bescheinigungsverfahren

§ 450
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Artikel 5
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 194a
Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen bei den Krankenkassen

§ 194b
Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl

§ 194c
Verordnungsermächtigung

§ 194d
Evaluierung

Artikel 6
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 7
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

§ 85
Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst

§ 90
Neufestsetzung nach Altersstufen

§ 91
Neufestsetzung nach Schul- oder Berufsausbildung

§ 136a
Unternehmernummer

§ 218b
Rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten

§ 218f
Evaluation

§ 224
Umstellung der Mitgliedsnummer auf die Unternehmernummer

Artikel 8
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 9
Gesetz zur Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen in der Rentenversicherung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Internationale Organisationen

§ 3
Beschäftigungszeiten

§ 4
Zusammenrechnung von Zeiten und Feststellung der Leistungshöhe

§ 5
Übergangsvorschriften

Artikel 10
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 11
Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes

Artikel 12
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 13
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

§ 60
Datenverarbeitung in der landwirtschaftlichen Alterskasse

Artikel 14
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

§ 65
Übergangsregelung

Artikel 15
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

§ 5
Dienstherrnfähigkeit, Dienstrecht

Artikel 16
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

Artikel 17
Änderung des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes

Artikel 18
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Artikel 19
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 20
Änderung der Renten Service Verordnung

§ 26a
Aktualisierung des Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsänderungen

Artikel 21
Änderung der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung

Artikel 22
Änderung der Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung

Artikel 23 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Artikel 24
Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung

Abschnitt 2
Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten

§ 7
Aufgaben

§ 8
Mitglieder

§ 9
Durchführung der Aufgaben

§ 10
Geschäftsstelle

§ 11
Geschäftsordnung

Abschnitt 3
Übergangsrecht

§ 12
Überprüfung früherer Bescheide

Artikel 25
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

§ 9a
Gemeinsame Grundsätze

Artikel 26
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

§ 20
Systemprüfung

§ 22
Gemeinsame Grundsätze

V. und die Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen den Umfang, die Grundlagen, das Antrags- und Zulassungsverfahren, die Durchführung, die Qualitätssicherung und die Korrekturen für eine Systemprüfung. Sie legen fest, welche Verfahren grundsätzlich von allen Programmen oder Ausfüllhilfen zu erfüllen sind Basismodule und welche Verfahren optional angeboten werden Zusatzmodul . Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

Artikel 27
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 28
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Verbesserung bestehender Verfahren in der Sozialversicherung

Regelungen zur Änderung des Beitragsrechts

Regelungen zur Änderung des Melderechts

Regelungen zur Verwaltungsvereinfachung

Regelungen zur Verbesserung von Verwaltungsleistungen

Regelungen zur Digitalisierung

Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts in der gesetzlichen Unfallversicherung

Schließen von Lücken im Leistungsrecht

Schließung des DO-Rechts

Weitere Maßnahmen

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushalte des Bundes und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

Haushalte der Deutschen Rentenversicherung

Modellprojekt Online-Sozialversicherungswahlen

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Vereinfachung Einmalzahlungen

Steuerbaustein für geringfügig Beschäftigte

Unterlagen elektronisch führen

5 Arbeitgeberkonten

Erweiterung des Bescheinigungsverfahrens

Mitgliedsbescheinigungen der Krankenkassen

Elektronische Übermittlung von Arbeitsbescheinigungen

Berufskrankheitenrecht in der gesetzlichen Unfallversicherung

Regress der Sozialversicherungsträger

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Steuerbaustein für geringfügig Beschäftigte

Einführung eines Datenspeichers für Kleinstarbeitgeber und eine Ausfüllhilfe für Selbständige

5 Arbeitgeberkonten

Erweiterung der Anzeigepflichten im Hinblick auf Beteiligungen

Regelungen zur Aufsichtszuständigkeit für die Arbeitsgemeinschaften

Einschränkung der kostenfreien Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz der Leistungsempfänger

Erweiterung des Bescheinigungsverfahrens

Mitgliedsbescheinigungen der Krankenkassen

Kommunikation der Bundesagentur für Arbeit mit der Wirtschaft und anderen Versicherungsträgern sowie mit Leistungsbezieherinnen und Leistungsbeziehern

Bundesagentur für Arbeit

Digitale Abwicklung des Erstattungsverfahren bei anderen Sozialversicherungsträgern

Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Informationen der Agenturen für Arbeit an junge Menschen ohne Anschlussperspektive

Gesamtschau Erfüllungsaufwand der Bundesagentur für Arbeit

Tabelle

Antragsverfahren für berufsständisch Versicherte

5 Rentenausweis

Einführung einer Unternehmernummer in der gesetzlichen Unfallversicherung

Regress der Sozialversicherungsträger

Alterssicherung der Landwirte

Berufskrankheitenrecht in der gesetzlichen Unfallversicherung

Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen

Modellprojekt Online-Sozialversicherungswahlen

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 18h

Zu Nummer 3

§ 18k

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

§ 18o

Zu Nummer 5

§ 22
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 6

§ 23

Zu Nummer 7

§ 23a

Zu Nummer 8

§ 23b
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 9

§ 23c

Zu Nummer 10

§ 25
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

§ 28a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe h

Zu Nummer 12

§ 28b

Zu Nummer 13

§ 28c
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 14

§ 28e
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 15

§ 28f

Zu Nummer 16

§ 28l

Zu Nummer 17

§ 28p

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

§ 45

Zu Nummer 19

§ 85
Zu Buchstabe a, Buchstabe b und Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 3b

Zu Absatz 3c

Zu Nummer 20

§ 95

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu § 95a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

Zu § 95b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 95c

Zu Nummer 22

§ 95c
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 23

§ 97
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 24

§ 98

Zu Nummer 25

§ 100

Zu Nummer 26

§ 101

Zu Nummer 27

§ 106
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

§ 106

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 28

§ 106a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Nummer 29

§ 108
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

§ 196a

Zu Nummer 30

§ 111
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Buchstabe c

§ 28f

Zu Nummer 31

§ 123

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

§ 16

Zu Nummer 2

§ 42

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 31a

Zu Nummer 3

§ 38
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 4

§ 281

Zu Nummer 5

§ 282

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

§ 282a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 7

§ 312

Zu Nummer 8

§ 312a

Zu Nummer 9

§ 313

Zu Nummer 10

§ 313a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 11

§ 314

Zu Nummer 12

§ 318

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

§ 320

Zu Nummer 14

§ 337

Zu Nummer 15

§ 404

Zu Nummer 16

§ 405

Zu Nummer 17

§ 450

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 10

Zu Nummer 3

§ 13
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 4

§ 71

Zu Nummer 5

§ 77b
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

§ 91a

Zu Nummer 7

§ 175
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 8

§ 194a
Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

§ 194b
Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

§ 194c
Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

§ 194d
Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 9

§ 219

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 6
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

§ 28

Zu Nummer 4

§ 31

Zu Nummer 5

§ 51
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

§ 58
Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 7

§ 78a

Zu Nummer 8

§ 109

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 11

§ 120
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

§ 128

Zu Nummer 13

§ 148

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

§ 187a

Zu Nummer 16

§ 196
Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 17

§ 196a

Zu Nummer 18

§ 238
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

§ 238

Zu Nummer 19

§ 242
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

§ 242

Zu Nummer 20

§ 244

Zu Nummer 21

§ 254d

Zu Nummer 22

§ 281a

Zu Nummer 23

§ 307d
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 24

§ 313

Zu Nummer 25

§ 317a

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 2

Zu Nummer 3

§ 9
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 4

Zu Nummer 9

§ 47

Zu Nummer 10

§ 85

Zu Nummer 11

§ 86

Zu Nummer 12

§ 87

Zu Nummer 13

§ 90

§ 91

Zu Nummer 14

§ 96

Zu Nummer 15

§ 100
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

§ 130

Zu Nummer 17

§ 136

Zu Nummer 18

§ 136a

Zu Nummer 19

§ 144
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 20

Zu § 168

Zu Nummer 21

§ 182

Zu Nummer 22

§ 204

Zu Nummer 23

§ 213

Zu Nummer 24

§ 98

Zu Nummer 25

§ 217

Zu Nummer 26

§ 218b

Zu Nummer 27

§ 218d

Zu Nummer 28

§ 218e

Zu Nummer 29

§ 218f

Zu Nummer 30

§ 220

Zu Nummer 31

§ 221

Zu Nummer 32

§ 224
Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

§ 28

Zu Nummer 2

§ 37

Zu Nummer 3

§ 74a
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 4

§ 76

Zu Nummer 5

§ 77

Zu Nummer 6

§ 78

Zu Nummer 7

§ 94
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

§ 101a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

§ 116

Zu Nummer 10

§ 120
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

§ 94

Zu Artikel 9

Zu § 1

Zu Nummer 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

§ 12

Zu Nummer 2

§ 16

Zu Nummer 3

§ 29

Zu Nummer 4

§ 75

Zu Nummer 5

§ 137
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

§ 141

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 10
Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

§ 23
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 4

§ 27b

Zu Nummer 5

§ 40

Zu Nummer 6

§ 60

Zu Nummer 7

§ 61a

Zu Nummer 8

§ 83

Zu Nummer 9

§ 114

Zu Artikel 14

Zu Nummer 1

§ 2

Zu Nummer 2

§ 46
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 3

§ 65

Zu Artikel 15

§ 5
Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Nummer 1

Zu Artikel 18

Zu Nummer 1

§ 5b
Durch die Änderung wird § 5b Absatz 2 Satz 4 ohne inhaltliche Änderung sprachlich korrigiert.

Zu Nummer 2

§ 7

Zu Artikel 19

§ 14

Zu Artikel 20

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 3

Zu Nummer 3

§ 5
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

§ 8

Zu Nummer 5

§ 9

Zu Nummer 6

§ 18

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

§ 21

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

§ 24

Zu Nummer 9

§ 25

Zu Nummer 10

§ 26a

Zu Nummer 11

§ 31

Zu Nummer 12

§ 33

Zu Nummer 13

§ 34
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 21

§ 2

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Zu Artikel 24

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zum Zweiten Abschnitt §§ 7 bis 11

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zum Dritten Abschnitt § 12

Zu § 12

Zu Nummer 3

Anlage 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 25

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 8
Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

§ 9
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

§ 9a

Zu Artikel 26

Zu Nummer 1

§ 5
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu § 10

Zu Nummer 3

§ 14

Zu Nummer 4

§ 17
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 5

§ 18

Zu Nummer 6

§ 19

Zu Nummer 7

§ 20
Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 8

§ 22

Zu Nummer 9

§ 26

Zu Nummer 10

§ 32

Zu Nummer 11

§ 36

Zu Nummer 12

§ 38

Zu Nummer 13

§ 39

Zu Nummer 14

§ 41
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 27

Zu Absatz 1

Zu Artikel 28

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4997, BMAS: Entwurf eines 7. SGB IV-Änderungsgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

4 Bund

Jährlicher Aufwand

Einmaliger Erfüllungsaufwand

5 Länder

Jährlicher Erfüllungsaufwand

Einmaliger Erfüllungsaufwand

II.2. ‚One in one out‘-Regel

II.3. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 360/19 (Beschluss)

... "Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen ergänzt unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der kommunalen Spitzenverbände und der Länder bis zum 31. Juli 2020 die Pflegeberatungs-Richtlinien um Regelungen für die Erstellung eines einheitlichen, elektronischen Versorgungsplanes nach § 7a. Mit Einverständnis der ratsuchenden Person kann dieser zum elektronischen Datenaustausch sowohl mit der Pflegekasse als auch mit den beteiligten Ärzten und Pflegeeinrichtungen sowie mit den Beratungsstellen der Kommunen genutzt werden. Die Regelungen sind für die Pflegeberater und Pflegeberaterinnen der Pflegekassen, der Beratungsstellen nach § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie der Pflegestützpunkte nach § 7c unmittelbar verbindlich."



Drucksache 557/19

... "(1a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen Richtlinien zur einheitlichen Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a (Pflegeberatungs-Richtlinien). An den Pflegeberatungs-Richtlinien sind die Länder, der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege sowie die Verbände der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene zu beteiligen. Den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene, unabhängigen Sachverständigen sowie den maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie ihren Angehörigen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Darüber hinaus ergänzt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und der Länder bis zum 31. Juli 2020 die Pflegeberatungs-Richtlinien um Regelungen für eine einheitliche Struktur eines elektronischen Versorgungsplans nach § 7a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und für dessen elektronischen Austausch sowohl mit der Pflegekasse als auch mit den beteiligten Ärzten und Ärztinnen und Pflegeeinrichtungen sowie mit den Beratungsstellen der Kommunen. Die Pflegeberatungs-Richtlinien sind für die Pflegeberater und Pflegeberaterinnen der Pflegekassen, der Beratungsstellen nach § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie der Pflegestützpunkte nach § 7c unmittelbar verbindlich."



Drucksache 467/18 (Beschluss)

... Die Stärkung der Beratung erfordert entsprechendes Personal bei der Bundesagentur für Arbeit. Der Bundesrat weist darauf hin, dass für eine Professionalisierung der Beraterinnen und Berater Sorge getragen werden muss, um bedarfsgerechte, ergebnisorientierte und erfolgreiche Beratungsleistungen zum Nutzen der Beratungskundinnen und -kunden erbringen zu können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 467/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c § 29 Absatz 4 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - SGB III

2. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 SGB III

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 82 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 und 4 - neu - SGB III

4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 142 Absatz 2 Satz 1 SGB III

5. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 176 Absatz 1 Satz 3 - neu -, Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB III

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 2 Nummer 3a - neu - § 180 Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB III

7. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 14 Absatz 2 Satz 4, 5 SGB II

8. Zu Artikel 3 Nummer 4 - neu - § 16i - neu - SGB II

§ 16i
Mehraufwandsentschädigung bei beruflicher Weiterbildung

9. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu § 29

Zu § 82

Zu § 82

10. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 467/1/18

... Die Stärkung der Beratung erfordert entsprechendes Personal bei der Bundesagentur für Arbeit. Der Bundesrat weist darauf hin, dass für eine Professionalisierung der Beraterinnen und Berater Sorge getragen werden muss, um bedarfsgerechte, ergebnisorientierte und erfolgreiche Beratungsleistungen zum Nutzen der Beratungskundinnen und -kunden erbringen zu können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 467/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c § 29 Absatz 4 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - SGB III

2. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 81 Absatz 1a SGB III

3. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 SGB III

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 82 Absatz 2 Satz 3 SGB III

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 82 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 und 4 - neu - SGB III

6. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 142 Absatz 2 Satz 1 SGB III

Zur Folgeänderung:

7. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 176 Absatz 1 Satz 3 - neu -, Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB III

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 2 Nummer 1 bis 3 § 28a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 142 Absatz 1 Satz 1, § 143 Absatz 1, § 147 Absatz 1 Nummer 1 SGB III

9. Zu Artikel 2 Nummer 3a - neu - § 180 Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB III

10. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 14 Absatz 2 Satz 4, 5 SGB II

11. Zu Artikel 3 Nummer 4 - neu - § 16i - neu - SGB II

§ 16i
Mehraufwandsentschädigung bei beruflicher Weiterbildung

12. Zum Gesetzentwurf allgemein

13. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu § 29

Zu § 82

Zu § 82

14. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 412/17

... es - Zulassung der Textform anstelle der bisherigen Schriftform künftig auch für die Vereinbarung einer Pauschalvergütung von Steuerberaterinnen und Steuerberatern, § 14 Absatz 1 Satz 2 der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)



Drucksache 657/17

... Zur Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung nutzen die meisten meldenden Unternehmen kostenpflichtige Softwareprogramme, die regelmäßig mit einem Update aktualisiert werden. Andere Unternehmen verwenden kostenlose Software (zum Beispiel nutzen rund 750 000 Anwender und Anwenderinnen sv.net, ein Softwareprogramm der gesetzlichen Krankenkassen). Soweit Steuerberater und Steuerberaterinnen in Anspruch genommen werden, ergeben sich aufgrund der Abrechnung über Gebührenordnungen keine Mehrkosten.



Drucksache 812/16

... Die Form der Vereinbarung zwischen sekundierter Person und aufnehmender Organisation oder Einrichtung variiert auf Grund unterschiedlicher nationaler Regelungen oder rechtlicher Grundlagen des Status der internationalen Organisation bzw. Mission. Die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit bei dieser aufnehmenden Einrichtung entspricht zwar den Grundsätzen eines Arbeitsverhältnisses: Sekundierte Personen werden in klar definierten Funktionen z.B. politische Beraterinnen und Berater oder Monitore einer konkreten Einrichtung tätig, so z.B. in einer EU-Mission (u.a. EU-Polizei- oder-MonitoringMissionen), im Sekretariat der OSZE oder einer ihrer Missionen oder im Rahmen von Rechtsstaatlichkeitsmissionen der EU oder der VN bei lokalen Gerichten. Sie sind den Weisungen der jeweiligen Einrichtung für die im Rahmen ihrer Zuständigkeit anfallenden Arbeiten unterstellt und in die organisatorische Struktur der aufnehmenden Einrichtung eingegliedert. Regelungen zu Arbeitszeit und -ort, Urlaub und Verfahren im Krankheitsfall werden von der aufnehmenden Einrichtung getroffen. Zwei wichtige Merkmale, die diesen Verhältnissen zu Arbeitsverhältnissen fehlen, sind die Zahlung einer Vergütung und die Sorge um die soziale Absicherung. Diese Lücke versuchte die Bundesrepublik Deutschland mit Erlass des SekG alter Fassung zu schließen, indem sie diesen Personen eine Unterstützung unabhängig von einer direkten Gegenleistung gewährte. An einer Weisungsgebundenheit und organisatorischen Eingliederung der sekundierten Person im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland fehlte es dagegen ebenso wie an einer Verpflichtung der sekundierten Person gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zur Erbringung einer Dienstleistung oder zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges - abgesehen natürlich vom Tätigwerden in der aufnehmenden Einrichtung bzw. dem Bestand des Verhältnisses zwischen der Fachkraft und der aufnehmenden Institution. Diese Bewertung hielt in der Praxis jedoch nicht Stand: der Sekundierungsvertrag wurde von Gerichten und Finanzämtern als Arbeitsvertrag bzw. die gezahlten Gelder als Arbeitsentgelt gewertet. Daher ist für die Sekundierung von Langzeitsekundierten in der Regel ein Arbeitsvertrag die rechtlich richtige und konsequente Vertragsform.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 812/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Artikel 1
Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention (Sekundierungsgesetz - SekG)

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Persönlicher Anwendungsbereich, Subsidiarität

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Verträge zur Sekundierung

§ 4
Sekundierende Einrichtungen

Abschnitt 2
Leistungen an die sekundierten Personen

§ 5
Altersvorsorge

§ 6
Absicherung bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit

§ 7
Absicherung gegen Haftungsrisiken

§ 8
Reisekosten

§ 9
Zusätzliche vertragliche Leistungen

§ 10
Bestand der Leistungen

Abschnitt 3
Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Zeitraum der Sekundierung

§ 11
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung

§ 12
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Änderungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

7. Befristung

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Allgemeines

Zu § 1

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 2 Leistungen an die sekundierten Personen

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 9

Zu § 10

Zu Abschnitt 3 Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Zeitraum der Sekundierung

Zu § 11

Zu Absatz 3

Zu § 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3941 AA: Entwurf eines zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Votum


 
 
 


Drucksache 813/16 (Beschluss)

... Die in dem Gesetzentwurf enthaltenen Maßnahmen zur Erhöhung des Anlegerschutzniveaus erscheinen grundsätzlich zur Erreichung dieses Ziels geeignet. Insbesondere die geplante weitere Stärkung der unabhängigen Beratung ist begrüßenswert. Denn in Deutschland werden Finanzprodukte nach wie vor ganz überwiegend auf Provisionsbasis vertrieben. Häufig mit dem Ergebnis, dass die empfohlenen Produkte oft am tatsächlichen Bedarf der Verbraucherinnen und Verbraucher vorbeigehen. Eine Untersuchung des Marktwächters Finanzen ist etwa zu dem Ergebnis gekommen, dass in 95 Prozent der unterbreiteten Anlagevorschläge diese nicht zu den Bedürfnissen der Kunden passten (vgl. Sonderuntersuchung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg "Erhalten Verbraucher bedarfsgerechte Anlageprodukte?" im Rahmen des Projekts Marktwächter Finanzen, Dezember 2015). Die unabhängige Finanzberatung auf Honorarbasis ist hingegen auch zweieinhalb Jahre nach Inkrafttreten des Honoraranlageberatungsgesetzes kaum verbreitet. Deutschlandweit gibt es lediglich 19 Einträge im BaFin-Honoraranlageberater-Register (Stand: 5. Januar 2017) gegenüber ca. 160 000 registrierten klassischen Anlageberaterinnen und Anlageberatern, die bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen beschäftigt sind. Es bedarf deshalb weiterer Anstrengungen, um die unabhängige Honorarberatung als echte Alternative zu provisionsbasierten Angeboten zu etablieren. Die im Gesetzentwurf vorgesehene begriffliche Anpassung im WpHG dürfte einen Beitrag zur weiteren Stärkung der Unabhängigen Honorar-Anlageberatung leisten. Die für Verbraucher leicht verständliche Bezeichnung der "Unabhängigkeit" darf jedoch nicht auf den Bereich des WpHG beschränkt bleiben. So dürfte die sehr geringe Verbreitung der unabhängigen Finanzberatung auf Honorarbasis auch dem bislang von der Bundesregierung gewählten produktspezifischen, nur wenig verbraucherfreundlichen Ansatz geschuldet sein. Nachdem der Begriff zunächst lediglich im Bereich der Anlageberatung geschützt war, wurde die Honorarberatung mittlerweile auch im Bereich von Verbraucher-Immobilienkrediten etabliert. Im Versicherungsbereich soll es nach dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr.



Drucksache 813/1/16

... Die in dem Gesetzentwurf enthaltenen Maßnahmen zur Erhöhung des Anlegerschutzniveaus erscheinen grundsätzlich zur Erreichung dieses Ziels geeignet. Insbesondere die geplante weitere Stärkung der unabhängigen Beratung ist begrüßenswert. Denn in Deutschland werden Finanzprodukte nach wie vor ganz überwiegend auf Provisionsbasis vertrieben. Häufig mit dem Ergebnis, dass die empfohlenen Produkte oft am tatsächlichen Bedarf der Verbraucherinnen und Verbraucher vorbeigehen. Eine Untersuchung des Marktwächters Finanzen ist etwa zu dem Ergebnis gekommen, dass in 95 Prozent der unterbreiteten Anlagevorschläge diese nicht zu den Bedürfnissen der Kunden passten (vgl. Sonderuntersuchung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg "Erhalten Verbraucher bedarfsgerechte Anlageprodukte?" im Rahmen des Projekts Marktwächter Finanzen, Dezember 2015). Die unabhängige Finanzberatung auf Honorarbasis ist hingegen auch zweieinhalb Jahre nach Inkrafttreten des Honoraranlageberatungsgesetzes kaum verbreitet. Deutschlandweit gibt es lediglich 19 Einträge im BaFin-Honoraranlageberater-Register (Stand: 5. Januar 2017) gegenüber ca. 160 000 registrierten klassischen Anlageberaterinnen und Anlageberatern, die bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen beschäftigt sind. Es bedarf deshalb weiterer Anstrengungen, um die unabhängige Honorarberatung als echte Alternative zu provisionsbasierten Angeboten zu etablieren. Die im Gesetzentwurf vorgesehene begriffliche Anpassung im WpHG dürfte einen Beitrag zur weiteren Stärkung der Unabhängigen Honorar-Anlageberatung leisten. Die für Verbraucher leicht verständliche Bezeichnung der "Unabhängigkeit" darf jedoch nicht auf den Bereich des WpHG beschränkt bleiben. So dürfte die sehr geringe Verbreitung der unabhängigen Finanzberatung auf Honorarbasis auch dem bislang von der Bundesregierung gewählten produktspezifischen, nur wenig verbraucherfreundlichen Ansatz geschuldet sein. Nachdem der Begriff zunächst lediglich im Bereich der Anlageberatung geschützt war, wurde die Honorarberatung mittlerweile auch im Bereich von Verbraucher-Immobilienkrediten etabliert. Im Versicherungsbereich soll es nach dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr.



Drucksache 57/15

... Freiwilligen Wehrdienst Leistende üben eine selbständige Tätigkeit aus, wenn sie Inhaberinnen oder Inhaber eines Unternehmens sind. Dies ist auch bei Vertretern der freien Berufe (Ärztinnen, Ärzte, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen, Steuerberater usw.) der Fall.



Drucksache 488/15

... Zur Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung nutzen die meisten meldenden Unternehmen kostenpflichtige Softwareprogramme, die regelmäßig mit einem Update aktualisiert werden. Andere Unternehmen verwenden kostenlose Software (zum Beispiel nutzen rund 750 000 Anwender und Anwenderinnen sv.net, ein Softwareprogramm der gesetzlichen Krankenkassen). Soweit Steuerberater und Steuerberaterinnen in Anspruch genommen werden, ergeben sich aufgrund der Abrechnung über Gebührenordnungen keine Mehrkosten.



Drucksache 54/1/15

... Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass der vorliegende Gesetzentwurf nach seiner Begründung lediglich als erster Schritt für ein ausstehendes umfassendes Regelwerk angesehen wird. Er erwartet insbesondere eine Neuordnung der Regelungen zum Menschenhandel im Strafrecht sowie die Schließung von Lücken im Bereich der Opferentschädigung. Ferner bedarf die Einführung eines gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrechts für Beraterinnen und Berater weiterer Prüfung (§ 53

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 54/1/15




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 78b Absatz 1 Nummer 1a -neuStGB


 
 
 


Drucksache 487/14

... Zur Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabr echnung nutzen die me isten meldenden Unternehmen kostenpflichtige Softwareprogramme, die regelmäßig mit einem Update aktu alisiert werd en. Andere Unternehme n verwende n kostenlose Software (zum Beispiel nutzen rund 750 000 An wender und Anwenderi nnen sv.net, ein Softwareprogramm der gesetzlichen Krankenkassen). Soweit Steuerberater und Steuerberaterinnen in Anspruch genommen werden, ergeben sich aufgrund der Abrechnung über Gebührenordnungen keine Mehrkosten.



Drucksache 14/1/14

... 4. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Arbeitskräfte in der EU weiterhin mit zahlreichen Hindernissen konfrontiert sind, die sie davon abhalten, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten. Zu den größten Hindernissen für die grenzüberschreitende und transnationale Mobilität von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zählen neben der Sprachbarriere und einem Mangel an Information über das Leben und Arbeiten im Ausland auch Koordinierungsfragen insbesondere in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht. Zudem ergeben sich in konkreten Einzelfällen auch arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Fragen. Mithin sind Arbeitskräfte nicht nur vor der Arbeitsaufnahme in einem anderen EU-Mitgliedstaat, sondern vor allem während des Beschäftigungsverhältnisses sowie nach dessen Beendigung mit sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Problemen konfrontiert, die einer Lösung bedürfen. Die derzeitigen Ansprechpartner für die Betroffenen sind in erster Linie die EURES-Beraterinnen und -Berater.



Drucksache 14/14 (Beschluss)

... Zu den größten Hindernissen für die grenzüberschreitende und transnationale Mobilität von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zählen neben der Sprachbarriere und einem Mangel an Information über das Leben und Arbeiten im Ausland auch Koordinierungsfragen insbesondere in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht. Zudem ergeben sich in konkreten Einzelfällen auch arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Fragen. Mithin sind Arbeitskräfte nicht nur vor der Arbeitsaufnahme in einem anderen EU-Mitgliedstaat, sondern vor allem während des Beschäftigungsverhältnisses sowie nach dessen Beendigung mit sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Problemen konfrontiert, die einer Lösung bedürfen. Die derzeitigen Ansprechpartner für die Betroffenen sind in erster Linie die EURES-Beraterinnen und -Berater.



Drucksache 721/13 (Beschluss)

... 11. Er weist darauf hin, dass durch den Ausbau des EURES-Netzwerks zu einer europaweiten Stelle zur Unterstützung der Stellenvermittlung und Personalsuche die Beratungsaufgaben nicht ersetzt oder eingeschränkt werden dürfen. Vielmehr muss auch in Zukunft die Beratungsleistung der EURES-Beraterinnen und -Berater zu praktischen Fragen des Arbeitens und der sozialen Absicherung im Ausland, wie z.B. Arbeitslosigkeit, Krankheit, Besonderheiten bei Leiharbeit, Wiedereingliederungsmaßnahmen, die Absicherung bei Invalidität und Arbeitsunfällen, sowie der Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung im Vordergrund stehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 721/13 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein:

Zum Scoreboard:

Zur Exante-Koordinierung:

Zur größeren Solidarität durch verstärkte Finanzinstrumente:

Zum verstärkten Engagement für Beschäftigung und Mobilität der Arbeitskräfte:

Zur Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion: ehrgeizige Ziele und sorgfältige Planung:

Direktzuleitung an die Kommission:


 
 
 


Drucksache 641/1/13

... 9. Ferner bedarf die Einführung eines gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrechts für Beraterinnen und Berater weiterer Prüfung.



Drucksache 721/1/13

... 15. Der Bundesrat weist darauf hin, dass durch den Ausbau des EURES-Netzwerks zu einer europaweiten Stelle zur Unterstützung der Stellenvermittlung und Personalsuche die Beratungsaufgaben nicht ersetzt oder eingeschränkt werden dürfen. Vielmehr muss auch in Zukunft die Beratungsleistung der EURES-Beraterinnen und -Berater zu praktischen Fragen des Arbeitens und der sozialen Absicherung im Ausland, wie z.B. Arbeitslosigkeit, Krankheit, Besonderheiten bei Leiharbeit, Wiedereingliederungsmaßnahmen, die Absicherung bei Invalidität und Arbeitsunfällen, sowie der Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung im Vordergrund stehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 721/1/13




Zur Vorlage allgemein:

Zum Scoreboard:

Zur Exante-Koordinierung:

Zur größeren Solidarität durch verstärkte Finanzinstrumente:

Zum verstärkten Engagement für Beschäftigung und Mobilität der Arbeitskräfte:

Zur Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion: ehrgeizige Ziele und sorgfältige Planung:

Direktzuleitung an die Kommission:


 
 
 


Drucksache 92/12

... Die Rechtsberaterin oder der Rechtsberater bei der Befehlshaberin oder dem Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr und des Multinational Joint Headquarters ist die persönliche rechtliche Beraterin oder der persönliche rechtliche Berater der jeweiligen Befehlshaberin oder des jeweiligen Befehlshabers. Die Rechtsberatung umfasst alle nationalen und internationalen Rechtsangelegenheiten, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Wehrverwaltung fallen. Die Rechtsberatung in Fragen des Einsatzrechts im Rahmen der unmittelbaren Einsatzführung, insbesondere über völkerrechtliche und nationale Mandate, Verfahren der Ziel- und Wirkungsanalyse, multinationale operative Regelwerke, des Stationierungsrechts und des Humanitären Völkerrechts bildet den Schwerpunkt. Sie oder er ist dabei erste Ansprechpartnerin oder erster Ansprechpartner für alle inländischen, ausländischen und internationalen Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit Straftaten von und gegen deutsche Soldatinnen und Soldaten in den Einsatzgebieten und der mandatierten Strafverfolgung in den Auslandseinsätzen. Weiterhin ist sie oder er Behördenleiterin oder Behördenleiter der Wehrdisziplinaranwaltschaft ihres oder seines Zuständigkeitsbereichs. Sie oder er macht darüber hinaus für die gesamte einsatzvorbereitende Ausbildung der Streitkräfte im Inland und die Ausbildung multinationaler Anteile im Verantwortungsbereich Deutschlands Vorgaben zu operativ rechtlichen Fragen und überwacht insoweit die Ausbildung. Sie oder er führt zudem die Dienstaufsicht über Rechtsberaterinnen oder Rechtsberater / DEU Legal Advisor in multinationalen Stäben / Hauptquartieren beispielsweise der NATO und der EU.



Drucksache 170/12

... Die Beratung der Versicherten ist eine Pflicht der Pflegekasse. Sie hat deshalb die Verantwortung dafür, dass auch eine Beratung durch Dritte den Anforderungen der §§ 7 und 7a genügt. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung der Beratung als auch hinsichtlich der Qualifikation der Pflegeberaterinnen und Pflegeberater. Hierzu hat die Pflegekasse allein oder gemeinsam mit weiteren Pflegekassen vertragliche Vereinbarungen mit Beratungsstellen abzuschließen. Die Vereinbarungen haben neben den Anforderungen an die Beratung und die Qualifikation der Berater auch die Vergütung sowie Haftungsfragen zu regeln. Bei Letzteren geht es um die Verantwortlichkeit für fehlerhafte Beratung im Innenverhältnis zwischen Pflegekasse und Beratungsstelle; im Außenverhältnis zum ratsuchenden Antragsteller bleibt allein die Pflegekasse verantwortlich. Die Kosten der Beratungsleistung durch Dritte gehen in den Fällen, in denen Dritte über den Beratungsgutschein in Anspruch genommen werden, zu Lasten der Pflegekasse und nicht zu Lasten der ratsuchenden Antragsteller; die Kostentragung richtet sich nach denselben Grundsätzen, die für die Beratungsleistung nach § 7 oder § 7a gelten.



Drucksache 330/12

... Weiterhin stellen die Studien fest, dass die meisten Frauen als Arbeitnehmervertreterinnen in die Gremien gelangen. Die unterschiedlichen Statistiken belegen, dass je nach Untersuchungsausschnitt zwischen 63 % und 72 % der weiblichen Aufsichtsratsmitglieder die Arbeitnehmerseite vertreten. Der Frauenanteil auf der Anteilseignerseite liegt effektiv nur zwischen 3 % und 5 %. Dabei ist zu beachten, dass die Mitgliedschaft von weiblichen Aufsichtsräten auf Seiten der Anteilseigner in vielen Fällen in ihrer Zugehörigkeit zur Eigentümerfamilie begründet ist. Die Studie der Universität Karlsruhe stellt heraus, dass nur 20 % der Frauen in den Aufsichtsräten über eine Industriekarriere in diese Position gelangt sind. 36 % sind Vertreterinnen der Eigentümer- oder Gründerfamilie, 44 % institutionelle Vertreterinnen (z.B. Politikerinnen, Unternehmensberaterinnen oder Private-Equity-Investorinnen).



Drucksache 598/12

... Zur Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung nutzen die meisten meldenden Unternehmen kostenpflichtige Softwareprogramme, die regelmäßig mit einem Update aktualisiert werden. Andere Unternehmen verwenden kostenlose Software (zum Beispiel nutzen rund 750 000 Anwender und Anwenderinnen sv.net, ein Softwareprogramm der gesetzlichen Krankenkassen). Soweit Steuerberater und Steuerberaterinnen in Anspruch genommen werden, ergeben sich aufgrund der Abrechnung über Gebührenordnungen keine Mehrkosten.



Drucksache 309/12

... Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung und zu eventuellen Pflichten gegenüber Berufskammern sind den jeweiligen Berufsgesetzen vorbehalten. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, für Patentanwältinnen und Patentanwälte und Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer vorgeschlagen.



Drucksache 603/12

... Eine Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erfolgte zuletzt im Jahr 1998, basierend auf dem statistischen Datenmaterial des Jahres 1994, durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Steuerberatergebührenverordnung (BGBl. I 1998 S. 2369). Seit dem Jahr 1998 sind der Preisindex um mehr als 22 Prozent sowie die Lohnkosten um 20 Prozent gestiegen. Dem steht eine Steigerung der durchschnittlichen Bruttolohnentwicklung in den Jahren 1998 bis 2010 von 32 Prozent gegenüber. Bei den Steuerberatern lässt sich die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung wie folgt herunterbrechen: Die Umsätze sind, wie der Dienstleistungsstatistik des Statistischen Bundesamtes zu entnehmen ist, von 2001 bis 2009 um durchschnittlich 5,09 Prozent gestiegen und die Kosten um 4,18 Prozent. Insbesondere haben sich die Betriebskosten für die Nutzung der elektronischen Kommunikation sowie die Sach- und Personalkosten erhöht. Eine Reihe von Gebührentatbeständen tragen dieser Entwicklung in den Steuerberaterpraxen nicht mehr ausreichend Rechnung. Dies lässt sich allerdings im Einzelnen nicht exakt berechnen, sondern nur abschätzen, da die Gebührenhöhe im Wesentlichen von drei Faktoren beeinflusst wird, nämlich dem Gegenstandswert, dem Zehntelsatz und der Tabelle. Vorgesehen ist eine punktuelle Anpassung einzelner Gebührentatbestände, eine lineare Erhöhung der Tabellenwerte der Tabellen A bis E um 5 Prozent sowie eine Erhöhung der Zeitgebühr. Zudem werden die Mindestgegenstandswerte erhöht, bei denen sich eine Anpassung als notwendig erwiesen hat. Mit diesen Änderungen soll der wirtschaftlichen Entwicklung in den Steuerberaterpraxen angemessen Rechnung getragen werden. Die Gebührenerhöhung beträgt insgesamt 15,975 Prozent. Sie errechnet sich aus der Summe der Erhöhung der Gebühren in den einzelnen Tätigkeitsgebieten unter Berücksichtigung des jeweiligen Anteils am Gesamtumsatz der Steuerberater. Bei der Ermittlung des Anteils der Gebührenart am Gesamtumsatz wurden die Ergebnisse der Pilotstudie "Erzeugerpreise Dienstleistungen" (Informationen zum Teilindex Praxen von Steuerberaterinnen und -beratern, Steuerberatungsgesellschaften - WZ 74.12.3 -, Stand Oktober 2007) des Statistischen Bundesamtes zu Grunde gelegt. Darin wurden die Anteile der Tätigkeitsgebiete eines Steuerberaters an seinem Gesamtumsatz ermittelt.



Drucksache 814/1/12

... Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird unter dem Begriff "Honorar-Anlageberatung" eine neue, gesetzlich definierte Form der Anlageberatung geschaffen, wie sie von Verbraucherschutzseite bereits seit langem gefordert wird. Honorar-Anlageberatung ist eine sinnvolle Alternative zu der in Deutschland verbreiteten provisionsgestützten Finanzvermittlung. Provisionen können ursächlich dafür sein, dass sich die Finanzberatung statt an den Bedürfnissen der Verbraucher primär am Einkommensinteresse der Beraterinnen und Berater oder den Gewinnzielen der Banken ausrichtet. Verbraucher können den Anreiz, der von den Provisionen ausgeht, nicht in die Auswahl ihrer Berater und der von diesen vorgeschlagenen Produkte einfließen lassen, wenn keine vollständige Transparenz über die Finanzierung der Finanzberatung vorhanden ist. Doch selbst wenn die Höhe der Provisionen umfassend offen gelegt wird, ist noch nicht gewährleistet, dass sich die Empfehlungen der Anlagevermittler tatsächlich an den Zielen der Kunden orientieren. Die Honorarberatung soll mit dem vorgelegten Gesetzentwurf grundsätzlich gestärkt werden, was verbraucherschutzrechtlich zu begrüßen ist. Das Problem am Finanzberatungs-Markt aber ist, dass die Beratung nicht dem Bedarf des Ratsuchenden entspricht. Dieses grundsätzliche Problem wird auch von dem jetzt vorgelegten Gesetzentwurf nicht ausreichend bedacht. Die Regulierung der Honoraranlageberatung beseitigt nicht die mangelnde Transparenz in der provisionsgeleiteten Finanzvermittlung. Hier muss vielmehr mit einer Bezeichnungspflicht für "Berater, die gegen Provision Anlageprodukte vermitteln", rechtliche Klarheit geschaffen werden. Eine entsprechende Legaldefinition erleichtert dem Verbraucher die Entscheidung, von wem er beraten werden möchte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 814/1/12




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

3. a Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 31 Absatz 4b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a WpHG

4. [b Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 31 Absatz 4b Satz 1 Nummer 2 WpHG , Artikel 3 Nummer 6 § 34h Absatz 2 GewO

c Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 31 Absatz 4c Satz 1 Nummer 3 WpHG

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 33 Absatz 3a Satz 2 WpHG

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 36c Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 WpHG

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36d WpHG-E

8. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 34h Absatz 2 GewO-E

9. Zu Artikel 3 Nummer 16 - neu - § 157 Absatz 2 Satz 5 GewO

10. Zu Artikel 4a - neu - Änderung des GwG

'Artikel 4a Änderung des Geldwäschegesetzes

11. Zu Artikel 5 Nummer 4 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 694/11 (Beschluss)

... 10. Der Bundesrat hält auch die in Artikel 24 Absatz 5 Buchstabe i des Richtlinienvorschlags aufgestellten Anforderungen an eine unabhängige Anlagenberatung nicht für ausreichend, um eine ausschließlich an den Belangen der Kunden ausgerichtete Beratung zu gewährleisten. Solange es in Wertpapierfirmen beschäftigten Beraterinnen und Beratern erlaubt ist, die als unabhängig bezeichnete Anlageberatung unter anderem auch auf Produkte des eigenen Instituts zu beziehen, können zu Lasten von Kunden entstehende Interessenkonflikte nicht sicher ausgeschlossen werden. Der Bundesrat spricht sich deshalb dafür aus, die Beratung zu Eigenprodukten immer als nicht unabhängige Anlageberatung zu qualifizieren.



Drucksache 202/2/11

... Darüber hinaus führt die Regelung zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Einige der in § 4 Absatz 1 KKG genannten Berufsgeheimnisträger sind bereits jetzt verpflichtet, unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 das Jugendamt einzuschalten. So sind insbesondere die unter Absatz 1 Nummer 3 genannten Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Jugendberaterinnen und -berater sowie die unter Nummer 6 genannten Sozialarbeiterinnen und -arbeiter, Sozialpädagoginnen und -pädagogen, soweit sie Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erbringen, über die Vereinbarungen nach § 8a Absatz 2 SGB VIII (neu: § 8a Absatz 4 SGB VIII) zur Information des Jugendamtes verpflichtet.



Drucksache 521/11

... Die Ursachen dafür, weshalb eine Person nicht mehr in der Lage ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, werden von den Beraterinnen und Beratern in den Beratungsstellen aus den oftmals subjektiven Ausführungen der beratenen Person abgeleitet. Für die Analyse der Situation einer überschuldeten Person ist dieses Erhebungsmerkmal von großer Bedeutung. Auslöser können beispielsweise Arbeitslosigkeit, Trennung bzw. Scheidung, gescheiterte selbständige Tätigkeit oder gescheiterte Immobilienfinanzierung sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 521/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

§ 1
Art und Zweck

§ 2
Durchführung

§ 3
Erhebungseinheiten

§ 4
Periodizität

§ 5
Erhebungsmerkmale, Berichtszeitpunkte und -zeiträume

§ 6
Hilfsmerkmale

§ 7
Auskunftserteilung

§ 8
Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden oder an Statistikstellen der Gemeinden oder Gemeindeverbände

§ 9
Bericht

§ 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Ziel und wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Gesetzesfolgen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Sonstige Kosten

3. Bürokratiekosten

V. Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer n

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Satz 2

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer n

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer n

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Satz 2

Zu § 6

Zu Satz 1

Zu Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Satz 2

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Satz 2

Zu § 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1800: Gesetz über die Statistik der Überschuldung privater Personen (Überschuldungsstatistikgesetz- ÜSchuldStatG)


 
 
 


Drucksache 227/11

... Ausgaben zur Leistung fälliger Zahlungen an EURES-Beraterinnen und -Berater. Die überplanmäßige Ausgabe dient zur Erfüllung von Rechtsverpflichtungen. Die Rechtsverpflichtung beruht auf Verträgen. Das Bundesministerium der Finanzen hat bestätigt, dass es bei rechtzeitiger Vorlage eines Antrages die Einwilligung nach Art. 112 GG erteilt hätte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 227/11




Über - und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im vierten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2010

1. Über- und außerplanmäßige Ausgaben

2. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen VE


 
 
 


Drucksache 69/10 (Beschluss)

... Rnr. 11). In den meisten Ländern wird die Vergütungsfestsetzung jedoch von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aus dem gehobenen Dienst vorgenommen (vgl. Nummer 1.2.1 der bundeseinheitlichen Vereinbarung über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Patentanwältinnen, Patentanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberaterinnen und Steuerberater). Soweit dies in einigen Ländern aufgrund bestehender Ausnahmeregelungen nicht der Fall ist und die Vergütungsfestsetzung von Angehörigen des mittleren Dienstes vorgenommen wird, ist zuvor eine separate Entscheidung des Rechtspflegers über die Erforderlichkeit einer erfolgten Vertretung notwendig.



Drucksache 539/10

... Im rechtsanwaltlichen und patentanwaltlichen Berufsrecht sowie im Berufsrecht der Steuerberaterinnen und Steuerberater (Artikel 5) soll darüber hinaus den Berufskammern die Zuständigkeit für die Ahndung von Verstößen gegen die zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie auf der Grundlage des § 6c der



Drucksache 550/09

... 26. begrüßt die Benennung von Beraterinnen/Beratern für Genderfragen für nahezu alle ESVP-Einsätze in Einklang mit den genannten Schlussfolgerungen des Rates vom November 2006; betont jedoch, dass die Tätigkeit solcher Beraterinnen bzw. Berater für Gleichstellungsfragen durch das Fehlen einer konkreten Gleichstellungspolitik der Europäischen Union – insbesondere mangelndes Bewusstsein für Gleichstellungsfragen und/oder fehlende Bereitschaft, ihre Bedeutung anzuerkennen – und das Fehlen entsprechender Haushaltslinien bei der Finanzierung von ESVP-Einsätze beeinträchtigt werden könnten;

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Drucksache 550/09




Allgemeine Bemerkungen

Gender -Mainstreaming in der Entscheidungsfindung der EU


 
 
 


Drucksache 5/09

... ). Solche Anträge können bereits heute in ähnlichen Verfahren vergleichbarer Berufsträgergruppen, wie Steuerberaterinnen und Steuerberater (§ 41



Drucksache 752/09

... Zur Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung nutzen die meisten meldenden Unternehmen kostenpflichtige Softwareprogramme, die regelmäßig mit einem Update aktualisiert werden. Andere Unternehmen verwenden kostenlose Software (zum Beispiel nutzen ca. 650 000 Anwender und Anwenderinnen sv.net, ein Softwareprogramm der gesetzlichen Krankenkassen). Soweit Steuerberater und Steuerberaterinnen in Anspruch genommen werden, ergeben sich aufgrund der Abrechnung über Gebührenordnungen keine Mehrkosten.



Drucksache 165/09

... Denn allein die Rechtsverhältnisse zwischen Sekundierten und der Organisation, bei der sie tätig werden, könnten entsprechend dieser Rechtsinstitute ausgestaltet sein und sind es faktisch auch. Zwar variiert die Form der Vereinbarung zwischen sekundierter Person und aufnehmender Organisation oder Einrichtung aufgrund unterschiedlicher nationaler Regelungen oder rechtlicher Grundlagen des Status der internationalen Organisation bzw. Mission. Die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit bei dieser aufnehmenden Einrichtung entspricht jedoch den Grundsätzen eines faktischen Arbeitsverhältnisses: Sekundierte Personen werden in klar definierten Funktionen z.B. als Richterinnen und Richter, politische Beraterinnen und Berater oder Projektleiterinnen und Projektleiter einer konkreten Einrichtung tätig, so z.B. in einer EU-Missionen (u.a. EU-Polizei- oder Monitoring-Missionen), im Sekretariat der OSZE oder einer ihrer Missionen oder im Rahmen von Rechtsstaatlichkeitsmissionen der EU oder der UN bei lokalen Gerichten. Sie sind den Weisungen der jeweiligen Einrichtung für die im Rahmen ihrer Zuständigkeit anfallenden Arbeiten unterstellt und in die organisatorische Struktur der aufnehmenden Einrichtung eingegliedert. Entscheidungen über disziplinarrechtliche Schritte gegen Sekundierte, Regelungen zu Arbeitszeit und –ort, Urlaub und Verfahren im Krankheitsfall werden von der aufnehmenden Einrichtung getroffen. Zwei wichtige Merkmale, die diesen faktischen Arbeitsverhältnissen fehlen, sind die Zahlung einer Vergütung und die Sorge um die soziale Absicherung. Diese Lücke schließt die Bundesrepublik Deutschland, indem sie diesen Personen eine Unterstützung unabhängig von einer direkten Gegenleistung gewährt. An einer Weisungsgebundenheit und organisatorischen Eingliederung der sekundierten Person im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland fehlt es dagegen ebenso wie an einer Verpflichtung der sekundierten Person gegenüber der Bundesrepublik zur Erbringung einer Dienstleistung oder zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Zur rechtlichen Ausgestaltung der Förderung, die die Bundesrepublik diesen sekundierten Experten gewährt, scheidet der Abschluss von Arbeits-, Dienst- oder Werkverträgen damit aus.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 165/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention (Sekundierungsgesetz – SekG)

Abschnitt 1
Sekundierung

§ 1
Geltungsbereich

§ 2
Voraussetzungen der Sekundierung

§ 3
Inhalt des Sekundierungsvertrags

§ 4
Zuschuss zur Altersvorsorge

§ 5
Absicherung gegen Risiken von Krankheit und Pflegebedürftigkeit

§ 6
Absicherung gegen Haftungsrisiken

§ 7
Reisekosten

§ 8
Rechtsweg

Abschnitt 2
Recht der Arbeitsförderung

§ 9
Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit

§ 10
Mehraufwendungen der Bundesagentur für Arbeit

Artikel 2
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Hintergrund

II. Notwendigkeit und Zielsetzung

III. Fehlen alternativer Lösungsmöglichkeiten

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

VI. Bürokratiekosten

VII. Sonstige Kosten

VIII. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Gesetzesfolgen

IX. Befristung und Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Sekundierung

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Absatz 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu Abschnitt 2 Recht der Arbeitsförderung

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 10

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:


 
 
 


Drucksache 761/08

... Zur Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung nutzen die meldenden Unternehmen in der Mehrzahl kostenpflichtiger Softwareprogramme, die regelmäßig mit einem Update aktualisiert werden. Andere Unternehmen verwenden kostenlose Software (z.B. nutzen ca. 650.000 Anwender und Anwenderinnen sv.net, ein Software-Programm der gesetzlichen Krankenkassen). Soweit Steuerberater und Steuerberaterinnen in Anspruch genommen werden, ergeben sich aufgrund der Abrechnung über Gebührenordnungen keine Mehrkosten.



Drucksache 648/08 (Beschluss)

... Rnr. 11). In den meisten Ländern wird die Vergütungsfestsetzung jedoch von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aus dem gehobenen Dienst vorgenommen (vgl. Nr. 1.2.1 der bundeseinheitlichen Vereinbarung über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Patentanwältinnen, Patentanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberaterinnen und Steuerberater). Soweit dies in einigen Ländern aufgrund bestehender Ausnahmeregelungen nicht der Fall ist und die Vergütungsfestsetzung von Angehörigen des mittleren Dienstes vorgenommen wird, ist zuvor eine separate Entscheidung des Rechtspflegers über die Erforderlichkeit einer erfolgten Vertretung notwendig.



Drucksache 6/08

... Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist nach geltendem Recht Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen, Patentanwälten und Patentanwältinnen, Steuerberatern und Steuerberaterinnen, Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüferinnen, Rentenberatern und Rentenberaterinnen und weiteren Erlaubnisinhabern und -inhaberinnen nach dem Rechtsberatungsgesetz untersagt. An diesem Verbot soll zum Schutz der Unabhängigkeit der Berufsangehörigen und zum Schutz der Rechtsuchenden grundsätzlich festgehalten werden. Es soll den Berufsangehörigen aber gestattet werden, im Einzelfall mit ihren Mandanten oder Mandantinnen eine erfolgsbasierte Vergütung zu vereinbaren, wenn damit besonderen Umständen der konkreten Angelegenheit Rechnung getragen wird, insbesondere dann, wenn der Auftraggeber oder die Auftraggeberin aufgrund seiner bzw. ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Zum Schutz der Vertragspartner und Vertragspartnerinnen müssen Vereinbarungen über ein Erfolgshonorar schriftlich abgeschlossen werden. Informationspflichten stellen sicher, dass der Auftraggeber oder die Auftraggeberin die Bedeutung und die Risiken eines Erfolgshonorars erfassen kann.



Drucksache 648/08

... Rn 11). In den meisten Ländern wird die Vergütungsfestsetzung jedoch von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aus dem gehobenen Dienst vorgenommen (vgl. Nr. 1.2.1 der bundeseinheitlichen Vereinbarung über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Patentanwältinnen, Patentanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberaterinnen und Steuerberater). Soweit dies in einigen Ländern aufgrund bestehender Ausnahmeregelungen nicht der Fall ist und die Vergütungsfestsetzung von Angehörigen des mittleren Dienstes vorgenommen wird, ist zuvor eine separate Entscheidung des Rechtspflegers über die Erforderlichkeit einer erfolgten Vertretung notwendig.



Drucksache 210/08

... (3) Die Anzahl von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen ist so zu bemessen, dass die Aufgaben nach Absatz 1 im Interesse der Hilfesuchenden zeitnah und umfassend wahrgenommen werden können. Die Pflegekassen setzen für die persönliche Beratung und Betreuung durch Pflegeberater und Pflegeberaterinnen entsprechend qualifiziertes Personal ein, insbesondere Pflegefachkräfte, Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialarbeiter mit der jeweils erforderlichen Zusatzqualifikation.



Drucksache 387/08

... H. in der Erwägung, dass es in den letzten Jahren einige Verbesserungen bei den Frauenrechten gegeben hat, insbesondere dass das Mindestheiratsalter von Mädchen von 9 auf 12 Jahre angehoben wurde, dass geschiedene Mütter das Sorgerecht für ihre Söhne bis zum 7. Lebensjahr (zuvor nur bis zum 2. Lebensjahr) bekommen haben, Frauen jetzt Rechtsberaterinnen sein dürfen, sich um eine Scheidung bemühen können oder ihrem Ehemann das Recht verweigern können, eine Zweitfrau zu nehmen,



Drucksache 700/08

... Nach der bestehenden Rechtslage werden Feststellungsanträge nur ausnahmsweise für zulässig gehalten. Demgegenüber können solche Anträge in ähnlichen Verfahren vergleichbarer Berufsträgerinnen und Berufsträger, wie Steuerberaterinnen und Steuerberater (§ 41



Drucksache 718/07

... (3) Die Anzahl von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen ist so zu bemessen, dass die Aufgaben nach Absatz 1 im Interesse der Hilfesuchenden zeitnah und umfassend wahrgenommen werden können. Die Pflegekassen setzen für die persönliche Beratung und Betreuung durch Pflegeberater und Pflegeberaterinnen entsprechend qualifiziertes Personal ein, insbesondere Pflegefachkräfte oder Sozialversicherungsfachangestellte mit der jeweils erforderlichen Zusatzqualifikation. Zur erforderlichen Anzahl und Qualifikation von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen erlässt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen Richtlinien, in denen eine Frist für die Erfüllung der Qualifikationsanforderungen bis längstens zum 30. Juni 2011 vorgesehen werden kann. Werden die Richtlinien nicht bis zum 31. August 2008 erlassen, werden ihre Inhalte durch das Bundesministerium für Gesundheit festgelegt.



Drucksache 705/07

... gilt für die Vergütung der Rentenberaterinnen und Rentenberater (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des



Drucksache 555/06

... (2) Neben Berufsangehörigen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Abschlussprüfern oder Abschlussprüferinnen und Prüfungsgesellschaften sind vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen, Steuerberater und Steuerberaterinnen sowie Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen berechtigt, gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu sein. Dieselbe Berechtigung kann die Wirtschaftsprüferkammer besonders befähigten Personen, die nicht in Satz 1 genannt werden und die einen mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers und der Wirtschaftsprüferin vereinbaren Beruf ausüben, auf Antrag erteilen.



Drucksache 929/06

... 10. bedauert zutiefst, dass Frauen in den Funktionen von Sonderbeauftragten oder persönlichen Vertreterinnen, Sonderbotschafterinnen oder persönlichen Abgesandten, persönlichen Beraterinnen oder Sonderberaterinnen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und in anderen hochrangigen Funktionen innerhalb der Vereinten Nationen unterrepräsentiert sind;



Drucksache 623/06

... sbefugnis. Die für die sachgerechte Prozessführung erforderlichen Kenntnisse und der Schutz der Gerichte erfordern und rechtfertigen in Übereinstimmung mit der Rechtslage in anderen EU-Mitgliedstaaten stärkere Einschränkungen als im außergerichtlichen Bereich. Deshalb soll in allen Gerichtsverfahren, in denen nicht ohnehin Anwaltszwang besteht, neben der Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte grundsätzlich nur die Vertretung durch Beschäftigte der Prozesspartei oder unentgeltlich durch Familienangehörige, Streitgenossen oder Volljuristinnen und Volljuristen zugelassen werden. Bereits nach geltendem Recht bestehende Vertretungsbefugnisse für Gewerkschaften, Verbraucher- und Sozialverbände sowie für Rechtsbeistände, Rentenberaterinnen und Rentenberater werden übernommen.



Drucksache 80/05

... Bisher sieht § 8 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) neben der notwendigen Prüfungstätigkeit nach § 9 WPO erstens den klassischen Diplomstudiengang, zweitens den sogenannten Praktikerzugang über ein zehnjähriges Beschäftigtenverhältnis bzw. eine fünfjährige Berufsausübung im Rahmen der Steuerberatung oder der vereidigten Buchprüfung und drittens Anrechnungsmodelle für Steuerberater und Steuerberaterinnen sowie für vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen nach den §§ 13 und 13a WPO vor, um zum Berufsexamen zugelassen werden zu können.



Drucksache 17/16 PDF-Dokument



Drucksache 163/17 PDF-Dokument



Drucksache 174/16 PDF-Dokument



Drucksache 193/20 PDF-Dokument



Drucksache 230/19 PDF-Dokument



Drucksache 260/17 PDF-Dokument



Drucksache 314/17 PDF-Dokument



Drucksache 360/1/19 PDF-Dokument



Drucksache 366/15 PDF-Dokument



Drucksache 410/1/16 PDF-Dokument



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.