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0423/04B
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0877/04
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0822/04
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0098/04B
0487/04B
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1009/04
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0881/04
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0741/1/04
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0955/04
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0691/04B
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0365/04
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0945/04B
0283/04
0851/1/04
0140/04
0613/04
0945/1/04
0441/04
0850/04
0667/04
0591/04
0915/04
0818/04
0722/04B
0839/03
0049/03
0169/03
0325/03B
0572/03
0715/03
0903/03
0856/03
Drucksache 63/18 (Beschluss)

... 14. Es sollte nach seiner Auffassung ein Rahmen für die künftige Anerkennung von beruflichen und sonstigen Qualifikationen geschaffen werden. Sollten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden, sind Möglichkeiten zu einem Datenaustausch über die berufliche Eignung in reglementierten Berufen sinnvoll. In den Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich sollte daher darauf hingewirkt werden, dass auch künftig ein unbürokratischer und schneller Informationsfluss auf elektronischem Wege stattfindet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 63/18 (Beschluss)




2 Allgemeines

Rechte der Bürgerinnen und Bürger

2 Wirtschaftsbeziehungen

Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

Bildung, Wissenschaft und Forschung

Kultur, Rundfunk und Medien

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 185/18

... Darüber hinaus wurde im Rahmen des Forschungs- und Innovationsprogramms Horizont 2020 ein Forschungsprojekt mit einer Laufzeit von drei Jahren (bis September 2019) namens "Skilful" gestartet. Ziel des Projekts ist es zu untersuchen, welche Berufe des Verkehrswesens in Bezug auf die einzelnen Verkehrsträger wahrscheinlich bedeutungslos werden und welche neu entstehen dürften. Welche neuen Kompetenzen und Ausbildungsmöglichkeiten erforderlich sein werden, ist ebenfalls Gegenstand der Untersuchung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 185/18




Mitteilung

1. VERNETZTE und AUTOMATISIERTE Mobilität als neue CHANCE für Europa

2. Die EU-VISION für eine VERNETZTE und AUTOMATISIERTE Mobilität

Abbildung: Verschiedene Stufen der Automatisierung Quelle: Verband der Automobilingenieure Society of Automotive Engineers, SAE 11

3. AKTUELLER STAND

Strategien in den Vereinigten Staaten und Asien

4. STÄRKUNG der EU Hinsichtlich Technologien und Infrastrukturen für die AUTOMATISIERTE Mobilität

Automatisierte Autos

LKW -Platooning

5. Schaffung eines Binnenmarktes für die sichere Einführung AUTOMATISIERTER Mobilität

Ermöglichung von Innovation

Gewährleistung der Sicherheit automatisierter Mobilität

Behandlung von Haftungsfragen

Förderung der Fahrzeugkonnektivität zur Unterstützung der Automatisierung

Sicherstellung der Cybersicherheit, des Datenschutzes und des Datenzugangs

6. Auswirkungen AUTOMATISIERTER Mobilität auf die Gesellschaft und die Wirtschaft ANTIZIPIEREN

7. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 63/1/18

... 14. Es sollte nach Auffassung des Bundesrates ein Rahmen für die künftige Anerkennung von beruflichen und sonstigen Qualifikationen geschaffen werden. Sollten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden, sind Möglichkeiten zu einem Datenaustausch über die berufliche Eignung in reglementierten Berufen sinnvoll. In den Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich sollte daher darauf hingewirkt werden, dass auch künftig ein unbürokratischer und schneller Informationsfluss auf elektronischem Wege stattfindet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 63/1/18




2 Allgemeines

Rechte der Bürgerinnen und Bürger

2 Wirtschaftsbeziehungen

Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

Bildung, Wissenschaft und Forschung

Kultur, Rundfunk und Medien

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 37/1/18

... ee) Gesundheitswirtschaft und insbesondere die Gesundheitsversorgung sind von den im Zuge von Digitalisierung und demografischem Wandel anstehenden Veränderungen nicht ausgenommen. Insbesondere hier zeigen sich die Auswirkungen des demografischen Wandels in einem Anstieg der Dienstleistungsnachfrage bei gleichzeitigen Knappheiten des Arbeitsangebots. Der Bundesrat sieht daher wie die Bundesregierung die Notwendigkeit, den Sozial- und Pflegeberufen in stärkerem Maße als bisher die ihnen zustehende materielle und immaterielle Wertschätzung zukommen zu lassen. Das Pflegeberufe-Reformgesetz mit der Abschaffung des Schulgeldes und der Einführung einer Ausbildungsvergütung ist dabei ein wichtiger Baustein.



Drucksache 277/18

... 2. Nach den Feststellungen der Bundesregierung im Berufsbildungsbericht 2018 blieben im Ausbildungsjahr 2017 von insgesamt 572.200 angebotenen Ausbildungsplätzen 48.900 zum Stichtag unbesetzt. Andererseits konnten 23.700 Bewerber nicht mit einem Ausbildungsplatz versorgt werden. Regionale sowie bezogen auf einzelne Berufe bestehende Passungsprobleme, die letztlich eine vollständige Besetzung der Ausbildungsplätze bzw. Versorgung der Bewerber verhindern, sind damit eine zentrale Herausforderung des deutschen Ausbildungsmarktes.



Drucksache 102/18 (Beschluss)

... Der Bundesrat benennt gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG in Verbindung mit Abschnitt I der Bund-Länder-Vereinbarung zur ständigen Teilnahme (Liste A) als Beauftragte des Bundesrates für den Bereich medizinische Berufe in der Arbeitsgruppe "Internal Market Information System (IMI) im Bereich der Berufsanerkennungs-richtlinie" (Richtlinie



Drucksache 382/18 (Beschluss)

... Die Träger von Privatschulen sollten sich im Verhältnis zu den Schulaufsichtsbehörden nicht auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen berufen können, soweit die Schulaufsichtsbehörden zum Beispiel Angaben über das pädagogische Konzept der Schule, die Höhe der Bezüge der Lehrkräfte oder des Schulgelds benötigen, um zu prüfen, ob die Schule die Genehmigungsvoraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 4 Satz 3 und 4 des



Drucksache 101/18

... Die vom Bundesrat in seiner 940. Sitzung am 18. Dezember 2015 (BR-Drucksache 400/15(B)∗) benannte Bundesratsbeauftragte als Stellvertreterin für den Themenschwerpunkt fachliche Anerkennung von medizinischen Berufen im oben genannten Komitee Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (Ulrike Peifer) kann ihre Funktion künftig nicht mehr wahrnehmen.



Drucksache 148/1/18

... berufen kann, wenn er seinen Anspruch auf das



Drucksache 93/17

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Experten-Arbeitsgruppe "Qualifikationen, Schulung sowie Wissenstransfer: traditionelle und neue Berufe im Bereich des kulturellen Erbes" im Rahmen des EU-Arbeitsplans Kultur 2015 bis 2018



Drucksache 594/17 (Beschluss)

Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen



Drucksache 45/17

... "eine Politik, die den Schwerpunkt auf Wachstum und Beschäftigung legt"1. Nach Ansicht des Europäischen Rats ist "die Verwirklichung eines vertieften und faireren Binnenmarkts ... von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, Arbeitsplätze zu schaffen, die Produktivität zu steigern und ein attraktives Umfeld für Investitionen und Innovation zu gewährleisten"2. Die wichtige Rolle, die reglementierte Berufe für die Wirtschaft der EU spielen, kann nicht hoch genug geschätzt werden, und zahlreiche Studien zeigen den noch nicht ausgeschöpften Nutzen der Förderung des Binnenmarktes im Dienstleistungsbereich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 45/17




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente für Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Ex-ante-Prüfung neuer Maßnahmen

Artikel 5
Rechtfertigung durch Ziele des Allgemeininteresses

Artikel 6
Verhältnismäßigkeit

Artikel 7
Informationen für Interessenträger, Mitwirkung von Interessenträgern

Artikel 8
Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden

Artikel 9
Transparenz

Artikel 10
Überprüfung

Artikel 11
Umsetzung

Artikel 12
Inkrafttreten

Artikel 13
Adressaten


 
 
 


Drucksache 126/1/17

... a) In Absatz 1 sind nach dem Wort "Amtsträger" ein Komma und die Wörter "Richter, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten" einzufügen und die Wörter ", der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist," zu streichen.



Drucksache 715/1/17

... 5. Für den Bundesrat ist nicht akzeptabel, dass laut Mitteilung der Kommission Frauen in der EU in fast allen Berufen noch immer schlechter bezahlt werden als Männer und im Durchschnitt über 16 Prozent weniger pro Stunde verdienen, ferner dass es beim [Abbau des] geschlechtsspezifischen Lohngefälle[s] in den letzten Jahren eine Stagnation gegeben hat.



Drucksache 69/17 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf sieht die Schaffung einer Datenverarbeitungsregelung bei Kraftfahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion vor. Durch die Aufzeichnung, wann das automatisierte System zur Fahrzeugsteuerung eingeschaltet war und wann nicht und wann das automatisierte System den Fahrzeugführer zur Übernahme der Fahrzeugsteuerung aufgefordert hat, soll sichergestellt werden, dass sich der Fahrzeugführer nicht pauschal auf ein Versagen des automatisierten Systems berufen kann (vgl. BR-Drucksache 69/17 Seite 9).



Drucksache 315/1/17

... es allein die Gerichte dazu berufen seien, über die Strafbarkeit einer Handlung zu entscheiden.



Drucksache 666/17 (Beschluss)

... 8. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine staatlich anerkannte und qualitativ hochwertige Berufsausbildung von zentraler arbeitsmarkt- und sozialpolitischer Bedeutung ist. Trotzdem ist es wichtig, die Festlegung der Schwerpunkte in der Auswahl der Rahmenkriterien den Mitgliedstaaten entsprechend ihrer jeweiligen nationalen Systeme zu überlassen. Dabei sind auch die jeweiligen Sozialpartner einzubeziehen, um spezifischen Bedarfen in Branchen, Betrieben und Berufen nachkommen zu können.



Drucksache 678/17

... (12) Datenlokalisierungsauflagen sind ein klares Hindernis, das der Dienstleistungsfreiheit in Bezug auf Datenspeicherungs- oder sonstige Datenverarbeitungsdienste in der Union sowie auch dem Binnenmarkt entgegensteht. Sie sollten daher an sich verboten werden, soweit sie nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit - wie im Unionsrecht und insbesondere in Artikel 52 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehen - gerechtfertigt sind und dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Um dem Grundsatz des freien grenzüberschreitenden Verkehrs nicht personenbezogener Daten Geltung zu verschaffen, eine rasche Beseitigung bestehender Datenlokalisierungsauflagen zu bewirken und auch aus betrieblichen Gründen die Speicherung und sonstige Verarbeitung von Daten an mehreren Standorten in der EU zu ermöglichen, und da diese Verordnung Maßnahmen vorsieht, die die Verfügbarkeit von Daten für ordnungspolitische Kontrollzwecke gewährleisten, sollte den Mitgliedstaaten keine Möglichkeit eingeräumt werden, sich auf andere Gründe als die der öffentlichen Sicherheit zu berufen.



Drucksache 414/17

... Das Erhebungsmerkmal Ausbildungsplatz wird insoweit ergänzt, dass nicht wie bisher nur die Art und Zahl der Ausbildungsplätze auszuweisen ist, sondern auch die Zahl der besetzten Ausbildungsplätze. Es gibt verschiedene Konstellationen, bei denen Krankenhäuser zwar Ausbildungsplätze vorhalten, die Plätze jedoch über das Jahr gesehen ganz oder teilweise nicht von den Auszubildenden in Anspruch genommen werden. Daher sind sowohl der Nachweis von Art und Zahl der Ausbildungsplätze als auch ihre Besetzung und damit ihre tatsächliche Inanspruchnahme erforderlich. Dies gilt für alle in § 2 Nummer 1a KHG genannten Ausbildungsberufe.



Drucksache 45/1/17

... 3. Der Vorschlag bedeutet einen Eingriff in das Recht der Mitgliedstaaten zur Regulierung reglementierter Berufe. Es obliegt den einzelnen Mitgliedstaaten, Regelungen in Bezug auf den Zugang zu einem Beruf oder seine Ausübung einzuführen, sofern die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Die EU verfügt in diesem Bereich über keine umfassende Rechtsetzungs- und Harmonisierungskompetenz.



Drucksache 771/17 (Beschluss)

... Nach Artikel 11 benennt jeder Mitgliedstaat eine zentrale Verbindungsstelle, die für die Koordinierung der Durchsetzungs- und Marktüberwachungs-tätigkeiten der dortigen Marktüberwachungsbehörden bezüglich aller im Anhang genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften verantwortlich ist. Eine solche zentrale Verbindungsstelle mit eigener Koordinierungsverantwortung tangiert die Vollzugstätigkeit der Marktüberwachungsbehörden und widerspricht damit der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung. Wird hierzu eine Bundesbehörde berufen, besteht die Gefahr einer unzulässigen Mischverwaltung zwischen Bund und Ländern. Landesbehörden sind in ihrer Aufgabenwahrnehmung ausschließlich auf das jeweilige Land beschränkt und schon deshalb nicht befugt, Tätigkeiten in anderen Ländern zu koordinieren. Im Bundesstaat erfolgt die Koordinierung der Durchsetzungs- und Marktüberwachungstätigkeiten daher über entsprechend besetzte Gremien, die den jeweiligen getrennten Verantwortungsbereichen Rechnung tragen. Eine zentrale Verbindungsstelle dürfte daher keine eigenverantwortliche Koordinationsaufgabe haben und es müsste insoweit geregelt werden, dass die Mitgliedstaaten die Koordinierung der Durchsetzungs- und Marktüberwachungstätigkeiten ihrer Marktüberwachungs-behörden sicherstellen. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob es für den praktischen Vollzug der Marktüberwachung vorzugswürdig ist, wenn nur eine einzige zentrale Verbindungsstelle pro Mitgliedstaat für alle betroffenen Harmoni-sierungsrechtsbereiche vorhanden sein darf.



Drucksache 158/17 (Beschluss)

... Die Berufung des Zahlungsdienstnutzers auf Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments ist nach geltender Rechtslage ebenso möglich. Nach der Rechtsprechung des BGH kann sich der Zahlungsdienstnutzer gegenüber möglichen Aufwendungs- und Schadensersatzansprüchen des Zahlungsdienstleisters nicht nur verteidigen, indem er technische Fehler des dokumentierten Authentifizierungsverfahrens geltend macht. Vielmehr kann sich der Zahlungsdienstnutzer auch auf außerhalb des technischen Zahlungsvorgangs liegende Tatsachen, die einen Missbrauch nahelegen, berufen (vgl. BGH, XI ZR 91/14, Urteil vom 26. Januar 2016, NJW 2016, 2024 ff., Tz. 29).



Drucksache 709/17

... Diverse Instrumente und Koordinierungsmechanismen, die eine Beschäftigung im Nachbarland erleichtern, bestehen auf europäischer Ebene bereits, wie das Europäische Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, der Europäische Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen, der das Verständnis von und den Vergleich der Qualifikationen unterstützt, der Europass-Rahmen, mit dem die Menschen ihre Kompetenzen und Qualifikationen angeben, die europäische Klassifizierung für Fähigkeiten/Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe und der Europäische Berufsausweis, ein EU-weites digitales Verfahren für die Anerkennung beruflicher Qualifikationen. In puncto Finanzierung unterstützen sowohl das Programm der EU für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) als auch der Europäische Sozialfonds die Arbeitskräftemobilität in Grenzregionen. Das Unterprogramm EURES des EaSI-Programms unterstützt grenzübergreifende Partnerschaften, die Grenzgängern und ihren Arbeitgebern Informations- und Vermittlungsdienste bereitstellen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 709/17




Mitteilung

1. GRENZREGIONEN - EIN wichtiger Bestandteil der Europäischen Union

2. ANHALTENDE SCHWIERIGKEITEN

3. HANDLUNGSANSÄTZE

3.1. Vertiefung der Zusammenarbeit und des Austauschs

3.2. Verbesserung des Legislativverfahrens

3.3. Möglichkeit der grenzübergreifenden öffentlichen Verwaltung

3.4. Bereitstellung zuverlässiger und verständlicher Informationen und Unterstützung

3.5. Unterstützung der Beschäftigung im Nachbarland

3.6. Förderung der Mehrsprachigkeit in Grenzregionen

3.7. Erleichterung der grenzübergreifenden Zugänglichkeit

3.8. Förderung der Bündelung von Einrichtungen des Gesundheitswesens

3.9. Berücksichtigung des Rechts- und Finanzrahmens für die grenzübergreifende Zusammenarbeit

3.10. Dokumentation der grenzübergreifenden Interaktion für eine fundierte Entscheidungsfindung

4. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 379/1/17

... 1. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 3 letzter Satzteil FahrlG



Drucksache 379/17 (Beschluss)

... 1. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 3 letzter Satzteil FahrlG



Drucksache 43/17 (Beschluss)

... 11. Die Mitgliedstaaten sollten auch weiterhin in der Lage sein, Dienstleistungen und bestimmte Berufe (zum Beispiel aus Verbraucherschutzgründen) zu regulieren. Das Herkunftslandprinzip, wonach auch für Niederlassungen in Deutschland nur die gesetzlichen Vorgaben des Herkunfts-Mitgliedstaates gelten, muss strikt abgelehnt werden. Es darf keine automatische Anerkennung von Regulierungen anderer Mitgliedstaaten geben.



Drucksache 296/1/17

... es mit dem Ziel der Aufhebung des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages einberufen wird.



Drucksache 429/17

... - Missverhältnis zwischen den Kompetenzen, die in Europa benötigt werden, und den Kompetenzen, die vorhanden sind: Viele Teile der EU verzeichnen einen Mangel an Fachkräften in bestimmten Berufen mit hohen Anforderungen10, und zwar sowohl was die Qualifikation als auch was die Qualität der damit verbundenen Kompetenzen betrifft. Gleichzeitig weisen zu viele Absolventinnen und Absolventen mangelhafte Grundfertigkeiten (Lesen, Schreiben, Rechnen, digitale Kompetenz) und nicht die Querschnittskompetenzen (Problemlösung, Kommunikation, usw.) auf, die sie benötigen, um in einer sich wandelnden Welt bestehen zu können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 429/17




Mitteilung

1. EIN NEUER Impuls für die Hochschulbildung in der EU

2. VORRANGIGE Massnahmen

2.1 Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Missverhältnisse zwischen

2.2. Schaffung inklusiver und vernetzter Hochschulsysteme

2.3 Sorge dafür tragen, dass Hochschuleinrichtungen zur Innovation beitragen

2.4. Förderung effektiver und effizienter Hochschulsysteme

3. GEZIELTERER EINSATZ von EU-MITTELN für die Hochschulbildung

4. Schlussfolgerungen und NÄCHSTE Schritte


 
 
 


Drucksache 383/17

Entschließung des Bundesrates zur "Gewaltprävention für gefährdete Beschäftigte in Dienstleistungsberufen"



Drucksache 1/1/17

... 25. Die Anforderungen an den Mindestinhalt von Restrukturierungsplänen sind weitgehend sachgerecht. Ergänzend sollte jedoch eine Ertrags- und Finanzplanung erforderlich sein, um die angestrebten Planwirkungen nachprüfen zu können. Soweit begründete Erklärungen der Ursachen und des Umfangs der Unternehmenskrise sowie der Rentabilität des Unternehmens und der Abwendung der Insolvenz gefordert werden (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und g des Richtlinienvorschlags), sollte klargestellt werden, was hiermit genau gemeint ist. Insbesondere muss auf eine vollständige und richtige Information der zur Abstimmung berufenen Gläubiger geachtet werden. [Um eine spätere Planbestätigung nicht wegen mangelnder Information zu gefährden, sollte das Gericht den Planvorschlag vorher zur Abstimmung freigeben. Durch eine gerichtliche Vorabkontrolle können Fehler frühzeitig erkannt und möglicherweise korrigiert werden. Eine Verweigerung der Planbestätigung aus formalen Gründen wird dadurch vermieden, ebenso Planverfahren, die offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Das Gericht hat in diesem Stadium außerdem die Möglichkeit, eine missbräuchliche Bildung der Gläubigerklassen frühzeitig zu verhindern. Die Freigabe sollte aber nur auf eine Evidenzkontrolle beschränkt sein, um Verzögerungen zu minimieren.]

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 1/1/17




2 Allgemeines

Zur Rechtsgrundlage

Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen

Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen

Zur zweiten Chance für Unternehmer

Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 45/17 (Beschluss)

... 3. Der Vorschlag bedeutet einen Eingriff in das Recht der Mitgliedstaaten zur Regulierung reglementierter Berufe. Es obliegt den einzelnen Mitgliedstaaten, Regelungen in Bezug auf den Zugang zu einem Beruf oder seine Ausübung einzuführen, sofern die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Die EU verfügt in diesem Bereich über keine umfassende Rechtsetzungs- und Harmonisierungskompetenz.



Drucksache 620/17

... Darüber hinaus werden die Vermieterinnen und Vermieter bei Mietbeginn dazu verpflichtet, von sich aus alle diejenigen Tatsachen mitzuteilen, die die Zulässigkeit der Miethöhe betreffen und welche die Mieterinnen und Mieter nicht selbst in Erfahrung bringen können. Es kommt nicht darauf an, ob die Mieterinnen und Mieter eine entsprechende Auskunft verlangen. Ferner wird die Einschränkung, dass der Vermieter nur dann zur Auskunft verpflichtet ist, wenn er hierüber unschwer Auskunft geben kann, gestrichen. Für den besonders relevanten Fall, dass die Vermieterinnen und Vermieter sich auf eine höhere Vormiete berufen, werden diese dazu verpflichtet, die Vormiete in geeigneter Form nachzuweisen. Der Nachweis soll durch Vorlage des maßgeblichen Auszugs aus dem Mietvertrag oder der Erklärungen, auf denen die maßgebliche Mieterhöhung beruhte, jeweils in anonymisierter Form, geführt werden.



Drucksache 29/17 (Beschluss)

... einzuberufen, um den Abfallerzeugern und zuständigen Behörden eine effiziente und möglichst unbürokratische Vorgehensweise in den Einzelfällen zu ermöglichen.



Drucksache 715/17 (Beschluss)

... 4. Für ihn ist nicht akzeptabel, dass laut Mitteilung der Kommission Frauen in der EU in fast allen Berufen noch immer schlechter bezahlt werden als Männer und im Durchschnitt über 16 Prozent weniger pro Stunde verdienen, ferner dass es beim Abbau des geschlechtsspezifischen Lohngefälles in den letzten Jahren eine Stagnation gegeben hat.



Drucksache 93/17 (Beschluss)

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Experten-Arbeitsgruppe "Qualifikationen, Schulung sowie Wissenstransfer: traditionelle und neue Berufe im Bereich des kulturellen Erbes" im Rahmen des EU-Arbeitsplans Kultur 2015 bis 2018



Drucksache 238/17 (Beschluss)

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe



Drucksache 6/2/17

... fallen. Diese Regelungen sind selten und örtlich begrenzt. Es ist davon auszugehen, dass die Vorgaben der EU-Dienstleistungsrichtlinie von den Kommunen eingehalten werden.] Vor dem Hintergrund, dass das Notifizierungsverfahren sehr aufwändig ist, {die Relevanz der betreffenden lokalen Regelungen für den Binnenmarkt regelmäßig als gering einzuschätzen ist,} die zur Rechtsetzung auf kommunaler Ebene {und auf Ebene der Selbstverwaltungskörperschaften} berufenen Organe [(Vertretungen/Räte) teilweise] nur selten tagen und es auch aus diesem Grunde fraglich erscheint, ob diesen Einheiten immer eine {zeitnahe} und [sachgerechte] Führung der Konsultationen möglich sein wird, ist es nicht angemessen, sie der Notifizierungspflicht zu unterwerfen. [Es ist nicht erkennbar, dass das aufwändige Notifizierungsverfahren zu einer Verbesserung der Rechtsetzung durch die Kommunen führen wird, es verursacht vielmehr einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Nicht unberücksichtigt gelassen werden darf, dass es Aufgabe der Kommunalaufsicht ist, die Übereinstimmung von kommunalem Satzungsrecht mit der



Drucksache 1/17 (Beschluss)

... 24. Die Anforderungen an den Mindestinhalt von Restrukturierungsplänen sind weitgehend sachgerecht. Ergänzend sollte jedoch eine Ertrags- und Finanzplanung erforderlich sein, um die angestrebten Planwirkungen nachprüfen zu können. Soweit begründete Erklärungen der Ursachen und des Umfangs der Unternehmenskrise sowie der Rentabilität des Unternehmens und der Abwendung der Insolvenz gefordert werden (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und g des Richtlinienvorschlags), sollte klargestellt werden, was hiermit genau gemeint ist. Insbesondere muss auf eine vollständige und richtige Information der zur Abstimmung berufenen Gläubiger geachtet werden. Um eine spätere Planbestätigung nicht wegen mangelnder Information zu gefährden, sollte das Gericht den Planvorschlag vorher zur Abstimmung freigeben. Durch eine gerichtliche Vorabkontrolle können Fehler frühzeitig erkannt und möglicherweise korrigiert werden. Eine Verweigerung der Planbestätigung aus formalen Gründen wird dadurch vermieden, ebenso Planverfahren, die offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Das Gericht hat in diesem Stadium außerdem die Möglichkeit, eine missbräuchliche Bildung der Gläubigerklassen frühzeitig zu verhindern. Die Freigabe sollte aber nur auf eine Evidenzkontrolle beschränkt sein, um Verzögerungen zu minimieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 1/17 (Beschluss)




2 Allgemeines

Zur Rechtsgrundlage

Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen

Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen

Zur zweiten Chance für Unternehmer

Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 208/1/17

... es aus folgendem Grund einberufen wird:



Drucksache 44/17 (Beschluss)

... 10. Die Mitgliedstaaten sollten auch weiterhin in der Lage sein, Dienstleistungen und bestimmte Berufe (zum Beispiel aus Verbraucherschutzgründen) zu regulieren. Das Herkunftslandprinzip, wonach auch für Niederlassungen in Deutschland nur die gesetzlichen Vorgaben des Herkunfts-Mitgliedstaates gelten, muss strikt abgelehnt werden. Es darf keine automatische Anerkennung von Regulierungen anderer Mitgliedstaaten geben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 44/17 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zu einzelnen Vorschriften

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 594/17

Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen



Drucksache 315/17

... Durch Absatz 5 Satz 1 wird die Verwaltungsbehörde verpflichtet, über die Rechtswidrigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 eine gerichtliche Vorabentscheidung einzuholen. Das Bundesamt für Justiz soll über die Strafbarkeit von Inhalten nicht selbst entscheiden, sondern die Entscheidung den Gerichten überlassen. Nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind allein die Gerichte dazu berufen, über die Strafbarkeit einer Handlung zu entscheiden. Zudem trägt die enge Einbeziehung der Gerichte zur notwendigen Klärung der Strafbarkeit von Handlungen und Äußerungen in sozialen Netzwerken bei.



Drucksache 361/17

... 4. Die europäische Klassifizierung für Fähigkeiten/Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO) ist in dem Vorschlag als Instrument zur Unterstützung des wirksamen technischen Betriebs der Europass-Plattform vorgesehen. Die Kommission bestätigt, dass ihre Aufnahme in die Plattform keine Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten nach sich ziehen würde.



Drucksache 238/17

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe



Drucksache 240/1/17

... es mit dem Ziel der Aufhebung des Gesetzes einberufen wird.



Drucksache 126/17

... (1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.



Drucksache 488/17

... Um dauerhaft zu einer tragfähigen Lösung der gesamten Problematik zu kommen und vor allem, um der geplanten Aufnahme weiterer Stoffe (wie zum Beispiel Decabromdiphenylether, DecaBDE) in Anhang IV der EU-POP-Verordnung gerecht zu werden, einigten sich Bund und Länder im Rahmen einer kurzfristig einberufenen Arbeitsgruppe auf ein Verordnungskonzept, welches einerseits die Systematik der Einstufung von POP-haltigen Abfällen als gefährliche Abfälle auf das EU-rechtlich gebotene Maß zurückführt und andererseits die Einhaltung der Anforderungen an eine getrennte Sammlung und eine angemessene Überwachung der Entsorgung sicherstellt. Ziel der Verordnung ist es daher zum einen, dass POP-haltige Abfälle nur als gefährlicher Abfall eingestuft werden, soweit dies auch EU-rechtlich geboten ist, und zum anderen, dass alle POPhaltigen Abfälle unabhängig von ihrer Einstufung als gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall in gleichem Maße getrennt gesammelt, nicht vermischt und überwacht werden.



Drucksache 427/17

... Im Hinblick auf die schon für den 14. Juni 2017 einberufene konstituierende Sitzung des Beirats der Zusammenarbeit wäre ich Ihnen für eine baldige Mitteilung dankbar, wen der Bundesrat als Vertreter der Länder benennt.



Drucksache 138/17

... (f) die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 138/17




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Ziele

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Grundsätze

Artikel 4
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Artikel 5
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Artikel 6
Verarbeitung für einen anderen konformen Zweck

Artikel 7
Voraussetzungen für die Einwilligung

Artikel 8
Voraussetzungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft

Artikel 9
Übermittlung personenbezogener Daten an in der Union niedergelassene und der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 oder der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 unterliegende Empfänger, die nicht Organe oder Einrichtungen der Union sind

Artikel 10
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Artikel 11
Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

Artikel 12
Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist

Artikel 13
Garantien in Bezug auf die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Kapitel III
Rechte der Betroffenen Person Abschnitt 1 Transparenz und MODALITÄTEN

Artikel 14
Transparente Informationen, Mitteilungen und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

Abschnitt 2
INFORMATIONSPFLICHT und Recht auf Auskunft über PERSONENBEZOGENE Daten

Artikel 15
Informationspflicht, wenn personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben werden

Artikel 16
Informationspflicht, wenn personenbezogene Daten nicht von der betroffenen Person erlangt wurden

Artikel 17
Auskunftsrecht der betroffenen Person

Abschnitt 3
BERICHTIGUNG und LÖSCHUNG

Artikel 18
Recht auf Berichtigung

Artikel 19
Recht auf Löschung (Recht auf Vergessenwerden)

Artikel 20
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Artikel 21
Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung ihrer Verarbeitung

Artikel 22
Recht auf Datenübertragbarkeit

Abschnitt 4
WIDERSPRUCHSRECHT und AUTOMATISIERTE ENTSCHEIDUNGSFINDUNG IM EINZELFALL

Artikel 23
Widerspruchsrecht

Artikel 24
Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall einschließlich Profiling

Abschnitt 5
BESCHRÄNKUNGEN

Artikel 25
Beschränkungen

Kapitel IV
VERANTWORTLICHER und AUFTRAGSVERARBEITER Abschnitt 1 Allgemeine Pflichten

Artikel 26
Verantwortung des Verantwortlichen

Artikel 27
Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen

Artikel 28
Gemeinsam Verantwortliche

Artikel 29
Auftragsverarbeiter

Artikel 30
Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters

Artikel 31
Liste der Verarbeitungen

Artikel 32
Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten

Abschnitt 2
Sicherheit PERSONENBEZOGENER Daten und Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation

Artikel 33
Sicherheit der Verarbeitung

Artikel 34
Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation

Artikel 35
Schutz der sich auf Endeinrichtungen der Endnutzer beziehenden Informationen

Artikel 36
Nutzerverzeichnisse

Artikel 37
Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten beim Europäischen Datenschutzbeauftragten

Artikel 38
Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person

Abschnitt 3
DATENSCHUTZ-FOLGENABSCHÄTZUNG und VORHERIGE Konsultation

Artikel 39
Datenschutz-Folgenabschätzung

Artikel 40
Vorherige Konsultation

Abschnitt 4
Unterrichtung und LEGISLATIVE Konsultation

Artikel 41
Unterrichtung

Artikel 42
Legislative Konsultation

Abschnitt 5
PFLICHT zur Stellungnahme zu MUTMASSLICHEN VERSTÖSSEN

Artikel 43
Pflicht zur Stellungnahme zu mutmaßlichen Verstößen

Abschnitt 6
DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER

Artikel 44
Benennung des Datenschutzbeauftragten

Artikel 45
Stellung des Datenschutzbeauftragten

Artikel 46
Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

Kapitel V
Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen

Artikel 47
Allgemeine Grundsätze für Übermittlungen

Artikel 48
Übermittlungen auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses

Artikel 49
Übermittlungen vorbehaltlich geeigneter Garantien

Artikel 50
Nach Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung

Artikel 51
Ausnahmeregelungen für bestimmte Fälle

Artikel 52
Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten

Kapitel VI
der Europäische DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE

Artikel 53

Artikel 54
Ernennung des Europäischen Datenschutzbeauftragten

Artikel 55
Regelungen und allgemeine Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten, Personal und Finanzmittel

Artikel 56
Unabhängigkeit

Artikel 57
Berufsgeheimnis

Artikel 58
Aufgaben

Artikel 59
Befugnisse

Artikel 60
Tätigkeitsbericht

Kapitel VII
Zusammenarbeit und KOHÄRENZ

Artikel 61
Zusammenarbeit mit nationalen Aufsichtsbehörden

Artikel 62
Koordinierte Aufsicht durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten und die nationalen

Kapitel VIII
Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen

Artikel 63
Recht auf Einlegung einer Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten

Artikel 64
Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf

Artikel 65
Anspruch auf Schadenersatz

Artikel 66
Geldbußen

Artikel 67
Vertretung betroffener Personen

Artikel 68
Beschwerden des Personals der Union

Artikel 69
Sanktionen

Kapitel IX
Durchführungsrechtsakte

Artikel 70
Ausschussverfahren

Kapitel X
Schlussbestimmungen

Artikel 71
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG

Artikel 72
Übergangsmaßnahmen

Artikel 73
Inkrafttreten und Anwendung

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 183/17

... ) enthalten. Unzuverlässige, ungeeignete oder unwürdige Angehörige der freien Berufe können damit zukünftig nicht mehr die potentielle Eintragung eines Zulassungsentzugs durch einen Verzicht verhindern und unbelastet in einem anderen Bundesland die Neuerteilung einer Berufszulassung beantragen. Denselben Zweck erfüllt die Parallelregelung bei Rücknahme- oder Widerrufsverfahren für waffenrechtliche Erlaubnisse.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 183/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

§ 7
Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung.

§ 20a
Änderung von Personendaten.

§ 21a
Protokollierungen

§ 48
Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung

Artikel 2
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 4
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 54

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3933, BMJV: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Weitere Kosten

II.3 Evaluierung

II.4 1:1 Umsetzung gold plating

III. Votum


 
 
 


Drucksache 158/1/17

... Die Berufung des Zahlungsdienstnutzers auf Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments ist nach geltender Rechtslage ebenso möglich. Nach der Rechtsprechung des BGH kann sich der Zahlungsdienstnutzer gegenüber möglichen Aufwendungs- und Schadensersatzansprüchen des Zahlungsdienstleisters nicht nur verteidigen, indem er technische Fehler des dokumentierten Authentifizierungsverfahrens geltend macht. Vielmehr kann sich der Zahlungsdienstnutzer auch auf außerhalb des technischen Zahlungsvorgangs liegende Tatsachen, die einen Missbrauch nahelegen, berufen (vgl. BGH, XI ZR 91/14, Urteil vom 26. Januar 2016, NJW 2016, 2024 ff., Tz. 29).



Drucksache 55/17

... "(4) Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann ihren Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter abberufen, wenn bestimmte Tatsachen das Vertrauen der Mitglieder der Vertreterversammlung zu der Amtsführung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden ausschließen, insbesondere wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende seine Pflicht als Willensvertreter der Vertreterversammlung verletzt hat oder seine Informationspflichten gegenüber der Vertreterversammlung verletzt hat. Für die Abberufung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Mit dem Beschluss über die Abberufung muss die Vertreterversammlung gleichzeitig einen Nachfolger für den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden wählen. Die Amtszeit des abberufenen Vorsitzenden oder des abberufenen stellvertretenden Vorsitzenden endet mit der Abberufung."



Drucksache 93/1/17

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Experten-Arbeitsgruppe "Qualifikationen, Schulung sowie Wissenstransfer: traditionelle und neue Berufe im Bereich des kulturellen Erbes" im Rahmen des EU-Arbeitsplans Kultur 2015 bis 2018



Drucksache 428/17

... - Das Tempo des technologischen und digitalen Wandels hat tief greifende Auswirkungen auf unsere Wirtschaft und Gesellschaft - Schulen müssen besser auf diese neuen Gegebenheiten reagieren. Viele der Schulkinder von heute werden später in Berufen arbeiten, die es derzeit noch gar nicht gibt. Bereits heute erfordern 90 % der Arbeitsplätze zumindest ein gewisses Maß an digitalen Kenntnissen.11 Es reicht nicht mehr aus, junge Menschen mit starr festgelegten Fertigkeiten oder Wissen auszustatten; sie müssen stattdessen Belastbarkeit und die Fähigkeit entwickeln, sich an Veränderungen anzupassen. Im Reflexionspapier "Globalisierung meistern" wird auch erkannt, dass eine zunehmend mobile und digitale Gesellschaft neue Lernmethoden braucht. Wie im "Reflexionspapier zur sozialen Dimension Europas" betont wird, müssen die Bildungssysteme modernisiert werden, um Kreativität und kritisches Denken sowie den Unternehmergeist zu fördern.12

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 428/17




Mitteilung

1. Einleitung

2. Entwicklung besserer und inklusiverer Schulen

2.1 Unterstützung aller Lernenden und Entwicklung ihrer Kompetenzen

2.2. Verbessertes Lernen durch neue Formen der Zusammenarbeit

2.3 Verbesserter Zugang zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung sowie erhöhte Qualität

3. Unterstützung von Lehrkräften und Schulleitungen, um ausgezeichneten Unterricht und eine exzellente Bildung zu gewährleisten

3.1. Attraktivere Gestaltung der Lehrtätigkeit

3.2. Lehrkräfte: Lernen und Zusammenarbeit über die gesamte Berufslaufbahn hinweg

3.3. Unterstützung der Schulleitung

4. Governance der schulischen Bildungssysteme, um leistungsfähiger, gerechter und effizienter zu werden

4.1. Schulressourcen: angemessen und effizient investieren

4.2. Verknüpfung von Autonomie und Qualitätssicherung

5. Fazit - Ausblick


 
 
 


Drucksache 396/1/17

... es aus folgenden Gründen einberufen wird:



Drucksache 184/17

... Wer Exemplare einer invasiven Art besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich gegenüber den zuständigen Behörden auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn er diese Berechtigung auf Verlangen nachweist. Beruft sich die Person auf die Übergangsbestimmungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 383/17 (Beschluss)

Entschließung des Bundesrates zur "Gewaltprävention für gefährdete Beschäftigte in Dienstleistungsberufen"



Drucksache 535/17

... (1) Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 60a bis 60f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.



Drucksache 256/17

... Eine Analogie zu der Ausnahme besteht insofern, als es sich bei Ladepunkten mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 Kilowatt in der Regel um solche handelt, die sich beispielsweise in geringer Anzahl auf privaten Parkplätzen von kleineren Gewerbebetrieben, Angehörigen der Freien Berufe (Arzt-/Therapeutenpraxis, Rechtsanwaltskanzlei, Steuerberaterbüro u. ä.) oder gemeinnützigen Einrichtungen befinden. Für die Niederlassung der Angehörigen der Freien Berufe gelten auch hinsichtlich ihres Sitzes Ausnahmen. So dürfen sie sich in reinen Wohngebieten niederlassen, in denen Gewerbebetrieben keine Niederlassung erlaubt ist. Es besteht also eine gewisse Vergleichbarkeit zu Privathaushalten. Hier würde ein Aufbau von Ladepunkten verhindert, wenn auch die Fälle der geringen Ladeleistung von höchstens 3,7 Kilowatt zwingend einem ad hoc-System unterworfen würden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 256/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Ladesäulenverordnung

§ 4
Punktuelles Aufladen

§ 7
Ladepunkte mit geringer Ladeleistung

§ 8
Übergangsregelung

Artikel 2
Inkrafttreten

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 45/2/17

... 2. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Anliegen der Kommission, die in den Mitgliedstaaten gegenwärtige uneinheitliche Prüfung der Regulierung von Berufen und die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Bereitstellung von Dienstleistungen und die Mobilität von Berufsangehörigen im Binnenmarkt zu verringern.



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.